B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4405/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
E-4405/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am (…) und reiste über Dubai und Italien am 21. Oktober 2009 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2009 wurde sie im
EVZ summarisch befragt und am 12. November 2009 eingehend durch
das BFM zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Hinsichtlich ihrer
Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 2. August 2013 focht die Beschwerdeführe-
rin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Sie beantragte dabei die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht.
Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl
zu erteilen; eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben und sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die
Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Sohnes
(E-2692/2013). Im Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin um die Be-
kanntgabe des Spruchgremiums.
Der Beschwerde wurden 62 Beweisunterlagen, insbesondere zur politi-
schen Lage für die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka, beigelegt.
D.
Mit verfahrensleitender Instruktionsverfügung vom 21. August 2013 wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgehalten, das Verfahren
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der Beschwerdeführerin werde mit dem Beschwerdeverfahren ihres Soh-
nes (E-2693/2013) insoweit koordiniert, als beide Verfahren parallel ge-
führt würden und dasselbe Spruchgremium für beide Verfahren zuständig
sei. Gleichzeitig wurde das ordentliche Spruchgremium bekannt gegeben,
wobei allfällige Veränderungen wegen Abwesenheiten oder Stellvertre-
tungen vorbehalten wurden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 5. September 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ih-
re Rechtsmitteleingabe und reichte vier weitere Beweismittel nach.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. September 2013 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 2. Juli 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
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lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier,
welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden
wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
5.2
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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Seite 6
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, wobei zu berücksichti-
gen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbeson-
dere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin
aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdever-
fahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebe-
gründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allge-
meine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten
Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise ein-
gereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rah-
men von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem
weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 5. September 2013
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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