B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4412/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A.______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo – eingegangen am 8. November 2010 – suchte der Beschwerdefüh-
rer um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 9. November 2010 unterbreitete die Botschaft dem Be-
schwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhalts.
Mit Eingabe vom 25. November 2010 antwortete der Beschwerdeführer auf
die ihm gestellten Fragen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
im Jahr 1992 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsre-
krutiert worden und habe für sie als Schneider arbeiten müssen. Im Jahr
2007 habe er bei einem Luftangriff drei Finger verloren, weshalb die LTTE
ihn aus der Partei entlassen habe. Er habe jedoch weiterhin als Schneider
für die LTTE gearbeitet. Am 20. April 2009 sei er mit seiner Familie in ein
IDP-Camp gekommen und am 8. Mai 2009 sei er verhaftet und in die Re-
habilitation gebracht worden. Von dort sei er am 5. April 2010 entlassen
worden. Danach seien immer wieder Leute der Karuna-Gruppe und vom
CID (Criminal Investigation Departement) zu seinem Haus gekommen und
hätten ihn befragt und bedroht. Zudem werde sein Haus von Unbekannten
überwacht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein "Release Certificate",
eine "Detention Attestation" des ICRC, verschiedene Identifikationsdoku-
mente sowie ein Foto seiner Hand zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer für ein In-
terview in die Schweizerische Botschaft in Colombo eingeladen. Am 19. Ja-
nuar 2011 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen
an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, die Männer vom
CID seien insgesamt drei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hät-
ten ihn befragt. Ein Mal sei er von Männern der Karuna-Gruppe auf der
Strasse angesprochen worden. Diese hätten ihn bedroht und gesagt, er
solle vorsichtig sein.
D.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör, da man erwäge, sein Asylgesuch abzulehnen und
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ihm die Einreisebewilligung zu verweigern. Der Beschwerdeführer antwor-
tete nicht auf das Schreiben.
E.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 – eröffnet am 15. Juni 2015 – bewilligte
das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers an die Botschaft datiert vom 22. Juni
2015 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. Mai
2015. Die Beschwerde ging am 6. Juli 2015 bei der Botschaft ein. Am 7. Juli
2015 überwies sie die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwal-
tungsgericht, wo diese am 17. Juli 2015 einging. Der Beschwerdeführer
machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des SEM sei
aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er
reichte eine Wohnsitzbestätigung, zwei medizinische Rapporte, ein "Re-
lease Certificate" sowie Kopien von Identifikationsdokumenten zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund
mangelnder Intensität der Verfolgung und der Abwesenheit von Anhalts-
punkten für eine zukünftige asylrelevante Verfolgung müsse eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden. Es sei nicht auszuschlies-
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sen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus der Re-
habilitation weiterhin unter der Beobachtung der sri-lankischen Behörden
gestanden habe und wiederholt befragt worden sei. Derartige Massnah-
men seien jedoch als allgemeine Bekämpfung des Terrorismus der LTTE
zu sehen und ihnen komme aufgrund der mangelnden Intensität kein Ver-
folgungscharakter zu. Würde der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise
eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darstellen, wäre er zweifelsfrei er-
neut inhaftiert worden.
5.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholt der Beschwerdeführer das be-
reits Ausgeführte.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation
für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während
des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine
Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig
langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammen-
hang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den
"Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August
2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka we-
sentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute
Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu
im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer wurde gemäss eige-
ner Angaben von der LTTE zwangsrekrutiert und arbeitete für diese als
Schneider, wurde nach einem Luftangriff und einer Handverletzung jedoch
aus der Partei entlassen. Trotz seines Profils unterliegt der Beschwerde-
führer keiner erhöhten Verfolgungsgefahr. Wie bereits die Vorinstanz fest-
stellte, sind dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG widerfahren. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden,
dass die vorgebrachten Verhöre – sollten sie sich tatsächlich so zugetra-
gen haben – auf den Beschwerdeführer belastend wirken. Allerdings sind
sie nicht von einer solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrachtung
geeignet wären, einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn zu bewir-
ken. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wie-
derholen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfü-
gung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund
mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den eingereich-
ten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Ihm ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und er
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ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat dem-
nach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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