B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4410/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Aegypten,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Ägypten stammenden Beschwerdeführenden am 20. Juni
2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am 28. Juni 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt wur-
den,
dass der Beschwerdeführer 1 dabei angab, er habe sein Heimatland
2001 verlassen, um in Europa Arbeit zu finden, und sei zunächst illegal
nach Italien gereist, wo er schliesslich 2003 eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten habe,
dass ihm die Aufenthaltsbewilligung mehrmals – letztmals bis Ende 2015
– verlängert worden sei, er diese aber verloren habe,
dass er von Italien aus mehrmals mit seinem Pass und seiner italieni-
schen Aufenthaltsbewilligung legal nach Ägypten gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 angab, sie sei im Juli 2010 im Zuge der
Familienvereinigung mit ihren Kindern legal nach Milano gereist und habe
dort bis zu ihrer Ausreise 2013 mit ihrem Ehemann gelebt, bevor sie ge-
meinsam in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten,
dass sie im September 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
welche ihr mehrmals – letztmals bis Ende 2015 – verlängert worden sei,
diese aber verloren gegangen sei,
dass die Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise aus Italien
angaben, sie würden dort weder eine Unterkunft noch Arbeit finden und
auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt,
dass die am 3. Juli 2013 seitens des BFM gestellten Informationsgesuche
an die italienischen Behörden ergaben, dass die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers 1 am 26. Juli 2011 abgelaufen war und die Be-
schwerdeführerin 2 über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis Ap-
ril 2015 verfügt (vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom 17. Juli
2013, A20/1 sowie A21/1),
dass das BFM die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juli
2013 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 1
beziehungsweise Art. 9 Abs. 4 oder Art. 10 Abs. 1 der Verordnung EG
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Krite-
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rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) er-
suchte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juli 2013 gestützt
auf Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 9 Abs. 4 der Dublin-II-Verordnung
einer Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2013 – eröffnet am 30. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen angab, die italienischen
Behörden hätten seinem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdefüh-
renden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung respektive Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zugestimmt, weshalb die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass es weiter ausführte, in Italien sei Schutz vor Rückschiebung im Sinn
von Art. 5 Abs. 1 AsylG gegeben und es gebe keine Hinweise darauf,
dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine Verlet-
zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass Italien zudem die Richtlinie 2003/9EG des Rates vom 27. Januar
2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umge-
setzt habe,
dass sich die Beschwerdeführenden deshalb an die italienischen Behör-
den wenden könnten, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstüt-
zung sowie Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten, wobei allerdings in
keinem Staat eine Garantie auf bezahlte Erwerbstätigkeit bestünde,
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dass im Übrigen in Italien nebst den staatlichen Strukturen auch private
Hilfsorganisationen existierten, an die sich die Beschwerdeführenden
ebenfalls wenden könnten, um die nötige Unterstützung zu beantragen,
dass die Beschwerdeführenden mit Formularbeschwerde vom 5. August
2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de ersuchten,
dass sie ausserdem beantragten, die zuständige Behörde sei anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventualiter seien die beschwerdeführenden Personen über eine allfällig
bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informie-
ren,
dass sie ihre Fürsorgeabhängigkeit anhand einer Bestätigung des Durch-
gangszentrums Renconvilier vom 5. August 2013 belegten,
dass die Beschwerdeführenden die Unzumutbarkeit ihrer Rückführung
nach Italien damit begründeten, dass die italienischen Behörden zwar
angerufen werden könnten – was sie denn auch getan hätten − , dass sie
faktisch aber keine staatliche Hilfe erhalten würden, weil sie weit hinten
auf einer entsprechenden Warteliste stünden,
dass sie als Migrationsfamilie demzufolge in Italien einem hohen Risiko
der Armut ausgesetzt seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
das sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – somit einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sondern die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass es sich bei der Beschwerde vom 5. August 2013 um eine Laienein-
gabe handelt, weshalb die Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung dahingehend verstanden werden können, dass
die Beschwerdeführenden sinngemäss beantragen, es sei zu prüfen, ob
das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ihre Asyl-
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gesuche nicht eingetreten ist und infolgedessen auch zu Recht die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien verfügt hat,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides sind und damit auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden können, weshalb auf die entspre-
chenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind,
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern eine entspre-
chende Prüfung soweit notwendig – und wie bereits erwähnt - vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
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dass die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen
Behandlung eines Asylgesuches sich nach den Kriterien der Dublin-II-
Verordnung richtet (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1
Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 AsylV 1),
dass die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraus-
setzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der
asylsuchenden Person (explizit oder implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a
Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 6 bis 14) Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem
Asylbewerber einen gültigen oder weniger als zwei Jahre zuvor abgelau-
fenen Aufenthaltstitel (letzteres solange der Antragsteller das Hoheitsge-
biet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat) ausgestellt (Art. 9 Abs. 1 und
4 Dublin-II-Verordnung) oder, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der
Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder Illegal überschrit-
ten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m.
Art. 6–13 Dublin-II-Verordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Abwei-
chung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständig-
keitsbestimmungen die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein ande-
rer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
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nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie ins-
besondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkom-
men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sodann vorsieht, dass das BFM aus humani-
tären Gründen ein Gesuch behandeln kann, selbst wenn nach den Krite-
rien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese
Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass Italien den Übernahmeersuchen des BFM vom 18. Juli 2013 ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 1 respektive Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung mit
Schreiben vom 19. Juli 2013 explizit zustimmte,
dass sich nach Prüfung der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführen-
den sowie zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der
Beschwerdeführenden zuständig ist, wobei die Zuständigkeit Italiens we-
der anlässlich der BzP noch in der Beschwerdeschrift bestritten wird,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft)
Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung
nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft
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zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorlie-
gen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die rea-
le Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die
Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Wei-
teren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darun-
ter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführen-
den Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
gründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIE-
SER, SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
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rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen
sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätz-
lich als sicher im Sinn der FK erachtet werden kann und das Gebot des
Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen gar nicht geltend machen, es
drohe ihnen in Italien eine Rückweisung nach Aegypten, sondern anga-
ben, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie dort keine Unter-
kunft und keine finanzielle Unterstützung erhalten könnten,
dass diese Ausführungen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen
vermögen, zumal nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
spektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Auf-
nahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem er in seiner
neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine
besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsent-
scheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3
EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni
2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni
2013),
dass gemäss erwähntem Urteil des EGMR und den darin zitierten Berich-
ten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren ge-
schaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für be-
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sonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger
bleiben könnten, nämlich bis zu elf Monaten (vgl. a.a.O § 49, 43, 46, 45),
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden
würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fai-
ren Asylverfahren verwehrt oder sie würden als Familie im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es ihnen im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der
Unterbringung oder bei der Inanspruchnahme sozialstaatlicher Unterstüt-
zung bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, bei-
spielsweise mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen
in Italien,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen aufgrund des Umstandes,
dass sie sich seit rund 12 beziehungsweise 3 Jahren in Italien aufhalten
und dort sogar über gültige Aufenthaltstitel verfügen – insbesondere im
Vergleich zu anderen Dublin-Rückkehrern − einfacher fallen dürfte, sich
dort wieder zurecht zu finden, insbesondere nötigenfalls die zuständigen
Stellen um Unterstützung anzugehen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzu-
nehmen,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden
nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf
geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an densel-
ben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge mit vorlie-
gendem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
Versand: