Abtei lung V
E-4413/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
unbekannter Herkunft, angeblich Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4413/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge aus
Mogadischu stammend, sein Heimatland am 27. November 2008 auf
dem Luftweg mit Hilfe eines Schleppers und einem auf seinen Namen
lautenden gefälschten Reisepass verlassen habe, über Dubai und
Frankreich am 28. November 2008 in die Schweiz gelangt sei und hier
am 30. November 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 12. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen und am 7. Mai 2009 durch das BFM ergänzend zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe in Mogadischu als Auto-
mechaniker in einer Garage, die unter der Regie der Übergangs-
regierung gestanden habe, gearbeitet,
dass er wegen dieser Tätigkeit mehrere anonyme Telefonanrufe von
regierungsoppositionellen Aktivisten erhalten habe und unter Todes-
drohung aufgefordert worden sei, diese Arbeit einzustellen,
dass zwei Mitarbeiter der Garage getötet worden seien und er fortan
diese Arbeitstätigkeit eingestellt habe,
dass er nach diesem Vorfall dennoch von Unbekannten festgenommen
und 20 Tage festgehalten worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland mit einem gefälschten
roten Reisepass verlassen habe, den er dem Schlepper vor der Ein-
reise in die Schweiz habe abgeben müssen,
dass er je weder Identitätspapiere besessen noch beantragt habe,
dass sich der Beschwerdeführer demnach mit keinerlei Identitäts-
papieren auszuweisen vermochte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
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gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2010 formell die Aufhebung der Punkte 3 bis 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass er im Rahmen der Begründung der Beschwerde jedoch auch die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er der Beschwerde eine Bestätigung "In Lieu of Birth Certificate"
der "Transitional Federal Government" (TFG) der "Somali Permanent
Mission to the United Nations Office at Geneva and Specialized
Institutions in Switzerland" vom 26. Mai 2010 beilegt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen,
durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Be-
urteilung zulassen,
dass das BFM insbesondere zu Recht ausgeführt hat, die wenig
konkreten Angaben des Beschwerdeführers über Mogadischu, bezüg-
lich seines Wohnortes und seiner Clanfamilie liessen den Schluss zu,
dass er nicht aus Mogadischu stammme und seine wahre Herkunft zu
verschleiern versuche,
dass das BFM im Weiteren zu Recht erkannt hat, dass der Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht hat und angesichts des offensicht-
lich widersprüchlich vorgetragenen Sachverhaltes die geltend ge-
machte Verfolgung in Somalia nicht geglaubt werden könne,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die ausführ-
lichen und mit entsprechenden Fundstellen in den Akten abgestützten
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, dass der Beschwerde-
führer seine geltend gemachte Herkunft aus Mogadischu nicht glaub-
haft zu machen vermochte und weder seine Herkunft noch seine
Identität feststehen,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe, seine mangelhaften Kenntnisse und die widersprüch-
lichen Angaben seien auf seine fehlende Schulbildung zurückzuführen,
nicht zu überzeugen vermag,
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dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er habe sich auf der
somalischen Botschaft in Genf bestätigen lassen, dass er in
Mogadischu geboren sei und dort gelebt habe,
dass er die entsprechende Bestätigung zu den Akten gereicht hat,
dass das eingereichte Bestätigungsschreiben des TFG jedoch keine
Beweiskraft zu entfalten vermag,
dass nach Kenntnis des Gerichts somalische Vertretungen im Ausland,
so auch in Genf, konsularische Dienstleistungen für somalische
Staatsbürger durchführen, etwa die Ausstellung von Identitäts-
papieren, auch wenn die diplomatischen Vertretungen aufgrund
fehlender Register vor Ort in Somalia über keine Möglichkeit verfügen,
die Angaben der Antragsteller zu überprüfen,
dass Pässe beziehungsweise Identitätspapiere nach Angaben der An-
tragsteller ausgestellt werden, wobei die Identität eines Somaliers
weder in Somalia mangels einer offiziellen Behörde beziehungsweise
mangelnder Personenregister noch im Ausland durch die Vertretungen
überprüft werden können,
dass der Beschwerdeführer demnach aus der eingereichten Be-
stätigung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhalts-
punkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offen-
kundig nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass - wie bereits festgestellt - das BFM zu Recht zum Schluss
kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemacht Herkunft
aus Mogadischu nicht glaubhaft zu machen vermochte und weder
seine Herkunft noch seine Identität feststehen, und dieser Umstand in
die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers fällt,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss an-
gefochtener Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich ver-
schwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Be-
hörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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