B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4406/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______ Faris, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 21. Juni 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb in B._______ zugewie-
sen. Im Empfangszentrum B._______ wurden am 27. Juni 2017 seine Per-
sonalien aufgenommen, wobei er angab, er stamme aus dem Dorf
C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______.
Im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde der Beschwerdeführer am
19. Juli 2017 angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in
Syrien insgesamt 13 bis 14 Jahre lang die Schule besucht und im Jahr (…)
die Matura abgeschlossen. Als Grund für sein Asylgesuch gab er an, so-
wohl das syrische Regime als auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel)
hätten ihn wegen des Militärdienstes gesucht. Der Rektor seiner Schule
habe ihn eines Tages aufgefordert, das Militärdienstbüchlein ausstellen zu
lassen. Er habe dem Rektor die notwendigen Unterlagen und Geld gege-
ben, damit dieser das veranlasse. Er selbst habe lediglich eine Blutunter-
suchung machen und danach in D._______ seinen Fingerabdruck auf das
Büchlein setzen müssen. Danach sei er im Dorf geblieben und habe gear-
beitet, bis er aufgeboten worden sei. Dem Aufgebot sei er indes nicht nach-
gekommen und sein Vater habe ihm gesagt, er müsse das Dorf verlassen.
Zudem hätte er auch für die YPG Dienst leisten müssen und auch von
ihnen ein Dienstbüchlein erhalten, welches er jedoch noch vor dem Grenz-
übertritt zerrissen habe. Da er noch in der Schule gewesen sei, habe er
den Dienst, letztmals bis (…) 2017, verschieben können. Er stamme aus
einer armen Familie und die Lage sei sehr schlecht gewesen. Da es keine
Arbeit mehr gegeben habe, habe er sich im (…) 2017 entschlossen, das
Land zu verlassen.
B.
Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 Gelegenheit,
zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Noch
am selben Tag liess er durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme
einreichen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den
Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
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D.
Die dem Beschwerdeführer im Testphasenverfahren bestellte Rechtsver-
treterin legte ihr Mandat am 28. Juli 2017 nieder.
E.
Mit Eingabe vom 5. August 2017 (Postaufgabe 7.8.2017) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, der Entscheid des SEM vom 28. Juli 2017 sei aufzuheben und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beweis seiner Vorbringen legte er das „Original“ der bereits dem SEM
abgegebenen Vorladung zum Militärdienst (SEM-Akte A30 Beweismittel
Nr. 8) inklusive Übersetzung ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses auf.
Dieser ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylre-
levanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung hielt sie fest, wie der Beschwerdeführer auch selbst an-
gegeben habe, sei seine Herkunftsregion ab (…) 2012 zunehmend unter
die Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) ge-
langt. Auch wenn die syrischen Behörden heute noch in gewissen Quartie-
ren der Städte Qamishli und Al Hasaka präsent seien, könne mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im
massgeblichen Zeitraum (in den Jahren 2015 bis 2017) in der Region
D._______ von den syrischen Behörden in militärischen Angelegenheiten
belangt worden sei. Insbesondere erscheine es vor diesem Hintergrund als
fern der Realität, dass er im Jahr 2015 beim Aushebungsamt D._______
ein Militärdienstbüchlein erhalten habe und nach seiner Ausreise schriftlich
für den Militärdienst vorgeladen worden sei.
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Zudem seien seine Ausführungen teilweise widersprüchlich ausgefallen.
Seine Angabe bezüglich des Ausstellungsdatums widerspreche dem im Mi-
litärdienstbüchlein verzeichneten Datum. Seinen Aussagen, wie er das
Dienstbüchlein erhalten habe, sei ferner nicht zu entnehmen, dass er das
übliche Aushebungsprozedere durchlaufen hätte und von der syrischen Ar-
mee als diensttauglich eingestuft worden wäre. Er habe nicht nachvollzieh-
bar dargestellt, wie die syrische Armee, beim von ihm wiedergegebenen
Vorgehen, überhaupt seine Diensttauglichkeit geprüft haben solle. Darüber
hinaus habe er ungenaue Angaben dazu gemacht, wo das Militärdienst-
büchlein ausgestellt worden sei. Das Vorbringen, er habe ein Militärdienst-
büchlein und nach der Ausreise eine Vorladung für den Dienst erhalten, sei
unglaubhaft. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
(Dienstbüchlein, Kopie der Vorladung für den Militärdienst, Bestätigung der
Schule zur Verschiebung des Militärdienstes) nichts zu ändern, da syrische
Dokumente aller Art leicht käuflich erwerbbar seien.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei auch von der YPG zur
Leistung von Dienst aufgefordert worden, komme einer Rekrutierung durch
die YPG keine asylrelevante Bedeutung zu, da diese nicht an eine in Art. 3
AsylG definierte Eigenschaft knüpfe. Im Übrigen habe er selbst angege-
ben, die Konsequenz einer Verweigerung wäre lediglich gewesen, dass er
bei einer Kontrolle sofort eingezogen worden wäre.
5.3 Zur Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin sei festzuhalten, dass der
Sachverhalt entgegen der vertretenen Ansicht vollständig abgeklärt wor-
den sei und die angeführten Punkte seinen Angaben anlässlich der Anhö-
rung widersprechen würden. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel
vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen
vermocht hätten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe
Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt.
6.2 Das SEM berufe sich in seinem Entscheid auf Mutmassungen und Spe-
kulationen. Die Vorstellung des SEM sei total falsch, womit es seine Sorg-
faltspflicht verletzt habe. Er habe plausible und asylrelevante Aussagen ge-
macht.
Er habe sich nach Aufforderung bei der Militärbehörde melden müssen,
woraufhin das Militärbüchlein ausgestellt und ihm übergeben worden sei.
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Die Dienstbüchlein seien vorgedruckt und würden vom zuständigen Beam-
ten von Hand ausgefüllt. Es gebe jedoch kein einheitliches System, wie die
Militärdienstbüchlein ausgestellt und ausgefüllt würden. Hinzu komme,
dass die Behörden korrupt seien und man mit Bestechung jegliche Checks
und Untersuchungen umgehen könne. Es stehe aber fest, dass jeder, der
das 18. Altersjahr erreicht habe, verpflichtet sei, sich bei der Militärdienst-
behörde zu melden. Er selbst sei im wehrdienstfähigen Alter und hätte frü-
her oder später einrücken müssen. Ihm sei ein Dienstbüchlein ausgestellt
sowie ein Marschbefehl zugestellt worden und durch seine Ausreise habe
er sich der Dienstpflicht entzogen. Deshalb hätte sich das SEM in seinem
Entscheid mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung
befassen müssen.
6.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer Aussagen zur allgemeinen
Lage in Syrien und zum Vorgehen der Rekrutierung und Wehrdienstpflicht
bei der YPG. Schliesslich führt er an, aufgrund seiner Haltung – er sei so-
wohl gegen das Regime als auch gegen die YPG – könne nicht ausge-
schlossen werden, dass das Regime ein Interesse an ihm habe.
7.
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als je-
nen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE
CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einfüh-
rung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Per-
sonen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend ver-
mag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
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Seite 8
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien
im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie
angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
7.2.1 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte
Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerde-
führer entstammt weder einer oppositionellen Familie noch hatte er vor der
Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persön-
liche Probleme mit den syrischen Behörden. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor einer
allfälligen Einberufung zum Reservedienst die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Folglich kann,
selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den
Militärdienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rück-
kehr geschlossen werden.
7.2.2 Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen bleiben, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich eine Vorladung zum Militärdienst erhalten hat
und ob es sich beim eingereichten Dokument um ein Original handelt.
7.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammengang mit
der YPG betrifft, ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens
ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen
18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als (…)-
jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer all-
fälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung
durch die YPG ausgesetzt. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht
an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den
Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine
im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung
durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl.
ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015
E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1, E-1251/2017 vom 4. De-
zember 2018 E. 5.4). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen.
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7.4 Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
zur allgemeinen Lage in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich
beziehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.5 Andere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung werden nicht geltend
gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes
Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
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Seite 10
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Septem-
ber 20107 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4406/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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