B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4412/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden, reisten am 28. März 2014
mittels eines erleichterten Einreisevisums für syrische Staatsangehörige in
die Schweiz ein. Am 26. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Ihr Sohn wurde am (…) geboren. Am 15. August 2016 ersuchten sie in der
Schweiz um Asyl.
B.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 23. August 2016 und der Anhörung vom 18. Dezem-
ber 2017 im Wesentlichen aus, er stamme aus der der Stadt D._______,
Provinz Al-Hasaka. Früher sei er Ajnabi gewesen; nach dem Kriegsaus-
bruch sei er eingebürgert worden. Im Jahr 2000 und später bei den Unru-
hen ab dem Jahr 2011 habe er an Demonstrationen in D._______ teilge-
nommen. Am 2. Dezember 2012 sei er auf der Reise zu seinem Cousin
nach E._______ an einem Kontrollposten beim Kreisel F._______ in
D._______ verhaftet worden, weil seine Identitätskarte zerbrochen gewe-
sen sei. Er sei zwei beziehungsweise drei Monate auf dem Posten der po-
litischen Sicherheitssektion in D._______ inhaftiert gewesen. Die Behör-
den hätten ihm wegen der zerbrochenen Identitätskarte vorgeworfen, der
Opposition anzugehören und an Demonstrationen teilgenommen zu ha-
ben. Sie hätten ihn befragt und gefoltert. Die Identitätskarte sei aber in sei-
ner Hosentasche kaputt gegangen. Gegen Zahlung von Bestechungsgeld
habe sein Vater am 5. Februar 2013 seine Freilassung bewirkt. Bei der
Entlassung habe ihm ein Beamter gedroht, er könne jederzeit wieder ver-
haftet werden, wenn er Anderen von der Inhaftierung erzähle. Nach der
Entlassung habe er eine neue Identitätskarte erhalten und wieder an De-
monstrationen teilgenommen. Er habe Angst vor einer erneuten Verhaftung
gehabt. In Syrien sei die Lage schlecht gewesen. Dann habe es die Reise-
möglichkeit in die Schweiz gegeben, weshalb er sich zur Ausreise ent-
schlossen habe. Am 19. März 2014 sei er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern
und drei Geschwistern von D._______ nach Damaskus mit dem Flugzeug
beziehungsweise Auto gereist und dann mit dem Auto nach Beirut, Liba-
non, weitergereist.
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 23. August 2016 und der Anhörung vom 18. Dezem-
ber 2017 im Wesentlichen aus, sie sei in der Stadt E._______, Provinz Al-
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Hasaka, geboren worden. Nach der Geburt sei sie mit ihrer Familie nach
Damaskus gezogen, wo sie bis zum 10. Oktober 2011 gelebt habe. Zwi-
schen Mai und August 2011 hätten sie und ihr Bruder in Damaskus an circa
sechs Demonstrationen teilgenommen. Am 2. September 2011 hätten die
Behörden bei ihrem Vater zu Hause nach ihnen gesucht. Der Vater habe
sie am Mittag telefonisch davor gewarnt, nach Hause zurückzukehren. In
der Folge sei sie zu einer Bekannten gegangen und habe mit der Arbeit als
Sekretärin beziehungsweise Kontrolleurin von Dosenbüchsen in einer Fab-
rik namens G._______ aufgehört. Ihr Bruder sei am 2. September 2011 zu
Hause gewesen und verhaftet worden beziehungsweise er sei bei der Ar-
beit gewesen und erst später verhaftet worden. Später sei sie in einem
Lastwagen versteckt nach D._______ gereist. Am 10. Juli 2012 habe sie
ihren Ehemann geheiratet. In D._______ habe sie mit ihrem Ehemann je-
weils freitags an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Ehemann sei wegen
seiner zerbrochenen Identitätskarte verhaftet worden. Nach zwei bezie-
hungsweise drei Monaten habe der Schwiegervater gegen Geldzahlung
seine Freilassung erwirkt. Ihr Ehemann habe Spuren von Schlägen am
Körper. Das Haus ihrer Eltern sei von einer Rakete getroffen worden. Im
Februar 2014 habe sie sich einen syrischen Pass ausstellen lassen. Als die
erleichterte Einreise in die Schweiz möglich gewesen sei, hätten sie sich
zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Sie habe Angst vor einer Verhaftung
an der Grenze gehabt.
Die Beschwerdeführenden reichten ihr Familienbüchlein, ihre syrischen
Pässe, die Identitätskarte des Beschwerdeführers, Fotos von Demonstra-
tionen in Syrien, einen Memory-Stick mit einem Youtube-Video, das Solda-
ten zeige, die Personen mit zerbrochener ID-Karte misshandelten, ein.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (eröffnet am 6. Juli 2018) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und bestätigte die am 26. Mai 2016 angeordnete vorläufige Auf-
nahme.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Beschwerde
sei gutzuheissen und der Asylentscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2018
sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu erteilen;
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eventuell sei hierfür das Asylverfahren zu wiederholen. Ihnen sei die un-
entgeltliche Rechtspflege und in der Person des unterzeichneten Rechts-
anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Soweit nicht die
unentgeltliche Rechtspflege greife, sei eine angemessene Parteientschä-
digung zu entrichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
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chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind,
respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zu-
dem aktuell sein. Dies bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung
und der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und
sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in Bezug auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers, seine Demonstrationsteilnahmen hätten nie zu ei-
ner Verhaftung geführt. Seit seiner Freilassung aus der Haft, welche wegen
seiner zerbrochenen Identitätskarte erfolgte, habe er ein Jahr lang unbe-
helligt in Syrien gelebt. Nach seinen eigenen Aussagen sei er nach der
Freilassung nicht gesucht worden, sondern habe sich lediglich vor einer
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weiteren Verhaftung gefürchtet. Zudem habe er nach der Freilassung von
den syrischen Behörden eine neue Identitätskarte erhalten, welche er per-
sönlich auf dem Amt habe beantragen müssen. Wäre er für die syrischen
Behörden von Interesse gewesen, hätte er dann verhaftet werden können.
Zudem sei er Anfang 2014 unbehelligt mit dem Flugzeug von D._______
nach Damaskus und anschliessend mit dem Auto in den Libanon gereist.
Das Vorbringen an der Anhörung, er sei mittels Bestechung mit einem Bus
von D._______ nach Damaskus gefahren, widerspreche seinen Angaben
und denen seiner Ehefrau anlässlich der Befragung und sei daher unglaub-
haft. Es gebe somit keine Anzeichen für eine künftige asylrelevante Verfol-
gung des Beschwerdeführers. Er habe die syrische Staatsangehörigkeit
erhalten, weshalb er aus dem Vorbringen, er sei Ajnabi, nichts zu seinen
Gunsten ableiten könne. Er habe somit keine asylrelevanten Nachteile im
Sinne von Art. 3 Asyl erlebt und es gebe auch keine Anzeichen für künftige
asylrelevante Nachteile.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz im Entscheid
aus, sie habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Arbeit in der Fabrik, zu
ihrem Aufenthalt in der Fabrik am 2. September 2011 sowie zum Aufent-
haltsort ihres Bruders an jenem Tag gemacht. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb sie bis am Abend in der Fabrik geblieben sei, obwohl sie bereits am
Mittag erfahren habe, dass sie von den Behörden gesucht werde. Ange-
sichts der gezielten Fahndung nach ihr wäre zu erwarten gewesen, dass
die Behörden an ihrem Arbeitsort aufgetaucht wären. Zudem habe sie legal
mit ihren Identitätsdokumenten von D._______ nach Damaskus fliegen
und danach in den Libanon ausreisen können. Es sei daher zu bezweifeln,
dass das syrische Regime ein Interesse an ihr habe und sie als Oppositio-
nelle gesucht werde. Diese Einschätzung werde durch das Ausstellen ei-
nes Reisepasses im Februar 2014 bestätigt. Insgesamt habe sie nicht
glaubhaft machen können, sie sei als Demonstrantin identifiziert und zu
Hause gesucht worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie auf-
grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder anderer Gründe ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder künftig zu befürchten
hätte.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei als
Ajnabi in Syrien ein Bürger zweiter Klasse gewesen. Sie seien mit dem Bus
und nicht mit dem Flugzeug von D._______ nach Damaskus gereist. Die
neue Identitätskarte habe er gegen Zahlung von Bestechungsgeld erhal-
ten. Von seiner Entlassung bis zu einer Ausreise habe er sich vor der Poli-
zei versteckt. Er habe wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit als Kurde
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sowie seiner politischen Anschauung als Demonstrant und Oppositioneller
der anhaltenden Verfolgung durch den syrischen Staat unterlegen und un-
terliege dieser auch heute noch.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nach einer Demonst-
rationsteilnahme von den syrischen Behörden gesucht worden. Die Vor-
instanz legte ausführlich dar, aufgrund der zahlreichen Widersprüche in
den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie die behördliche Suche
nach ihr nicht glaubhaft darlegen können. In der Beschwerdeschrift wurde
hierzu nichts mehr vorgebracht, weshalb auf die zutreffende Feststellung
der Vorinstanz verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde we-
gen seiner zerbrochenen Identitätskarte am 2. Dezember 2012 für drei Mo-
nate inhaftiert. Seit seiner Entlassung am 5. Februar 2013 bis zur Ausreise
am 19. März 2014 geschah über ein Jahr lang nichts mehr. Die Angabe in
der Beschwerdeschrift, er habe sich im Jahr vor der Ausreise vor den Be-
hörden versteckt, steht diametral im Widerspruch zu seinen früheren Aus-
sagen. So sagte er, nach der Haftentlassung hätten die Behörden nicht
nach ihm gesucht und er habe weiterhin an Demonstrationen teilgenom-
men (A6/13 Ziff. 7.02, A15/16 F78). Dass sich der Beschwerdeführer ver-
steckt haben soll, ist demnach nicht glaubhaft. Es fehlt somit am zeitlichen
und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen der Haft und der Aus-
reise, zumal er auch angab, er habe sich zur Ausreise entschlossen, als er
von der Möglichkeit der erleichterten Einreise in die Schweiz erfahren
habe. Die Beschwerdeführenden haben demnach in Syrien keine asylrele-
vanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt.
5.2
5.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haft und
Demonstrationsteilnahmen in Syrien Anlass zur Befürchtung hat, einer
künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
5.2.2 Der Beschwerdeführer gab an, seine Demonstrationsteilnahmen hät-
ten nie zu einer Verhaftung geführt. Die dreimonatige Haft erfolgte wegen
seiner zerbrochenen Identitätskarte. Bei der Haftentlassung wurden ihm
zwar Nachteile angedroht, sollte er über die Inhaftierung sprechen, er
wurde aber nach eigenen Angaben in dem darauffolgenden Jahr bis zu
seiner Ausreise von den syrischen Behörden weder gesucht, noch kontak-
tiert. Wie bereits festgestellt, ist das Vorbringen, er habe sich in diesem
Jahr versteckt, als unglaubhaft einzustufen. Nach seiner Freilassung liess
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sich der Beschwerdeführer eine neue Identitätskarte ausstellen. Der Ein-
wand, er habe die Identitätskarte nur gegen Zahlung von Bestechungsgeld
erhalten, vermag nicht zu überzeugen. Hätten die syrischen Behörden da-
mals ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, ist nicht nachvollziehbar,
dass sie ihm trotzdem – auch gegen Bestechung – eine Identitätskarte aus-
gestellt haben. Die Beschwerdeführenden gaben an der Befragung über-
einstimmend an, sie seien bei ihrer Ausreise mit dem Flugzeug von
D._______ nach Damaskus geflogen. Die spätere Aussage des Beschwer-
deführers, er habe diesen Weg mit einem Bus zurückgelegt, erscheint vor
diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer mit seiner Familie unbehelligt mit den eigenen Identitätspapieren
von D._______ nach Damaskus fliegen und danach mit einem Auto in den
Libanon ausreisen konnte, zeigt auch, dass er von den syrische Behörden
nicht gesucht wurde. Eine blosse, nicht weiter begründete Furcht vor einer
künftigen Verhaftung reicht nicht als Asylgrund. Es ist demnach nicht anzu-
nehmen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien
eine asylrelevante Verfolgung droht. Daran vermögen auch die eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern.
5.3 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden als
Kurden vom syrische Regime verfolgt werden, ist auf die hohen Anforde-
rungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE
2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Es ist zwar richtig,
dass syrische Kurden vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten be-
schnitten wurden, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfol-
gung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil
des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt wurde und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
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6.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 26. Mai 2014 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 770.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt lic.
iur. Hanspeter Kümin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 770.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner