Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4409/2007
E4410/2007
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
sowie
E._______, geboren am (…) (E4410/2007)
Serbien,
alle vertreten durch Dieter Roth, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
29. Mai 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische Roma
aus F._______ (Serbien), haben in der Schweiz bereits mehrere
Asylverfahren durchlaufen.
Am 27. März 2000 reisten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren
drei gemeinsamen minderjährigen Kindern das erste Mal in die Schweiz
ein. Sie reichten gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ ihr erstes Asylgesuch ein, wobei sie als
fluchtauslösende Gründe die Verweigerung des Beschwerdeführers
wiederum in den Militärdienst einberufen zu werden, eine allfällige
diesbezügliche Bestrafung des Beschwerdeführers sowie vereinzelte
Schikanen, denen sie aufgrund ihrer Ethnie ausgesetzt seien, nannten.
Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM)
lehnte mit Verfügung vom 25. April 2000 das Asylgesuch ab und
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 29. Mai 2000 wurde von der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche die
vorinstanzliche Argumentation vollumfänglich stützte, mit Urteil vom 7.
Juli 2000 abgewiesen. Auf die am 25. und 30. August 2000 respektive am
22. Mai 2001 eingereichten Fristerstreckungs bzw.
Wiedererwägungsgesuche hin, verlängerte das BFM jeweils
antragsgemäss die Frist zur Ausreise; auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 22. Mai 2001 trat es sodann nicht ein. Die am 14. März 2002 erfolgte
Abweisung eines am 20. Februar 2002 beim BFF eingereichten
Wiedererwägungsgesuches wurde letztinstanzlich von der ARK mit Urteil
vom 23. April 2002 bestätigt.
Das aufgrund eines zweiten Asylgesuches vom 10. Juli 2002 eingeleitete
Asylverfahren wurde wegen der Rückzugserklärung der
Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2002 als gegenstandslos
abgeschrieben und die Familie reiste am 24. Juli 2002 kontrolliert auf
dem Luftweg nach Belgrad aus.
Auf das am 27. April 2004 nur vom Beschwerdeführer A._______
eingereichte (dritte) Asylgesuch trat das BFF am 12. Mai 2004 nicht ein.
Eine dagegen erhobenen Beschwerde lehnte die ARK mit Urteil vom
24. Mai 2004 ab. Er kehrte eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2004 in
sein Heimatland Serbien zurück.
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B.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden – mit
den drei gemeinsamen Kindern – ihr Heimatland am 21. Juni 2005 erneut
und gelangten am 23. Juni 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein drittes
respektive viertes (A._______) Asylgesuch stellten. Am 8. Juli 2005
wurden der Beschwerdeführer und sein Sohn E._______ sowie am 13.
Juli 2005 die Beschwerdeführerin B._______ im Transitzentrum
J._______ summarisch befragt. Am 3. Mai 2007 wurden sie –
einschliesslich der (minder)jährigen Tochter D._______ – in einer
direkten Befragung des Bundesamtes für Migration (BFM) zu ihren
Asylgründen angehört.
B.a. Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie seien ethnische Roma aus F._______. Sie hätten da ein eigenes
Haus besessen, in dem die ganze Familie gewohnt habe, und auf dessen
Hof der Beschwerdeführer eine Autowerkstatt betrieben habe. Es sei
ihnen finanziell verhältnismässig "gut" gegangen. Wegen ihrer Ethnie
seien sie aber in Serbien generell behördlichen und privaten Schikanen
ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer im Speziellen sei – seit
seiner Rückkehr aus der Schweiz Ende Mai 2004 – immer wieder von
einer Gruppe von glatzköpfigen Personen – gemäss seinen Angaben
Mitglieder der "serbischen Mafia" – auf der Strasse angehalten,
beschimpft und geschlagen worden. Schliesslich hätten sie immer wieder
Geldzahlungen von ihm verlangt, da sie aufgrund des Hauses und der
Werkstatt auf vermögende Verhältnisse der Beschwerdeführenden
geschlossen hätten, und grundsätzlich weil der Beschwerdeführer Rom
sei. Der Beschwerdeführer habe die Zahlungen jedoch jeweils nicht
geleistet, da er mit dem Erwerb aus der Garage den gesamten
Lebensunterhalt der Familie habe bestreiten müssen. Er habe diese
Vorgänge mehrere Male bei der Polizei gemeldet, diese hätten aber
nichts unternommen. Am 1. Mai 2005 sei er von dieser Gruppe wegen
weiterer Geldzahlungen angegangen worden, und sie hätten gedroht
seiner Familie "etwas anzutun", sollte er nicht innert Monatsfrist 5000.
Euro zahlen. Weil der Beschwerdeführer Angst um die Kinder gehabt
habe, habe er sie nach K._______ zu ihren Grosseltern gebracht. Mitte
Juni 2005 seien zwei Männer – gemäss Angaben der
Beschwerdeführenden die vorgenannten "Erpresser" – während der
Abwesenheit des Beschwerdeführers in das Haus eingedrungen und
hätten die Beschwerdeführerin B._______ angegriffen, da ihr Ehemann
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nicht – wie gefordert – Zahlungen geleistet habe; einer der Männer habe
sie anschliessend vergewaltigt. Am nächsten Tag hätten sie diesen
Vorfall bei der Polizei gemeldet und die Beschwerdeführerin habe sich
am darauf folgenden Tag beim Gynäkologen untersuchen lassen.
Insgesamt habe dieses einschneidende Erlebnis dazu geführt, dass die
Beschwerdeführenden Angst gehabt hätten in ihr Haus zurückzukehren –
zumal sie aufgrund der vorherigen Vorsprechen bei der Polizei den
Eindruck gewonnen hätten, diese könne oder wolle ihnen nicht helfen –
so dass sie den Entschluss gefasst hätten, zu fliehen.
Die Kinder der Beschwerdeführenden (E._______ und D._______) gaben
an, sie seien von ihren Eltern über diese Geschehen nicht konkret
informiert worden. Sie hätten die letzten 1 – 1½ Monate vor ihrer Ausreise
aus Serbien in K._______ bei ihren Grosseltern verbracht. Zu
persönlichen Schwierigkeiten in Serbien befragt, gaben sie an, dass sie
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Schule schikaniert und
benachteiligt worden seien. Auf eine Rückkehr nach Serbien
angesprochen, machte E._______ ausserdem geltend, dass er sich in
Serbien nicht sicher fühle und dort keine berufliche Zukunft sehe.
B.b. Als Beweismittel – für die geltend gemachte Vergewaltigung –
reichten die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2005 eine Vorladung der
Polizei von F._______ vom 16. Juni 2005 und einen Arztbericht des
Gynäkologen Dr. L._______ aus F._______ vom 17. Juni 2005 ein.
C.
Am 19. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugeteilt.
D.
Mit Verfügungen vom 29. Mai 2007 (wobei dieses Datum vom BFM wohl
versehentlich falsch gesetzt wurde, da der Ausgang der Dokumente auf
den 25. Mai 2007 datiert ist) – welche gleichentags eröffnet wurden –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung ihrer Abweisung im Asylpunkt führte die Vorinstanz im
Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in
Bezug auf die fluchtauslösenden Gründe – die geltend gemachte
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die dieser vorangegangen
Erpressungen des Beschwerdeführers durch die "serbische Mafia" – den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt
nicht standhielten, da sich insbesondere die Beschwerdeführerin –
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anlässlich der ersten Anhörung im EVZ und dann anlässlich der
Bundesanhörung – in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe, wobei es
sich bei diesen nach Ansicht der Vorinstanz um diametral
entgegengesetzte Aussagen handle. Die eingereichten Beweismittel
erachtete die Vorinstanz als ohne Beweiswert, da erfahrungsgemäss
solche Dokumente im Herkunftsland der Beschwerdeführenden leicht
käuflich erwerbbar seien und diese orthographische Mängel enthalten
würden, weshalb von Fälschungen auszugehen sei. Die Vorbringen zur
Vergewaltigung und zu den Erpressungen wurden deshalb nicht auf ihre
Asylrelevanz geprüft. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden
– allgemeine Schikanen durch unbekannte Dritte wegen ihrer Ethnie –
würden aufgrund mangelnder Verfolgungsintensität und des
Vorhandenseins des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit des
serbischen Staates sowie einer inländischen Fluchtalternative den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als
zulässig und möglich sowie – unter Hinweis auf die herrschende
politische Situation in Serbien und auf das tragfähige Beziehungsnetz
sowie auf das eigene Haus und die Autowerkstatt als sichere
Einkommensquelle – als zumutbar. Auf die ausführliche Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.a. Die Vorinstanz behandelte das Asylgesuch des mittlerweile (voll)
jährigen E._______ getrennt. Die Ablehnung seines Asylgesuches
begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Seine Vorbringen – Schikanen
in der Schule und berufliche Perspektivlosigkeit in Serbien aufgrund
seiner Ethnie – würden die asylrelevante Verfolgungsintensität nicht
erreichen und würden folglich den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig und
möglich sowie – unter Hinweis einerseits auf die herrschende politische
Situation in Serbien und anderseits auf die Möglichkeit der gemeinsamen
Rückkehr mit der Familie – als zumutbar.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen
die Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2007.
E.a. Die Beschwerdeführenden beantragten, es seien die Entscheide des
BFM vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche der
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Beschwerdeführenden seien gutzuheissen; eventualiter seien die
Entscheide des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien sie wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht beantragten sie, dass ihnen infolge
Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit sowie Komplexität des Asyl und
Ausländerrechts die unentgeltliche Rechtspflege und die
Rechtsverbeiständung zu gewähren seien. Ferner wurde beantragt, es
sei ihnen zu gestatten sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz aufzuhalten und ihnen sei das Replikrecht zu allen allfälligen
Stellungnahmen des BFM einzuräumen.
Mit Hinweis auf die Minderjährigkeit von E._______ zur Zeit des
Asylgesuches und mit Bezugnahme auf Art. 51 AsylG wurde ferner
beantragt, er sei in das Asylverfahren seiner Familie mit einzubeziehen.
Mit eingereichter Beschwerde vom 28. Juni 2007 wurden deshalb beide
Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2007 angefochten.
Die Beschwerdeführenden rügten "die unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Ermessensfehler in der
Beurteilung der Wegweisung" durch die Vorinstanz (vgl.
Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2007 S. 3). Ferner monierten die
Beschwerdeführenden, der Umstand allein, dass verschiedene
Dokumente im Heimatland der Beschwerdeführenden käuflich erworben
werden könnten, genauso wenig wie einzelne Grammatik oder
Rechtschreibefehler, könne ausreichen, um an der Echtheit der
eingereichten Beweismittel zu zweifeln. Im Zweifel hätte das Bundesamt
amtliche Erkundigungen vor Ort einholen müssen. Schliesslich sei von
Amtes wegen ein ärztliches Gutachten die Beschwerdeführerin
B._______ betreffend anzuordnen und diese erneut zu befragen.
E.b. Hinsichtlich der Asylvorbringen erkannten die Beschwerdeführenden
an, dass sich zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Befragung im EVZ (13. Juli 2005) und anlässlich der
Bundesanhörung (3. Mai 2007) verschiedene Widersprüche ergeben
hätten. Indessen würden sich die Aussagen der Ehefrau anlässlich der
Erstbefragung mit jenen des Ehemannes in den wesentlichen Punkten
decken. Im weiteren habe die Beschwerdeführerin viele Einzelheiten
geschildert. Die Beschwerdeführenden zählten anschliessend einige
Elemente auf, welche für ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Insbesondere
seien die widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau aber auch Folge eines
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bei ihr durch die Vergewaltigung ausgelösten Traumas. Der Beschwerde
lagen ein entsprechendes Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 4.
Juni 2007 sowie zwei Internetausdrucke von und der
Vereinigung "aufrecht" zum Thema der posttraumatischen
Belastungsstörung bei. Ferner wurde eine allgemeine
Verfolgungssituation der Roma in Serbien geltend gemacht: Es gäbe eine
landesweite Kollektivverfolgung der Roma in Serbien durch sowohl Dritte
(mit Hinweis auf dokumentierte brutale Übergriffe der serbischen Mafia
auf die Roma) als auch den schutzunfähigen und schutzunwilligen Staat
(mit Hinweis auf das unkooperative und rassistisch motivierte Verhalten
der serbischen Polizeikräfte). Folglich würde auch eine innerstaatliche
Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehen. Zum Beleg dieser
Vorbringen reichten sie Berichte von "Augenauf" vom Dezember 2001
bzw. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2004 und einen
fremdsprachigen Zeitungsbericht (angeblich entnommen aus der
Zeitschrift "Kurir" vom 29. Januar 2007) ein.
E.c. Den Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme begründeten die
Beschwerdeführenden mit der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges, weil ganz allgemein Roma in Serbien in allen
Lebensbereichen mit Diskriminierungen zu rechnen hätten. Ferner sei der
Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch aus medizinischen Gründen
nicht zumutbar, namentlich aufgrund fehlender entsprechender
medizinischer Behandlungsmöglichkeiten der posttraumatischen
Belastungsstörung der Beschwerdeführerin.
Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügungen vom 5. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht in
beiden Verfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgewiesen.
Ferner wurde entschieden, die beiden Verfahren soweit möglich
koordiniert zu behandeln. Überdies wurde Frist zum Einreichen aktueller
und ausführlicher medizinischer Berichte der die Beschwerdeführerin
B._______ behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. med. O._______ und
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Dr. med. N._______, sowie Berichte der behandelnden
Psychotherapeuten und Psychiater angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 6. August 2007 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden Arztberichte von Dr. med. N._______ vom 21. Juli
2007 sowie Dr. med. O._______ vom 26. Juli 2007 zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2007 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift würde keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.
Als reine Schutzbehauptung sei zu werten, dass die vom Bundesamt
aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
auf das Bestehen einer dissoziativen Amnesie zurückzuführen sei. Das
eingereichte Arztzeugnis sei zu wenig ausführlich und der Umstand, dass
die Diagnose nicht von einem Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, sondern von einem Allgemeinarzt gestellt wurde, würde
die Aussagekraft des Dokuments zusätzlich schmälern. Die Vorinstanz
hielt an ihren Erwägungen der Verfügung vom 29. Mai 2007 fest, dass die
von der Beschwerdeführerin dargelegte Ursache nicht für die
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung – sollte sie in der Tat
vorliegen – verantwortlich gemacht werden könne.
Sie wies ferner darauf hin, dass die ambulante Betreuung psychisch
kranker Menschen generell in Serbien sichergestellt sei. Weiter dürfte das
familiäre Beziehungsnetz der Behandlung förderlich sein, auf das die
Beschwerdeführerin in K._______ zurückgreifen könne, und schliesslich
sei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Muttersprache betreut werden könne, ein nicht zu unterschätzender
Faktor für die Behandlung.
I.
Mit Replik vom 20. Dezember 2007 legten die Beschwerdeführenden
einen Familienausweis vom 23. November 2007 ins Recht, wonach der
Beschwerdeführer A._______ am 23. November 2007 Frau P._______,
eine serbische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung,
geheiratet habe, wobei er sich vorgängig von der Beschwerdeführerin
B._______ habe scheiden lassen. Ferner ersuchten sie um die
Gewährung einer Fristerstreckung zur Einreichung eines aktuellen
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Arztberichtes betreffend die Beschwerdeführerin und wiederholten ihren
Antrag, es sei von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten erstellen
zu lassen. Im Weiteren führten sie an, als Roma würden sie in Serbien
niemals in den Genuss der adäquaten medizinischen Behandlung
kommen können.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2008 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Kopie ihres Scheidungsurteils
einzureichen; gleichzeitig wurde ihnen antragsgemäss die Frist für das
Einreichen der in Aussicht gestellten aktuellen ärztlichen Berichte sowie
von Entbindungserklärungen der ärztlichen Schweigepflicht verlängert.
K.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein
Arztzeugnis des Psychiaters Dr. Q._______ vom 26. Januar 2008 – die
Beschwerdeführerin B._______ betreffend – und eine Kopie ihres
Scheidungsurteils vom 26. April 2002 des Amtsgerichts in F._______
samt deutscher Übersetzung ein. Die Beschwerdeführenden gaben an,
sie hätten sich schon im Jahr 2002 scheiden lassen, hätten sich aber der
widrigen politischen und gesundheitlichen Umstände sowie des
Wohlergehens der Kinder wegen wieder zusammen getan, bis es Ende
2007 wieder zur Trennung gekommen sei.
L.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, aktuelle
Informationen zum Zivilstand von A._______ und Angaben zu seiner
aktuellen Ehefrau, zur Wohnsituation der Familie, zur allfälligen
Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführenden sowie zur schulischen
Situation von C._______ und D._______ einzureichen. Ebenso
einzureichen sei ein aktueller Arztbericht B._______ betreffend sowie
eine Erklärung von ihrer Seite über die Entbindung der sie behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden.
M.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 legten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter folgende Informationen ins Recht:
Der Beschwerdeführer habe sich von Frau P._______ vor dem
Richteramt R._______ scheiden lassen, da es zwischen ihm und der
Beschwerdeführerin B._______ wieder zu einer Annäherung gekommen
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sei. Die beiden seien mittlerweile wieder ein Paar. Für die Einreichung
des Scheidungsurteils wurde um Fristerstreckung ersucht. Die gesamte
Familie wohne an der (…) in S._______. Der Beschwerdeführer und der
Sohn E._______ seien beide selbstständig und unabhängig voneinander
im [Beruf] tätig. Mit dem generierten Einkommen finanziere sich die
Familie ihren Unterhalt mittlerweile selber. Beigelegt wurden die
Handelsregisterauszüge beider Einzelunternehmen und die Bestätigung
der Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons M._______.
Die Tochter C._______ besuche gegenwärtig die [Zahl]
Primarschulklasse in S._______. Die ältere Tochter D._______ habe eine
Lehre im (Name Geschäft) in T._______ angefangen, diese jedoch vor
kurzem abgebrochen, damit sie der mit dem Haushalt überforderten
Mutter helfen könne. Sie sei zum Zeitpunkt der Eingabe auf der Suche
nach einer Lehrstelle in S._______ gewesen, damit sie ihre Lehre
dennoch abschliessen könne, wobei sie bereits zu
Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei. Beigelegt wurden eine
Bestätigung von C._______'s Primarschullehrerin, Frau U._______, eine
Bestätigung von Frau V._______ des (Name Geschäft) sowie die
Lehrzeugnisse der Tochter D._______. Die Beschwerdeführerin
B._______ sei seit mehr als 3 Jahren im "(psychiatrische Klinik)" (CCPP)
in T._______ in regelmässiger Behandlung. Für die Einreichung eines
aktuellen Arztberichtes wurde um Fristerstreckung ersucht.
N.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter das Scheidungsurteil des Richteramtes
R._______ vom 1. Dezember 2009 ein.
O.
Die Beschwerdeführenden legten sodann durch ihren Rechtsvertreter, mit
Eingabe vom 24. Februar 2011, den Arztbericht von Dr. W._______ des
CCPP vom 23. Februar 2011 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerden sind frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden hatten in ihren Beschwerden beantragt,
E._______ sei gestützt auf Art. 51 AsylG in das Asylverfahren seiner
Familie mit einzubeziehen, da er zum Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuches minderjährig gewesen sei (vgl. Prozessgeschichte Bst.
E.a).
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl
(sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen). Die Prüfung
eines solchen – derivativen – Anspruchs setzt indessen die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft der Eltern (beziehungsweise Ehegatten) nach
Art. 3 AsylG voraus. Für die Anerkennung des Familienasyls ist nach der
Praxis die Minderjährigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz entscheidend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 14. e.).
Folglich ist die Minderjährigkeit von E._______ zur Zeit der Einreise in die
Schweiz nur relevant, falls seinen Eltern Asyl gewährt wird; sein Einbezug
in das Asylverfahren seiner Familie kann sich hingegen nicht auf Art. 51
Abs. 1 AsylG stützen.
Angesichts des engen persönlichen Zusammenhanges der beiden
Verfahren erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ihre Vereinigung
allerdings angezeigt. Es ergeht vorliegend betreffend beider Verfahren
somit ein einziger Entscheid.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht vorab eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM sowie ihres
rechtlichen Gehörs (vgl. Prozessgeschichte Bst. E).
4.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige
Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines
Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und
den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der
Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine sorgfältige Begründung
verlangt (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE] 2008 Nr. 47 E. 3.2 S. 674 f.;
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll
ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
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allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann.
4.2. Soweit vorliegend vorgebracht wird, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie die geltend gemachte
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin unter Ignorierung der
Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit ihrer Angaben sprächen, als
unglaubhaft erachtet und die von den Beschwerdeführenden am 12. Juli
2005 offerierten Beweismittel – ein Arztzeugnis und eine Polizeivorladung
– mit dem pauschalen Hinweis auf einen möglichen käuflichen Erwerb
derartiger Dokumente in deren Heimatland und orthographische und
grammatikalische Mängel als Fälschungen qualifiziert, ist festzustellen,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM
den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit
diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Es hat vielmehr im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG sowohl die Vorbringen zur
Vergewaltigung wie auch die eingereichten Beweismittel geprüft. Hierzu
ist festzuhalten, dass die vorgenannten Beweismittel im Original vom
BFM entgegengenommen und in einem paginierten
Beweismittelumschlag (vgl. D6/1) im Dossier abgelegt wurden. Es findet
sich des Weiteren eine handschriftliche deutsche Übersetzung der
Dokumente im Briefumschlag, welche zeigt, dass die Vorinstanz eine –
wenn auch rudimentäre – inhaltliche Prüfung der Unterlagen
vorgenommen hat. Schliesslich ist sie der ihr obliegenden
Begründungspflicht mit dem Hinweis auf die festgestellten
Fälschungsmerkmale nachgekommen. Damit beschlägt die Einschätzung
der Vorinstanz zur Echtheit der Beweismittel beziehungsweise der
Glaubhaftigkeit der angeblichen Vergewaltigung nicht die Abklärung des
Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung. Der Sachverhalt
wurde von der Vorinstanz somit nicht ungenügend festgestellt und der
vorinstanzliche Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden sodann
sachgerecht angefochten werden.
4.3. Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen ist, also kein Verfahrensmangel vorliegt.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.3. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei
der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
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5.4. Gemäss der Praxis sind Widersprüche nur der Glaubwürdigkeit einer
Person abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung
betreffen, d.h. gravierend sind insbesondere abweichende Darstellungen
bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten
Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
dienen; eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Rechtsprechung
deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände der Flucht
(vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die
zwischen Befragungen bei der Empfangsstelle und beim Bund
entstanden sind, nur dann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander
abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ
zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante
Bedeutung haben in der Empfangsstellenbefragung gemachte Angaben,
welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse
Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl.
EMARK 1993 Nr. 3).
6.
6.1. Die Vorinstanz begründete die Unglaubhaftigkeit des letztlich
fluchtauslösenden Ereignisses, die geltend gemachte Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin, im Wesentlichen damit, dass insbesondere die
Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich ausgefallen seien.
Dabei würde es sich nicht um kleine Unterschiede, die sich bei der
mehrmaligen Schilderung ein und desselben Ereignisses durchaus
ergeben könnten, sondern um ganz und gar entgegengesetzte Aussagen
handeln. Diese würden einerseits den Zeitpunkt der Vergewaltigung – im
EVZ habe sie ausgesagt, sie sei am 15. Juni 2005 um ca. 23 Uhr
vergewaltigt worden, wohingegen sie an der Bundesanhörung angab,
diese sei am 17. Juni 2005 am Nachmittag geschehen – anderseits ihr
Vorgehen nach der geltend gemachten Vergewaltigung betreffen. Im EVZ
habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich nach dem Vorfall
zum Nachbarn begeben, um von dort aus die Polizei zu avisieren. Die
Polizei habe ihr sodann mitgeteilt, sie solle zwecks Anzeigenerstattung
am nächsten Tag auf dem Polizeiposten vorbeikommen. Anlässlich der
Bundesanhörung habe die Beschwerdeführerin hingegen zu Protokoll
gegeben, sie habe sich noch am selben Tag – vor der Dämmerung – auf
den Polizeiposten begeben. Im Widerspruch dazu habe ihr Ehemann zu
Protokoll gegeben, er habe von zu Hause aus telefonisch die Polizei
avisiert; die Polizei sei am selben Tag zu ihnen nach Hause gekommen
und habe ein Protokoll aufgenommen. Die Vorinstanz stellte ferner fest,
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dass die Beschwerdeführerin bei der Bundesanhörung – bei der
Schilderung des Ablaufes der Vergewaltigung – ein vorgängig im EVZ
erwähntes Detail (Verletzung eines Angreifers mit einem Messer) nicht
erwähnt habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich auch in Bezug auf
ihre daraufhin angetretene Reise nach K._______ widersprochen.
6.2. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden auf
Beschwerdeebene geltend, zu Gunsten der Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen spräche zum Einen, dass sie den Zeitpunkt der
Vergewaltigung (am 15. Juni 2005 um ca. 23 Uhr) und deren Meldung bei
der Polizei (am nächsten Tag) anlässlich der ersten Befragung im EVZ
wesentlich übereinstimmend angegeben hätten. Zum Anderen spräche
zu Gunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin,
dass sie die Vergewaltigung jeweils detailliert geschildert habe, "was
jemandem bei einer erfundenen Geschichte wohl kaum einfallen würde".
Die Bundesanhörung habe ferner rund zwei Jahre nach der ersten
Anhörung im EVZ stattgefunden, so dass Abweichungen in den
Aussagen aufgrund des natürlich eingeschränkten
Erinnerungsvermögens unvermeidlich seien. Insbesondere seien die
widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin aber auf ihre
psychische Erkrankung zurückzuführen, aufgrund derer allfällige
Wahrnehmungsprobleme (im EVZ habe sie ausgesagt, sie sei nach der
Vergewaltigung "nicht gleich zu sich gekommen", vgl. D2/10 S. 6)
und/oder Realitätsverdrängungen möglich seien. Es sei erwiesen, dass
traumatisierte Personen sich nicht mehr konkret an den genauen
Geschehensablauf und die Umstände des traumatisierenden Ereignisses
erinnern könnten. Bei der Beschwerdeführerin sei eine diesbezügliche
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Diese
Diagnose und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin über einen
so langen Zeitraum in Therapie befände, sprächen dafür, dass sie die
geltend gemachte Vergewaltigung erlebt habe. In der Replik vom 20.
Dezember 2007 (vgl. Prozessgeschichte Bst. I.) wiesen die
Beschwerdeführenden zusätzlich darauf hin, dass verschiedene
Personen ein Ereignis unterschiedlich wahrnehmen, verarbeiten und
verbalisieren würden. Es sei daher als Indiz für ihre Glaubwürdigkeit zu
werten, dass "innerhalb einer Familie nicht alle Mitglieder formelhaft
dieselben Angaben machen, sondern die erlebten Sachverhalte so
wiedergäben, wie sie sie in Erinnerung hätten". Schliesslich würden bei
der Protokollierung und der damit verbundenen Übersetzung der
Originalaussagen gewisse bedeutungsmässige Abweichungen entstehen,
welche nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden dürften.
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6.3. Nach Prüfung der Akten sind tatsächlich Ungereimtheiten in den
Aussagen der Beschwerdeführenden festzustellen, welche nicht als
unwesentlich bezeichnet werden können, zumal sie einen wesentlichen
Punkt der Asylbegründung, nämlich die fluchtauslösende Vergewaltigung
betreffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist dabei auf die
diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen (vgl. E.
6.1). Dabei vermögen die auf Beschwerdeebene dagegen gehaltenen
Erklärungen der Beschwerdeführenden, Personen würden Ereignisse
unterschiedlich wahrnehmen und verbalisieren, bei Protokollierungen und
nachfolgender Übersetzung fremdsprachiger Aussagen könnten
bedeutungsmässige Abweichungen entstehen sowie nach einer 2
jährigen Zeitspanne würden natürlicherweise Erinnerungslücken
auftauchen, die diametral entgegengesetzten Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht zu erklären, zumal sie nicht konkretisiert
werden. Ferner vermag auch die eingereichte Polizeivorladung vom 16.
Juni 2005 (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. B.b) nichts zu belegen.
Dieser ist lediglich zu entnehmen, dass in das Haus der
Beschwerdeführenden eingedrungen und die Beschwerdeführerin von
zwei Unbekannten attackiert worden sei. Eine Vergewaltigung wird nicht
erwähnt.
Indessen spricht zugunsten der Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin, dass sie die angeblich erlittene Vergewaltigung im
EVZ in detaillierter Weise geschildert hat, was in der Regel für die
Glaubwürdigkeit einer Person spricht (vgl. Ausführungen oben in E. 5.3.).
Im Weiteren ist den Arztberichten von Dr. med. N._______ vom
21. Juli 2007, von Dr. Q._______ vom 26. Januar 2008 und von Dr.
W._______ vom 23. Februar 2011 zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der angeblich erlittenen Vergewaltigung an
einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Hierzu muss
festgehalten werden, dass Ausführungen der Fachärzte, soweit sie sich
zur Ursächlichkeit der festgestellten Krankheitsbilder äussern, –
notgedrungen – alleine auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin
abstützen. Die übereinstimmenden Aussagen der Sachverständigen,
dass die posttraumatische Belastungsstörung von der geltend gemachten
Vergewaltigung herrühre, sind ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit
dieses erlittenen Nachteils, zumal auch dem serbischen Arztzeugnis vom
17. Juni 2005 Feststellungen von Verletzungen im Schambereich der
Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Das Zeugnis attestiert
Quetschungen und Schwellungen im äusseren vaginalen
Öffnungsbereich, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf
nichtgewollten Geschlechtsverkehr zurückzuführen sei. Zur
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Einschätzung des BFM, dieses sei angesichts der notorischen
Käuflichkeit solcher Dokumente sowie orthographischer und
grammatikalischer Mängel als offensichtlich gefälscht zu erachten, ist zu
bemerken, dass Dr. L._______– der im Ärztezeugnis genannte
Gynäkologe aus F._______ – im Internet unter der im Zeugnis
aufgeführten Adresse und Telefonnummer zu finden ist, er mithin zu
existierten scheint. Somit erachtet das Bundesverwaltungsgericht das
vorgelegte Artzeugnis als authentisch und als Indiz dafür, dass eine
Vergewaltigung stattgefunden hat.
6.4. Nach dieser Gesamtwürdigung erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den sexuellen Übergriff auf die
Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht.
Ob die Vergewaltigung allerdings im Zusammenhang steht mit den
geltend gemachten Erpressungen des Beschwerdeführers und, ob sie
sich tatsächlich in der geschilderten Weise ereignet hat, kann letztlich
offen bleiben, denn die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als nicht
asylrelevant zu erachten.
7.
7.1. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein (vgl. W. STÖCKLI, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser
(Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 – 588, S. 525 ff.).
Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 S. 180)
kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen
und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche
Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn
der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung
zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten
Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
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polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen
Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was
jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen
Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1. f. S. 203 mit weiteren Hinweisen).
7.2. Da es sich im vorliegenden Fall bei den Verfolgern gemäss Angaben
der Beschwerdeführenden um Mitglieder der "serbischen Mafia", mithin
um Privatpersonen handelt, kann die asylrechtliche Relevanz der geltend
gemachten Übergriffe – vorausgesetzt die andern Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG sind erfüllt – nur bejaht werden, wenn die Behörden im
entsprechenden Staat um Schutz ersucht wurden, diese einen solchen
allerdings nicht zur Verfügung stellten.
7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Roma in
Serbien vereinzelt unter diskriminierendem Verhalten von
Behördenmitgliedern zu leiden haben. Demgegenüber muss aber
beachtet werden, dass der serbische Staat – wie von der Vorinstanz
richtig festgestellt – sowohl über polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe als auch über ein Rechts und Justizsystem verfügt. Weiter ist
festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in
Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" im Sinne von Art.
6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, in welchem nach seinen
Feststellungen somit Sicherheit vor Verfolgung besteht. Die
vorinstanzliche Feststellung, die geltend gemachten Vorfälle seien auch
in Serbien strafrechtlich geahndet und hätten auf Anzeige hin auch
strafrechtlich verfolgt werden können, ist zu bestätigen. Ebenso ist der
Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als bei Unterlassen der Einleitung von
notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch Beamte grundsätzlich
die Möglichkeit besteht gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen.
7.2.2. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden zwar wegen der
geltend gemachten Vergewaltigung Anzeige bei der Polizei erstattet.
Allerdings haben sie dann der Aufforderung, nochmals auf dem
Polizeiposten zu erscheinen, um die Anzeige zu konkretisieren, keine
Folge geleistet. Auch soll sich die Polizei bei der ersten Protokollierung
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des Vorfalls gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden zwar nicht
unbedingt zuvorkommend verhalten haben (vgl. D19/11 S. 9 und D18/10
S. 7), hingegen wurden keine gegen sie gerichtete Schikanen oder gar
Drohungen durch die Polizei angeführt. Es sind den Aussagen der
Beschwerdeführenden also keine Hinweise zu entnehmen, dass sie sich
mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer)
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt hätten. Folglich konnten sie nicht
glaubhaft darlegen, inwiefern es ihnen nicht zuzumuten gewesen wäre,
das innerstaatliche Schutzsystem in Anspruch zu nehmen.
7.2.3. Es ist demnach der Vorinstanz zuzustimmen, dass im vorliegenden
Fall vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der
serbischen Behörden auszugehen ist und die asylrechtliche Relevanz der
geltend gemachten Übergriffe somit nicht bejaht werden kann. Auch
hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma hat die Vorinstanz zu Recht
festgestellt, diese seien mangels Verfolgungsintensität nicht asylrelevant.
Angesichts dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob den
Beschwerdeführenden – wie von der Vorinstanz erwogen –
beispielsweise in K._______, dem Wohnsitz der Eltern der
Beschwerdeführerin, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung
gestanden hätte.
7.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante
Verfolgung glaubhaft zu machen. Somit sind die angefochtenen
Verfügungen vom 29. Mai 2007 insoweit zu bestätigen, als die Vorinstanz
gestützt auf Art. 7 und Art. 3 AsylG das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren
Asylgesuche abgelehnt hat.
7.4. Angesichts dieser Sachlage ist der Antrag der
Beschwerdeführenden, E._______ sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
"in das Verfahren seiner Familie mit einzubeziehen" (vgl. dazu E. 3.) als
gegenstandslos geworden zu erachten.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die
Beschwerdeführenden – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus
– keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder
beanspruchen können (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) – dies gilt
auch für A._______, der durch die Heirat mit P._______ keinen
gefestigten Aufenthaltstitel erwarb –, ist auch die Anordnung der
Wegweisung rechtmässig erfolgt.
8.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.3. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat,
Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 4
AuG).
8.4. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.4. mit
weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf
die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK
1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211).
8.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
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die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. P. BOLZI, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen).
Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung
völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene
Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht
durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden.
8.6. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur
Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil E4115/2006 vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es
stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien
Roma generell unterschiedlichsten Schikanen und Diskriminierungen
ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei
allgemein schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn
Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise
behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen also nicht völlig
ausgeschlossen werden können, erreichen diese hingegen im
Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug in
jedem Fall als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes D5714/2009 vom 13. November 2009).
Die Rückkehr der Beschwerdeführerenden nach Serbien ist somit
grundsätzlich als zumutbar zu betrachten.
8.7. Vor diesem Hintergrund gilt es den Wegweisungsvollzug der Familie
im Allgemeinen und insbesondere denjenigen der heute (voll) und
(minder) jährigen gemeinsamen Kinder näher zu betrachten.
8.7.1. Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der
Beschwerdeführenden fällt nicht zuletzt deren lange Anwesenheitsdauer
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in der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit
ihrer zweiten Einreise vom 23. Juni 2005, mithin seit bald 6 Jahren, in der
Schweiz auf. C._______ gelangte im Alter von (Alter) Jahren in die
Schweiz und ist heute fast (Alter) Jahre alt; ihre Schwester D._______
war im Zeitpunkt der zweiten Einreise (minder) jährig und ihr Bruder
E._______ (minder) jährig. Zuvor hatte sich die ganze Familie aber
bereits fast zwei Jahre, nämlich vom 27. März 2000 bis 24. Juli 2002 (vgl.
Prozessgeschichte Bst. A. oben), in der Schweiz aufgehalten.
8.7.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung bzw. Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt,
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten
Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009
Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr.
6 E. 6 S. 55 ff.).
Das vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffene minderjährige Kind
C._______ hat einen Lebensabschnitt in der Schweiz verbracht, der
seine Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Im
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Bestätigungsschreiben ihrer Grundschulerin Frau U._______ vom 10.
Januar 2011 – wonach C._______ seit dem 23. Januar 2006
ununterbrochen die Primarschulde in S._______ besucht habe – wird
C._______ als höfliche, angenehme und sorgfältige Schülerin
beschrieben. Sie partizipiere am Unterricht und sei immer bereit ihren
Kammeraden oder ihrer Lehrerin auszuhelfen. Dieses
Bestätigungsschreiben zeigt klar auf, dass die Integration von C._______
seit der Einreise im 23. Juni 2005 stetig fortgeschritten ist und sich
unterdessen eine Adaptation an tragende Vorstellungen der
schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise,
wonach ihre Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht
hätten, sind nicht aktenkundig. Gerade der Besuch der Schule über einen
Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit
Klassenkameradinnen und kameraden sowie das sukzessive Erlernen
der französischen Sprache dürfte bei C._______ eine weitreichende
Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass
die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich
zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung
auswirken würde. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen
der Schweiz und Serbien wäre ihre Reintegration in Frage gestellt. Für
C._______ dürfte der Umgang mit den in Serbien verbreiteten kulturellen
Gepflogenheiten klar in den Hintergrund getreten sein. Es besteht bei
dieser Sachlage für sie die erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug
der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen
sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig
abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend
fremde respektive fremdgewordene Kultur und Umgebung anderseits zu
starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen würden, die
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl.
BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.4 S. 368 f., BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6 und 5.8.2,
EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.).
8.7.3. Auf die mittlerweile volljährigen Geschwister von C._______ ist die
KRK nicht anwendbar. Die Frage der Entwurzelung kann sich aber
ebenso bei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen
Beschwerdeführern stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E7880/2006 vom 8. Dezember 2010 E. 6.4., E2236/2008 vom 7.
September 2010 E. 7.3.1., E5901/2008 vom 5. August 2010 E. 7.5., D
4043/2006 vom 3. März 2010 E. 8.2.2.2., D4571/2006 vom 1. Februar
2010 E. 7.2.2.2. und E5066/2006 vom 4. Dezember 2009 E. 7.7.).
Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche
die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in welchem
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die massgebliche Sozialisation stattgefunden und in welchem sie ihre
eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat
sodann der Identität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7880/2006 vom 8.
Dezember 2010 E. 6.4).
So gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass sie zur Zeit der ersten
Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 noch minderjährig waren –
E._______ war (Alter) und D._______ war (Alter) Jahre alt – und sie sich
(für die Dauer des ersten Asylverfahrens) in dieser für sie als Kinder
prägenden Zeit mehr als 2 Jahre in der Schweiz aufgehalten hatten.
Während dieses Zeitraumes besuchten sie gemäss Aktenlage
ordnungsgemäss den Primarschulunterricht an den Z._______
Stadtschulen und erlernten in dieser Zeit die deutsche Sprache (vgl. D
20/6 S. 4). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sie seit ihrer zweiten
Einreise in die Schweiz (Mai 2005) bald sechs Jahre – und damit einen
erheblichen Teil ihrer Adoleszenz und jungen Erwachsenenlebens – in
der Schweiz verbracht haben. Die Lehrzeugnisse von D._______ und der
Umstand, dass E._______ selbstständig ein (Unternehmen) betreibt (mit
dessen Umsatz er zum Familienunterhalt beiträgt), zeugen von der
Tatsache, dass beide in der Schweiz vollumfänglich integriert sind. Sie
sind beide mittlerweile des Französischen mächtig, wobei bei E._______
anzunehmen ist, dass er die bereits erworbenen Deutschkenntnisse,
wenn nicht verbessern, so doch zumindest erhalten konnte (vgl. D20/6 S.
4). Der Umstand, dass die gesamte Familie gemeinsam in der Wohnung
in S._______ lebt, zeugt davon, dass die beiden jungen Erwachsenen
eine enge Beziehung mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester
pflegen. Dies geht auch aus den Akten hervor (vgl. z.B. die Ausführungen
im Arztzeugnis von Dr. Q._______ vom 26. Januar 2008 in Bezug auf
D._______) bzw. erklärt den Umstand, dass D._______ ihre Lehrstelle
kürzlich aufgegeben hat, um ihrer mit dem Haushalt überforderten Mutter
zu helfen. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters sei sie allerdings auf
der Suche nach einer neuen Lehrstelle – in der Nähe ihres Wohnortes
S._______ – um die angefangene Lehre beenden zu können. Aus den
Akten geht indessen nicht hervor, dass E._______ oder D._______ in
den sechs Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen
Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen ihres
Heimatlandes haben unterhalten können.
Es ist folglich daraus zu schliessen, dass sie in erheblichem Mass durch
das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind und – nicht
anders als ihre jüngere Schwester – die schweizerische Lebensweise
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weitgehend adaptiert haben. Sie würden heute im Falle einer Rückkehr
somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich in
bedeutender Weise von derjenigen in Serbien unterscheiden dürfte und
welche während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und
ihren Alltag geprägt hat. Die Verwurzelung in der Schweiz kann folglich
auch bei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen
Beschwerdeführern eine reziproke Wirkung auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Integration in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. statt vieler BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2.). Zufolge
ihrer bald sechsjährigen Abwesenheit von ihrem Heimatstaat – zuzüglich
der vorgängig zwei verbrachten prägenden Kinderjahre in der Schweiz –
müssten sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr dorthin mit
beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen.
8.7.4. Gemäss Aktenlage sind die Beschwerdeführenden A._______ und
B._______ schon seit mindestens 1½ Jahren wieder ein Paar und leben
zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern in der Familienwohnung. Es
kann angesichts ihrer Vorgeschichte – Ehe, gemeinsame Kinder,
langjähriges Konkubinat – davon ausgegangen werden, dass sie nun
wieder in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft zusammen leben.
8.7.5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten
Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen.
In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den
Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter
eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner
gleichzustellen ist (vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993 Nr.
24). Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass
Mitglieder der Kernfamilie nicht voneinander getrennt werden, sondern
faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit
ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. P. ZIMMERMANN, Der
Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik und der
Schweiz, Berlin 1991, S. 94; S. WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings
im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377). Art. 44 Abs.
1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über
die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des
einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der
anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8
c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art.
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17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44
Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte – die lange
Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz; das Kindeswohl in Bezug
auf das minderjährige Kind; das Verbringen des Grossteils der
Adoleszenz bzw. jungen Erwachsenenlebens in der Schweiz; das wieder
aufgenommene Konkubinat – und unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG in fine;
EMARK 1998 Nr. 31 E. S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189
f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das
Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung gegenüber dem minderjährigen Kind und seinen volljährigen
Geschwistern sowie ihren Eltern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr)
zumutbar zu erachten ist.
8.8. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein
unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine
nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG
bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegeweisungsvollzuges betrifft. Die
vorinstanzlichen Verfügungen vom 29. Mai 2007 werden demnach –
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffen – aufgehoben
und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Rest wird die Beschwerde
abgewiesen.
10.
10.1. Den Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom
5. Juli 2007 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gewährt.
Die Familie ist heute gemäss Bestätigung der Koordinationsstelle für
soziale Leistungen des Kanton M._______ vom 11. Januar 2011 nicht
mehr von Sozialhilfe abhängig und gilt deshalb nicht mehr als bedürftig.
Aufgrund der Veränderung der finanziellen Lage der Familie werden den
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Beschwerdeführenden deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.
300. auferlegt, was dem hälftigen Anteil ihres Unterliegens entspricht.
10.2. Nachdem die Beschwerdeführenden teilweise – hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen sind, ist den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
8. April 2011 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand
von insgesamt 16.08 Stunden und Barauslagen in der Höhe von
Fr. 340.80 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angemessen, weshalb den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines
Stundenansatzes von Fr. 250. eine, um die Hälfte gekürzte,
Parteientschädigung von Fr. 2355. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist.
Das Bundesamt wird somit angewiesen, den Beschwerdeführenden für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2355.
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügungen vom 29. Mai 2007 werden betreffend der
Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2355.
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: