Abtei lung V
E-441/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Kongo (B._______)
vertreten durch Monsieur Michel Okongo Lomena, BCJR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Januar 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-441/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2008 im Flughafen
Zürich-Kloten unter Angabe der Identität A._______, geboren (...),
Demokratische Republik Kongo um Asyl nachsuchte,
dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen auf die genannte Identität lauten-
de Identitätsdokumente (Reisepass, Wählerkarte), eine „Autorisation
Parentale“ ihre Vaters vom (...), eine vom Aussenministerium von
Kongo (B._______) ausgestellte „Autorisation de sortie“ vom (...), eine
„Note Verbale“ des Aussenministeriums zur Unterstützung des
Visumgesuchs der Beschwerdeführerin bei den schweizerischen
Behörden, sowie diverse Fotos zu den Akten gab,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2008
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr für die Dauer
von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Klo-
ten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2009 summarisch befragt
wurde und am 14. Januar 2009 eine Anhörung zu ihren Asylgründen
stattfand,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus C._______, habe aber seit
dem Jahre (...) in B._______ gelebt,
dass sie entgegen des ursprünglich genannten und in den abgegebe-
nen Dokumenten angegebenen Geburtsdatums tatsächlich am (...)
geboren sei,
dass sie sich auf ein falsches Geburtsdatum lautende Papiere habe
ausstellen lassen, um an den Parlamentswahlen im Jahre (...) teil-
nehmen zu können,
dass ihr Vater Parlamentsabgeordneter der Partei „Alliance de Renou-
veau Congolaise“ (ARC) sei und sich zwischen (...) und (...) im
Rahmen von Problemen zwischen der Polizei und Kirchenvertretern in
der Provinz D._______ eingesetzt habe,
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dass er in diesem Zusammenhang erfahren habe, dass Soldaten Frau-
en vergewaltigt und mehrere Personen erschossen hätten, und er die-
se Taten publik gemacht habe,
dass am (...) mehrere Soldaten in das Haus ihrer Familie
eingedrungen seien und sie und ihre Familie bedroht und misshandelt
hätten, worauf sie nach E._______ geflüchtet, aber am (...) wieder
nach Hause zurückgekehrt sei,
dass ihr Vater vermutet habe, dieser Übergriff stehe im Zusammen-
hang zu seinem Vorgehen gegen die Übergriffe in der Provinz
D._______ beziehungsweise zu einem Streit zwischen ihm und dem
kongolesischen (...),
dass sie und ihre Familie am (...) erneut von Soldaten bedroht und
geschlagen worden seien,
dass sie deshalb am nächsten Tag wiederum nach E._______ gegan-
gen, am (...) aber nach B._______ zurückgekehrt sei und sich in der
Folge bis zur Ausreise bei einer Freundin in einem anderen Quartier
der Stadt versteckt habe,
dass in dieser Zeit ihr Vater ihre Ausreise vorbereitet habe und sie am
(...) B._______ auf dem Luftweg verlassen und via Johannesburg nach
Zürich-Kloten geflogen sei,
dass bei der Anhörung vom 14. Januar 2009 ein per E-mail dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestelltes Unterstützungs-
schreiben ihres Vaters vom 11. Januar 2009 zu den Akten gegeben
wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 16. Januar 2009 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermöge, minderjährig
zu sein,
dass gemäss einer von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Ana-
lyse die von ihr eingereichten Dokumente (Reisepass, Wähleraus-
weis), auf welchen das Geburtsdatum (...) vermerkt sei, keine
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Fälschungsmerkmale aufweisen würden und dieses Alter auch durch
die sich in den Akten befindenden Fotos, welche die Beschwer-
deführerin als Studentin an der Universität B._______ zeigen würden,
bestätigt werde,
dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapie-
re zum Beleg des von ihr angegebenen Alters eingereicht habe und
die von ihr vorgebrachte Begründung dafür, weshalb sie die Ausstel-
lung von Dokumenten mit einer falschen Altersangabe erwirkt habe,
unplausibel seien,
dass ferner auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asyl-
gründe unglaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zur politischen Tätig-
keit ihres Vaters habe machen können und ihre Ausführungen zu den
Gründen für die Übergriffe durch Sicherheitskräfte nicht nachvollzieh-
bar und unsubstanziiert seien,
dass die von ihr eingereichten Dokumente diese Einschätzung nicht
umzustossen vermöchten,
dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten sei,
dass namentlich davon ausgegangen werden könne, dass die Be-
schwerdeführerin entgegen ihren Angaben bei ihrer Rückkehr auf die
Hilfe von Familienangehörigen zählen könne und sie zudem über eine
gute Ausbildung verfüge und längere Zeit in B._______ gelebt habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
21. Januar 2009 (Poststempel: 22. Januar 2009) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass ihr ferner das Asyl zu gewähren und von der Rückschaffung in
den Heimatstaat abzusehen sei und dass ihr die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen sei,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um eine vorsorgliche Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die asylsuchende Person die
Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 S. 208 f.),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der vorliegen-
den echten Identitätsdokumente festzustellen ist, dass die Beschwer-
deführerin das von ihr behauptete, davon abweichende Alter und damit
ihre angebliche Minderjährigkeit, nicht glaubhaft zu machen vermag,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass bei dieser Sachlage und angesichts des Umstands, dass Kno-
chenaltersanalysen hinsichtlich der Frage ob eine Person volljährig ist,
ohnehin keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen erlauben (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen), der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Durchführung einer derartigen Untersuchung
abzuweisen ist,
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dass ferner die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuchs vorgebrachten Übergriffe durch Sicherheitskräfte vom
BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erach-
tet wurden,
dass insbesondere gemäss Abklärungen des Gerichts im Parlament
von Kongo (B._______) kein Abgeordneter mit dem Namen des Vaters
der Beschwerdeführerin existiert, womit ihren Asylvorbringen jegliche
glaubhafte Grundlage entzogen ist,
dass zudem die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin offen-
sichtlich konstruiert und unrealistisch wirkt und ihre diesbezüglichen
Schilderungen überaus vage und unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher im
Wesentlichen die Vorbringen anlässlich der Befragungen wiederholt
und an deren Glaubhaftigkeit und asylrechtlicher Relevanz festgehal-
ten wird, noch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweis-
mittel (Bewilligungen, Unterstützungsschreiben) geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu führen,
dass namentlich das Argument, die Beschwerdeführerin sei durch die
Polizeipräsenz am Flughafen eingeschüchtert gewesen, und der Ver-
weis auf ihre Traumatisierung die Tatsachenwidrigkeit und fehlende
Substanz ihrer Vorbringen nicht plausibel zu erklären vermögen,
dass ferner die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Trau-
matisierung aufgrund der Überfälle weder durch einen Arzt festgestellt
ist, noch aus den Akten Hinweise auf ein schwerwiegendes Krank-
heitsbild hervorgehen,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Kongo (B._______) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar
erachtet (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1. bis 8.3. S. 232 ff.),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführe-
rin vor ihrer Ausreise während mehrere Jahre in B._______ gelebt hat
und davon ausgegangen werden kann, dass sie dort über ein soziales
Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann,
dass ferner keine substanziierten Hinweise auf das Vorliegen psychi-
scher Probleme der Beschwerdeführerin, welche im Heimatstaat nicht
adäquat behandelbar wären, bestehen,
dass unter diesen Umständen der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich, mit den Akten Ref.-Nr.
(...) (vorab per Telefax und per Kurier in Kopie)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich (per Telefax)
- das F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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