Abtei lung V
E-4405/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin
Zoller, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Dieter R. Marty, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4405/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 7. Januar 2004 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo
er am 8. Januar 2004 an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der
Kurzbefragung vom 13. Januar 2004 wurde er für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Die Befragung durch die zuständige
kantonale Behörde fand am 28. Januar 2004 statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei türkischer Ethnie und stamme aus B._______,
Provinz Tekirdag. Er sei Sympathisant der Partei TKP/ML (Türkiye
Komünist Partisi/ Marksist-Leninist) beziehungsweise der Bewegung
TIKKO (Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu - Arbeiter- und Bauernbe-
freiungsarmee der Türkei) und habe für diese seit Januar 2003 die
Parteizeitschrift namens „Isci Köylü Dergisi“ verkauft und Plakate
geklebt. Wegen dieser Aktivitäten sei er insgesamt fünf Mal – im Mai/
Juni 2003 (A1, S. 6) respektive im April 2003 (A5, S. 11), am 30. April
2003, am 17. Dezember 2003 und am 3. Januar 2004 in B._______
und am 3. oder 5. September 2003 in C._______ – von den Sicher-
heitskräften festgenommen, jeweils einige Stunden oder Tage festge-
halten, verhört und geschlagen worden. Zudem sei er zur Kollabo-
ration mit den Behörden aufgefordert worden. Es sei jedoch nie Ankla-
ge gegen ihn erhoben worden. Zudem habe er anonyme Telefonanrufe
erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, seine Aktivitäten einzu-
stellen. Bereits im Oktober 2003 habe er mithilfe eines Schleppers
ausreisen wollen, jedoch habe sich die Ausreise verzögert. Nach der
Freilassung aus der letzten Inhaftierung sei er am 6. Januar 2004 nach
Istanbul gereist und am nächsten Tag mit einem auf eine falsche
Identität lautenden Reisepass per Flugzeug in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des verwendeten, gefälsch-
ten Reisepasses sowie seine Identitätskarte (Nüfus) und seinen ech-
ten Reisepass ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 - eröffnet am 3. August 2005 - wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2005 erhob der damalige Rchtsvertreter
unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM und beantragte deren Aufhebung sowie
die Gewährung des Asyls respektive der vorläufigen Aufnahme. In for-
meller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung einer Frist für die Einreichung einer ausführlichen
Beschwerde ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2005 forderte die zustän-
dige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführer auf, innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit fristgerechter Eingabe vom 5. September 2009 reichte der heutige
Rechtsvertreter unter Hinweis auf die beiliegende Vollmacht eine
rechtsgenügliche Beschwerdeeingabe sowie eine Mittellosigkeitsbe-
stätigung des Durchgangszentrums (...) vom 8. August 2005 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2005 stellte die Instruk-
tionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer derzeit durch mehrere
Bevollmächtigte vertreten sei, welche über keine gemeinsame Zustell-
adresse verfügen würden, weshalb Mitteilungen weiterhin der zuerst
bevollmächtigten Person zugestellt würden. Ferner wurde festgestellt,
dass auf die Beschwerde eingetreten und das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet werde.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2005 hielt die Vorinstanz
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an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Sen-
dung vom 22. September 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis
gebracht.
I.
Mit Schreiben vom 4. November 2005 teilte der vormalige Rechts-
vertreter mit, dass er das Mandat zur Vertretung des Beschwerde-
führers niedergelegt habe.
J.
Der Beschwerdeführer heiratete am (...) 2006 eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau. In der Folge wurde ihm (...) eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerde soweit die Fragen der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs betreffend gegenstandslos geworden
sei und fragte den Beschwerdeführer an, ob er unter diesen Umstän-
den an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalten oder diese zurück-
ziehen wolle.
L.
Mit Schreiben vom 7. September 2006 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers innert erstreckter Frist mit, dass er trotz mehrma-
ligen Schreiben keine Antwort seines Mandanten erhalten habe und
ersuchte um eine weitere Erstreckung der Frist.
M.
Das Gesuch um eine weitere Fristerstreckung wurde mit Zwischenver-
fügung vom 11. September 2006 abgewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Ver-
fügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu
seinen angeblichen oppositionellen Aktivitäten gemacht. So habe er
bei der Empfangsstelle ausgesagt, er sei für die TIKKO aktiv gewesen,
indessen anlässlich der kantonalen Befragung ausgeführt, sich für die
TKP/ML engagiert zu haben. Diese Organisationen seien jedoch nicht
identisch. Zudem habe er divergierende Angaben zum Zeitpunkt und
der Dauer der dritten Festnahme sowie zum Vorgehen der Polizei bei
diesem Vorfall gemacht. Seine Aussage bei der ersten Befragung, die
dritte, dreitägige Festnahme sei die längste gewesen, sei nicht zu ver-
einbaren mit den Angaben bei der kantonalen Befragung, auch die
zweite und vierte Festnahme hätten drei Tage gedauert. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zur TIKKO und
TKP/ML und deren Verhältnis zueinander gemacht. Unrichtig sei auch
seine Angabe, die TKP/ML sei eine legale Partei. Zudem habe er bloss
vage Angaben zum Ziel dieser Organisationen zu machen vermocht.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, falls
er wegen Tätigkeiten für die genannten Organisationen festgenommen
worden wäre, nicht ohne Weiteres wieder freigelassen worden wäre,
sondern vielmehr ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre,
zumal er nach seinen Schilderungen mehrmals in flagranti erwischt
worden sei. Zudem hätte er sich im Falle derartiger Aktivitäten nicht im
Oktober 2003 legal einen Pass ausstellen lassen können.
4.2
4.2.1 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwer-
deführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung
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der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist.
Zwar ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er
über gewisse Grundkenntnisse des Aufbaus und der Organisation der
TKP/ML und ihrer Unterorganisationen und Abspaltungen verfügt.
Indessen vermochte er nur äusserst vage Angaben zur Ideologie und
den Zielen dieser Partei zu machen. Ebenso konnte er nicht nachvoll-
ziehbar erklären, aus welchem Grund er sich entschloss, für diese
aktiv zu werden. Auch unter Berücksichtigung seiner Darstellung, dass
er kein Mitglied, sondern nur Sympathisant der TKP/ML gewesen sei
und sich erst seit verhältnismässig kurzer Zeit für diese engagiert
habe, wäre zu erwarten, dass er über fundiertere Kenntnisse über die-
se Partei verfügt, zumal seine angeblichen Tätigkeiten für diese ein
erhebliches Risiko für ihn bedeutet hätten. Zu Recht hat das BFM fest-
gestellt, dass es sich bei der TKP/ML entgegen der Aussage des
Beschwerdeführers um eine in der Türkei verbotene Partei handelt.
Dass dies dem Beschwerdeführer trotz seines angeblichen Engage-
ments für diese Partei nicht bekannt ist, ist nicht nachvollziehbar. Eine
Festnahme im Besitze von Plakaten beziehungsweise Zeitschriften der
TKP/ML, welche ohne Weiteres den Vorwurf der Aktivitäten für eine
illegale Partei zu belegen vermocht hätten, hätte nach Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts die Einleitung eines Gerichtsverfah-
rens gegen den Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Dessen Darstel-
lung, er sei jeweils nach einigen Tagen oder Stunden ohne weitere
Auflagen freigelassen worden, obwohl er einmal dem Staatsanwalt
vorgeführt worden sei, muss demnach als unglaubhaft bezeichnet wer-
den. Schliesslich ist der Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, der
Beschwerdeführer habe erheblich divergierende Angaben gemacht zur
Dauer der dritten Inhaftierung sowie zu dem, was ihm während dieser
Haftzeit geschehen sei, zu bestätigen.
Nach dem Gesagten sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
mit erheblichen Ungereimtheiten behaftet, und es ist ihnen daher die
Glaubhaftigkeit abzusprechen.
4.2.2 Die Einwände des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene
sind nicht geeignet, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente aus-
zuräumen und zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Der Beschwerdeführer hat bei beiden Befragungen klare Angaben zu
den Umständen der vorgebrachten dritten Inhaftierung gemacht, wel-
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che jedoch offenkundige Widersprüche enthalten. Da diesbezüglich
keine Unklarheiten ersichtlich sind, welche einer vertiefteren Abklä-
rung bedürften, ist der Antrag auf eine weitere Befragung zu diesem
Punkt abzulehnen.
Die Feststellungen der Vorinstanz zur TKP/ML beziehungsweise der
TIKKO einerseits und zum zu erwartenden Vorgehen der türkischen
Behörden andererseits beruhen auf dem Wissen der Asylbehörden zur
generellen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers. Dieses
Amtswissen, dessen Quellen verschiedener Art sein können wie bei-
spielsweise Dienstreisen, Fachliteratur, Dokumentationen und Medien-
berichte, unterliegt als solches nicht den Bestimmungen über die
Akteneinsicht und das rechtliche Gehör.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]).
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Landsfrau eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt, über welche er nach wie vor verfügt. Die Anordnungen der Vorin-
stanz betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des
Dispositivs der Verfügung vom 29. Juli 2005) sind als dahingefallen zu
betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteilten Aufent-
haltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Be-
Seite 8
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schwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
soweit im Eventualantrag die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
beantragt wird.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die
Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
obsiegt hätte, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug beantragt wird, nachdem angesichts der obenstehenden
Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine völkerrechts-
widrige Bestrafung oder Behandlung droht, er im Heimatstaat über ein
tragfähiges Familiennetz verfügt und keine gesundheitlichen Probleme
aktenkundig sind. Demzufolge wären dem Beschwerdeführer die ge-
samten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. Da
indessen mit Zwischenverfügung der ARK vom 16. September 2005
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle
Lage seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
Versand:
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