B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4407/2017
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge beide legal mit ihren Reisedokumenten am (…) August 2012
(Beschwerdeführer) respektive (…) September 2013 (Beschwerdeführe-
rin). Nach ihrer Eheschliessung im Libanon reisten die Eheleute gemein-
sam weiter und gelangten am 13. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags Asylgesuche stellten.
A.b Am 23. Juni 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ die jeweilige Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdefüh-
renden statt.
A.c Am 31. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit,
ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nati-
onale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt.
A.d Am 30. August 2016 fanden die ausführlichen Anhörungen der Be-
schwerdeführenden zu den Asylgründen statt.
A.d.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei arabischer Ethnie und
stamme aus F._______, wo er bis zur Ausreise gelebt und bis zur achten
Klasse die Schule besucht habe. Anschliessend habe er als (…) in
G._______ gearbeitet. Nach Ausbruch des Krieges Anfang 2011 habe er
bis zur Ausreise keine Arbeit mehr gehabt. Zwischen (…) 2007 und (…)
2008 habe er Militärdienst und dabei die obligatorische Grundausbildung
geleistet. Er sei ordentlich entlassen worden, hätte jedoch seither jederzeit
von den Behörden als Reservist aufgeboten werden können. Er habe je-
doch nicht in den Krieg ziehen wollen.
Im (…) 2011 habe er an zwei Demonstrationen in F._______ teilgenom-
men, vor der Ausreise habe er erneut bei zwei Kundgebungen mitgemacht.
Bei der letzten solchen Veranstaltung sei auf die Demonstranten geschos-
sen worden; er sei jedoch von den syrischen Behörden nicht identifiziert
worden. Das Haus seiner Familie in H._______ sei – wie alle Häuser in der
Umgebung – durchsucht worden; nach ihm habe man dabei nicht gesucht.
Die syrischen Behörden hätten jedoch nach einem Cousin väterlicherseits
gefahndet, weil dieser Demonstrationen organisiert und vorbereitet habe.
Die syrischen Behörden hätten ihn (Beschwerdeführer) einmal unterwegs
angehalten und nach diesem Cousin befragt. Sie hätten ihn aber wieder
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gehen lassen, nachdem er angegeben habe, kaum Kontakt zum Cousin zu
unterhalten.
Bei einer dieser Hausdurchsuchungen Ende 2011 oder Anfang 2012 sei es
beim Onkel, der im selben Haus gewohnt habe, zu einer Schiesserei ge-
kommen. Der Cousin sei dabei ums Leben gekommen. Drei Tage nach
diesem Vorfall sei sein (des Beschwerdeführers) Bruder etwas mehr als
zwei Monate lang inhaftiert und dann sei nach weiteren Familienmitgliedern
gesucht worden, nachdem der Bruder unter Folter angegeben habe, er
(Beschwerdeführer) und andere Familienmitglieder hätten an Demonstra-
tionen teilgenommen. Der besagte Bruder habe sich nach der Freilassung
einer Gruppe der Freien Syrischen Armee (FSA) angeschlossen, die sich
Jaysh Al Islam nenne. Sechs Monate nach seiner Entlassung sei der Bru-
der als Kämpfer an der Front gefallen.
Nach jener Hausdurchsuchung Ende 2011/Anfang 2012, der erfolgten Per-
sonenkontrolle und der Tötung des Cousins habe er (Beschwerdeführer)
bis zur Ausreise keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden ge-
habt, zumal er das Haus nicht oft verlassen habe. Jedoch sei am (…) 2012
sein Wohngebiet bombardiert worden, weshalb die Familie an einen Ort
geflohen sei, der unter dem Regime von I._______ gestanden sei. Er habe
sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen, zumal der Vater
ihm dazu auch aufgrund der vermehrten Personenkontrollen geraten habe.
Er sei zunächst nach Ägypten und Libyen gegangen. Zwecks Eheschlies-
sung habe er sich vom (…) August bis (…) November 2013 (…) aufgehal-
ten. Anschliessend sei er mit seiner Ehefrau am (…) November 2013 nach
Libyen zurückgekehrt und dort (…).
Nach seiner Ausreise aus Syrien habe die Kriminal-Sicherheitsabteilung im
(von seinem Heimatort etwa 1000 Kilometer entfernten) J._______ gegen
ihn einen Haftbefehl erlassen. Der Vater habe ihm diesen übergeben, als
er zum Beschwerdeführer (…) gereist sei. Er hätte jedoch trotz dieses Haft-
befehls problemlos in F._______ bleiben können, da dieses Gebiet in den
Händen der FSA gewesen sei. Die Eltern und ein Bruder würden nach wie
vor in F._______ leben.
A.d.b Auch die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei arabischer
Ethnie und stamme aus F._______. Sie habe nach der neunten Klasse ei-
nen Pflegekurs absolviert und die Abschlussprüfungen am (…) 2011 mit
"sehr gut" bestanden. Anschliessend habe sie in (…) als (…) gearbeitet.
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Sie sei zwei Jahre mit ihrem Ehemann verlobt gewesen. Dieser sei damals
bereits in Libyen gewesen und habe nicht nach Syrien zurückkehren kön-
nen, weshalb sie zum Verlobten habe ausreisen wollen. Dies habe ihr Vater
aber nicht zugelassen. Im Jahr 2013 sei der Vater beim Transportieren von
Möbeln an einem Kontrollposten des Diebstahls bezichtigt und inhaftiert
worden. Nach Bestätigung durch Käufer und Besitzer der Möbel, dass alles
rechtens sei, habe man den Vater nach 28 Tagen freigelassen. Weitere
Probleme seien dem Vater aus diesem Vorfall keine entstanden. Etwa zwei
Monate vor ihrer Ausreise sei sie mit der Mutter bei einer Kontrollstelle
jedoch seltsam angeschaut worden, da sie aus K._______ stammen wür-
den. Nachdem am (…) 2013 L._______, ein Nachbardorf von H._______,
mit Chemiebomben angegriffen worden sei, habe der Vater endlich ihrer
Ausreise zugestimmt. Er habe für sie einen Reisepass ausstellen lassen.
Die Beschwerdeführerin sei in der Folge am (…) September 2013 ausge-
reist, um ihren Verlobten zu heiraten. Gemeinsam mit anderen künftigen
Bräuten sei sie in einem Minivan zur Grenze gefahren worden. Beim
Grenzübertritt seien Auto und Koffer kontrolliert worden, ansonsten sei die
Ausreise problemlos verlaufen. Am (…) September 2013 habe sie (…) ge-
heiratet. Ihre zurückgebliebene Familie lebe aktuell in G._______.
A.e Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Reisepass, das Mili-
tärbüchlein, den Eheschein und einen Haftbefehl vom (…) 2013 wegen
Demonstrationsteilnahme zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte
ihren syrischen Reisepass und die Kopie eines Zertifikats als (…) zu den
erstinstanzlichen Akten.
A.f Am (…) wurde C._______ in der Schweiz geboren.
B.
Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 29. Juni 2017 – eröffnet am 6. Juli
2017 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Als Folge davon wurde
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet.
Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgeschoben.
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Seite 5
C.
C.a Gegen diesen Asylentscheid des SEM liessen die Beschwerdeführen-
den durch ihren rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter am 7. Au-
gust 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In den
Rechtsbegehren wurden die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der Ver-
fügung vom 29. Juni 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden und die Asylgewährung beantragt.
C.b In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei der Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gut; lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wurde als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2017 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 29. Juni 2017 fest.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
24. August 2017 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am (…) wurde D._______, in der Schweiz geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben – bis auf das während des Beschwerdeverfah-
rens geborene Kind, das praxisgemäss in das Verfahren seiner Angehöri-
gen einzubeziehen ist – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4407/2017
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur inhaltlichen Begründung ihrer Verfügung ins-
besondere Folgendes aus:
4.1.1 Am Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder habe ihn Anfang
2012 unter Folter als Demonstrationsteilnehmer verraten und am (…) 2013
sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, müssten erhebliche Zwei-
fel angebracht werden, da dieses ungereimt und nicht plausibel sei. Dem
Haftbefehl komme, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien,
kein genügender Beweiswert zu. Damit gelinge es dem Beschwerdeführer
nicht, eine asylrelevante Gefährdung durch die syrischen Behörden glaub-
haft zu machen; eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz dieses Sach-
verhaltselements könne damit unterbleiben.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er könne als Reservist je-
derzeit für den Militärdienst aufgeboten werden, seien diese Ausführungen
praxisgemäss nicht asylrelevant.
Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen sei auf-
grund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre
den Behörden deswegen als regimekritische Person bekannt geworden.
Zudem sei er danach noch mehrere Monate in H._______ wohnhaft ge-
blieben.
Bezüglich des bei Hausdurchsuchungen gesuchten und schliesslich getö-
teten Cousins mache der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nach-
teile im Sinn von Art. 3 AsylG geltend.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe als Ausreisegrund angegeben, sie sei
ihrem Verlobten gefolgt. Damit mache sie keine die Ausreise auslösenden
asylrechtlichen Motive im Sinn von Art. 3 AsylG geltend. Der einzige direkte
Behördenkontakt, anlässlich einer Personenkontrolle, sei weder als gezielt
gegen sie gerichtete noch als in Art. 3 AsylG gründende Verfolgungshand-
lung zu beurteilen.
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Seite 8
4.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden die schwierige Situation aufgrund
der Bürgerkriegssituation erwähnt hätten – der Beschwerdeführer habe
Bombardierungen, die Beschwerdeführerin namentlich die schwierige Si-
cherheitslage und besonders einen Chemieangriff auf ein Nachbardorf von
H._______ angesprochen – sei nicht zu bestreiten, dass die Situation in
Syrien kriegsbedingt ausgesprochen schwierig sei. Solche Nachteile seien
demnach unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lage im Hei-
matstaat und insbesondere im Licht des anhaltenden bewaffneten Konflikts
zu betrachten. Als solche könnten sie nicht als flüchtlingsrechtlich relevant
im Sinn von Art. 3 AsylG qualifiziert werden.
4.1.4 Insgesamt würden die Darlegungen der Beschwerdeführenden die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sie würden da-
mit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien ab-
zulehnen.
4.2 Im Rechtsmittel wird – nach einer Wiederholung des aktenkundigen
Sachverhalts – der vorinstanzlichen Argumentation entgegengehalten, sie
halte einer eingehenden Prüfung nicht stand:
4.2.1 Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, wie es zum Haftbefehl
gekommen sei, lebensnah und detailreich geschildert. Sein Handeln sei
nachvollziehbar und allgemein glaubhaft. Er habe die Demonstrationen be-
nennen können und die Sicherheitslage in F._______ sowie die Umstände
beschreiben können, unter denen sein Cousin und der Bruder verstorben
seien. Der Haftbefehl datiere (…) Monate nach seiner Ausreise; wie es zur
Identifizierung des Beschwerdeführers gekommen sei, sei nicht bekannt;
dies müsse nach der Ausreise geschehen sein, denn sonst wäre er bereits
am Flughafen oder bei den Checkpoints festgenommen worden.
Es sei nicht unwahrscheinlich, dass ein Bekannter unter Folter seinen Na-
men preisgegeben habe, ebenso könne dies im Wissen um die erfolgte
Ausreise geschehen sein. Dieses Szenario sei nachvollziehbar. Syrische
Dokumente seien zwar in der Tat käuflich, allerdings bestehe vorliegend
kein Anlass an den genannten Schilderungen zu zweifeln. Das Dokument
weise zudem auch keine Fälschungsmerkmale auf. Der Beschwerdeführer
sei aufgrund der Familiengeschichte bereits vor der Ausreise in einer unsi-
cheren Situation gewesen, weshalb zusätzlich von einer asylrelevanten
Reflexverfolgung ausgegangen werden müsse.
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Seite 9
4.2.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Reservist jederzeit für
den Militärdienst aufgeboten werden könnte, sei von der Vorinstanz eben-
falls unzutreffend gewürdigt worden. Unter Hinweis namentlich auf ein Re-
ferenzurteil des Bundesveraltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar
2015, auf ein weiteres Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013, auf Ausfüh-
rungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in einem am 23. März 2017
publizierten Bericht und einem Bericht des UK Home Offices vom 21. Fe-
bruar 2014 sei festzuhalten, dass ihm eine unverhältnismässig lange Frei-
heitsstrafe drohe, weil er sich mutwillig dem Reservedienst entzogen habe.
Er müsste bei einer Rückkehr bereits am Flughafen wegen der illegalen
Ausreise und der Verweigerung des Reservedienstes mit einem Verhör
rechnen, wobei die syrischen Behörden auch auf Gewaltmethoden zurück-
greifen dürften; zudem drohe ihm eine Haftstrafe, wobei in syrischen Mili-
tärgefängnissen systematisch gefoltert werde. Er könnte bei einer Rück-
kehr auch dazu gezwungen werden, unbewaffnete Zivilisten zu erschies-
sen und müsste bei Nicht-Befolgen der Befehle die eigene Erschiessung
befürchten. Zudem sei unter Hinweis auf einen Bericht des Amts des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom November 2015
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die darin genannten Risikofakto-
ren erfülle.
4.2.3 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer offenkundig die Flüchtlings-
eigenschaft. Da keine Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu
gewähren.
4.3 Die illegale Ausreise und das Stellen des Asylantrags im Ausland werde
von Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen.
Rückgeführte abgewiesene Asylsuchende müssten bereits an der Grenze
oder am Flughafen mit sofortiger Festnahme und eingehendem Verhör so-
wie mit Misshandlungen rechnen. Namentlich beim Beschwerdeführer
würden damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vor-
liegen. Das Vorliegen solcher subjektiver Nachfluchtgründe führe zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und zur vorläufigen Aufnahme als
Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer erfülle jedenfalls die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Flüchtlingskonvention.
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Seite 10
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach
die Beschwerdeführerin keine eigenen, individuell erlebten Verfolgungs-
handlungen geltend gemacht hat, im Rechtsmittel nicht bestritten wird. Die
diesbezüglichen Erwägungen SEM werden demnach als anerkannt beur-
teilt und es ist auf diese nicht weiter einzugehen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem die Teilnahme an De-
monstrationen geltend. In der BzP (vgl. A9/13 F/A 7.01 und 7.02) führte er
dazu aus, er habe im Jahr 2011 an vier oder fünf Kundgebungen teil-
genommen. Er sei deswegen auf einer Liste mit gesuchten Personen
aufgeführt gewesen, zumal die Demonstrationsteilnehmer gefilmt und
fotografiert worden seien. Anfang 2012 sei er einmal an einem Kontroll-
posten festgenommen worden – dies wegen seines Namens, da man den
Cousin gleichen Namens, einen Organisator von Demonstrationen, be-
hördlich gesucht habe. Er sei dabei beleidigt, geschlagen und gestossen,
nicht aber angeklagt worden. Nachdem er die Fragen nach dem Cousin
beantwortet gehabt habe, habe man ihn freigelassen. Sein Bruder sei we-
gen dieses Cousins (…) 2012 festgenommen und von Militärangehörigen
gefoltert worden (vgl. a.a.O.).
In der Anhörung führte er zeitlich im Wesentlichen übereinstimmend aus,
er habe im Jahr 2011 an vier Demonstrationen teilgenommen. Weiter gab
er jedoch an, er sei dabei nicht identifiziert worden (vgl. Protokoll A26/18
F/A 25–34). Es habe zwar Hausdurchsuchungen gegeben, jedoch nicht
wegen seiner Person; dies sei vielmehr in allen Häusern seiner Wohnge-
gend vorgekommen. Sicherheitshalber habe er sich trotzdem jeweils ver-
steckt (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 34 ff.). Bei einer der Hausdurchsuchungen
(…) 2012 sei sein Cousin getötet worden; drei Tage später habe man sei-
nen Bruder verhaftet. Respektive sei der Bruder im Jahr 2011 inhaftiert
worden, dies während der Trauerfeier für den zuvor getöteten Cousin; der
Bruder habe unter Folter Namen der Familienmitglieder und ihrer Demonst-
rationsteilnahmen – auch denjenigen des Beschwerdeführers – verraten;
nach gut zwei Monaten sei der Bruder freigekommen (vgl. Protokoll a.a.O.
F/A 17, 37 ff., F/A 54). Seine Familie sei im behördlichen Fokus gestanden,
weil sie Demonstrationen organisiert hätten. Der Beschwerdeführer sei
persönlich nie von den Behörden kontrolliert oder angehalten worden res-
pektive er sei wegen des besagten Cousins (…) 2012 an einem Kontroll-
posten angehalten und beleidigt worden. Danach sei ihm persönlich bis zur
Ausreise nichts mehr passiert (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 42, 62 ff.).
E-4407/2017
Seite 11
5.2.2 Diese Vorbringen sind in ihrer Gesamtheit zeitlich und inhaltlich nicht
stimmig und teilweise auch nicht nachvollziehbar. Einmal soll sich die fol-
genschwere Hausdurchsuchung, die zum Tod des besagten Cousins ge-
führt habe, im Jahr 2011, dann (…) 2012 ereignet haben. Die Festnahme
des Bruders soll drei Tage nach diesem tragischen Ereignis erfolgt sein,
respektive dieser sei (…) 2012 festgenommen worden. Diese unterschied-
lichen zeitlichen Angaben lassen sich in keinen logischen zeitlichen Ablauf
bringen. Dass der Beschwerdeführer diese für sein Asylgesuch zentralen
Ereignisse zeitlich nicht besser einordnen konnte, ist als Unglaubhaftig-
keitsindiz zu werten. Widersprüchlich sind auch die Angaben dazu, ob er
bei den Demonstrationsteilnahmen identifiziert worden sei oder nicht (ei-
nerseits soll dies nicht der Fall gewesen sein, andererseits gab er an, einer
seiner Hauptasylgründe sei das Fotografieren bei den Demonstrationen
gewesen und er sei deswegen auf einer Namensliste genannt worden).
Diese Aussagen sind nicht kongruent. Zudem wäre der Beschwerdeführer,
wäre sein Name seit 2011 auf einer Liste erfasst gewesen, beim besagten
Festhalten an einem Kontrollposten – bei dem er als zugehörig zu einer
politisch aktiven Familie erkannt worden sein soll – kaum einzig zu seiner
Verbindung zum (bereits getöteten Cousin) befragt und danach ohne wei-
teres wieder freigelassen worden. Dies gilt umso mehr, als gemäss seinen
Angaben abgeklärt worden sein soll, ob gegen ihn etwas vorliege (vgl. Pro-
tokoll A9/13 F/A 7.02 S. 8: "Non hanno trovato nulla sul mio conto. […]"),
mithin diesfalls eine Registrierung des Beschwerdeführers aufgrund von
Demonstrationsteilnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit als solche er-
kannt worden wäre. Aufgrund des bekanntermassen rigorosen behördli-
chen Vorgehens der syrischen Behörden gegen identifizierte Regimegeg-
ner in der interessierenden Zeitspanne wäre der Beschwerdeführer ent-
sprechend bei dieser Gelegenheit festgehalten und einem entsprechenden
Verfahren zugeführt worden.
5.2.3 Insgesamt erweisen sich die erwähnten Ausführungen als wider-
sprüchlich, nicht plausibel und damit als unglaubhaft. Vor diesem Hinter-
grund ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, wonach der zum Beleg
eingereichte Haftbefehl wenig beweisgeeignet erscheint. Abgesehen von
der in der angefochtenen Verfügung festgestellten leichten käuflichen Er-
werbbarkeit amtlicher syrischer Dokumente ist insbesondere nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der im Sommer 2015 erfolgten
Erstbefragung diese angebliche Verurteilung nicht erwähnt, sondern viel-
mehr erklärt hat, er sei nicht angeklagt worden und er habe auch keine
anderen Gründe für sein Asylgesuch (vgl. Protokoll A9/13 F/A 7.02
und 7.03). Dabei will er dieses Dokument vom Vater bereits im Jahr 2013
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Seite 12
erhalten haben; jener habe damit verhindern wollen, dass der Sohn zwecks
Heirat (…) nach Syrien zurückkehre und festgenommen werde. Angesichts
der Relevanz dieses Dokuments für das vorliegende Asylverfahren ist die-
ses Aussageverhalten nicht glaubhaft. Das Dokument scheint zudem ge-
wisse formale Ungereimtheiten aufzuweisen, namentlich hinsichtlich des
aufgeführten Gesetzesartikels und des Strafmasses, was die oben in die-
sem Zusammenhang gezogene Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit
der Schilderungen bestätigt.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Militärdienst geleis-
tet und könne jederzeit als Reservist aufgeboten werden. Jedoch wolle er
weder ein Gewehr tragen noch kämpfen und töten.
5.3.1 Allein die Befürchtung vor einem allenfalls in Zukunft drohenden Ein-
zug in den Militärdienst lässt noch keinen begründeten Anlass zur An-
nahme entstehen, der Beschwerdeführer würde in absehbarer Zukunft
ernsthaften und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der syri-
schen Behörden ausgesetzt; die umso mehr, nachdem aufgrund des oben
Gesagten und der Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,
die Rekrutierung – oder eine allfällige Bestrafung wegen eines militärstraf-
rechtlichen Delikts – würde aufgrund einer der in Art. 3 AsylG genannten
Verfolgungsmotive drohen.
5.3.2 Damit erweist sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant.
5.3.3 Soweit er im Rechtsmittel zudem festhält, er habe sich durch sein
Verhalten dem Reservedienst mutwillig entzogen, ist auf die in koordinier-
ter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Praxis
hinzuweisen, wonach eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Mili-
tärdienstaufgebots oder eines Aufgebotes in den Reservedienst auch im
syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den vermag. Dies würde nur dann eintreffen, wenn damit eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre; solche wäre insbeson-
dere anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits zuvor
als Regimegegner registriert worden wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7).
5.3.4 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine
allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist aufgrund der Akten und nach den
obigen Ausführungen und Feststellungen nicht auszugehen. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verneint hatte, im Heimat-
staat ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben, folglich ist die
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Seite 13
Furcht vor entsprechenden Nachteilen, auch unter dem Blickwinkel der
Eintretenswahrscheinlichkeit, nicht als begründet zu beurteilen.
5.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnah-
men – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familien-
angehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG
flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-
fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit
der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit
erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt
oder ihr unterstellt wird (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 10.1).
5.4.1 Der Beschwerdeführer hat namentlich bei der BzP über den Cousin
und den Bruder gesprochen, dabei jedoch ausgeführt, er selber sei nur
einmal wegen des mit dem Cousin übereinstimmenden Namens an einem
Kontrollposten befragt worden. In der Anhörung beantwortete er die mehr-
fach gestellte Frage nach persönlichen Problemen mit den syrischen Be-
hörden wegen des Cousins nur ausweichend und führte als konkretes per-
sönliches Erlebnis letztlich ebenfalls nur die einmal erlebte eingehende Be-
fragung an einem Kontrollposten an (vgl. Protokoll A26/18 F/A 60 ff.). Auch
bezüglich der Hausdurchsuchungen führte er aus, solche habe es immer
wieder im Quartier gegeben, er habe sich jeweils einfach sicherheitshalber
versteckt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
hätte insbesondere wegen des Cousins im Fokus der Behörden gestan-
den; dies umso weniger als die Behörden des Cousins bereits vor seiner
Ausreise habhaft geworden seien und dieser dabei getötet worden sei.
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5.4.2 Der Beschwerdeführer konnte zudem keine eigenen, vor der Aus-
reise erlittenen und von den syrischen Behörden ausgegangene Nachteile
glaubhaft machen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hin-
weise dafür, dass er allein wegen der Verwandtschaft künftig vom Regime
verfolgt würde.
5.4.3 Es ist folglich vorliegend nicht von einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Reflexverfolgung oder einer Situation auszugehen, die den
Schluss zulassen würde, der Beschwerdeführer sei als Folge eigener poli-
tischer Aktivitäten oder wegen solcher von Familienangehörigen seitens
der syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden.
5.5 Im Rechtsmittel wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdefüh-
rer würde bei einer Rückkehr bereits am Flughafen unter anderem wegen
der illegalen Ausreise zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Darstel-
lung ist insofern nicht zutreffend, als der Beschwerdeführer (wie auch die
Beschwerdeführerin) mit dem eigenen Reisepass, den er im (…) ordentlich
und persönlich erworben habe, vom Flughafen G._______ aus den Hei-
matstaat verlassen hat. Allein der Umstand, dass ihn ein Beamter unhöflich
angegangen, der Beschwerdeführer dann diesem ausweichend einen an-
deren Beamten bestochen habe, lässt die Ausreise nicht als "illegal", das
heisst als ohne behördliche Genehmigung erfolgt, erscheinen. Ungeachtet
dessen führt gemäss schweizerischer Praxis im Syrienkontext die Ausreise
selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme,
der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen hätten bei einer Rückkehr
in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. das Referenzurteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.).
5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshin-
dernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2017 angeordnete vor-
läufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktions-
verfügung vom 15. August 2017 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im
Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage
hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind.
9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 15. August 2017 wurde auch das
Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutge-
heissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und der Rechtsvertreter als amtlicher
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Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die not-
wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amt-
liche Rechtsbeistand reichte am 18. Oktober 2017 seine Honorarnote zu
den Akten. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE, in Anwendung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter
Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 15. August 2017 angekün-
digten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.– ist die Honorarnote ent-
sprechend anzupassen und das vom Gericht auszurichtende Honorar auf
insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für
das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1500.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: