B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4405/2014
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
und ihr Sohn
B._______,
Marokko,
beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden vom 4. Mai 2013 nicht ein, wies sie aus
der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung.
Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichten die Beschwerdeführen-
den ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September
2013 beim SEM ein.
B.b. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
9. Dezember 2013 ab.
B.c. Dagegen legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Ja-
nuar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Mit Urteil E-165/2014 vom 23. Januar 2014 wies das Gericht diese Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
C.a. Am 22. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein
zweites Wiedererwägungsgesuch. Das SEM trat auf dieses Gesuch mit
Verfügung vom 13. Juni 2014 nicht ein.
C.b. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2014
beantragten die Beschwerdeführenden inhaltlich die Aufhebung der Verfü-
gung vom 13. Juni 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs.
C.c. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil E-3379/2014
vom 26. Juni 2014 fest, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
vom 13. Juni 2014 offensichtlich einen von den Beschwerdeführern zuläs-
sigerweise geltend gemachten Wiedererwägungsgrund übersehen habe
und deshalb zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Die Be-
schwerde wurde insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden war. Die Akten wurden dem SEM zur
materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs überwiesen.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 – eröffnet am folgenden Tag – trat das SEM
auf das Wiedererwägungsgesuch ein, wies dieses aber vollumfänglich ab
und auferlegte den Beschwerdeführenden eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung des SEM mit Be-
schwerde vom 7. August 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. Sie liessen im Wesentlichen die Aufhebung der
Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an das SEM zur korrekten
Sachverhaltsabklärung, eventuell zum Eintreten auf das ursprüngliche
Asylgesuch und zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz be-
antragen. In prozessualer Hinsicht liessen sie einerseits um Herstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass superprovi-
sorischer vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen ersuchen; da-
nach sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren
Tarakhel gegen die Schweiz zu sistieren. Andererseits wurde die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche An-
wältin der Beschwerdeführenden beantragt.
F.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung nach Italien antragsgemäss provisorisch mit
einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG aus.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Verfügung
vom 15. August 2014 den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis zum Vorliegen eines Urteils des EGMR im Verfahren
Tarakhel ab. In der gleichen Verfügung hiess er einerseits das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab; andererseits lud er die
Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde abzugeben.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2014 an der
angefochtenen Verfügung fest.
E-4405/2014
Seite 4
I.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 9. September 2014
auf die besondere Verletzlichkeit des Sohnes hinweisen und ein Schreiben
der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 22. August 2014 zu den Akten
reichen.
J.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 wurde den Beschwerdeführenden
die Vernehmlassung des SEM vom 4. September 2014 zur Kenntnis ge-
bracht und ihnen Gelegenheit zur replikweisen Stellungnahme gewährt.
K.
Mit fristgerechter Replik vom 25. September 2014 liessen die Beschwer-
deführenden an ihren Rechtsbegehren festhalten und eine D._______-
Kurzbestätigung der Hospitalisierung des Sohnes "wegen Verdachts auf
Suizidalität" vom 24. September 2014 zu den Akten reichen. Am 14. Okto-
ber 2014 reichten sie einen ausführlichen Bericht der D._______ vom 7.
Oktober 2014 nach.
L.
Am 13. November 2014 bot der Instruktionsrichter dem SEM unter Hinweis
auf den Gesundheitszustands des Kindes respektive die nachgereichten
diesbezüglichen Beweismittel Gelegenheit, eine ergänzende Vernehmlas-
sung zu den Akten zu reichen. Das SEM beantragte auch in seiner Ver-
nehmlassung vom 21. November 2014 die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführenden hielten in einer ergänzenden Stellungnahme
vom 3. Dezember 2014 ihrerseits an ihren Rechtsbegehren fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide praxisgemäss wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Angesichts einer
kürzlich erfolgten Koordination der Praxis der Asylabteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. hierzu die nachfolgenden E. 6.2–6.5) erweist sich
die Beschwerde nunmehr als offensichtlich begründet. Aus diesem Grund
ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch nach Lehre und Praxis die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.).
5.
5.1. Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 war im Wesentlichen
mit den folgenden neuen Tatsachen begründet worden: Mit einer Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Mutter),
mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers (Sohn) und mit einem ausgeprägten gegenseitigen Abhängigkeitsver-
hältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenspartner, der sich als Asyl-
suchender in der Schweiz aufhält (Verfahren N […]).
5.2. In der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 führte das SEM im
Wesentlichen aus, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
sei bereits in früheren Verfahren thematisiert und geprüft worden; es gebe
keinen Grund zur Annahme, dass ihr die notwendige Behandlung respek-
tive Weiterbehandlung in Italien verwehrt würde; Italien habe sich völker-
rechtlich zur Betreuung und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden
verpflichtet und verfüge auch über die hierfür notwendige Infrastruktur.
6.
6.1.
6.1.1. In seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014
(Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kammer) wies der EGMR erstens
darauf hin, dass die Schweiz gemäss der Souveränitätsklausel der Dublin-
Verordnung berechtigt sei, auf einen Asylantrag einzutreten und das Asyl-
verfahren selber durchzuführen. Dementsprechend könne nicht behauptet
werden, die Schweiz sei aufgrund einer internationalen Vereinbarung zu
einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet. Angesichts
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Seite 7
dieser Tatsache habe die Schweiz die Verantwortung aus Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu tragen.
6.1.2. Der Gerichtshof stellte zweitens bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel (im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) fest. Die heutige
Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland [Verfahrensnummer 30696/09, Grosse
Kammer] vom 21. Januar 2011) vergleichbar. Die Struktur und der allge-
meine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein
grundsätzliches Hindernis für Rückschiebungen in dieses Land darstellen,
auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen wer-
den könnten (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 114 f. und § 120).
6.1.3. Der EGMR rief drittens in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit von
Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche
jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Als be-
sonders benachteiligte und verletzliche Gruppe (catégorie de la population
"particulièrement défavorisée et vulnérable") würden Asylsuchende einen
speziellen Schutz benötigen (vgl. a.a.O., § 118), welcher umso wichtiger
werde, wenn es sich dabei – angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und
ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême
vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. a.a.O., § 119).
6.1.4. Angesichts der bestehenden Zweifel an den ausreichenden aktuel-
len Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe viertens
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine
oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Pri-
vatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte
Bedingungen herrschten (vgl. a.a.O., § 115). Daraus folge, dass es eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behör-
den eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen,
ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie zu
erhalten, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Ein-
heit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., § 121 f.).
6.2. Das BFM stellt sich auf den Standpunkt, die fraglichen individuellen
Garantien seien erst im Zeitpunkt des Vollzugs der Überstellung nach Ita-
lien einzuholen; es handle sich um blosse Überstellungsmodalitäten und
nicht um Voraussetzungen, die bereits vor Erlass des Nichteintretensent-
scheids und der Anordnung der Überstellung vorliegen müssten, zumal
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Seite 8
auch praktische Überlegungen für ein solches Vorgehen sprechen würden,
könne doch zwischen rechtskräftigem Erlass der Überstellungsanordnung
und dem effektiven Moment der Überstellung geraume Zeit verstreichen.
6.3. Das Gericht teilt diese Betrachtungsweise nicht, wie es kürzlich in ei-
nen Grundsatzurteil festgehalten hat: Das Vorliegen der von den italieni-
schen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die
Einheit der Familie respektierenden Unterbringung ist nicht eine blosse
Überstellungsmodalität, sondern stellt gemäss dem zitierten Entscheid des
EGMR eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anord-
nung einer Überstellung nach Italien dar. Als solche muss sie einer Über-
prüfung durch das Gericht offenstehen. Dass das Gericht die Zulässigkeit
einer Überstellung im Licht von Art. 3 EMRK lediglich im Sinne einer Prü-
fung "unter Bedingungen" (nämlich unter der Bedingung künftiger Modali-
täten des Vollzugs) kontrollieren könnte, entspricht nicht der Konzeption
des Gesetzgebers. Da eine gerichtliche Überprüfung von Vollzugsmodali-
täten nach Vorliegen eines rechtskräftigen Überstellungsentscheids nicht
mehr vorgesehen ist, muss die Überprüfungsmöglichkeit im ordentlichen
Beschwerdeverfahren bestehen, und es müssen demnach die im Sinne
des Entscheids des EGMR erforderlichen konkreten individuellen Garan-
tien im ordentlichen Verfahren – und nicht erst im Vollzugsstadium – vor-
liegen. Blosse generelle Absichtserklärungen können nicht ausreichen;
entsprechend den Voraussetzungen, wie sie im Urteil Tarakhel genannt
sind, muss im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und indivi-
duelle Zusicherung vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung steht und dass diese bei der Unterbringung
nicht getrennt wird (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil Urteil E-
6629/2014 vom 12. März 2015, zur Publikation vorgesehen).
6.4. Im vorliegenden Verfahren finden sich entsprechende individuelle Ga-
rantien nicht bei den Akten; solche sind auch im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens nicht eingeholt und dem Gericht vorgelegt worden. Der
entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Über-
stellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, ist
demnach nicht rechtsgenüglich erstellt.
6.5. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2014 ist daher aufzuheben,
und das Verfahren ist zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend zu erstellen
E-4405/2014
Seite 9
und in der Folge neu zu verfügen. Auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Überdies war das Gesuch der Beschwerde-
führenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) vom Instruktionsrichter gutgeheissen worden.
7.2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine
Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sind die notwendigen Parteikos-
ten gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten zu bestimmen; ange-
sichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung besteht auch keine Veran-
lassung für die eventualiter beantragten weiteren Instruktionshandlungen
(vgl. Beschwerde S. 19). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Am-
tes wegen auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden war.
2.
Die Verfügung vom 7. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur voll-
ständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: