B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f dé r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4413/2009
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo / Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (…).
E-4413/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer mit (…) den
Heimatstaat am 30. Dezember 2008 und reiste am folgenden Tag in die
Schweiz ein. Am 2. März 2009 suchte die Familie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
Die Beschwerdeführerin und (…) verliessen den Heimatstaat nach ihren
Angaben am 21. Januar 2009; sie reisten am 25. Januar 2009 legal in die
Schweiz ein und stellten am 2. März 2009 im EVZ Kreuzlingen ebenfalls
Asylgesuche.
Anlässlich der Befragung vom 4. März 2009 im EVZ und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 9. und 10. März 2009 führten die Beschwerdefüh-
renden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen aus, sie seien
ethnische Serben und würden aus dem Dorf F._______ in der Gemeinde
Gnjilane im Osten Kosovos stammen. Sie hätten in bescheidenen wirt-
schaftlichen Verhältnissen gelebt, und die Sicherheitslage für die in Gnji-
lane lebende serbische Bevölkerung sei prekär gewesen. Seit Kriegsende
sei es in ihrem Heimatdorf wiederholt zu gewaltsamen Zwischenfällen mit
Albanern gekommen; beispielsweise sei der Ort einen Monat nach
Kriegsende von Angehörigen der Ushtria Çlirimtare e Kosovës (Be-
freiungsarmee des Kosovos; UÇK) mit Granaten und Bomben beschos-
sen worden. Die Angehörigen der serbischen Minderheit seien immer
wieder Schikanen, Provokationen, Behelligungen und Übergriffen seitens
der albanischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen. In den Jahren 2007
und 2008 hätten Kosovo-Albaner versucht, den Traktor der Beschwerde-
führenden zu stehlen. Beim Jahreswechsel 2007/2008 sei der ältere
Sohn von Kosovoalbanern beschimpft worden und er habe befürchten
müssen, entführt oder verprügelt zu werden. Im Sommer 2008 sei den
Beschwerdeführenden ein Pflug gestohlen worden. Die schlechte Sicher-
heitslage und die ständige Unsicherheit hätten sich bei ihnen auch ge-
sundheitlich ausgewirkt.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 5. Mai 2009 – stellte das
BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforde-
rungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinn von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, wes-
halb die Asylgesuche abzuweisen seien. Das BFM verfügte die Wegwei-
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sung aus der Schweiz und bezeichnete deren Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2009 beantragten die Beschwerde-
führenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie deren
Vollzug. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Mit
der Beschwerde wurden unter anderem Beweismittel im Zusammenhang
mit dem krankheitsbedingten Ausfall ihres bisherigen Rechtsvertreters zu
den Akten gereicht.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2009 (Verfahren
E-4092/2009) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist gutgeheissen und auf die Beschwerde vom 24. Juni 2009 eingetre-
ten.
E.
In einer Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juli 2009
wurde unter anderem der Entscheid über die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und die Beschwerde dem BFM zur Stellungnahme bis am 31. Juli 2009
überwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 17. August 2009 gab das BFM seine Vernehmlassung
zu den Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels.
Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführenden am
20. August 2009 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
In der Rechtsmitteleingabe weisen die Beschwerdeführenden inhaltlich
insbesondere darauf hin, dass sie im Kosovo zur serbischen Minderheits-
bevölkerung gehören (vgl. Beschwerde S. 4). Zur Illustration der Situation
dieser Gruppe verweisen sie auf eine Vielzahl von mit der Beschwerde
eingereichten Internet-Ausdrucken (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Sie führen
zudem anhand einer Schilderung verschiedener konkreter Vorkommnisse
aus, weshalb sie nicht weiter im Kosovo leben könnten. Beispielsweise
seien sie im Jahr 2000 von Mitgliedern der UÇK auf einer Fahrt zum Arzt
angehalten und misshandelt worden. Die darüber informierte United Nati-
ons Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) habe ihnen nicht
helfen können (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Anfang September 2007 sei der
Beschwerdeführer und am 30. Dezember 2007 dessen Sohn von Alba-
nern behelligt worden. Auch hier habe eine entsprechende Meldung an
die Polizei nichts genützt. Im Frühjahr und im Sommer 2008 sei der Be-
schwerdeführer wegen seines Traktors belästigt worden; ausserdem ha-
be man seinen Pflug gestohlen (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Die Lage der
serbischen Minderheit und andere ethnischen Minderheiten im Kosovo
sei von Diskriminierung, Menschenrechtsverletzungen, dem Fehlen eines
hinreichenden Rechtsschutzes und von einer schlechten wirtschaftlichen
und sozialen Stellung geprägt (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Die im Februar
2008 erlangt Unabhängigkeit des Kosovo habe die Situation verschlim-
mert (vgl. Beschwerde S. 14 ff.).
5.
5.1 Zuerst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden, die aufgrund
der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten
sind, infolge serbischer Abstammung und Geburt auf (ehemaligem)
Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz Nr. 135/04
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vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügen (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2).
5.2 Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfol-
gung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1).
6.
6.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend darge-
legt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz
nicht genügen.
6.2 Die problematische Situation der ethnischen Serben im Kosovo ist
dem Bundesverwaltungsgericht bekannt; es schliesst allerdings in kon-
stanter Praxis auch bei dieser Bevölkerungsgruppe nicht auf eine so ge-
nannte Kollektivverfolgung (in dem Sinn, dass gezielte und intensive
Nachteile sich gegen alle oder die Mehrheit des Kollektivs richten, was
dazu führt, dass ein Angehöriger der Gruppe bereits allein aufgrund die-
ser Zugehörigkeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit selbst verfolgt wird
und somit objektiv begründete Furcht gegeben ist; vgl. BVGE 2011/16
E. 5).
6.3 Den Nachteilen, die von den Beschwerdeführenden zu Protokoll ge-
geben worden sind (insbesondere Behelligungen, Beschimpfungen, Be-
drohungen und Diebstähle), ist, auch unter dem Blickwinkel eines uner-
träglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG, mangels In-
tensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Zwischen der
schwierigen Sicherheitslage nach Beendigung des Kosovokriegs und der
erst viele Jahre später erfolgten Ausreise besteht zudem offensichtlich
weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang. In Überein-
stimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich auch auf die Möglichkeit hin-
zuweisen, sich bei den Sicherheitsbehörden des Heimatstaats um Schutz
vor Übergriffen zu bemühen.
6.4 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen,
den Beschwerdeführenden würde in ihrem zweiten Heimatstaat, Serbien,
Verfolgung drohen. Dies wird von ihnen auch nicht behauptet.
6.5 Die Vorinstanz hat die Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und
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auf die damit eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Per-
son in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass vorliegend
weder eine Rückkehr nach F._______, Gemeinde Gnjilane, noch ein
Ausweichen in den Norden Kosovos zumutbar seien (vgl. BFM-Verfügung
S. 5). Indessen bestehe für Serben aus dem Kosovo grundsätzlich eine
Aufenthaltsalternative in Serbien selber, da die Angehörigen dieser Be-
völkerungsgruppe als serbische Staatsbürger gälten. Den Beschwerde-
führenden sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien
auch zuzumuten. Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer Schulbildung, Berufsausbildung, ihrer
Arbeitserfahrung sowie ihres Alters über die Voraussetzungen verfügen
würden, sich in Serbien eine Zukunft aufzubauen.
9.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 24. Juni
2009 unter Verweis auf entsprechende Lageanalysen und Länderberichte
sinngemäss geltend, die ökonomische, soziale und kulturelle Situation
der Flüchtlinge in Serbien sei prekär. Die fünfköpfige Familie wäre bei ei-
ner Ausreise dorthin mangels einer existenzsichernden Perspektive einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar sei. In Serbien könnten insbesondere die ökonomischen und
sozialen Bedürfnisse der minderjährigen Kinder nicht gedeckt werden,
weil die Familie bei einer Rückkehr mit Sicherheit ein Leben in absoluter
Armut fristen müssten.
9.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung der aus Gnjilane (…) stammenden Beschwerdeführenden
dorthin nicht zumutbar. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für die
Beschwerdeführenden eine Zufluchtsmöglichkeit im Norden Kosovos
oder in Serbien besteht.
9.4.1. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass weder in Serbien noch in der serbischen Enklave im
Norden Kosovos eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug generell
unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung von ethni-
schen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht generell unzumut-
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Seite 9
bar (vgl. BVGE 2010/41 E 8.3.2). Damit stellt sich die Frage, ob den Be-
schwerdeführenden die Inanspruchnahme der inner- respektive zweit-
staatlichen Aufenthaltsalternativen Nordkosovo oder Serbien auch indivi-
duell zuzumuten wäre. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts sind im konkreten Einzelfall insbesondere Kriterien der Si-
cherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des persönlichen Be-
zugs zum möglichen Zufluchtsort und soziale Aspekte abzuwägen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2010/41 E. 8.3.3 ff. insbesondere E. 8.3.3.6).
9.4.2. Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten zunächst festzuhalten,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um alleinstehende Er-
wachsene, sondern um eine Familie mit drei Kindern handelt. Gemäss
Akten leben keine Verwandten oder andere Bezugspersonen in Serbien
oder im serbischen Nordteil des Kosovos, die bei einer Ansiedelung be-
hilflich sein könnten (hingegen leben mehrere Angehörige – (…) des Be-
schwerdeführers, (…) der Beschwerdeführerin – seit längerer Zeit in der
Schweiz). Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss Akten nie im
serbischen Nordteil des Kosovos oder in Serbien aufgehalten.
9.4.3. Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände – auch
des Umstands, dass beide Elternteile auf die Erlebnisse im Kosovo mit
psychischen Problemen reagiert haben – kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden kaum in der
Lage sein dürften, sich im Nordkosovo oder in Serbien wirtschaftlich und
sozial zu integrieren und ihre Existenz sicherzustellen.
9.4.4. Unter diesen Umständen erscheint somit ein Vollzug der Wegwei-
sung nach Serbien oder in den Norden des Kosovos vorliegend unzu-
mutbar. Letzteres hatte, wie oben erwähnt, bereits die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung festgestellt.
9.5 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG zu entnehmen.
10.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie die Frage des Weg-
weisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. April 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E-4413/2009
Seite 10
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Ihre Beschwerdebegehren haben sich zwar nicht als aussichtslos
erwiesen; gemäss Akten ist jedoch nicht von der Mittellosigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen, nachdem beide Ehegatten – und seit
einem Jahr auch der älteste Sohn – in der Schweiz erwerbstätig sind.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb abzuweisen.
11.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdeführen-
den im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht
vertreten waren, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen verhältnismäs-
sig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind,
weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
30. April 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskos-
ten von Fr. 300.– zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: