B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4405/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 16. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, mit
letztem Wohnsitz in B._______ eigenen Angaben zufolge seine Heimat
am 9. Mai 2010 in Richtung Spanien verliess und am 17. Mai 2012 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er dort am 25. Mai 2012 befragt und am 10. August 2012 nach
Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2012 – eröffnet am 20. Au-
gust 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen be-
gründet, die nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen lies-
sen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2012 (Eingabe
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid je-
doch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen kann,
dass es den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG) und
das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass es mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und
den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen
kann,
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dass, obwohl der Beschwerdeführer dies nicht gerügt hat, demnach zu-
nächst in formeller Hinsicht geprüft werden muss, ob die Begründung der
angefochtenen Verfügung den Anforderungen an die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht zu genügen
vermag,
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die aufschieben-
de Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegens-
tand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 16. August 2012 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über
den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand
hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c),
weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Tunesien geprüft hat, obschon der Beschwerdeführer ein marokkanischer
Staatsangehöriger ist und offensichtlich in Tunesien nie gelebt hat,
dass es somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 Bst.
b AsylG) hat,
dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – deshalb gutzu-
heissen ist, die angefochtene Verfügung vom 16. August 2012 aufzuhe-
ben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos werden,
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dass das BFM indessen – wie in der Beschwerde beantragt – anzuwei-
sen ist, den Beschwerdeführer über eine allenfalls bereits an die heimatli-
chen Behörden erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine Parteientschädigung
auszurichten ist, da er im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten
ist und ihm durch die Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten er-
wachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie
Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf
diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 16. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällig er-
folgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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