B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4408/2015
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in
B._______/Provinz Al Hassaka, verliessen Syrien gemäss ihren Angaben
am (…) Mai 2013 illegal und gelangten nach Diyarbakir/Türkei. Nachdem
sie im Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erhalten hätten,
seien sie auf dem Luftweg am (…) November 2014 in die Schweiz gereist,
wo sie am 11. November 2014 ein Asylgesuch stellten. Die Befragungen
zur Person (BzP) beider Beschwerdeführenden fanden am 18. November
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. Das
SEM befragte die Beschwerdeführenden jeweils am 15. April 2015 ausführ-
lich zu ihren Asylgründen.
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen gel-
tend, er habe in B._______ als (…) und (…) gearbeitet. (…) Mai 2013 seien
Angehörige der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinhei-
ten) zu ihnen gekommen und hätten verlangt, dass aus jeder Familie eine
Person die Organisation bei ihren Aktivitäten unterstütze. Er (Beschwerde-
führer) habe nicht für die YPG tätig sein wollen. In der ihm eingeräumten
Bedenkzeit habe er daher beschlossen, mit seiner Ehefrau auszureisen. Er
habe sonst keine Probleme mit den Behörden oder mit Dritten abgesehen
von der YPG gehabt und sei auch nie politisch aktiv gewesen.
A.c Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch damit, dass der
Ehemann von den YPG zur Mitarbeit aufgefordert worden sei; er habe mit
Politik nichts zu tun gehabt, weshalb sie – aus Angst um ihr Leben – aus-
gereist seien. Sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt,
zumal sie immer zu Hause gewesen sei.
A.d Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise
und eine militärische Vorladung vom (…) 2013 betreffend den Beschwer-
deführer zu den Akten.
B.
Mit (am 29. Juni 2015 eröffneter) Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte das
SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben.
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C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanz-
liche Verfügung eine Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfü-
gung vom 26. Juni 2015 sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vor-
instanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2015 an den Er-
wägungen in seiner Verfügung vom 26. Juni 2015 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
1. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche unter anderem
dahingehend, der Beschwerdeführer habe die angeblich von den YPG an
ihn ergangene Aufforderung zur Mitarbeit unterschiedlich dargelegt, wes-
halb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Im Weiteren
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habe er im Rahmen der ausführlichen Anhörung erstmals geltend gemacht,
von Seiten der syrischen Behörden einen Marschbefehl erhalten zu haben.
Diesen habe er auch zu den Akten gereicht. Dabei sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er diese Vorladung nicht bereits bei der Erstbefragung im No-
vember 2014 erwähnt und abgegeben habe. Es sei zudem gemäss ent-
sprechenden Quellen erstellt, dass eine Einberufung in den regulären Mili-
tärdienst in Syrien erst erfolge, wenn der Betreffende ausgehoben und im
Besitz eines Dienstbüchleins sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch aus-
gesagt, nie etwas mit dem Militär zu tun gehabt zu haben und dazu auch
keine Dokumente vorgelegt. Ausserdem sei die Datierung auf dem Marsch-
befehl widersprüchlich: Dieser sei gemäss Datum am (…) 2013 ausgestellt
worden, wobei das Datum des Einrückens auf den (…) 2013 festgelegt
worden sei. Ausserdem ergäben sich auch aufgrund der beiden Stempe-
lungen auf dem Dokument formale Ungereimtheiten. Insgesamt entfalte
die vorgelegte militärische Vorladung damit keinen Beweiswert. Damit sei
die geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der YPG respektive des
syrischen Regimes als unglaubhaft zu qualifizieren.
Soweit die Beschwerdeführenden den Heimatstaat vor dem Hintergrund
des Bürgerkrieges verlassen hätten sei festzuhalten, dass gemäss Praxis
eine Bürgerkriegssituation für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führe, zumal davon eine Vielzahl der Einwohner Syriens
betroffen sei.
4.2 Im Rechtsmittel wird am Wahrheitsgehalt der Asylbegründungen fest-
gehalten:
4.2.1 So seien die Anwerbungsversuche der YPG übereinstimmend darge-
legt worden, zumal gemäss diesbezüglich klarer Aussage des Beschwer-
deführers ein Zwang zur Mitarbeit – wie er ihn in der BzP erwähnt habe –
nur als Militärdienst für die YPG verstanden werden könne, denn etwas
anderes könne man für die YPG nicht tun (vgl. Beschwerde S. 5 mit Hin-
weis auf die S. 8 des Protokolls der Anhörung). Der Beschwerdeführer
habe als (…)-Jähriger für die YPG einen optimalen Kämpfer dargestellt.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die YPG auch nicht vor der Rek-
rutierung von Kindern zurückschrecke, seien folglich die von ihnen geschil-
derten Druckmittel als glaubhaft zu betrachten.
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4.2.2 Zur Einberufung in den Militärdienst mit (eingereichtem) Marsch-
befehl wird in der Beschwerde ausgeführt, dies sei vom Beschwerdeführer
in der BzP deswegen nicht erwähnt worden, weil er einerseits aufgrund der
Vorherrschaft der YPG in seiner Wohnregion deren Bedrohung als gravie-
render erachtet habe; andererseits habe er gemeint, bei der Erstbefragung
nur den letzten, mit anderen Worten den aktuellsten, Asylgrund nennen zu
müssen. Soweit das SEM auf vermeintliche Ungereimtheiten hinsichtlich
der im Marschbefehl aufgeführten Datierungen hinweise, sei festzustellen,
dass grosse Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen würden.
So handle es sich beim beanstandeten Datum ([…] 2013) um eine Frist,
sich beim Aushebungsbüro zu melden, nicht jedoch, wie vom SEM ange-
nommen, um das Ausstelldatum. Der Beschwerdeführer lasse den Marsch-
befehl nun erneut übersetzen und werde die Übersetzung nach Erhalt um-
gehend nachsenden.
5.
5.1 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das syrische Re-
gime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen
die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaf-
tierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte
eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen
Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht
absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die ernsthaften
Nachteile dieses Bürgerkrieges beziehen, ist jedoch praxisgemäss nicht
von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3
AsylG).
5.2 Soweit eine Anwerbung seitens der YPG – respektive eine angeblich
daraus resultierende Verfolgungssituation wegen Nichtbeachtens dieser
Aufforderung zur Mitarbeit – geltend gemacht wird, ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Aussagen hierzu in der Tat verschiedene Ungereimt-
heiten aufweisen. Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten, dass ge-
mäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ge-
fahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer
Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der
YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen ist (vgl. Urteil
des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches
Referenzurteil publiziert], und Urteil E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016
E. 9.4). Es liegen mit anderen Worten zum heutigen Zeitpunkt keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche
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die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Ver-
räter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten
unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden (der Beschwerdefüh-
rer hat diesbezüglich selber ein Beispiel eines Betroffenen erwähnt, der
sich geweigert habe und nach kurzer Haft wieder freigekommen sei; vgl.
Protokoll der Anhörung vom 15. April 2015 S. 8 F/A 58). Zwar ist davon
auszugehen, dass in den von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens
Aufforderungen zur Wahrnehmung einer Dienstpflicht ergehen, eine Wei-
gerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen
nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei dieser Wehrpflicht um eine quasi-
staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Ter-
ritoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben,
ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen
Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen
verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines
asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
achtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen
Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden
Fall nicht Prozessgegenstand.
5.3 Als weiterer Asylgrund wird das Nichtbefolgen des von der syrischen
Armee erhaltenden Marschbefehls geltend gemacht.
5.3.1 In Überprüfung des dazu eingereichten Dokuments hat die Vor-
instanz in ihrer Verfügung verschiedene Unstimmigkeiten inhaltlicher und
formaler Art festgestellt und überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass
die angebliche Einberufung von den Beschwerdeführenden bei der Erstbe-
fragung mit keinem Wort geltend gemacht worden war.
5.3.2 Auf Beschwerdeebene versuchen die Beschwerdeführenden, diese
Ausführungen zu relativieren respektive diese vom SEM aufgeführten Un-
stimmigkeiten in Bezug auf die Daten mit Übersetzungsfehlern zu erklären.
Dazu führen sie auch aus, das Dokument werde nochmals von einem zer-
tifizierten Übersetzer übersetzt und dann eingereicht.
Diese (erneute) Übersetzung ist, obwohl die Beschwerdeführenden dafür
nunmehr rund eineinhalb Jahre Zeit gehabt hätten, nicht zu den Akten ge-
reicht worden. Von Seiten des Gerichts konnte und kann auf das Setzen
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einer Frist zur Einreichung des angebotenen Dokuments verzichtet wer-
den, zumal bereits die bei den Vorakten liegende Übersetzung von den
Beschwerdeführenden eingereicht worden war.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich mit Bezug auf die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vollumfänglich der Argumentation der
Vorinstanz an.
5.3.4 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der angeblichen Einberufung des Beschwerdeführers (vgl. hierzu
BVGE 2015/3 E. 4 ff.) offen bleiben.
5.4 Zusammenfassend ist in Würdigung aller Sachverhaltselemente fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende,
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnten. Der
massgebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Es erübrigt sich, auf wei-
tere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführerenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weite-
ren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
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– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshin-
dernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 26. Juni 2015 angeordnete vor-
läufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung 21. Juli 2015 das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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