B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4411/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zu Gunsten von
B._______, C._______ und ihren Kindern D._______ und
E._______; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______, C._______ und ihre Kinder D._______ und E._______
(nachfolgend: Gesuchstellende) ersuchten am 9. Dezember 2014 beim
schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schen-
gen-Visa aus humanitären Gründen.
A.b Das Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 19. Januar 2015 ab
mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen und die Absicht, vor Ablauf des Vi-
sums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht
festgestellt werden können.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar
2015 Einsprache beim SEM. Zur Begründung führte er aus, sein Bruder
B._______ sei bei einer Explosion an der Hand verletzt worden, als er von
der Arbeit nach Hause gefahren sei. Daraufhin habe er beschlossen, mit
seiner Familie die Heimatregion zu verlassen. Ihr Ziel sei von Anfang an
die Schweiz gewesen. Da die Schweizer Vertretung in Syrien seit Anfang
2012 geschlossen sei, seien sie gezwungen gewesen, für die Einreichung
der Gesuche um Erteilung humanitärer Visa ins Ausland zu reisen. Aktuell
würden die Gesuchstellenden provisorisch in Istanbul leben. Seine Schwä-
gerin C._______ sei schwanger und auf ärztliche Unterstützung angewie-
sen, welche in der Türkei sehr schwierig zu erhalten sei. Die Ausreise aus
Syrien sei ausschliesslich in der Absicht erfolgt, bei der Schweizer Vertre-
tung die Visumsgesuche einzureichen, da dies in Syrien nicht mehr mög-
lich gewesen sei. Diese zwingende Ausreise in einen Nachbarstaat solle
nicht dazu führen, dass die Gesuche mit der Begründung abgelehnt wür-
den, sie seien nun in einem sicheren Drittstaat.
B.b Das SEM wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Juni 2015 – er-
öffnet am 23. Juni 2015 – ab.
C.
Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 16. Juli 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materiel-
ler Hinsicht, das SEM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa zur Ein-
reise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Be-
schwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein-
und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art.
2 Abs. 2–5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
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in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen
ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumser-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April
2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182
vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
3.
3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Die ursprüngliche Weisung wurde in der Folge am
25. Februar 2014 überarbeitet.
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3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden
unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem
Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend
machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die
Einreise in die Schweiz ersuchen, besteht die Möglichkeit, aus humanitä-
ren Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen
(vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich
der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befin-
det, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die
Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
3.3 Gemäss der Weisung vom 25. Februar 2014 – einer Überarbeitung der
ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012 – kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Falles offensichtlich davon auszugehen ist, dass sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsi-
tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkre-
ten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es
ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich
die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewil-
ligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt worden sind (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom
26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
3.4 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer
konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird
vielmehr davon ausgegangen, der betreffende Visumsinhaber reiche ein
Asylgesuch ein, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die
Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus,
den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine kon-
krete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuch-
stellenden in der Türkei hindeuten würden. Die dortigen schwierigen Le-
bensumstände würden zwar nicht in Abrede gestellt, es sei jedoch trotzdem
grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei
hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und nicht konkret, unmittelbar
und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien, weshalb ein behördliches
Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. Allgemein betrachtet sei die
Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizini-
schen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden. Insbesondere in den
Grossstädten wie Istanbul sei ein gut funktionierendes und zugängliches
Gesundheitssystem vorhanden. Zudem drohe ihnen keine Abschiebung
nach Syrien.
Das SEM verkenne nicht, dass die Lebensumstände in der Türkei schwie-
rig seien. Die Gesuchstellenden würden dort jedoch über eine Wohngele-
genheit verfügen und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen, womöglich auch dank der finanziellen Unterstützung durch
den Beschwerdeführer. Es sei davon auszugehen, dass sie weiterhin mit
dieser Unterstützung rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren könn-
ten, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstige. Sollten sie
weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich überdies an die
lokalen Behörden, das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder an-
dere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei ihnen zu-
zumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, um die gegebenenfalls
notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Re-
settlement-Programme anzumelden. Insgesamt seien ihre Lebensbedin-
gungen nicht derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei
gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre.
Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten benötige B._______ auf-
grund der Handverletzung weiterhin ärztliche Versorgung und intensive
Physiotherapie. Aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass er bisher in
der Türkei medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, um die Be-
handlung fortzusetzen. Obwohl er ein gesundheitliches Problem zu haben
scheine, würden aus den Akten keine substantiierten Anhaltspunkte her-
vorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begrün-
den vermöchten. Es sei nicht hinreichend dargelegt, wieso für ihn die Inan-
spruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich und
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weshalb die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz erhältlich
wäre. Der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder die Behandlungsmög-
lichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der
Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und kon-
kreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen.
Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise darauf, dass die Gesuchstel-
lenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften
und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt seien. Es sei ihnen
daher möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Sy-
rien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Folglich gebe
es keine humanitären Gründe für die Erteilung von Einreisevisa.
Auch eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des
Bundesrates vom 6. März 2015 komme nicht in Frage, die inzwischen auf-
gehobene Weisung des SEM vom 4. September 2013 finde keine Anwen-
dung mehr und die Erteilung eines gewöhnlichen Visums falle nicht in Be-
tracht, da eine fristgerechte Ausreise offensichtlich nicht belegt werde.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, das
SEM sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise darauf eingegan-
gen, dass die Gesuchstellenden eigentlich die Visumsgesuche in Syrien
hätten einreichen wollen, dies aber wegen der Schliessung der Botschaft
in Syrien nicht hätten tun können. Die Vorinstanz habe damit ein wesentli-
ches Argument des Beschwerdeführers übergangen und dadurch den Ge-
hörsanspruch verletzt. In materieller Hinsicht habe sich das SEM aus-
schliesslich auf die Analyse der Situation der Gesuchstellenden in der Tür-
kei beschränkt und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung in Syrien be-
rücksichtigt. Dies scheine nicht haltbar.
Die Gesuchstellenden seien durch die kriegerischen Ereignisse in
F._______ zur Flucht gedrängt worden. In der Türkei hätten sie keine legale
Existenz und könnten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Le-
bensunterhalt zu finanzieren. Sie seien somit vollständig auf ihre in der
Schweiz lebenden Verwandten angewiesen. Ihre medizinische Behand-
lung werde nicht vom türkischen Gesundheitssystem übernommen, so
dass sie auch diesbezüglich von den Mitteln des Beschwerdeführers ab-
hängig seien. Seine Schwägerin stehe angesichts der baldigen Niederkunft
vor einer medizinischen Notlage, und beim Bruder bestehe das Risiko,
dass seine Hand mangels ausreichender Therapie dauerhaft unbrauchbar
werde.
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Die Weisung vom 25. Februar 2014 halte fest, in aller Regel bestehe keine
Gefährdung mehr, wenn sich eine Person in einem sicheren Drittstaat be-
finde. In casu liege jedoch eine Ausnahme vor: Die Gesuchstellenden hät-
ten ihr Gesuch nicht bei der Schweizer Vertretung in Syrien stellen können.
Zwar sei nachvollziehbar, dass das Gesuch persönlich deponiert werden
müsse und bei Gesuchstellung in einem Drittstaat die Drittstaatenregelung
angewendet werde. Wenn aber die Schweizer Vertretung vor Ort geschlos-
sen sei und im Land Zustände herrschen würden, welche die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigen, stelle sich die Frage, ob eine systemati-
sche Anwendung der Drittstaatenregelung ohne Berücksichtigung dieser
Tatsachen und ohne Abklärung der akuten Notlage im Ursprungsland ge-
rechtfertigt sei. Der Kerngehalt des Visums aus humanitären Gründen be-
stehe darin, Ersatz für das abgeschaffte Asylgesuch aus dem Ausland zu
schaffen. Der angefochtene Entscheid trage den Zielen des humanitären
Visums nicht Rechnung und stelle unverhältnismässig hohe Anforderun-
gen. Die Drittstaatenregel sei nicht anzuwenden.
Es sei davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den
Gesuchstellenden ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis be-
stehe. Letztere seien gesundheitlich in einem desolaten Zustand.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum.
5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind.
Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht geschlossen werden und
wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass die Gesuchstel-
lenden nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausrei-
sen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht.
Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das SEM die Erteilung eines
Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt hat.
6.
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6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind.
6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht ein-
fach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, de-
ren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt
und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die
türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und
viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch
nicht davon auszugehen, die sich in der Türkei befindenden Flüchtlinge
beziehungsweise konkret die Gesuchstellenden seien an Leib und Leben
gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein
dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich
vorhanden ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schwägerin stehe angesichts der
baldigen Niederkunft vor einer medizinischen Notlage, und bei seinem Bru-
der bestehe das Risiko, dass seine Hand mangels ausreichender Therapie
dauerhaft unbrauchbar werde. Aktuelle Arztberichte liegen dem Gericht
nicht vor, die Schwangerschaft ist indessen nicht zu bezweifeln, und die
Handverletzung ist durch das mit der Einsprache eingereichte Foto und die
mit Gesuchstellung eingereichten ärztlichen Bestätigungen belegt. Man-
gels anderweitiger Informationen ist jedoch anzunehmen, die Gesuchstel-
lenden seien nicht dringend auf medizinische Hilfe angewiesen, welche sie
in der Türkei nicht bekommen könnten. Es besteht mithin keine medizini-
sche Notlage.
6.3 Nach dem Gesagten vermochten die Gesuchstellenden nicht darzule-
gen, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon
auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet
sind, in der Türkei, wo sich die Gesuchstellenden seit Dezember 2014 un-
terbrochen aufhalten, nicht mehr besteht.
6.4 Der Beschwerdeführer moniert, der angefochtene Entscheid trage den
Zielen des humanitären Visums keinerlei Rechnung. Da es den Gesuch-
stellenden nicht möglich gewesen sei, ihr Gesuch einer Schweizer Vertre-
tung in Syrien zu unterbreiten, sie von Beginn an ein Visumsgesuch für die
Schweiz hätten stellen wollen und nur zu diesem Zweck überhaupt in die
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Türkei gereist seien, hätte die Drittstaatenregelung nicht angewendet wer-
den dürfen. Indem die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei, dass sie
das Gesuch eigentlich in Syrien hätten einreichen wollen, habe sie das
rechtliche Gehör verletzt.
Es trifft zwar zu, dass die Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Vi-
sums gewissermassen ein Ersatz für das abgeschaffte Auslandgesuch
darstellt, wobei die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Visums aus
humanitären Gründen restriktiver sind. Mit der Erteilung humanitärer Visa
sollen Personen, welche sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und kon-
kreten Notsituation befinden, geschützt werden (vgl. E. 3 vorstehend). Ein
Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht nicht (vgl. E. 2.1). Dass die
Gesuchstellenden nicht in Syrien ein humanitäres Visum für die Schweiz
beantragen konnten, ist nicht erheblich, da das Vorliegen einer unmittelba-
ren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben eine zwin-
gende Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Visums ist, de-
ren Bestehen vorliegend von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde. In
der vorinstanzlichen Verfügung wurde dazu korrekt auf die Weisung Nr.
322.123 des SEM vom 25. Februar 2014 verwiesen und ausgeführt, die
Erteilung eines Einreisevisums setze voraus, dass die betroffene Person
in einer besonderen Notlage sei, welche ein zwingendes Eingreifen der
Behörden erforderlich mache; befinde sich die Person bereits in einem
Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr bestehe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
6.5 Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Vi-
sumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, wel-
che gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger
sind (vgl. E. 3.3 vorstehend).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifi-
zieren, zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
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VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden in-
dessen ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub