Abtei lung V
E-441/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Staat unbekannt, alias B._______,
geb. (...), Niger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-441/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juli /August 2009 verliess und mit einem Jeep nach C._______
(Algerien) reiste, später mit einem Lastkraftwagen zu einem Hafen in
Marokko gelangte, von wo er mit einem Schiff zu einem weiteren
unbekannten Hafen reiste und später durch fremde Länder am
6. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Transitzentrum D._______ um Asyl
nachsuchte und angab, minderjährig zu sein,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere
abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert wurde, innert 48
Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht
eingetreten,
dass er im Transitzentrum am 17. Dezember 2009 zu seiner Person
befragt wurde und man ihm gleichzeitig zu der am 10. Dezember 2009
erfolgten Handknochenanalyse nach der "Greulich und Pyle" Methode
das rechtliche Gehör gewährte,
dass er ferner am 8. Januar 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt ebenfalls in D._______ zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei minderjährig und habe niemanden in seinem Heimatland
gehabt, der sich um ihn gekümmert habe, weshalb er dort weder
genügend zu essen noch eine Schulbildung oder Arbeit gehabt habe,
dass seine Mutter aus lebensbedrohenden Gründen den Sudan habe
verlassen müssen, als er acht Monate alt gewesen sei,
dass sie sich schliesslich in Niger niedergelassen und wieder
geheiratet habe,
dass ihn sein Stiefvater schlecht behandelt und aus dem Haus
geworfen habe,
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dass er seine Mutter seit diesem Vorfall nicht mehr gesehen und er
schliesslich die Reise nach Europa angetreten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2009 schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei,
dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdefüh-
renden konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren
unternommen hätte,
dass es wenig plausibel erscheine, dass er niemanden im Heimatstaat
kenne, der für ihn Identitätspapiere ausstellen könne, zumal er seit
seinem fünften Lebensjahr bei einem Mann gewohnt habe, der wie ein
Vater für ihn gewesen sei, und auch seine Ausreise organisiert habe,
dass dieser Mann auch für andere Personen Verbindungen für Reisen
nach Europa hergestellt habe und ihm somit die Wichtigkeit von Reise-
und Ausweispapieren habe bekannt sein müssen,
dass der Beschwerdeführer ohne Papiere keine Reise von Niger bis in
die Schweiz hätte unternehmen können und diese Gegebenheit somit
als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren zu werten
sei,
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dass er ungenaue, oberflächliche und tatsachenwidrige Angaben zu
seinem Heimatort "E._______" und seinem angeblichen
Herkunftsstaat gemacht habe und deshalb erhebliche Zweifel an der
geltend gemachten Identität und Herkunft bestünden,
dass er ein Alter von sechzehn Jahren angegeben habe, die
Handknochenanalyse - mit Berücksichtigung eines Toleranzbereiches
von drei Jahren - aber ein ungefähres Skelettalter von mindestens 19
Jahren ergeben habe,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei aufgrund des
vorliegenden Ergebnisses und seiner detailarmen Angaben zu seinen
Familienverhältnissen, der pflichtwidrigen Nichtangabe von
Ausweisdokumenten sowie der offensichtlich unzutreffenden Angaben
zum Reiseweg volljährig, und versuche, seine wahre Identität sowie
den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu
verheimlichen,
dass seine Angaben, er habe schon früh keine Familie mehr gehabt
und niemand habe für ihn gesorgt, als realitätsfremd zu bezeichnen
seien, zumal das Überleben in vielen afrikanischen Staaten nur unter
Bezugnahme eines weit gespannten Beziehungsnetzes möglich sei,
dass selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, sondern diese auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die Akten am 26. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu
Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat,
ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine
Vertrauensperson beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004),
dass die am 10. Dezember 2009 durchgeführte Röntgenanalyse der
Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von
neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine
wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen betreffend Volljährigkeit
zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass indessen der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz
zutreffend feststellte – die Folgen der Beweislosigkeit der
Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Knochenanalyse vom 17. Dezember 2009 Gelegenheit
hatte, sich zu den genannten Zweifeln an der geltend gemachten
Minderjährigkeit zu äussern, jene indessen nichts Substanzielles zur
Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit
beizutragen vermochte,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines
Asylgesuches und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu en Akten gereicht hat,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass vorweg auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden
kann,
dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass der
Beschwerdeführer noch nie Identitätspapiere besessen haben soll,
und zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm
angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische
Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden von Niger über
Transitländer wie Italien beziehungsweise Frankreich in die Schweiz zu
gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
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lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Transitzentrum vom 17. Dezember 2009 und
der Anhörung vom 8. Januar 2010 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht erhebliche
Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers
hegte, da dessen Vorbringen ungenau, oberflächlich und
tatsachenwidrig ausfielen,
dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden kann, er
habe seine Kindheit beziehungsweise seine Jugend ohne
Beziehungsnetz und Obhut erlebt,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im
Verlaufe seiner Anhörungen teilweise widersprüchliche Aussagen
machte und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist,
dass beispielsweise der Beschwerdeführer erst anlässlich der
Anhörung Französisch als nigerische Sprache angab, er bei der
Erstbefragung aber nur Arabisch und Hausa als Sprache seines
Heimatlandes erwähnte,
dass dies als nachgeschobene beziehungsweise neu erworbene
Erkenntnis des Beschwerdeführers zu werten ist, welche zum Zwecke
der Verschleierung seiner Herkunft vorgebracht wurde,
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dass die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen zu Recht auf die Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet
hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht
geeignet sind, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zu
entkräften, zumal sie im Wesentliche eine Wiederholung des anlässlich
der Anhörungen Dargelegten darstellen,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz entbehrlich ist,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über
die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
isst, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes-oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E.3.2.2 S. 4f.) entgegen stehen.
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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