B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4405/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juli 2015 – eröffnet am 10. Juli 2015 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass dieser mit Eingabe vom 15. Juli 2015 gegen die SEM-Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,
dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli
2015 den Vollzug der Überstellung per sofort aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des
Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs angab,
am (…) 1998 geboren und damit noch minderjährig zu sein,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung, welche ein Knochenalter von "19 Jah-
ren oder mehr" ergab, und mangels Identitätspapieren, die das Alter des
Beschwerdeführers bestätigen würden, von seiner Volljährigkeit ausging,
dass er auch auf Beschwerdeebene keine Identitätspapiere einreichte, die
sein Alter bestätigen könnten,
dass er sich in der Befragung zur Person vom 1. Mai 2015 als 17-jährig
bezeichnet hatte, obwohl er gemäss dem von ihm angegebenen Geburts-
datum ([…] 1998) zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war (SEM-Akte A7
S. 10), was gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit
spricht,
dass es dem Beschwerdeführer, der für seine Minderjährigkeit die Beweis-
last und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, mithin nicht gelang,
seine Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
und er diese in der Beschwerde auch nicht mehr behauptete respektive die
von der Vorinstanz angenommene Minderjährigkeit nicht bestritt,
dass deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht von seiner Volljährigkeit
ausgeht,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person vom
1. Mai 2015 ausführte, von Tripolis mit dem Boot Richtung Italien aufgebro-
chen zu sein und dann von der italienischen Küstenwache auf dem Meer
in Empfang genommen und nach Sizilien gebracht worden zu sein,
dass er anschliessend über Rom und Mailand in die Schweiz gelangt sei,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und ihm dort nicht die Fin-
gerabdrücke abgenommen worden seien,
dass das SEM die italienischen Behörden am 5. Mai 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahrens des Beschwerde-
führers implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er erachte es als
verantwortungslos und unzumutbar, Asylsuchende nach Italien zurückzu-
schicken, da Italien aufgrund der grossen Flüchtlingsströme nicht in der
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Lage sei, das Wohl und die Grundrechte von Asylsuchenden zu gewähren,
und er für das Leben auf der Strasse zu schwach sei,
dass seine Gesundheit seit längerem angeschlagen sei, er immer wieder
an Magenschmerzen leide und sein Hämorrhoidalleiden Schmerzen verur-
sache und immer wieder zu Entzündungen führe,
dass er zudem stets müde sei und unter Energiemangel leide,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom
4. November 2014, § 114 f.),
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keines-
wegs einen völkerrechtlichen Hinderungsgrund für seine Überstellung
nach Italien darstellen, zumal gemäss Praxis des Gerichtshof nur dann,
wenn sich die Person in einem kritischen Krankheitszustand befindet und
eine angemessene Behandlung in Italien nicht möglich wäre, von der Über-
stellung abzusehen ist (vgl. Urteil EGMR i.S. A.S. gegen Schweiz vom 30.
Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13).
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dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers sich nicht als un-
möglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei gesundheitlich
angeschlagen, die Lage für Asylsuchende in Italien sei unzumutbar und er
sei zu schwach, um auf der Strasse zu leben, implizit die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert
wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: