B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4409/2014
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Irans und kurdischer
Ethnie, suchte am (…) 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso um Asyl nach. Am 8. Juni 2010 erfolgte die Befragung zur Per-
son (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A1/11). Aufgrund der Situation in
Griechenland hob das BFM seinen früheren Dublin-Entscheid am 4. März
2011 wieder auf und hörte den Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 zu
den Asylgründen an (Protokoll in den BFM Akten: A37/15).
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, seine ganze Familie habe im Iran kurdische Gruppen, wie
die Pejak oder die Demokratische kurdische Partei unterstützt. Er selbst
habe seit (...) insbesondere seinem Vater, der (…) gewesen sei, geholfen
und den Gruppierungen Briefe überbracht sowie die Mitglieder mit Le-
bensmitteln versorgt. Sein Vater sei dann vom iranischen Geheimdienst
auf Verrat des (…) hin festgenommen, nach Teheran gebracht und dort in
Haft genommen worden; er sei dort unter Folter gestorben. Als Sohn ei-
nes Märtyrers habe er (…) zusammen mit seiner Familie in den Irak flüch-
ten müssen, wobei der (...) ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen sei.
Auch im Irak sei der iranische Geheimdienst aber tätig gewesen. Darüber
hinaus sei er von verschiedenen Seiten – von schiitischen und sunniti-
schen islamischen Gruppierungen und den Komalay – bedroht worden,
da er von gewissen Leuten aufgefordert worden sei, den Weg seines Va-
ters zu begehen und diese Gruppen das als politisch aufgefasst hätten; er
selbst habe seine Hilfestellungen nie als politisch angesehen. Er sei von
den verschiedenen Gruppierungen und vom iranischen Geheimdienst
auch vorgeladen worden. Einmal (…), als er als (...) tätig gewesen sei,
hätten die Gruppierungen ihn in eine Falle gelockt, ihn verhaftet, den
Mund zugemacht und geschlagen. Danach hätten sie einen Kübel Was-
ser über seinem Kopf ausgelehrt und ihn in die Berge geführt, von wo er
habe ein Taxi nehmen können, um nach Hause zu fahren. Nach diesem
Vorfall habe er auch den Irak verlassen müssen, zumal seine (...) Angst
um ihn gehabt habe. Seine Mutter und sein Bruder seien später in den
Iran zurückgekehrt, wo sie heute noch lebten. Er selbst könne nicht in
seinen Heimatstaat zurückkehren, da dort die Rechte der Kurden verneint
würden und es bekannt sei, dass er der Sohn eines Märtyrers sei.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli 2014 – stellte das
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BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug.
Zur Begründung stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Ausführungen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht Stand und die Flüchtlingseigenschaft sei damit nicht erfüllt.
Der Vollzug der Wegweisung nach Iran sei schliesslich zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 7. August 2014 liess der Beschwerdeführer die Ver-
fügung vom 4. Juli 2014 anfechten und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei zu-
gunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der eingangs
rubrizierte Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft zu erachten seien, namentlich seien seine Aussagen wider-
sprüchlich, vage und unlogisch.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin-
stanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, inwiefern die
Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich
ausgefallen und insgesamt den Eindruck vermitteln, es handle sich beim
Erzählten nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse.
Namentlich ist etwa nicht nachvollziehbar, dass der Vater nach Angaben
des Beschwerdeführers einerseits vom (...) ihres Dorfes an den irani-
schen Sicherheitsdienst verraten worden sei und derselbe (...) der Familie
danach umgehend zur Flucht in den Irak verholfen habe, obwohl gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers die ganze Familie und insbeson-
dere auch der Beschwerdeführer den opponierenden Gruppen geholfen
habe, etwa indem sie die Leute, welche auf dem Berg Hilfe brauchten,
Tag und Nacht mit Essen und Trinken versorgt hätten bzw. der Be-
schwerdeführer sogar, indem er Briefe überbracht habe (vgl. A37/15 S. 5
f.). Die Erklärung, der (...) habe ihnen zeigen wollen, dass er mit dem Ver-
rat des Vaters nichts zu tun habe, leuchtet nicht ein. Die Aussage dann,
dass es im Iran immer so sei, dass die (...) mit dem Sicherheitsdienst zu-
sammen arbeiteten, die Leute für sechs bis acht Jahre gestellt und da-
nach umgebracht würden (vgl. A37/15 S. 7), erscheint darüber hinaus als
rein stereotype und realitätsfremde Behauptung.
Das BFM weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Aussagen bezüglich
den verschiedenen Akteuren, welche den Beschwerdeführer im Irak an-
geblich verfolgt hätten, widersprüchlich sind und die Behauptung des Be-
schwerdeführers, dass man im Norden des Iraks schiitische und sunniti-
sche Gruppen nicht als solche nenne, sondern diese im Namen des Is-
lams zusammen aufträten um gegen die Kurden zu arbeiten, aber auch
dass die kurdische Komalay mit dem iranischen Sicherheitsdienst zu-
sammenarbeite, als realitätsfremd zu erachten ist. Der Hinweis in der Be-
schwerde, es sei für den Beschwerdeführer schwierig, die verschiedenen
im Irak aktiven Kräfte auseinanderzuhalten, da es ihm gesundheitlich
nicht gut gehe und das "allenfalls sprunghafte und verwirrende Antwort-
verhalten" zeige, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei (vgl. Be-
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schwerde vom 7. August 2014, S. 5), kann die tatsachenwidrigen Aussa-
gen nicht erklären, zumal für eine solchermassen starke gesundheitliche
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers weder Hinweise in den Akten
bestehen noch Belege vorliegen.
Schliesslich ist nicht einzusehen, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund des von ihm Vorgebrachten im Iran zum heutigen Zeitpunkt eine
Verfolgung drohen sollte, lebt doch offenbar auch sein Bruder – ebenso
der Sohn eines angeblichen Märtyrers wie der Beschwerdeführer – nun
bereits seit mehreren Jahren wieder unbehelligt im Iran. Darüber hinaus
gelangt das BFM ohnehin zu Recht zum Schluss, das Vorbringen betref-
fend den Foltertod des Vaters sei zu bezweifeln, wobei auf die entspre-
chende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann (E. 2, S. 4).
In der Rechtsmitteleingabe bleibt der Beschwerdeführer weitgehend bei
seinen früheren Behauptungen, ohne die Unstimmigkeiten zu klären zu
vermögen. Auch seine Hinweise auf aktuelle weltpolitische Geschehnis-
se, die mit der damaligen Situation des Beschwerdeführers keinen nähe-
ren Zusammenhang aufweisen, bewirken nichts zu seinen Gunsten. Ins-
gesamt vermag er den Vorhalten des BFM nichts Substantielles entge-
genzuhalten. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen, vielmehr kann ergänzend
auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sei-
ne Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das
BFM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 7
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hin-
weisen).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran und der allgemeine Hinweis in der Beschwerde,
die Kurden seien im Iran benachteiligt, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Iran ist im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im
Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung in BVGE
2009/28). In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde, zumal es sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige
gesundheitliche Probleme handelt, welcher eigenen Angaben zufolge
während mehreren Jahren als (...) und (...) tätig war. Mit seiner Mutter, ei-
nem Bruder und drei Schwestern verfügt er im Heimatstaat darüber hin-
aus über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sein Hinweis in der
Beschwerde, er wisse nicht, wo sich seine Schwestern aufhielten, vermag
daran nichts zu ändern. Insgesamt bestehen daher keine konkreten An-
zeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine exi-
stenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist.
7.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bereits infolge der
nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen. Darüber hinaus hat sich
die Beschwerde mit dem vorliegenden Direktentscheid im Zeitpunkt ihrer
Erhebung als aussichtslos erwiesen, weshalb die Verfahrenskosten vom
Beschwerdeführer zu tragen sind.
Aus der Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten, ergibt
sich auch die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsvertretung (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: