B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4407/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
B._______ – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
10. April 2009 und reiste am 15. April 2009 in die Schweiz ein, wo er tags
darauf sein erstes Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 1. Septem-
ber 2011 wies das BFM das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 30. August 2012 (E-5301/2011) abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch einreichen. Auf dieses trat das
BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2013 – am 26. Juli 2013 eröffnet – nicht
ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragte unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzu-
weisen, auf das Gesuch einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde verfügt,
dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Erhalt einer Fürsorgebestätigung entschieden werde. Mit Eingabe
vom 6. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebes-
tätigung ein.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 23. August 2013 vernehmen. Der Beschwer-
deführer nahm mit Eingabe vom 12. September 2013 dazu Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
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Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 25. Juli 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, welcher sodann allenfalls geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung des vo-
rübergehenden Schutzes relevant zu erscheinen.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vor-
instanzlichen Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift und der Rep-
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lik (inklusive Beilagen), welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzli-
chen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zugestellt. Auf die wei-
teren Vorbringen in der Beschwerde ist aufgrund der vorliegenden Kassa-
tion zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verbeiständung werden mit vorliegendem Entscheid somit ge-
genstandslos.
4.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts sei-
nes Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
4.3 Der notwendige Vertretungsaufwand der Rechtsvertreterin, welche
keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, lässt sich aufgrund der Ak-
tenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, zumal die Beschwerdebe-
gründung über weite Stellen und manche der auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuel-
len Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und für das Beschwerdever-
fahren nur mittelbare Aussagekraft haben, weshalb unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) das
BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sin-
ne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: