Abtei lung V
E-4412/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Jordanien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende, Tellstrasse 4, Post-
fach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
24. Mai 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4412/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben im Januar
2003 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, wo sie am 29. Janu-
ar 2004 um Asyl ersuchte.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie hätte während ihres ersten Collegejahres in
Jordanien eine sexuelle Beziehung mit ihrem damaligen Freund ge-
führt. Aufgrund einer Indiskretion hätten ihre Verwandten von dieser
sexuellen Beziehung erfahren und ihr gedroht, sie mit Säure zu über-
giessen oder umzubringen. Ihr Vater habe sie deshalb für ungefähr 10
Monate unter Hausarrest gestellt. Als sie danach wieder zur Schule
gegangen sei, hätten die Drohungen von neuem begonnen. Sie habe
deshalb versucht, sich das Leben zu nehmen.
Um den Drohungen zu entfliehen, sei sie im August 1992 mit einem
Studentenvisum in die USA eingereist, wo auch ihre Brüder gelebt hät-
ten. Ihre Brüder hätten ihr aber nur die minimalste Unterstützung zu-
kommen lassen. Da ihr Bruder die Studiengebühren nicht mehr bezahlt
habe, sei sie exmatrikuliert worden und ihr Studentenvisum sei ausge-
laufen. Im Frühjahr 1994 habe sie deshalb auf Anraten eines Migrati-
onsrichters ein Asylgesuch gestellt, welches im Sommer 1994 aber
abgewiesen worden sei. Da sie von ihrem Bruder keine finanzielle Un-
terstützung mehr erhalten habe, habe sie ihren Lebensunterhalt mit
verschiedenen Gelegenheitsarbeiten bestritten. Da auch ihr Rekurs
gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen worden sei, sei sie
von den US-Behörden im Juni 2002 nach Jordanien ausgeschafft wor-
den.
Zurück in Jordanien habe sie sich für ungefähr eineinhalb Monate
vorwiegend im Haus ihres Vaters aufgehalten. Während dieses
Aufenthalts habe es keine Probleme gegeben. Sie habe sich danach in
den Libanon und anschliessend nach Frankreich begeben, bevor sie
im Herbst 2002 erneut zu ihrem Vater nach Jordanien zurückgekehrt
sei. Einige Verwandte hätten erfahren, dass sie wieder ein Jordanien
sei und hätten ihr erneut gedroht, sie mit Säure zu übergiessen,
weshalb sie dann in ein Hotel umgezogen sei.
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Um ihr aus dieser prekären Situation zu helfen, habe ihr ein amerikani-
scher Freund angeboten, nach Europa zu kommen, um sie zu
heiraten. Da sie schneller ein Visum für die Schweiz als ein Schengen-
Visum habe beantragen können, sei sie im Januar 2003 in die Schweiz
gereist, ihr amerikanischer Freund sei aber nicht aufgetaucht. In der
Folge habe sie erfolglos versucht, nach Kanada, Zypern oder Irland zu
reisen. In einem Internetkaffee in der Schweiz sei dann ihre Handta-
sche samt ihrem Reisepass mit Visum für Zypern gestohlen worden.
Im Juni 2003 habe ihr die jordanische Botschaft in der Schweiz einen
neuen Reisepass ausgestellt. Da sie über kein Geld mehr verfügt habe
und bei der Fremdenpolizei keine Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
nis mehr habe beantragen können, habe sie schliesslich am 29. Janu-
ar 2004 an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszent-
rum) B._______ ein Asylgesuch gestellt.
Abgesehen von den bereits geschilderten Problemen sei eine Rück-
kehr nach Jordanien auch ausgeschlossen, da sie als alleinstehende,
unverheiratete Frau dort nicht existieren könne.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
([BFF] heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres negativen Entscheids im
Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.
Die definitive Ausreise aus Jordanien sei erst rund vier Jahre, nach-
dem Verwandte von der sexuellen Beziehung der Beschwerdeführerin
erfahren hätten, erfolgt und zudem habe die Beschwerdeführerin 10
Monate nach der Entdeckung ihrer Beziehung wieder die Schule be-
sucht. Die Beschwerdeführerin sei zwischen 1991 und 2002 mehrmals
wieder nach Jordanien gereist und habe sich jeweils eine gewisse Zeit
bei ihrem Vater aufgehalten. Dieses Verhalten lasse sich nicht mit dem
Verhalten einer Person vereinbaren, welche in ihrem Heimatstaat tat-
sächlich um ihr Leben fürchten müsse. Ausserdem habe sich die Be-
schwerdeführerin sowohl in den USA als auch in der Schweiz jeweils
längere Zeit aufgehalten, bevor sie ein Asylgesuch gestellt habe. Eine
tatsächlich gefährdete Person stelle aber erfahrungsgemäss bei der
ersten sich bietenden Chance ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin
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habe auch widersprüchliche Aussagen bezüglich angeblich erlittener
Nachstellungen in Jordanien nach ihrer Rückführung durch die US-
Behörden gemacht.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 liess die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung beantragen.
In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin an ihren bis-
herigen Vorbringen fest und bestritt deren angeblich fehlende Glaub-
haftigkeit. Sie reichte zudem zahlreiche Beweismittel betreffend Ehren-
morde in Jordanien zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben eines Bekannten vom 1. Juli 2004 als Beweismittel zu den Akten
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2004 betreffend
Ehrenmorde in Jordanien als Beweismittel zu den Akten reichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2004 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses.
G.
Am 2. August 2004 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten
Kostenvorschuss.
H.
Mit Eingabe vom 24. August 2004 reichte Terre des Femmes eine Stel-
lungnahme betreffend ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Akten.
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I.
Mit Eingabe vom 26. August 2004 liess die Beschwerdeführerin Stel-
lungnahmen von Amnesty International sowie Terre des Femmes in
Aussicht stellen.
J.
Mit Urteil vom 2. September 2004 wies die ARK die Beschwerde ab.
Zur Begründung des Beschwerdeurteils hielt die ARK im Wesentlichen
fest, das BFF habe in der angefochtenen Verfügung in überzeugender
Weise die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin angesichts realitäts-
fremder sowie widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft erachtet.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, bei welchen es sich im
Wesentlichen um Wiederholungen der bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren gemachten Angaben handle, seien nicht geeignet, an der Er-
kenntnis der Vorinstanz Zweifel aufkommen zu lassen. Auch die ver-
schiedenen zu den Akten gereichten Dokumentationen betreffend Eh-
renmorde in Jordanien vermöchten an den zutreffenden Feststellungen
des BFF nichts zu ändern, da sie weder Ungereimtheiten in den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin beseitigen noch direkte Hinweise
auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten individuellen Vorbrin-
gen liefern könnten.
K.
Mit Eingabe vom 4. November 2004 liess die Beschwerdeführerin um
Revision des Urteils der ARK vom 2. September 2004 ersuchen.
In der Revisionseingabe wurde unter anderem die Einreichung eines
Gutachtens zum Beweis der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in Aus-
sicht gestellt. Da das frühere Einreichen eines solchen Gutachtens
nicht zumutbar gewesen sei und da dieses für die Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Parteiauskünfte zentral sei, liege ein Revisionsgrund gemäss
Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vor.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2004 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK unter anderem die Gesuche um Ausset-
zung des Vollzugs der Wegweisung sowie Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte eine Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses.
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M.
Mit Eingabe vom 18. November 2004 liess die Beschwerdeführerin ei-
nen Zwischenbericht von C._______ vom 15. November 2004 zu den
Akten reichen und wiedererwägungsweise um Aussetzung des Voll-
zugs sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2004 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 11. November 2004 ab.
O.
Mit Eingabe vom 20. November 2004 liess die Beschwerdeführerin ei-
nen erweiterten Zwischenbericht von C._______ vom 20. November
2004 einreichen und erneut wiedererwägungsweise um Aussetzung
des Vollzugs sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersu-
chen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2004 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 11. November 2004 ab und setzte der Be-
schwerdeführerin eine einmalige Nachfrist für die Bezahlung des aus-
stehenden Kostenvorschusses.
Q.
Mit Eingabe vom 24. November 2004 liess die Beschwerdeführerin das
Gutachten von C._______ vom 23. November 2004 einreichen und
erneut wiedererwägungsweise um Aussetzung des Vollzugs sowie Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
R.
Am 25. November 2004 reiste die Beschwerdeführerin nach Ägypten
aus.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2004 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 11. November 2004 ab und wies auf die noch
laufende einmalige Nachfrist für die Bezahlung des ausstehenden
Kostenvorschusses hin.
Seite 6
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T.
Am 26. November 2004 leistete die Beschwerdeführerin den einver-
langten Kostenvorschuss.
U.
Am 14. Dezember 2004 richtete Terre des Femmes ein Schreiben an
die ARK und beantragte, der Beschwerdeführerin sei finanzielle Unter-
stützung zukommen zu lassen, es sei unverzüglich ein Rückflug in die
Schweiz zu organisieren und das Revisionsbegehren sei rasch zu be-
handeln.
V.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 liess die Beschwerdeführerin die
vorsorgliche Anordnung der Wiedereinreise in die Schweiz beantragen.
W.
Mit Urteil vom 5. Januar 2005 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut
und hob ihr Urteil vom 2. September 2004 auf. Gleichzeitig ordnete sie
die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Bewilligung
der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin an.
Zur Begründung des Urteils führte die ARK aus, es wäre der Be-
schwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, das Gutachten, welches
zur Hauptsache dem Beleg der im ordentlichen Verfahren als unglaub-
haft erachteten Vorbringen dienen solle, bereits im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens zu den Akten zu reichen. Zudem sei nach der
Durchsicht des Gutachtens aufgrund von Form, Inhalt und Umfang zu
schliessen, dass es geeignet sein könnte, die tatbeständliche Grundla-
ge des angefochtenen Entscheids zu verändern, und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin
günstigeren Ergebnis zu führen.
X.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 hiess das BFM unter anderem das
Gesuch um Übernahme der Reisekosten gut und stellte der Beschwer-
deführerin eine Einreisebewilligung aus.
Y.
Mit Eingabe vom 1. März 2005 liess die Beschwerdeführerin um beför-
derliche Behandlung des Verfahrens ersuchen.
Seite 7
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Z.
In der Vernehmlassung vom 23. März 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
AA.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2005 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und
ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.
AB.
Mit Eingabe vom 14. April 2005 liess die Beschwerdeführerin um Er-
streckung der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme ersuchen.
AC.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2005 hiess die zuständige Inst-
ruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch gut.
AD.
Am 29. April 2005 reichte Terre des Femmes eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung des BFM vom 23. März 2005 zu den Akten.
AE.
Am 3. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten reichen.
AF.
Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde die Beschwerde-
führerin darüber informiert, dass die ARK per 31. Dezember 2006 vom
Bundesverwaltungsgericht abgelöst werde, welches seine Tätigkeit am
1. Januar 2007 aufnehme.
AG.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin um Täti-
gung der allenfalls notwendigen Instruktionsmassnahmen oder Fällung
eines Urteils ersuchen.
AH.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2007 wur-
de der Beschwerdeführerin die Übernahme des hängigen Verfahrens
durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
Seite 8
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AI.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin um bald-
möglichste Mitteilung des voraussichtlichen Urteilszeitpunktes ersu-
chen.
AJ.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2007
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, das Verfahren werde im Rah-
men der gesetzten Prioritäten behandelt, bezüglich des Urteilszeit-
punktes könnten noch keine Angaben gemacht werden.
AK.
Am 31. August 2007 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht
eine Aufsichtsanzeige einreichen.
AL.
Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 24. September 2007 wurde
das Bundesverwaltungsgericht unter Fristansetzung zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
AM.
Am 9. Oktober 2007 reichte das Bundesverwaltungsgericht seine Ver-
nehmlassung ein.
AN.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 stellte das Bundesgericht fest,
das Verfahren vor der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion – beziehungsweise seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesver-
waltungsgericht – daure zu lange.
AO.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2008
wurde dem Rechtsvertreter der Beschwedeführerin Gelegenheit zur
Einreichung einer Kostennote geboten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Seite 9
E-4412/2006
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4. Im Wesentlichen hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ableh-
nenden Asylentscheides fest, die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
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7 AsylG nicht zu genügen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die definiti-
ve Ausreise der Beschwerdeführerin erst im August 1992 erfolgt sei,
also rund vier Jahre nachdem Verwandte von der geltend gemachten
sexuellen Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Freund erfah-
ren hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin zehn Monate nach
der Entdeckung ihrer Beziehung gemäss eigenen Angaben wieder die
Schule besucht. Wäre sie tatsächlich von Verwandten mit dem Tod be-
droht worden, hätte sie mit Sicherheit nicht vier Jahre mit der Ausreise
aus Jordanien zugewartet.
Die Beschwerdeführerin sei zwischen 1991 und 2002 mehrere Male
wieder nach Jordanien zurückgekehrt und habe sich jeweils wieder
eine gewisse Zeit zu Hause aufgehalten. Erfahrungsgemäss lasse sich
eine mehrmalige Rückkehr nach Jordanien nicht mit dem Verhalten ei-
ner Person vereinbaren, welche ihn ihrem Heimatstaat tatsächlich um
ihr Leben fürchten müsse.
Ausserdem lasse sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin sowohl in den USA (mehrere Jahre lang) als auch in der
Schweiz (rund ein Jahr lang) längere Zeit gar kein Asylgesuch gestellt
habe. Der Anstoss, jeweils ein Asylgesuch zu stellen, sei offensichtlich
auch nicht aus Gründen, welche im Zusammenhang mit der von ihr
geltend gemachten Verfolgungssituation erfolgt, sondern weil sie in
den USA ihren Studentenstatus verloren gehabt habe und ihr in der
Schweiz das Geld ausgegangen sei. Dies entspreche ebenfalls nicht
dem Verhalten einer gefährdeten Person, stelle eine solche doch er-
fahrungsgemäss bei der ersten sich bietenden Gelegenheit sofort ein
Asylgesuch.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen
gemacht. So habe sie anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle
erklärt, ein Onkel habe nach ihrer Rückführung durch die US-Behör-
den zufällig herausgefunden, dass sie sich wieder in Jordanien aufhal-
te. Er habe sie gefragt, weshalb sie wieder zurückgekehrt sei und ihr
vorgeworfen, sie habe den Namen der Familie beschmutzt. Demge-
genüber habe sie in der kantonalen Anhörung ausgesagt, niemand
habe in dieser Zeit von ihrer Anwesenheit gewusst.
5. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, in der angefochtenen Verfügung würden ihre Asyl-
vorbringen nicht als frauenspezifisch gewürdigt und weder das Thema
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"Ehrenmord" noch der Tod ihres Vaters und Beschützers miteinbezo-
gen, weshalb die Verfügung mit Mängeln behaftet sei.
Ihre Autobiographie sowie ihre protokollierten Aussagen seien frei von
nennenswerten Widersprüchen, die Asylvorbringen seien vollkommen
ungesteuert und nirgends sei ein Ausweichen auf Fragen der Sachbe-
arbeiterin festzustellen. Es lasse sich kein Strukturbruch im Aussage-
stil, im Detailreichtum oder in den Satzstrukturen finden.
Die Angaben zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr seien innerlich
stimmig, wenn auch notgedrungener Weise wegen des Alters dieser
Erinnerungen etwas blasser als die Angaben betreffend der jüngsten
Vergangenheit. Die vertrauliche Mitteilung des Intimverkehrs an ver-
traute Personen nach Abnahme eines Treueversprechens entspreche
der Interessenlage, ein so schwer wiegendes Geheimnis nicht alleine
tragen zu müssen.
Zur Belegung der behaupteten Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin wurde das Gutachten von C._______ vom 23.
November 2004 zu den Akten gereicht.
6. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2005 aus,
selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin habe Jordanien An-
fang der 90-er Jahre wegen Drohungen von Familienangehörigen auf-
grund ihrer ausserehelichen Beziehung verlassen, bestehe bei einer
Rückkehr nach Jordanien keine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung durch Familienmitglieder. Wie der auf Beschwerdeebene
eingereichten Darstellung von S. T. zu entnehmen sei, würden Ehren-
morde in Jordanien überwiegend von engsten Familienmitgliedern
(Brüdern, Vätern und Söhnen) begangen. Im zu beurteilenden Fall hät-
ten aber von Seiten ihrer engsten Verwandten (Vater und Brüder) of-
fensichtlich keine Bestrebungen bestanden, sie an Leib und Leben zu
gefährden oder andere Personen aus der Familie damit zu beauftra-
gen. Eine noch bestehende konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin durch Mitglieder des weiteren Familienkreises, zu denen sie kei-
nen eigentlichen Kontakt gehabt habe, scheine angesichts des Zeitab-
laufs seit der ausserehelichen Beziehung als kaum wahrscheinlich, zu-
mal davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer er-
zwungenen Rückkehr nach Jordanien im Jahre 2002 keine Probleme
mit diesen Familienmitgliedern gehabt habe. Im Falle einer Wohnsitz-
nahme der Beschwerdeführerin in einer anderen grösseren Stadt als
D._______ könne daher eine konkrete Gefährdung der
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Beschwerdeführerin durch Familienmitglieder praktisch
ausgeschlossen werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin allenfalls die Hilfe von Anlaufstellen, welche sich
für gefährdete Frauen einsetzen würden, in Anspruch nehmen könne,
beispielsweise die von der jordanischen Rechtsanwältin A. K. geleitete
Stelle der Frauenrechts-organisation International Sisterhood (SIGI).
7. In der Stellungnahme vom 29. April 2005 von Terre des Femmes
wird ausgeführt, die Feststellung des BFM, wonach nur Väter und Brü-
der Ehrenmorde ausführen würden, sei verkürzt. Eine Bedrohung der
Beschwerdeführerin gehe vielmehr von all jenen Familienmitgliedern
aus, welche im Familienrat ein Stimmrecht gehabt hätten und für den
Tod der Beschwerdeführerin gestimmt hätten. All diese Personen wür-
den immer noch in Jordanien leben und hätten ihr Urteil nie aufgeho-
ben.
Die in der Vernehmlassung vom 23. März 2005 erwähnte Organisation
von A. K. heisse entgegen der Ausführungen des BFM nicht Internatio-
nal Sisterhood, sondern Sisterhood is Global Institute (SIGI). A. K. sei
derzeit Ministerin für Kultur und offizielle Sprecherin der Regierung
Jordaniens. Sie könne also die Funktion in den von ihr gegründeten
Frauen-NGOs nicht mehr ausführen und stehe diesen somit auch nicht
mehr vor. Der in der Beilage eingereichte Bericht zu Frauen-NGOs zei-
ge zudem, wie NGOs aller Art "von oben" initiiert worden seien, seit
des aufkommenden Drucks der Weltbank, welche für Kredite Auflagen
mache. Bei diesen NGOs handle es sich oft um künstlich aufgeblasene
Programme, welche gar nicht erst umgesetzt würden. Das seit 1999
angekündigte Frauenhaus gebe es bis zu diesem Zeitpunkt immer
noch nicht.
8.
8.1 Im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens sowie unter
Mitberücksichtigung der im Verlauf des Revisionsverfahrens und des
mit Urteil der ARK vom 5. Januar 2005 wieder aufgenommenen
Beschwerdeverfahrens ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin sich auf eine ihr seitens ihrer Familienange-
hörigen drohende Verfolgungssituation beruft. In diesem Zusammen-
hang stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die
Seitens ihrer Verwandschaft angedrohte Tötung respektive schwere
Körperverletzung habe sie einer jahrelang andauernden
geschlechtsspezifischen Verfolgung unterworfen. Es gebe weder
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private Personen, noch staatliche Behörden oder Organisationen, die
ihr effektiven Schutz vor diesen Verfolgungsmassnahmen gewähren
würden respektive könnten. Diese Umstände hätten sie in eine
auswegslose Situation gebracht, der sie sich nur durch Flucht ins
Ausland habe entziehen können.
8.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für
die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S.
43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver-
fügt.
Gemäss langjähriger schweizerischer Asylpraxis setzte die flüchtlings-
rechtliche Relevanz einer Verfolgung gemäss der so genannten Zure-
chenbarkeitstheorie weiter voraus, dass die von einer asylsuchenden
Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass
dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien. Unmittelbare staat-
liche Verfolgung lag nach dieser Praxis vor, wenn die Verfolgung von
staatlichen Organen selbst ausging; mittelbare staatliche Verfolgung
wurde angenommen, wenn der Staat Verfolgung durch Private anreg-
te, unterstützte, duldete oder auch nur tatenlos hinnahm, den Betroffe-
nen also den erforderlichen Schutz nicht gewährte, obwohl er zur
Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre, und dadurch seine
Schutzunwilligkeit manifestierte. Private Verfolgung wurde dagegen
dann als flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, wenn vom vor-
handenen Schutzwillen des grundsätzlich auch schutzfähigen Staats
auszugehen war (vgl., jeweils mit weiteren Hinweisen, EMARK 2004
Nr. 14 E. 6d S. 92, und Nr. 3 E. 4d S. 24, 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133,
1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146).
Seite 14
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Mit ihrem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. I. I. A. (EMARK 2006
Nr. 18) hat die ARK als bis Ende 2006 letztinstanzlich für
Asylangelegenheiten zuständige gerichtliche Behörde eine Änderung
dieser Praxis vorgenommen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass
eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der
Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ergibt, dass neben
der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche
Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser
Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits-
zur so genannten Schutztheorie, welche auch vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgesetzt wird. Nach der Schutztheorie hängt
aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der
Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat (bzw. - unter gewissen Umständen -
durch einen so genannten Quasi-Staat) ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der
Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des
Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich
keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung
ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der
Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl.
sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung
als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem erwähnten Grundsatzurteil
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der
von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es
keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren.
Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
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E-4412/2006
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen
Schutzsystems der betroffenen Person objektiv - das heisst
beispielsweise auch unabhängig vom Geschlecht - zugänglich und
individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer
Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Kontexts zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die
Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im
Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
10.3.2.).
8.3 Im Falle der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Perso-
nen, die sie über Jahre hinweg bedroht haben sollen, gemäss ihren ei-
genen Angaben ausnahmslos um Familienangehörige. Die gegen sie
gerichteten Drohungen haben gemäss ihrer eigenen Schilderung im
privaten Rahmen stattgefunden und stellen daher in erster Linie eine
nichtstaatliche Verfolgung dar. Die Beschwerdeführerin macht dabei
geltend, sie habe von den Behörden in Jordanien keinen Schutz vor
den angedrohten Nachteilen erwarten dürfen und sie wäre diesen im
Falle einer Rückkehr nach Jordanien schutzlos ausgeliefert. Nachfol-
gend ist daher vor dem Hintergrund der erwähnten Praxisänderung
näher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der Schutztheorie flüchtlingsrecht-
lich grundsätzlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A
Ziff. 2 FK) ist oder ob sie im Gegenteil die Flüchtlingseigenschaft be-
reits deshalb nicht erfüllt, weil sie auf einen adäquaten Schutz durch
die staatlichen Behörden von Jordanien verwiesen werden kann.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie erst
rund vier Jahre nachdem Verwandte von ihrer sexuellen Beziehung er-
fahren hätten, definitiv aus Jordanien ausgereist sei, zudem habe sie
10 Monate nach der Entdeckung ihrer Beziehung wieder die Schule
besucht. Sie sei zwischen 1991 und 2002 mehrmals wieder nach Jor-
danien gereist und habe sich jeweils eine gewisse Zeit bei ihrem Vater
aufgehalten. Anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2004 im Tran-
sitzentrum E._______ gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie
habe die Polizei nie um Schutz gebeten. Die Polizei gewähre Frauen
Schutz, indem sie diese einsperren und erst auf schriftliche Erklärung
eines Familienmitgliedes - der Frau werde nichts geschehen - wieder
freilassen würde (vgl. A1/11, S. 7).
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E-4412/2006
Anlässlich der kantonalen Befragung vom 3. März 2004 erklärte die
Beschwerdeführerin, sie habe grosse Angst gehabt, habe versucht
sich umzubringen und sie habe nicht telefonieren oder ausgehen
können, so habe sie keine externe Hilfe beanspruchen können. Ihr
Vater habe diese Drohungen auch nicht angezeigt, die Polizei bestehe
nur aus jordanischen Männern und diese hätten ihren Vater
angespuckt. Zudem gebe es in Jordanien ein Gesetz, welches Männer
schütze, wenn sie Frauen der Ehre halber umbrächten (vgl. A9/27, S.
11).
In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2004 führt die
Beschwerdeführerin aus, dass das jordanische Strafgesetzbuch
"Ehrenmörder" mit spezifischen Strafmilderungsnormen privilegiere.
Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2005 aus,
Ehrenmorde würden in Jordanien überwiegend von engsten
Familienmitgliedern (Brüdern, Vätern und Söhnen) begangen und im
zu beurteilenden Fall hätten von Seiten der engsten Verwandten der
Beschwerdeführerin offensichtlich keine Bestrebungen bestanden, sie
an Leib und Leben zu gefährden oder andere Personen aus der
Familie damit zu beauftragen. Eine noch bestehende konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Mitglieder des weiteren
Familienkreises, zu welchem sie gemäss eigenen Angaben keinen
eigentlichen Kontakt gehabt habe, erscheine angesichts des
Zeitablaufs kaum wahrscheinlich. Im Falle einer Wohnsitznahme der
Beschwerdeführerin in einer anderen grösseren Stadt als D._______
könne daher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch
Familienmitglieder praktisch ausgeschlossen werden. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls die Hilfe von
Anlaufstellen, welche sich für gefährdete Frauen einsetzen würden, in
Anspruch nehmen könne.
In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2005 macht die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Auffassung des
BFM, wonach nur engste Verwandte Ehrenmorde begehen würden sei
verkürzt. Im vorliegenden Fall, seien die Drohungen eben nicht von
den engsten Verwandten, sondern von entfernteren Verwandten
ausgegangen. Diese hätten die Drohungen nie zurückgenommen und
würden noch immer in Jordanien leben, weshalb eine konkrete
Gefährdung noch immer bestehe. Gemäss eigenen Abklärungen gebe
es in Jordanien keine Organisationen, welche betroffenen Frauen
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E-4412/2006
wirksamen Schutz vor Ehrenmorden bieten könnten. Die in der
Vernehmlassung erwähnte Organisation von A. K. heisse entgegen der
Ausführungen des BFM nicht International Sisterhood, sondern
Sisterhood is Global Institute (SIGI) und könne von Ehrenmord
bedrohten Frauen ebenfalls keinen wirksamen Schutz bieten.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der
Frage, ob in einem Staat eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, auf die im Zeitpunkt des
Urteils bestehende Situation im Heimatstaat abzustellen. Allgemein
zugänglichen Quellen ist zu entnehmen, dass Ehrenmorde in
Jordanien noch immer existieren. Von Ehrenmorden bedrohte Frauen
begeben sich teilweise in "Police Protective Custody", eine Art Schutz-
oder Administrativhaft, um Nachstellungen durch Verwandte sicher zu
entgehen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts existieren in Jordanien aber auch andere
Einrichtungen, welche gefährdeten Frauen wirksamen Schutz vor
Nachstellungen durch Verwandte bieten. So betreibt etwa die von Eva
Abu Halaweh, eine bekannte Menschenrechtsanwältin, geführte
Organisation Mizan Frauenhäuser, in welchen gefährdete Frauen
Schutz vor solchen Nachstellungen finden. In diesen Frauenhäusern
steht der Schutz der Frauen und deren Reintegration im Vordergrund.
Seit ungefähr einem Jahr gibt es zudem das vom Ministerium für
soziale Entwicklung ins Leben gerufene "Dar al-Wifaq" (Haus der
Versöhnung) welches bisher 290 Frauen und Mädchen geholfen hat,
welche gemäss polizeilichen Angaben von zu Hause weggelaufen
seien, da sie geschlagen, sexuell missbraucht oder vernachlässigt
worden seien. Das Hauptanliegen dieses ersten staatlichen
Frauenhauses ist es, die Frauen und deren Familien zu versöhnen.
Aufgrund der im Heimatland der Beschwerdeführerin heute
vorhandenen staatlichen und staatlich geförderten privaten
Institutionen, die sich mit den Anliegen der Frauen befassen und
namentlich mit dem Aspekt der Ehrenmorde beschäftigen, kann
vorliegend aufgrund der persönlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht von einem Fehlen eines staatlichen
Schutzes im Sinne der Schutztheorie ausgegangen werden.
8.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Aufgrund der fehlenden Asyl-
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relevanz der Vorbringen erübrigt es sich auf die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen, insbesondere auch auf das im Revisionsverfahren einge-
reichte Gutachten von C._______ vom 23. November 2004 näher
einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
10.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art.
105 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27)
von Neuem zu prüfen sind.
10.6 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, erübrigt sich
dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
11.2 Angesichts der heutigen allgemeinen Lage in Jordanien kann
nicht von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage gesprochen werden, welche für die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen
würden.
11.3 Es ist deshalb zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
Die Beschwerdeführerin hat Jordanien im August 1992 verlassen. Sie
hat sich seit diesem Zeitpunkt nie mehr für längere Zeit in Jordanien
aufgehalten, vielmehr hat sie sich grösstenteils in den USA und in
Europa aufgehalten. Aufgrund der kulturellen Unterschiede in Europa
und den USA im Vergleich zu Jordanien und der langen Abwesenheit
der Beschwerdeführerin muss davon ausgegangen werden, dass eine
Reintegration in Jordanien für die Beschwerdeführerin eine hohe Hür-
de darstellen würde.
Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin ausserdem
keinen engeren Kontakt mehr zu Familienangehörigen oder zu
Bekannten. Bei einer Rückkehr nach Jordanien wäre die Beschwerde-
führerin auf sich alleine gestellt und könnte somit nicht auf ein beste-
hendes soziales Beziehungsnetz vertrauen.
Eine alleinstehende unverheiratete Frau, welche nicht bei ihrer Familie
wohnt, ist mit Blick auf die jordanische Gesellschaft die Ausnahme und
wird teilweise mit Skepsis betrachtet. Dieser Umstand würde der
Beschwerdeführerin eine Reintegration bei einer allfälligen Rückkehr
zusätzlich erschweren.
Die Beschwerdeführerin macht im Rechtsmittelverfahren wiederholt
medizinische Probleme wie Asthma, zahlreiche Allergien sowie eine
posttraumatische Belastungsstörung geltend. Diese gesundheitlichen
Beschwerden werden teilweise mit dem Gutachten von C._______
vom 23. November 2004 belegt. Mit Blick auf die medizinische
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Versorgung in Jordanien ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der
belegten medizinischen Probleme grundsätzlich zumutbar, eine
Reintegration in Jordanien wird dadurch aber sicherlich zusätzlich
erschwert.
In Würdigung aller individueller Gründe, welche für respektive gegen
die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, kommt das
Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin in Jordanien aufgrund des sehr langen Aufent-
halts im Ausland und der damit zusammenhängenden fortgeschritte-
nen Desintegration im Heimatland, des fehlenden Beziehungsnetzes,
des schweren Standes von alleinstehenden unverheirateten Frauen
ohne Familie in Jordanien sowie der medizinischen Probleme nicht in
der Lage sein dürfte, sich eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der
Wegweisung ist deshalb unzumutbar.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFF
vom 24. Mai 2004 im Resultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft; insoweit ist die Beschwerde demnach abzu-
weisen. Soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung betreffend, ist
die angefochtene Verfügung indessen nach dem Gesagten bundes-
rechtswidrig, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die
Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
sind und das BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten angesichts
des teilweisen Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr.
300.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus den oben dargelegten Gründen waren die Beschwerdebegehren
nicht von vornherein aussichtslos, weshalb unter Berücksichtigung der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das gleichzeitig gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in teilweiser Wieder-
erwägung der Zwischenverfügung der ARK vom 20. Juli 2004 gutzu-
heissen ist. Der am 2. August 2004 geleistete Kostenvorschuss im Be-
trag von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
14. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzu-
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sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist praxisge-
mäss je zur Hälfte auf den Vollzug der Wegweisung und auf die übri-
gen Punkte (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) zu
verteilen und somit um die Hälfte herabzusetzen (vgl. EMARK Mittei-
lungen 2002/1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist vom
BFM im vorliegenden Fall eine um die Hälfte zu kürzende Parteient-
schädigung auszurichten. Diese Hälfte wird gestützt auf die einge-
reichte Kostennote vom 27. März 2008 bestimmt auf Fr. 1'143.75
Parteihonorar sowie Fr. 325.-- Auslagen. Das BFM ist deshalb
anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'468.75, inklusive
Mehrwertsteuer, auszurichten.
15. Mit Urteil vom 5. Januar 2005 wurden für das Revisionsverfahren
keine Kosten erhoben. Der am 26. November 2004 geleistete Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- ist der Beschwerdeführerin des-
halb zurückzuerstatten.
16. Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils der ARK vom 5. Ja-
nuar 2005 wurde der Beschwerdeführerin für das Revisionsverfahren
eine Parteientschädigung zugesprochen und der Zeitpunkt der
Festlegung der Höhe sowie der Ausrichtung in das wieder
aufzunehmende Beschwerdeverfahren verwiesen. Die Parteient-
schädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 27.
März 2008 sowie den am 5. Januar 2005 für Verfahren vor der ARK
geltenden Stundenansatz bestimmt. Der Beschwerdeführerin ist eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'950.--, inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer, auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs
der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 24. Mai 2004 wird teilweise - die Disposi-
tiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der am 2. August 2004 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr.
600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge teilweisen
Obsiegens für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) von
Fr. 1'468.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Der am 26. November 2004 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin durch das Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuerstattet.
7.
Der Beschwerdeführerin ist infolge Obsiegens für das
Revisionsverfahren vor der ARK eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG) von Fr. 4'950.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
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8.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
Seite 25