B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4408/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Leslie Werne, BAS Beratungsstelle für Asyl-
suchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 hiess das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gut
und gewährte ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer für seine
Ehegattin B._______ und den gemeinsamen Sohn C._______ beim SEM
um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und
Bewilligung der Einreise.
Dem Gesuch wurden eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-
deführers, die Ehevereinbarung sowie den Taufschein des Sohnes (beide
im Original inklusive Übersetzung) und Hochzeitsfotos beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – eröffnet am 10. Juli 2017 – lehnte das
SEM die Einreisebewilligung und das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung ab.
D.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung
der Verfügung des SEM, die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs
und die Bewilligung der Einreise. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung vom
26. Juli 2017 eingereicht.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.2 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familien-
asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
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zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
5.
5.1 Das SEM verweigerte die Einreisebewilligung beziehungsweise lehnte
das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, der
Beschwerdeführer sei in Eritrea nach seiner Haftentlassung und der Rück-
kehr in den Militärdienst im Jahr 2012 eine aussereheliche Beziehung mit
D._______ eingegangen, aus welcher am 12. August 2013 die Tochter
E._______ hervorgegangen sei. Dies, obwohl er bereits seit dem 12. Feb-
ruar 2006 mit der Gesuchstellerin und Mutter seines Sohnes verheiratet
gewesen sei. Es sei daher nicht von einer im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Eritrea intakten und gelebten Ehegemeinschaft mit
B._______ auszugehen.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, trotz des einmaligen Seiten-
sprungs mit einer Soldatin während des Militärdienstes und der Geburt der
ausserehelichen Tochter sei die Ehegemeinschaft intakt gewesen. Die aus-
sereheliche Beziehung habe nichts an der gefestigten Beziehung geän-
dert. Dass es überhaupt so weit gekommen sei, schreibe er der allgemein
sehr schwierigen Situation und dem Alkoholkonsum während des Dienstes
zu. Die eheliche Beziehung sei dennoch über all die Jahre aufrechterhalten
worden und die Ehegatten hätten sich, wann immer möglich ausgetauscht.
B._______ habe sich während dieser Zeit mit dem gemeinsamen Sohn bei
der Familie des Beschwerdeführers aufgehalten, wobei er die beiden so oft
wie möglich besucht und regelmässigen Briefkontakt gehabt habe. Ein te-
lefonischer Kontakt sei ihm untersagt gewesen. Als er sich im Februar 2014
zur Ausreise aus Eritrea entschlossen habe, habe er seine Ehefrau und
das gemeinsame Kind vorerst aus finanziellen Gründen zurücklassen müs-
sen. Seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn würden sich derzeit im
Flüchtlingscamp F._______ in Äthiopien aufhalten. Die Ehegatten seien
klar durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden und entge-
gen der Argumentation des SEM habe ihre Beziehung immer Bestand ge-
habt.
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Im vorinstanzlichen Verfahren seien die Echtheit der Heiratsurkunde und
des Taufscheins nicht angezweifelt worden und es sei somit von einem gül-
tigen Eheschluss mit B._______ auszugehen.
Eine Verweigerung des Familiennachzuges verletze das Recht des Be-
schwerdeführers auf ein Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, verfüge die-
ser als anerkannter Flüchtling doch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz.
5.3 Das SEM hat vorliegend zutreffend den Schluss gezogen, zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau habe keine tatsächlich gelebte
und allein durch die Flucht getrennte Beziehung bestanden. Gemäss stän-
diger Praxis bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung
vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wieder-
vereinigung, wobei diese alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit
unfreiwillig getrennt worden sein muss (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verwei-
sen). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, während des Militär-
dienstes eine aussereheliche Beziehung eingegangen zu sein und ein Kind
gezeugt zu haben, lässt nicht darauf schliessen, er habe die eheliche Ge-
meinschaft weiterhin aufrechterhalten wollen. Entgegen der Beschwerde-
schrift, wonach B._______ mit dem Kind bei seiner Familie gelebt habe,
führte der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren diesbezüglich aus,
sie lebe bei ihrer Mutter in G._______ (vgl. vorinstanzliche Akten
A3 Ziff. 3.01; A21 F4 f.), wobei er hin und wieder telefonischen Kontakt mit
ihr habe. Als seinen letzten Wohnort in Eritrea gab er überdies H._______
an (vgl. A3 Ziff. 2.01 f), von wo aus er auch geflohen sei (vgl. A3 Ziff. 5.02;
A21 F43), weshalb auch deshalb nicht von einem Zusammenleben der
Ehegatten auszugehen ist. Den Akten lassen sich sodann weder Hinweise
auf weitergehende Kontakte noch darauf entnehmen, er habe seine Frau
aus finanziellen Gründen zurücklassen müssen. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass er die Ehefrau anlässlich der Befragungen erwähnt
und Angaben über die zivile Trauung gemacht habe. Fehlt es an der Vo-
raussetzung der „Trennung durch die Flucht“, so ist ohne Belang, ob die
Ehe zu jenem Zeitpunkt zumindest in formeller Hinsicht weiterhin Bestand
gehabt hat beziehungsweise ob heute eine Familiengemeinschaft im recht-
lichen Sinn besteht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der auf Beschwer-
deebene behauptete Aufenthaltsort der Ehegattin und des Kindes in Äthi-
opien in keiner Weise belegt ist.
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5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Art. 8 EMRK und
bringt dazu in allgemeiner Weise vor, ein gemeinsames Eheleben sei le-
diglich in der Schweiz möglich, eine Wohnsitznahme in Äthiopien hingegen
keine zumutbare Option. Hierzu ist festzuhalten, dass sich weder aus den
konventionsrechtlichen Bestimmungen noch dem AsylG ein Recht auf Ein-
reise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetst erscheinenden Ortes ergibt. Der Beschwer-
deführer hat die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) einzureichen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Fa-
milienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind und die
Vorinstanz zu Recht B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt
hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die gestellten Begehren er-
wiesen sich als aussichtslos, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen nicht gegeben ist. Das Gesuch ist folglich unabhängig von
der bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem Vorliegen des Urteils ist der Antrag auf Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Denise Eschler
Versand: