Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4404/2010
Urteil vom 18. Februar 2010
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._______, geboren am (…),
dessen angebliche Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsamen Sohn
C._______, geboren am (…), Eritrea,
alle vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 hiess das BFM das Asylgesuch von
A._______ vom 5. November 2007 gut und gewährte ihm in der Schweiz
Asyl.
B.
Am 11. August 2009 gelangte A._______ mit einer als Gesuch um
Familienzusammenführung betitelten Eingabe an das BFM und ersuchte
sinngemäss um eine Einreisebewilligung für seinen Sohn C._______,
dies unter anschliessender Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Als
Beilage reichte er eine Kopie des Geburtsscheins seines Sohnes ein.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 bewilligte das BFM die Einreise von C._______ in die Schweiz nicht
und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Gesuchsteller nicht, wie in Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) vorausgesetzt, durch die Flucht getrennt worden seien, da A._______ im Asylverfahren selbst
angegeben habe, nie mit seinem Sohn zusammengelebt zu haben.
C.
Noch während laufender Rechtsmittelfrist reichte A._______ am
21. Oktober 2009 eine weitere als Gesuch um Familienzusammenführung
betitelte Eingabe beim BFM ein und ersuchte darin sowohl um Einbezug
seines Sohnes C._______ als auch seiner angeblichen Ehefrau
B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft. Dabei liess er durch den
Leiter des (…) Flüchtlingsdienstes im Begleitschreiben ausführen, es
habe sich eine neue Situation ergeben, da die Mutter und Ehefrau
inzwischen wieder zu Hause sei, weil sie aus dem Gefängnis entlassen
worden sei.
In der Beilage fanden sich eine eritreische Identitätskarte und ein Geburtsschein von B._______ mit
englischer Übersetzung, eine Bestätigung für ihre Leistung des Militärdienstes vom (…) (alle Dokumente in
Kopie) sowie die bereits beim ersten Gesuch eingereichte Kopie des Geburtsscheins von C._______.
D.
Am 22. April 2010 liess A._______ durch die Sozialen Dienste D._______
als weitere Dokumente je eine deutsche Übersetzung der bereits in Kopie
zu den Akten gegebenen Identitätskarte von B._______ und der
Bestätigung vom (…) über den geleisteten Militärdienst beim BFM
einreichen. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, A._______ wisse
mittlerweile, dass sich seine Frau und sein Sohn im UN-Flüchtlingscamp
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E._______ im Sudan aufhalten würden. Seine Frau sei zuvor (…) lang
inhaftiert gewesen und A._______ habe keinen Kontakt zu ihr gehabt und
nicht gewusst, wo sie sei.
E.
Mit Verfügung vom 19. Mai 1010 (recte 2010) – eröffnet am 21. Mai
2010 – bewilligte das BFM die Einreise von B._______ und C._______ in
die Schweiz nicht und lehnte auch das zweite Gesuch um
Familienzusammenführung ab.
Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-gungen eingegangen.
F.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 17. Juni
2010 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragten in materieller Hinsicht – unter Kosten-
und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung vom
21. Oktober 2009 und die Anweisung an das BFM, die Einreise der
Ehefrau des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Kindes zu
bewilligen, ihnen Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen. Als Eventualantrag sei die Sache zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt.
Als Beweismittel wurde ein Hochzeitsfoto des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau zu den
Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Be-
schwerdeführer bei deren Unterlassung mangels Nachweises der
Bedürftigkeit zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
H.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste D._______ vom 30. Juni
2010 zu den Akten, gemäss welcher er ab dem (…) 2010 eine
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Arbeitsstelle antrete, wodurch er seinen Lebensunterhalt ab (…) 2010
selbständig bestreiten könne.
I.
Am 4. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
des BFM vom 28. Juli 2010, in welcher unter vollständigem Verweis auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde beantragt wurde, zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 4. November 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das
Gericht um prioritäre Behandlung seines Falles und ergänzte, seine Frau
und sein Sohn seien im (…)-Camp im Sudan an (…) erkrankt. Sie hätten
deshalb nach F._______ gebracht und dort hospitalisiert werden müssen.
Als Beleg wurde ein unvollständig ausgefülltes Formular mit dem Titel
"Blood Analysis" zu den Akten gereicht.
K.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass sich sein Dossier in Prüfung befinde und mit
einem Urteil im ersten Quartal des kommenden Jahres gerechnet werden
könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familien-
zusammenführung damit, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des
Asylverfahrens erklärt, unverheiratet zu sein, und auch keine Angaben
darüber gemacht, wer die Mutter seines Sohnes sei. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, weshalb er in seinem ersten, nur wenige Tage zuvor
gestellten Gesuch erneut mit keinem Wort erwähnt habe, dass er
verheiratet sei beziehungsweise wo sich seine angebliche Ehefrau
aufhalte. Aufgrund dieser unstimmigen Sachlage gehöre B._______
somit nicht zum Kreis naher Angehöriger, die gemäss Art. 51 Abs. 2 und
4 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden könnten, weil sie
dauernd im gemeinsamen Haushalt mit der sich in der Schweiz
befindlichen Person gelebt haben und von seiner Gemeinschaft
existenziell abhängen. In Bezug auf seinen Sohn sei festzuhalten, dass
sich dieser in der Obhut der Mutter befinde und somit gemäss Aktenlage
auch ohne Familienvereinigung nicht in eine existenzbedrohende Notlage
gerate, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer mit seinem Kind
ebenfalls nie zusammengelebt habe. Es rechtfertige sich somit nicht,
B._______ und den Sohn C._______ in das dem Beschwerdeführer
gewährte Asyl einzubeziehen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
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3.2. In der Beschwerde vom 17. Juni 2010 hält der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden der Argumentation des BFM entgegen, dieses
habe das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt, ohne nähere
Kenntnis von der Familiensituation vor der Flucht von A._______ zu
haben. Die anlässlich dessen Asylverfahrens erstellten Protokolle
enthielten zu wenig Informationen, der Beschwerdeführer sei dazu nicht
befragt worden. A._______ und B._______ seien beide Angehörige der
eritreischen Armee gewesen und hätten von ihren Vorgesetzten keinen
Urlaub für die gewünschte Hochzeit erhalten. Nachdem B._______
schwanger geworden sei, habe A._______ lediglich fünf Urlaubstage
erhalten, in welchen er sich um die Organisation einer kirchlichen
Trauung bemüht habe. Wegen der bereits eingetretenen Schwanger-
schaft von B._______ sei diese jedoch von der Kirche verweigert worden.
So sei ihnen als einzige Alternative geblieben, mit der Zustimmung ihrer
Eltern eine kleine Familienfeier zu organisieren und im Kreis der
Verwandten zu heiraten. Von diesem Anlass stamme das beigelegte
Foto. Schon bald nach der Geburt von C._______ im Jahr (…) sei
B._______ wieder zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet worden,
worauf das Kind fortan bei den Eltern von A._______ gelebt habe.
B._______ habe ihren Urlaub daher jeweils ebenfalls dort verbracht.
A._______ habe seinen Sohn bis zur Flucht im Jahr (…) sieben Mal
gesehen. Die Zeit von (…) bis (…) habe er im Gefängnis verbracht und
zuvor habe er einmal, ausnahmsweise zweimal pro Jahr während zwei
bis vier Wochen Urlaub nehmen dürfen. Insgesamt fünf Urlaube habe er
zur selben Zeit wie seine Frau einziehen können. Dies sei die einzige Zeit
gewesen, während der die Familie die Möglichkeit erhalten habe, ein
Familienleben zu leben. Diese Zeit hätten sie jeweils beim Vater von
A._______ verbracht. Nachdem die Armeeführung festgestellt habe, dass
A._______ im (…) ins Ausland geflohen sei, habe sie versucht, von
seiner Ehefrau Infor-mationen über dessen Aufenthaltsort zu bekommen
und ihr bei fehlender Kooperation mit Gefängnis gedroht. Aus diesem
Grund habe sich B._______ entschieden, in den Sudan zu fliehen und
ihren Sohn bei der Mutter ihres Ehemannes zurückzulassen.
Grenzsoldaten der eritreischen Armee hätten sie jedoch bei ihrem
Fluchtversuch aufgegriffen und in Haft genommen. Erst nach langer Zeit
hätten die Familienangehörigen davon erfahren und durch Zahlung eines
Lösegeldes ihre Freilassung bewirken können. Der Grund, weshalb
A._______ am 10. August 2009 nur für seinen Sohn ein Gesuch um
Familienzusammenführung gestellt habe, sei, dass er nach dem langen
Verschwinden seiner Frau mit deren Tod gerechnet habe. Sobald er
erfahren habe, dass sie noch am Leben sei, habe er am 21. Oktober
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2009 ein zweites Gesuch um Familien-zusammenführung gestellt.
Inzwischen sei es seiner Ehefrau gelungen, Eritrea zusammen mit ihrem
Sohn zu verlassen. Beide befänden sich derzeit unter prekären
Verhältnissen im Sudan, wo ihnen ein weiterer Verbleib nicht zugemutet
werden könne.
Was den Vorhalt des BFM betreffe, A._______ habe bei der Befragung zur Person angegeben, ledig zu
sein, so rühre dies daher, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass in der Schweiz nur jene Hochzeiten
anerkannt würden, die auch im Heimatland zivilrechtlich anerkannt seien. Sei man nicht staatlich
verheiratet, müsse bei der Frage nach dem Zivilstand ledig eingetragen werden.
Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass allein äussere Umstände die Familie gezwungen
hätten, die meiste Zeit voneinander getrennt zu leben, weshalb dies den Beschwerdeführenden nicht
entgegengehalten werden könne.
4.
Als erstes stellt sich die Frage, ob mit dem Gesuch von A._______ um
Familienzusammenführung auch eine persönliche Gefährdung seiner sich
im Ausland aufhaltenden Familienangehörigen geltend gemacht wurde,
weil dieses vom BFM ansonsten nach Treu und Glauben gegebenenfalls
als Asylgesuch aus dem Ausland an die Hand zu nehmen gewesen wäre,
mit der Konsequenz, dass zunächst die originäre Flüchtlingseigenschaft
hätte geprüft werden müssen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/19 E.3.3).
4.1. In Bezug auf den Sohn findet sich weder im ursprünglichen Gesuch
um Familienzusammenführung vom 21. Oktober 2009 – welches sich in
der Angabe der Personalien des Sohnes erschöpft – noch in den
nachfolgenden Eingaben von A._______ ans BFM ein Hinweis auf
dessen persönliche Gefährdung. Es liegt somit auch nach Treu und
Glauben kein Asylgesuch aus dem Ausland vor, weshalb von der
Vorinstanz lediglich die derivative Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des
Gesuches um Familienzusammenführung zu prüfen war.
4.1.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die nach den Absätzen 1 und 2
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
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4.1.2. Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage,
dass es sich bei C._______ um den noch minderjährigen Sohn von
A._______ handelt. Aufgrund des in Kopie eingereichten Geburtsscheins
und der im Asylverfahren gemachten Angaben sieht auch das Gericht
keinen Grund, am angegebenen Verwandtschaftsgrad und Alter des
Kindes zu zweifeln. Wie das BFM aber zu Recht und mit zutreffender
Begründung ausführte, setzt die Gewährung des Familienasyls
unbesehen der engen Familienbande voraus, dass die
Familienangehörigen durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten
Flüchtlings getrennt wurden, diese mithin vor der Flucht in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Da A._______ anlässlich seines
Asylverfahrens selbst angegeben hat, nie mit seinem Sohn
zusammengelebt zu haben (Akten BFM A1/9 S. 2), ist diese
Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt. Daran vermag auch der
Einwand in der Beschwerde, die Familie sei aufgrund äusserer Umstände
zum Getrenntleben gezwungen gewesen, nichts zu ändern, da sich die
schweizerischen Asylbehörden nicht über den klaren Wortlaut des
Gesetzes, welches von einer Trennung durch die Flucht spricht,
hinwegsetzen können (vgl. hierzu die weiterhin gültige und einzig
massgebliche publizierte Rechtsprechung in Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 8). Damit ist die vom BFM verfügte Verweigerung der
Einreisebewilligung und Ablehnung des Gesuchs um Familien-
zusammenführung in Bezug auf den Sohn C._______ zu stützen.
4.2. Was das Gesuch um Familienzusammenführung von A._______ in
Bezug auf seine angebliche Ehefrau betrifft, so werden im Gesuch vom
21. Oktober 2009 ebenfalls lediglich ihre Personalien aufgeführt und
keine Angaben zu einer allfällig bestehenden persönlichen Gefährdung
nach Art. 3 AsylG gemacht. Auf die Geltendmachung einer solchen
Gefährdung konnte schliesslich auch nicht allein aufgrund des später
beim BFM deponierten, nicht weiter ausgeführten Hinweises, sie sei (…)
im Gefängnis gewesen, geschlossen werden. Insofern hatte das BFM
auch in Bezug auf die angebliche Ehefrau keinen Anlass, das Gesuch um
Familienzusammenführung als Asylgesuch aus dem Ausland
entgegenzunehmen und zunächst die originäre Flüchtlingseigenschaft zu
prüfen.
4.2.1. Die Vorinstanz zog in der angefochtenen Verfügung in Zweifel,
dass es sich bei B._______ um die Ehegattin von A._______ handelt,
und prüfte daher ihren Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft
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gestützt auf Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG. Dieses Vorgehen ist insofern
nicht zu beanstanden, als A._______ anlässlich seines Asylverfahrens
sowohl beim selbständig ausgefüllten Personalienblatt als auch bei der
Befragung zur Person als Zivilstand ledig angegeben hatte, und sich im
Gesuch um Familienzusammenführung weder eine Begründung für den
neu geltend gemachten Zivilstand fand noch irgendwelche Angaben zum
Verhältnis der "Ehegatten" gemacht wurden.
Auf Beschwerdeebene wird das Gesuch für die "Ehegattin" nun dahingehend relativiert, dass A._______
B._______ trotz entsprechendem Wunsch weder staatlich noch kirchlich habe heiraten können und daher
als Alternative lediglich eine Hochzeitsfeier im Kreise der Familie geblieben sei. Damit wird aber nicht mehr
eine Ehe im Rechtssinne, sondern sinngemäss das Bestehen eines Konkubinats-verhältnisses geltend
gemacht, welches nach der Praxis jedoch genügen würde (EMARK 1993 Nr. 24).
4.2.2. Bei der Befragung zur Person vom 20. November 2007 gab
A._______ eine von der Wohnadresse der Mutter seines Sohnes
abweichende eigene letzte Wohnadresse an (A 1/9 S. 1 und S. 3),
weshalb bereits aus diesen Angaben geschlossen werden kann, dass er
vor seiner Flucht nicht im selben Haushalt wohnte wie B._______. Diese
Feststellung deckt sich auch mit den Ausführungen in der Beschwerde,
wonach A._______ und B._______ während des Militärdienstes nur
gerade fünf Mal zusammen hätten Urlaub nehmen können. Auch wenn –
wie in der Beschwerde geltend gemacht – das fehlende Zusammenleben
auf äussere Umstände zurückzuführen sein sollte, steht damit fest, dass
zum Zeitpunkt der Flucht keine eheähnliche Gemeinschaft bestand. Wie
bereits unter Erwägung 4.1.2. festgehalten wird jedoch eine
vorbestehende, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft
zwingend vorausgesetzt, weshalb die Gründe für das Getrenntleben nicht
ausschlaggebend sein können. Eine Berufung der Beschwerdeführenden
auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG oder Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG fällt nach
dem Gesagten aufgrund des vor der Flucht nicht bestandenen
gemeinsamen Haushaltes ausser Betracht. Damit ist die vom BFM
verfügte Verweigerung der Einreisebewilligung von B._______ und die
diesbezügliche Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung
zu bestätigen.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A._______ vor seiner
Flucht weder mit seinem Sohn C._______ noch mit B._______ in einem
gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, weshalb das BFM die
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zu Recht verweigert
hat. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen
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Probleme der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sind bei
dieser Ausgangslage nicht entscheidrelevant. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
5.
5.1. Auf Beschwerdeebene wird nun aber erstmals ausgeführt,
B._______ sei ebenfalls Angehörige der eritreischen Armee gewesen und
hätte schon bald nach der Geburt von Sohn C._______ wieder den
Dienst antreten müssen. Nachdem die Armeeführung festgestellt habe,
dass A._______ im (…) ins Ausland geflohen sei, habe sie versucht, von
ihr Informationen über dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Weil ihr bei
Verweigerung der Kooperation mit Gefängnis gedroht worden sei, habe
sie sich entschieden, in den Sudan zu fliehen und ihren Sohn bei der
Mutter von A._______ zurückzulassen. Ihr Fluchtversuch sei jedoch
missglückt und sie sei von den Grenzsoldaten der eritreischen Armee
aufgegriffen und inhaftiert worden. Erst nach langer Zeit hätten die
Familienangehörigen davon erfahren und schliesslich durch die
Bezahlung von Lösegeld ihre Freilassung erwirken können. Inzwischen
sei es ihr gelungen, Eritrea zusammen mit C._______ zu verlassen. Sie
befänden sich nun im Sudan, wo ihnen ein weiterer Verbleib nicht
zugemutet werden könne. Es seien daher die Voraussetzungen für eine
Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erfüllt.
5.2. Mit diesen Aussagen machen die Beschwerdeführenden nun aber
sinngemäss eine persönliche Gefährdung nach Art. 3 AsylG geltend und
ersuchen die Schweiz um Schutz.
Diese nun erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten eigenen Asylvorbringen kann das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht prüfen, da es hierzu die funktionell
unzuständige Behörde ist. Wird von den Beschwerdeführenden eine Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft von B._______ und Sohn C._______ angestrebt, müssen sie in ihrer jetzigen
Situation bei der schweizerischen Vertretung respektive beim zuständigen Bundesamt ein Asylgesuch aus
dem Ausland einreichen und gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz
beantragen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 gutgeheissen wurde, sind
ihnen indessen keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Carmen Wittwer
Versand: