B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4413/2011
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alle Russland (Tschetschenien),
vertreten durch Suzanne Stotz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli
2011 / N (…).
E-4413/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetscheni-
scher Ethnie aus D._______ (Tschetschenien), reisten eigenen, anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Januar 2010 gemachten
Aussagen zufolge am 23. Februar 2007 aus dem Heimatland aus. Ziel
der Reise sei E._______ [europ. Staat] gewesen, da sich dort ihr Sohn
aufgehalten habe. In F._______ [europ. Staat] und G._______ [europ.
Staat] seien sie daktyloskopiert und zum Stellen eines Asylgesuches ge-
zwungen worden. Nach einer Weile seien sie via (…) nach E._______
[europ. Staat] gelangt, wo sie zweieinhalb Jahre geblieben seien. Am 12.
Januar 2010 seien sie nach Ablehnung des Asylgesuches von E._______
[europ. Staat] in die Schweiz gelangt. Den Beschwerdeführenden wurde
anlässlich der BzP mitgeteilt, dass gemäss den Eurodac-Treffern mög-
lichweise F._______ [europ. Staat], G._______ [europ. Staat] oder
E._______ [europ. Staat] für die Durchführung der Asylverfahren zustän-
dig sei. Die Beschwerdeführenden gaben dazu an, auf keinen Fall dorthin
zurückkehren zu wollen. Die beiden erstgenannten Länder seien nur Zwi-
schenstationen gewesen und in E._______ [europ. Staat] hätten sie ja ei-
nen negativen Asylentscheid erhalten. Sie hätten befürchtet, von den
E._______ Behörden ausgeschafft zu werden. Die Beschwerdeführenden
vermochten sich nicht auszuweisen. Sie gaben an, der Reisepass und
der Inlandpass seien bei den F._______ beziehungsweise G._______
Behörden zurückgeblieben. Sie seien dort einfach davon gelaufen und
hätten die Papiere nicht zurückverlangt. Zur Begründung des Asylgesu-
ches führte der Beschwerdeführer an, es sei im Jahre 2004 zu einer Exp-
losion in der Nachbarschaft gekommen, bei der zwei russische Soldaten
getötet worden seien. Er sei einige Zeit später vernommen worden. Man
habe ihm nicht geglaubt, dass er nichts gehört und beobachtet habe. Er
sei deswegen zweimal inhaftiert worden. Beim dritten Versuch, ihn zu in-
haftieren, sei ihm die Flucht gelungen. Am nächsten Morgen hätten sie
auch seinen Sohn abgeholt. Dieser sei mit einem Sack über dem Kopf an
einen unbekannten Ort gebracht, verhört und geschlagen worden. Er ha-
be daraufhin seine Familie nach E._______ [europ. Staat] geschickt. Er
selbst sei bei den Behörden denunziert worden. Russen und Tschetsche-
nen hätten ihn in der Folge zum Umstand befragt, dass er im ersten
Tschetschenienkrieg den Rebellen geholfen habe (mittels Abgabe von
Lebensmitteln sowie Begraben der Toten). Am 13. Februar 2005 sei auch
er abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei zu-
sammengeschlagen und am nächsten Tag in der Nähe eines Kranken-
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hauses abgelegt worden. Passanten hätten ihn gefunden und ins Kran-
kenhaus gebracht. Betreffend diesen Krankenhausaufenthalt reichte der
Beschwerdeführer ein ärztliches Attest zu den Akten. Die Ehefrau und die
Tochter seien im Jahr 2006 zurückgekehrt und dann ebenfalls befragt
worden. Man habe von ihnen wissen wollen, was sie im Ausland gemacht
hätten. Auch er sei nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe Angst gehabt,
dass er beim nächsten Mal getötet werde. Deshalb hätten sie das Land
verlassen. Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer, dass er im
Jahr 1992 in (…) während eines Jahres in Untersuchungshaft gewesen
sei.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, ihre Brüder hätten für
die Rebellen gekämpft. Einer der Brüder sei im Jahr 2002 von den Rus-
sen abgeholt worden und nach seiner Freilassung zu Hause verstorben.
Ein anderer Bruder sei am 9. Juli 2004 von den Russen verschleppt wor-
den. Weil sie und die Kinder den gleichen Namen wie der Bruder getra-
gen hätten, habe sie in der Folge ihre Ehe registrieren lassen und den
Familiennamen geändert. Ihr Sohn sei im Oktober 2004 dennoch von den
Russen abgeholt worden, nachdem sich in der Nähe des Hauses eine
Explosion ereignet habe, bei welcher russische Soldaten ums Leben ge-
kommen seien. Beim Verhör sei der Sohn zusammengeschlagen worden.
Er sei dann bewusstlos weggeworfen worden – wie Müll. Sie habe ihn
zwei Tage später gefunden und bei sich zu Hause während zweier Mona-
te versteckt. Während dieser Zeit hätten sie Reisepässe organisiert und
seien nach E._______ [europ. Staat] gereist. Nach eineinhalb Jahren
Aufenthalt in E._______ [europ. Staat], also im April 2006, seien sie wie-
der zurückgekehrt, nachdem sie erfahren hätten, dass die Mutter (der
Beschwerdeführerin) im Sterben liege. Nachdem sie aus E._______ [eu-
rop. Staat] zurückgekehrt seien, habe sie Besuch von russischen Beam-
ten erhalten. Sie hätten ihr viele Fotos gezeigt und wissen wollen, ob sie
jemanden auf den Fotos in E._______ [europ. Staat] gesehen habe. Die
Beamten hätten auch ihren Mann mitnehmen wollen, doch dieser habe es
geschafft, fortzulaufen. Am 3. Dezember 2009 sei sodann das Haus ihrer
Mutter angezündet worden, mit der Folge, dass diese fortan bei Verwand-
ten habe leben müssen. Sie wolle auf keinen Fall nach Russland zurück-
kehren, da sie Angst um ihre Kinder habe. Da ihr Mann und ihr Sohn mit
den Rebellen sympathisierten, würden diese bestimmt von den Russen
abgeholt, falls sie zurück müssten. Sie zweifle daran, dass sie sie dann
jemals wiedersähe.
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Der Beschwerdeführerin wurde auf Darstellung des Reiseweges hin (vgl.
Angaben des Ehemannes) ebenfalls das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Zuständigkeit eines anderen Staates (F._______ [europ. Staat],
G._______ [europ. Staat] oder E._______ [europ. Staat]) gewährt. Sie
gab an, ausser nach E._______ [europ. Staat] in keinen der Transitstaa-
ten zurückkehren zu wollen. Sie reichte E._______ Asylakten (einen Be-
scheid sowie einen Beschluss [Ablehnung der Beschwerde]) zu den Ak-
ten und gab dazu an, sie habe in E._______ [europ. Staat] nicht erwähnt,
dass ihre Brüder auch Rebellen gewesen seien; dies sei wahrscheinlich
ein Fehler gewesen.
Die Tochter führte – ihrerseits nach den Gründen der Ausreise aus Tsche-
tschenien gefragt – an, ihr Bruder sei im Heimatland bedroht worden, von
wem wisse sie nicht. Sie sei klein gewesen und wisse nur, dass ihr Bru-
der abgeholt worden sei. Er sei zusammengeschlagen und irgendwo hin-
geworfen worden. Weiter habe ihr die Mutter erzählt, dass auch der Vater
Probleme gehabt habe. Sie selbst habe demgegenüber persönlich gar
keine Probleme gehabt. Sie glaube daher nicht, dass sie sich bei einer
Rückkehr in Gefahr befinden würde. Ihr Vater und ihr Bruder dürften je-
doch nicht zurückkehren. Auch der Tochter wurde das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Zuständigkeit eines der Transitländer gewährt. Sie gab
dazu an, sie würde gerne in E._______ [europ. Staat] leben. Sie wolle je-
doch weder nach F._______ [europ. Staat] noch nach G._______ [europ.
Staat] gehen, zumal ihr Vater in F._______ [europ. Staat] Probleme habe.
Die Beschwerdeführenden wurden am 12. Januar 2010 mittels Merkblatt
unter Androhung der Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufge-
fordert, gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. Die
Beschwerdeführenden gaben an, ihre Ausweispapiere (Ausland- und In-
landpässe) seien in F._______ [europ. Staat] und G._______ [europ.
Staat] bei den Behörden zurückgeblieben.
B.
Gemäss den eingereichten Unterlagen eines E._______ [europ.
Staat]ischen Krankenhauses war der Beschwerdeführer in E._______
[europ. Staat] vom 7. Dezember 2009 bis 7. Januar 2010 wegen Lungen-
tuberkulose hospitalisiert. Am 20. Januar 2010 wurden diesbezüglich wei-
tere Abklärungen im Spital (…) getroffen.
C.
Am 1. März 2010 ersuchte das BFM das Dublin Office in F._______ [eu-
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rop. Staat] angesichts der Eurodac-Treffer aus (…) um Rückübernahme
der Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Übereinkommens. Mit
Antwortschreiben vom 11. März 2010 erklärte sich F._______ [europ.
Staat] für unzuständig und betonte, die Zuständigkeit für das Asylverfah-
ren liege gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), bei G._______ [europ.
Staat].
D.
Am 11. März 2011 ersuchte das BFM auch das Dublin Office G._______
[europ. Staat] angesichts der Eurodac-Treffer aus (…) um Rückübernah-
me der Beschwerdeführenden. Mit Antwortschreiben vom 19. März 2010
verneinte das Dublin Office G._______ [europ. Staat] seine Zuständigkeit
aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführenden und deren zwi-
schenzeitlicher Asylgesuchstellung in E._______ [europ. Staat] (innerhalb
der noch laufenden Überstellungsfrist) und teilte mit, es erachte weiterhin
F._______ [europ. Staat] als zuständig.
E.
Am 23. März 2010 richtete das Dublin Office Schweiz gestützt auf die Eu-
rodac-Treffer vom 10. April und 19. August 2009 ein Übernahmeersuchen
an die E._______ [europ. Staat] Behörden. Mit Antwortschreiben vom 20.
April 2010 verneinte das [Behörde von E._______] seine Zuständigkeit.
F.
Am 12. Mai 2012 ersuchte das Dublin Office Schweiz die F._______ Be-
hörden um Wiedererwägung ihres ablehnenden Entscheides betreffend
Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Antwortschreiben vom 4.
Juni 2010 hielten die F._______ Behörden an ihrem negativen Entscheid
fest. Das BFM nahm in der Folge das inländische Verfahren auf.
G.
Am 5. Juli 2010 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden eine ein-
lässliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Der Beschwerde-
führer gab dabei zu Protokoll, er habe (nur) im ersten Krieg die Rebellen
unterstützt, indem er ihnen Lebensmittel und Unterkunft gewährt habe. Im
April 2004 sei es zu einer Bombenexplosion in der Nähe seines Hauses
gekommen, bei welcher zwei russische Soldaten verletzt und zwei getötet
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worden seien. Er und sein Sohn seien kurz darauf vom Militär und von
tschetschenischen Untersuchungsrichtern befragt worden, welche ins
Haus eingedrungen seien. Drei oder vier Tage später sei sein Sohn von
uniformierten Tschetschenen frühmorgens entführt worden. Ein paar Tage
später beziehungsweise am nächsten Tag beziehungsweise zwei Tage
später sei er in einem Vorort, brutal zusammengeschlagen, gefunden und
von irgendwelchen Leuten nach Hause gebracht worden. Die Entführer
hätten vom Sohn wissen wollen, wer an der Explosion beteiligt gewesen
sei. Seither seien sie regelmässig mittels Briefen mit dem Tod bedroht
worden, für den Fall, dass sie weiterhin die Rebellen unterstützen wür-
den. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nur sein
Sohn sei bedroht worden, letztmals im Jahre 2004. Er habe deshalb be-
schlossen, die Familie ins Ausland in Sicherheit zu bringen. Während die
Familie nach E._______ [europ. Staat] gereist sei, habe er seine Woh-
nung verkauft, um damit seine eigene Ausreise zu finanzieren. Auch sei in
dieser Zeit gerade seine Mutter verstorben. Die Frau und die Tochter sei-
en im Sommer 2006 nochmals zurückgekehrt und danach seien sie zu-
sammen ausgereist. Dem Beschwerdeführer wurde zu den zahlreichen
Divergenzen, die sich aus dem Vergleich mit den Angaben anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) ergeben, das rechtliche Gehör gewährt. Er
berief sich dabei jeweils auf Missverständnisse. Zur Untermauerung der
Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse E._______ Doku-
mente ein.
Die Beschwerdeführerin wies anlässlich der einlässlichen Anhörung dar-
auf hin, dass sie Unterlagen abgegeben habe, die beweisen würden,
dass einer ihrer Brüder zur Suche ausgeschrieben sei und von ihm jede
Spur fehle. Auch ihre weiteren vier Brüder habe sie im Krieg verloren.
Diese hätten in den Jahren 1995 und 1996 an der Seite von Zakaev ge-
kämpft. Sie bitte darum, diesen Zakaev für weitere Informationen zu kon-
sultieren. Auch ihr Sohn habe in Tschetschenien Probleme gehabt, sei er
doch im Oktober 2004 festgenommen worden. Von ihrem Mann habe sie
erfahren, dass ihr Sohn zusammengeschlagen und in einem Vorort ge-
funden worden sei. Nach Problemen ihres Mannes gefragt, gab die Be-
schwerdeführerin an, sie wisse nicht viel darüber; von Verwandten habe
sie erfahren, dass er mehrmals angehalten und misshandelt worden sei.
Sie selbst habe in Tschetschenien mit keiner Gruppierung oder Behörde
Probleme gehabt. Einzig als sie von E._______ [europ. Staat] zurückge-
kehrt seien, seien sie in Dagestan an der Grenze aufgefordert worden,
Personen in Fotoalben als Rebellen zu identifizieren. Zu Hause seien ihr,
entgegen ihren Aussagen in der BzP, nie irgendwelche Fotos von Rebel-
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len gezeigt worden. Nach dem Grund gefragt, weshalb sie und ihre Toch-
ter Tschetschenien verlassen hätten, obwohl sie selbst keine Probleme
gehabt hätten und ihr Mann seit der Spitalentlassung ein Jahr vor der
Ausreise ebenfalls keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe, führte die
Beschwerdeführerin aus, sie habe ihren Sohn nicht alleine lassen wollen,
da dieser sie brauche. Sie habe im Übrigen befürchtet, ihren Sohn zu ver-
lieren, wenn dieser weiterhin im Land geblieben wäre.
Die Tochter führte ihrerseits aus, sie habe Tschetschenien im Jahr 2004
zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter erstmals verlassen, weil ihr
Bruder damals Probleme gehabt habe. Im Jahr 2007 seien sie nach der
vorherigen Rückkehr nach Tschetschenien erneut ausgereist, weil damals
ihr Vater Schwierigkeiten gehabt habe. Sie selbst habe in Tschetschenien
nie irgendwelche Probleme gehabt. Von den Problemen ihres Bruders
habe sie nur eine Festnahme mitbekommen. Damals sei er mit der Be-
gründung mitgenommen worden, es handle sich um eine Passkontrolle.
Zwei Tage später sei er auf der Strasse gefunden und nach Hause ge-
bracht worden. An konkrete Probleme des Vaters könne sie sich nicht er-
innern; sie wisse aber, dass dieser Probleme gehabt hätte, wenn sie wei-
ter geblieben wären.
H.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2011, eröffnet am 16. Juli 2011, wies das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Weg-
weisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, deren Vorbrin-
gen vermöchten Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 14.
Juli 2011 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde. Sie beantragten, der
Entscheid des BFM sei in den Dispositivpunkten 3 und 4 (recte 4 und 5)
aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe la-
gen eine Fürsorgebestätigung, und zwei ärztliche Berichte über den stati-
onären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik
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vom 1. – 14. Juli 2011, datierend vom 14. und 21. Juli 2011, und zur ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei. Auf diese wird in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin
vom 16. August 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie
könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. So-
dann wurde festgestellt, die Verfügung des BFM sei mangels Anfechtung
betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der
Wegweisungsanordnung als solche in Rechtskraft erwachsen. Gegens-
tand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Frage, ob das BFM den
Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet habe. Sodann wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung zur
Beschwerde eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung Stellung und reichten einen Schulbericht die Tochter
betreffend zu den Akten. Am 28. September 2011 reichten sie einen ärzt-
lichen Bericht die Beschwerdeführerin betreffend vom 27. September
2011 nach.
M.
Am 2. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden drei ärztliche Be-
richte, datierend vom 23. und 25. Januar 2012 sowie 22. Februar 2012,
zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen
weiteren ärztlichen Bericht vom 26. April 2012 die Beschwerdeführerin
betreffend zu den Akten. Diesem ist eine weitere stationäre Behandlung
der Beschwerdeführerin in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
für die Dauer vom 4. – 25. April 2012 zu entnehmen.
E-4413/2011
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O.
Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens beantragte das
BFM am 29. Juni 2012 erneut die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 nahmen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung.
Der Eingabe lag ein Schulbericht vom 9. Juli 2012 die Tochter der Be-
schwerdeführenden betreffend bei.
Q.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen Praktikumsvertrag die Tochter betreffend, datierend vom 21. August
2012, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine derartige Konstellation ist
vorliegend nicht gegeben.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Verfügung des BFM ist bezüglich der Frage des Asyls und der Anord-
nung der Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob das BFM den Weg-
weisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
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Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihnen mit der unglaubhaften Darstellung der Ausrei-
segründe nicht gelungen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich, die ihnen in Russland drohen
könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz bei-
spielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die Beeinträch-
tigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, keine ausreichenden wirtschaftlichen Per-
spektiven etc. von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu ei-
ner konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Das BFM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aus, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten
Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine
Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicher-
heit habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllo-
se Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär
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kämen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen seien vor allem auch
die Fälle von Verschwinden-Lassen und Entführungen von Personen.
Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees des Ro-
ten Kreuzes (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humani-
täre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wie-
der gewährleistet. Aus Russland, aber auch aus Europa würden vermehrt
Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurück-
kehren. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tsche-
tschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Den eingereichten Bestätigungen über einen Spitalaufenthalt des Be-
schwerdeführers in E._______ [europ. Staat] im Dezember 2010 und im
Januar 2011 sei keine Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu ent-
nehmen, zumal die in E._______ [europ. Staat] abgeschlossene Behand-
lung – sofern überhaupt noch nötig – ohne Weiteres auch im dessen
Heimatland fortgesetzt werden könne. Zudem ergäben sich aus den Ak-
ten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle ihrer Rück-
kehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz bedrohende Situation.
Sie verfügten nämlich über mannigfaltige berufliche Erfahrungen auf ver-
schiedenen Gebieten. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich wieder in ih-
rem Heimatland niederzulassen, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften An-
gaben davon auszugehen sei, dass sie ihr Heimatland aus anderen als
den vorgebrachten Gründen verlassen hätten. Demnach sei vorliegend
die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
5.3.2 In der Beschwerde vom 10. August 2011 nahm die Rechtsvertreterin
einerseits zur Lage in Tschetschenien und andererseits zur individuellen
Situation der Beschwerdeführenden Stellung. Sie führte aus, die ange-
führte Lagebeurteilung widerspreche derjenigen des Bundesverwaltungs-
gerichts im Urteil vom 15. April 2011 in E-969/2007. In diesem Urteil habe
sich das Bundesverwaltungsgericht sehr skeptisch zur politischen Situati-
on im Nordkaukasus, insbesondere der Republik Dagestan, geäussert,
und von einer Verschlechterung der Lage gesprochen. Aus dieser Ein-
schätzung gehe hervor, dass sich die Lage in Tschetschenien nicht we-
sentlich von derjenigen in Dagestan unterscheide. Die Rechtsvertreterin
machte sodann Ausführungen zur gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin. Diese habe vor Kurzem wegen eines Suizidversuchs
E-4413/2011
Seite 13
für zwei Wochen in einer Klinik hospitalisiert werden müssen. Ein beige-
legter Arztbericht schliesse einen weiteren Suizidversuch im Falle einer
Belastungssituation nicht aus. Die Beschwerdeführerin leide unter ande-
rem unter einer starken Depression und einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung. Zur Zeit sei sie regelmässig in therapeutischer Behandlung
bei Dr. med. H._______ . Eine Rückkehr nach Tschetschenien würde aller
Voraussicht nach den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin er-
heblich verschlechtern. Der Bericht der Klinik zeige auf, dass eine solche
Stresssituation eine akute Suizidalität auslösen könne. Von Reisefähigkeit
könne in einem solchen gesundheitlichen Zustand nicht ausgegangen
werden. Es sei wichtig, dass die begonnene Psychotherapie weiter ge-
führt werden könne. Es stelle sich die Frage, inwiefern die Beschwerde-
führerin in ihrem Herkunftsland Zugang zu adäquater medizinischer Hilfe
hätte. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien
Menschen mit psychischer Erkrankung einer starken sozialen Stigmatisie-
rung ausgesetzt. Deren Bericht beziehe sich auch auf Behandlungsmög-
lichkeiten in St. Petersburg und zeige auf, dass dort nur wenig Zugang zu
therapeutischer Behandlung bestehe. Es sei kaum davon auszugehen,
dass die Behandlungsmöglichkeiten beziehungsweise der Zugang dazu
in Grosny besser seien. Auch wenn das BFM nicht von einer humanitären
Krise in Tschetschenien ausgehe, so müsse genau geprüft werden, ob
die Rückkehr im Einzelfall zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden seien
aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in einer
schwierigen Situation. Dass sie sich ein menschenwürdiges Leben auf-
bauen könnten, sei fraglich. Es werde der Beschwerdeführerin kaum
möglich sei, mit ihrem gesundheitlichen Zustand ein ausreichendes Ein-
kommen zu generieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführenden seit 2004 nicht mehr in D._______ lebten und sie
dort kaum über ein Beziehungsnetz verfügten, welches sie unterstützen
könnte. Weiter sei vorliegend auch das Kindswohl zu berücksichtigen. Als
die Beschwerdeführerin Tschetschenien mit ihren Kindern verlassen ha-
be, sei die Tochter (…) Jahre alt gewesen. Abgesehen von der neunmo-
natigen Rückkehr im Jahr 2006/2007 habe diese die prägenden Jahre der
Pubertät nicht in Tschetschenien verbracht, sondern in E._______ [europ.
Staat] und der Schweiz. Das Mädchen besuche hier die (…)schule und
spreche fliessend Deutsch. Eine Wiedereingliederung in Tschetschenien
würde sich sehr schwierig gestalten. Aus all diesen Gründen sei den Be-
schwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren.
E-4413/2011
Seite 14
5.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2011 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Konkret führte es aus, aufgrund
gesundheitlicher Probleme könne nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige me-
dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei
werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege dann nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat die notwendige Behandlung sicher-
gestellt sei. Zum Austrittsbericht der Klinik führte das BFM an, dieser
vermöge an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts zu ändern, zumal
sich die behandelnden Ärzte in ihren Beurteilungen bezüglich der Ursa-
chen der psychischen Probleme offenbar vollumfänglich auf die unverifi-
ziert übernommenen, anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin
abstützten. Der Beweiswert der erstellten psychiatrischen Diagnose sei
deshalb, zumindest hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung der Be-
schwerdeführerin, als gering zu bezeichnen. Angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit des Sachvortrages bestehe keine schlüssige positive Indizienkette
zwischen der erstellten psychiatrischen Diagnose und den Verfolgungs-
vorbringen. Auffallend sei zudem, dass die Beschwerdeführerin ihre psy-
chischen Probleme im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erwähnt ha-
be. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre neulich aufgetretenen,
psychischen Probleme in erster Linie auf den negativen Asylentscheid zu-
rückzuführen seien. Die im Klinikbericht vom 21. Juni 2011 prognostizierte
Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der
Wegweisung sei vor diesem Hintergrund dahingehend zu relativieren, als
dass nicht davon ausgegangen werden könne, eine allfällige Retraumati-
sierung stünde in einem ursächlichen Zusammenhang mit den angege-
benen Übergriffen, wie dies die Ärzte anzunehmen schienen. Auch unter
Berücksichtigung der zeitweiligen, offensichtlich mit der bevorstehenden
Rückführung in den Heimatstaat zusammenstehenden Verschlimmerung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei von grundsätzli-
cher Behandelbarkeit ihrer Probleme im Heimatstaat auszugehen. Na-
mentlich in D._______, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise
mehrere Jahre gewohnt habe und über ein soziales Netz verfüge, sei so-
wohl ambulante als auch stationäre psychiatrische Behandlung gewähr-
leistet. Im Rahmen eines nationalen Projekts sei das Gesundheitssystem
in Tschetschenien sodann konsolidiert worden und befinde sich die medi-
zinische Versorgung bereits wieder auf Vorkriegsniveau. Die Europäische
E-4413/2011
Seite 15
Kommission, welche seit 1999 Finanzmittel für humanitäre Hilfe und Wie-
deraufbau zur Verfügung gestellt habe, betrachte die Unterstützung der
medizinischen Grundversorgung als nicht mehr notwendig. Seit über
zwölf Jahren seien verschiedene humanitäre und andere Nichtregie-
rungsorganisationen in der medizinischen Versorgung in Tschetschenien
tätig. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen könnten psychische
Erkrankungen beispielsweise im Republikambulatorium in Grosny, im Re-
publikkrankenhaus in Zakan-Jurt oder im Darbachin-
Republikkrankenhaus in Braguny behandelt werden. Zudem gebe es im
benachbarten Dagestan 36 regionale Zentralkrankenhäuser, drei interre-
gionale Krankenhäuser, 102 Distriktkrankenhäuser, fünf zentrale regiona-
le Polikliniken sowie 175 Polikliniken. Aufgrund des eingereichten Arztbe-
richtes sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in medika-
mentöser Therapie (Antidepressiva, Tranquilizer) und stützender Psycho-
therapie stehe. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Angesichts der be-
stehenden medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung sei
davon auszugehen, dass auf die befürchtete Suizidalität gleichfalls mit
Medikamenten und anderen therapeutischen Massnahmen eingewirkt
werden könne. Die medikamentöse Dämpfung allfälliger suizidaler Ten-
denzen der Beschwerdeführerin könne mit einer adäquaten medizini-
schen Rückkehrhilfe gewährleistet werden, welche allenfalls mit einer
durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Ausschaffung zu verbin-
den sei. Eine amtsärztlich bescheinigte, dauernde Reiseunfähigkeit liege
jedenfalls nicht vor. Somit bilde auch eine allfällige Suizidalität der Be-
schwerdeführerin kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. Anders
zu entscheiden hiesse, dass ein vom Wegweisungsvollzug betroffener
Ausländer es jederzeit in der Hand hätte, unter Berufung auf eine tatsäch-
liche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen.
Zukunftsängste und das Verfallen in Depressionen nach rechtskräftiger
Vollzugsanordnung seien zudem nichts Aussergewöhnliches. Weiter führ-
te das BFM aus, auch die somatisch bedingten Gesundheitsprobleme
stellten kein Hindernis im Wegweisungsvollzug dar, da sie nicht lebensge-
fährdend seien und eine adäquate Behandlung im Heimatland gewähr-
leistet sei. Insgesamt bestünden daher keine Anhaltspunkte für eine kon-
krete Gefährdung. An dieser Betrachtungsweise vermöchten auch die
weiteren Ausführungen, namentlich diejenigen über die Tochter der Be-
schwerdeführenden, nichts zu ändern. Eine Verwurzelung in der Schweiz
könne zwar eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könne, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
E-4413/2011
Seite 16
lasse. Angesichts der bloss zweijährigen Aufenthaltsdauer liege eine mit
dem Zumutbarkeitsgedanken beziehungsweise dem Kindswohl nicht zu
vereinbarende Entwurzelungssituation aber nicht vor.
5.3.4 Auf Replikebene führte die Rechtsvertreterin dazu aus, die Be-
schwerdeführerin sei bereits vor dem negativen BFM-Entscheid wegen
ihrer psychischen Probleme hospitalisiert worden. Der vom BFM ange-
führte Zusammenhang zwischen dem negativen Entscheid und dem psy-
chischen Zusammenbruch der Beschwerdeführerin sei daher in Frage zu
stellen. Betreffend Kindswohl sei sodann auf den Bericht der Sekundar-
schule zu verweisen, wonach sich die Tochter trotz vergleichsweise kur-
zem Aufenthalt in der Schweiz gut integriert habe und sehr motiviert die
Schule besuche. Es sei zu bezweifeln, dass sie bei einer Rückkehr nach
Tschetschenien ihre schulische Ausbildung beenden könne.
5.3.5 Die Rechtsvertreterin reichte am 28. September 2011 einen Bericht
von Dr. med. H._______ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.
September 2011 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin bereits in E._______ [europ. Staat] in psychiatrischer
Behandlung gewesen sei und eine solche in der Schweiz Mitte Mai 2011
wieder aufgenommen habe. Am 30. Juni 2011 habe die Beschwerdefüh-
rerin einen Suizidversuch verübt, indem sie grosse Mengen des ihr ver-
ordneten Antidepressivums geschluckt habe. Sie habe in der Folge vom
1. – 14. Juli 2011 hospitalisiert werden müssen. Nach der Hospitalisierung
sei allmählich eine Aufhellung der depressiven Stimmung erfolgt. Die Be-
schwerdeführerin neige jedoch bei psychischen Belastungen zu dissozia-
lem Verhalten (sie laufe ohne Schuhe herum, erkenne die Angehörigen
nicht mehr) und klage weiterhin über wiederkehrende quälende Erinne-
rungen an den Druck seitens der Sicherheitskräfte im Heimatland sowie
an den Dauerzustand heftiger Angst um die Familienangehörigen. Die
Ärztin diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) und führte weiter aus, dass die Suizidgedan-
ken und die Neigung zu dissoziativem Verhalten bei kontinuierlicher Be-
handlung aufgefangen und unter Kontrolle gehalten werden könnten. Oh-
ne Behandlung müsse mit einer sich schnell verschlechternden depressi-
ven Verfassung und einer im ambulanten Rahmen nicht kontrollierbaren
Suizidalität gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin benötige abgese-
hen von der Medikation, die ihr auch von anderen Ärzten in einer anderen
Lokalität abgegeben werden könne, eine relativ engmaschige psychothe-
rapeutische Führung, da sie schnell die Kontrolle verliere. Für den Fall
der Rückkehr in ihr Heimatland sei mit einer massiven Verschlechterung
E-4413/2011
Seite 17
ihres Zustandes zu rechnen, da sie sich erneut der dauernden Bedrohung
durch Übergriffe der staatlichen Sicherheitskräfte ausgesetzt sähe. Ab-
schliessend erklärte sie die Beschwerdeführerin für nicht reisefähig hin-
sichtlich der Rückkehr in ihr Heimatland, da sie unter psychischer Belas-
tung schnell die Selbstkontrolle verliere. Ob Behandlungsmöglichkeiten
im Heimatland bestünden, sei ihr nicht bekannt.
5.3.6 Am 2. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres ärztli-
ches Zeugnis zu den Akten, bei welchem es sich um einen vorläufigen
Austrittsbericht aus dem Sanatorium (…) handelt. Diesem ist zu entneh-
men, dass sich die Beschwerdeführerin vom 13. bis zum 25. Januar 2012
dort in stationärer Behandlung befunden habe, als Folge einer erneuten
Medikamentenintoxikation in suizidaler/appelativer Absicht am 12. Januar
2012, welche zuerst zu einer Einlieferung in ein Spital geführt habe. Als
weitere Diagnosen wurden eine akute Belastungssituation mit passage-
rer, dissoziativer Amnesie sowie eine rezidivierende depressive Störung
mit somatischem Syndrom in gegenwärtig mittelgradiger Episode und ein
Verdacht auf PTBS gestellt. Als somatische Diagnosen enthält der Bericht
eine Polysynovitis, ein thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine
Euthyreote Strume nodosa, einen Status nach Autounfall im Jahre 1989,
einen Status nach Diskushernien-Operation, einen Status nach Hepatitis
B im Jahre 1989 und einen Status nach latenter Tuberkulose. Die Be-
handlung im Sanatorium (…) sei in der Form von Krisenintervention,
Pharmakotherapie, Abklärung und aktivierender Therapie erfolgt. Dem
Bericht sind weiter folgende Hintergründe zur Situation der Beschwerde-
führerin vor ihrer Ausreise im Heimatland zu entnehmen: Sie sei in Tsche-
tschenien zwangsverheiratet worden und habe viel Schlimmes erlebt.
Diagnostisch sei von einer komplexen PTBS auszugehen, gegebenen-
falls mit einer Persönlichkeitsveränderung und einer rezidivierenden de-
pressiven Störung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin psychisch dekom-
pensiert gewesen, da ihr Sohn in E._______ [europ. Staat] von der Aus-
schaffung nach Russland bedroht gewesen und sie selber Opfer eines
Diebstahls geworden sei.
5.3.7 Am 21. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Be-
richt des Sanatoriums (…) zu den Akten, welchem zu entnehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. med. H._______ hin
dort erneut vom 4. bis zum 25. April 2012 hospitalisiert war. Die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, vermehrt unter der Trennung von ih-
rem Sohn und dessen stattgefundener Ausschaffung nach Russland zu
leiden. Sie neige zum Grübeln und leide an Schlaflosigkeit. Zudem habe
E-4413/2011
Seite 18
sie vermehrt Kopfschmerzen und eine ständige Angst. Von Suizidalität
habe sie sich bei Eintritt klar distanziert. Der biographischen Anamnese
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zweimal von Männern
entführt und vergewaltigt worden sei. Einen dieser Männer habe sie hei-
raten müssen. Sie sei beide Male schwanger geworden, das eine Kind
habe sie mittels Wodka abgetrieben, das andere sei ihr weggenommen
worden und bald gestorben. Die Familie habe sie dann mit dem jetzigen
dritten Mann verheiratet, welche sie auch viel geschlagen, nicht für die
Familie geschaut und nicht gearbeitet habe. Sie habe ihre Brüder in den
Kriegen verloren, und als schliesslich auch ihr Sohn verschleppt worden
sei, habe sie mittels Suiziddrohung die Ausreise nach E._______ [europ.
Staat] bewirkt. Weil sie zur Pflege der Mutter wieder zurückgekehrt seien,
hätten sie in E._______ [europ. Staat] ihre Aufenthaltsbewilligungen ver-
loren. Unter dem Titel "Therapie und Verlauf" ist dem Austrittsbericht zu
entnehmen, dass sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin
rasch verbessert habe. Neben Einzelgesprächen und Pharmakotherapie
habe die Beschwerdeführerin an paramedizinischen Behandlungen wie
einer Sport- und Bewegungstherapie teilgenommen. Zur Etablierung ei-
ner Tagesstruktur sei ihr ein Aufenthalt in einer Tagesklinik oder der Be-
such einer ambulanten Ergotherapiegruppe empfohlen worden. Diese
Angebote habe sie jedoch unter anderem infolge Sprachbarrieren zu-
rückgewiesen. Ein bevorzugter Sprachkurs sei ihr nicht bezahlt worden.
Aufgrund fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung und bei geäus-
sertem Wohlbefinden habe die Beschwerdeführerin in stabilem Allge-
meinzustand in die häusliche Umgebung entlassen werden können.
5.3.8 In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 hielt das BFM
fest, den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass der statio-
nären Behandlung der Beschwerdeführerin ein rein situativ bedingter, in
appellativer Absicht begangener Suizidversuch zu Grunde gelegen habe.
Im zweiten Arztbericht sei ausdrücklich festgehalten, dass sich die Be-
schwerdeführerin von Suizidalität klar distanziere und in einem stabilen
Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden sei. Die Beschwerde-
führerin sei offenbar bereit, die Suiziddrohung jeweils für die Erreichung
ihrer Ziele einzusetzen. So sei dem Arztbericht vom 26. April 2012 zu
entnehmen, dass sie die Flucht der ganzen Familie mit ebendieser Dro-
hung erzwungen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall davon auszu-
gehen, dass die Suizidalität der Beschwerdeführerin primär auf eine
punktuelle Drucksituation und nicht auf eine psychische Erkrankung zu-
rückzuführen sei. Allfälligen suizidalen Tendenzen im Rahmen einer
Rückkehr könne medikamentös oder mit einer adäquaten medizinischen
E-4413/2011
Seite 19
Begleitung begegnet werden. Auch einer allfälligen psychischen Dekom-
pensation könne mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum
der Rückschaffung begegnet werden. Hinsichtlich der Behandlungsmög-
lichkeiten im Heimatland verwies das BFM auf seiner frühere Vernehm-
lassung.
5.3.9 In der Stellungnahme vom 18. Juli 2012 brachte die Rechtsvertrete-
rin vor, das BFM verkenne die gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führerin. Diese sei durch ihre psychische Erkrankung sehr instabil und
neige bei Belastungen zu dissoziativem Verhalten, was ärztlicherseits
bestätigt worden sei. Das BFM sei in seinen Vernehmlassungen nicht auf
die Diagnose PTBS eingegangen. Die Beschwerdeführerin stehe noch
immer bei Dr. med. H._______ in Behandlung. Laut dieser sei die Suizi-
dalität, deren Ursache einer PTBS zuzuordnen sei, ein stetes Thema in
der Therapie und trete nicht nur punktuell auf. Der psychische Zustand
der Beschwerdeführerin erfordere eine enge psychotherpeutische Beglei-
tung und Therapie. Es sei noch einmal daran erinnert, dass der Selbst-
mordversuch vor dem negativen Asylentscheid ergangen sei und bei ei-
ner Rückkehr mir einer massiven Verschlechterung der Situation und
Retraumatisierung gerechnet werden müsse. Sodann ersuchte die
Rechtsvertreterin darum, im vorliegenden Fall bezüglich der Tochter das
Kindswohl zu berücksichtigen. Die Tochter habe Tschetschenien im Alter
von (…) Jahren verlassen und habe sich seither, von einem kurzen Un-
terbruch abgesehen, ausschliesslich im westeuropäischen Kulturraum
aufgehalten und dort die prägenden Jahre ihrer Kindheit verbracht. In der
Schweiz habe sie sich sehr gut eingelebt und spreche fliessend Deutsch.
Nun habe sie das (…)schuljahr abgeschlossen. Sie habe sich sehr um
eine Lehrstelle bemüht – aufgrund ihres unsicheren Status jedoch ver-
geblich. Sie beginne nun ein (…)praktikum. Von ihrem Lehrer habe sie
gute Referenzen, wie dem beiliegenden Bestätigungsschreiben entnom-
men werden könne. Es sei wichtig, dass sie hier eine berufliche Ausbil-
dung ergreifen könne. Im Heimatland habe sie kaum eine Chance dazu,
zumal sie Integrationsschwierigkeiten haben würde.
5.3.10 Am 8. Oktober 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen Prakti-
kumsvertrag die Tochter der Beschwerdeführenden betreffend zu den Ak-
ten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Tochter in einem (…) vom
3. September 2012 bis zum 31. August 2013 ein Praktikum absolvieren
könne.
6.
E-4413/2011
Seite 20
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Ausein-
andersetzung mit den Akten und gestützt auf die nachfolgend genannten
Quellen zur sicherheits- und gesundheitspolitischen Lage in Tschetsche-
nien und im restlichen Russland zum Schluss, dass das BFM den Weg-
weisungsvollzug zu Recht auch als zumutbar bezeichnet hat und sich
dieser auch weiterhin – unter Berücksichtigung der erst auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen – als zumutbar präsentiert.
Für die nachfolgende Analyse hat sich das Bundesverwaltungsgericht
massgeblich auf folgende Berichte und Urteile abgestützt: Internationale
Organisation für Migration/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Deutschland), Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012,
derinformationen/Informationsblaetter/cfs-russland-download-deutsch.pdf
?_blob= publicationFile, abgerufen am 21.6.2013; LandInfo - Country of
Origin Information Centre, Chechnya and Ingushetia: Health services,
26. Juni 2012, _1363793751_2322-
1landinfo.pdf, abgerufen am 21.6.2013; Norwegian Refugee Council,
Russian Federation, Struggling to integrate, Displaced people from
Chechnya living in other areas of the Russian Federation, June 2008;
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Nordkaukasus, Sicherheits- und
Menschenrechtslage, Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, Mir-
jam Grob, Bern, 12. September 2011; SFH, Tchétchénie: traitement des
PTSD, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, Fiorenza Kuthan,
Bern, 5. Oktober 2011; Republik E._______ [europ. Staat],
Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische
Föderation – Republik Tschetschenien, Wien, Dezember 2011; Danish
Refugee Council, Chechens in the Russian Federation – residence regis-
tration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, Joint re-
port from the Danish Immigration Service's and Danish Refugee Council's
fact finding mission to Moscow and St Petersburg, the Russian Federa-
tion, 23 May to 5 June 2012, Copenhagen, August 2012; Amnesty Inter-
national (ai), Amnesty Report 2012, Russland; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011, m.w.H.,
BVGE 2009/52, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), EMARK 2005/17.
6.1.1 Zur Lage in Tschetschenien und der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hat sich das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise
die ARK in den oben erwähnten zwei publizierten Urteilen wie folgt ge-
äussert: In EMARK 2005/17 vom 14. Juni 2005 kam die ARK aufgrund
E-4413/2011
Seite 21
der damals vorherrschenden Lage trotz offizieller Beendigung des zwei-
ten Tschetschenienkriegs im Jahr 2000 zum Schluss, dass ein Wegwei-
sungsvollzug nach Tschetschenien generell noch nicht zumutbar sei und
abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden innerhalb der Russi-
schen Föderation nur unter bestimmten Voraussetzungen eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe. An die individuelle Zu-
mutbarkeit solcher Alternativen stellte die ARK hohe Anforderungen (vgl.
a.a.O, E. 8.3.2 und 8.3.3.). In BVGE 2009/52 kam das Gericht aufgrund
der zwischenzeitlich veränderten Lage in Tschetschenien zum Schluss,
dort herrsche nun keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der
Wegweisungsvollzug sei in der Regel wieder zumutbar, es sei denn, die
Betreffenden gehörten zu einem vulnerablen Personenkreis. Das Gericht
definierte im genannten Entscheid Kategorien von Personen, welchen
weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohten, mit der Folge, dass be-
züglich dieser Kategorien der Wegweisungsvollzug weiterhin als unzu-
mutbar qualifiziert wird (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Die Beschwerdeführenden
können, nicht zuletzt auch aufgrund der unglaubhaften Ausreisegründe,
keiner dieser Kategorien zugeordnet werden.
Letzere Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach heute in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und der
Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar sei, hat nach wie vor
Gültigkeit, auch wenn zutreffend ist, dass sich die Sicherheitslage in
Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert, Menschenrechtsverletzun-
gen nach wie vor verbreitet sind und im Jahre 2012 noch keine Normali-
sierung der Lage eingetreten ist. Immerhin ist in den letzten Jahren ein
Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen
und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten
Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort ist unter
dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis also grundsätzlich als
zumutbar zu bezeichnen. Zu prüfen sind daher nachstehend die weiteren,
in der Beschwerde gegen eine Rückkehr der Familie angeführten, na-
mentlich in der gesundheitlichen Versorgung im Heimatland liegenden
sowie die für einen Verbleib der Tochter geltend gemachten Gründe.
6.1.2 Zum heutigen Standard der medizinischen Einrichtungen in der
Herkunftsrepublik Tschetschenien kann Folgendes festgehalten werden:
Nachdem die allgemeine Lage nach zwei verheerenden Kriegen als de-
saströs, die Städte und Dörfer als weitgehend zerstört und von medizini-
E-4413/2011
Seite 22
schen Fachkräften verlassen bezeichnet werden mussten, konnte der
Wiederaufbau der Tschetschenischen Republik in den letzten zehn Jah-
ren mehrheitlich durch mit föderalen Geldern geförderte Programme und
Projekte vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale als auch in die
technische Infrastruktur wurde investiert. Nach den massiven Zerstörun-
gen von bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur ist der physische
Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschrit-
ten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrich-
tungen, wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser und Ambulatorien. In
jeder Bezirkshauptstadt gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus
mit Betten. In Grosny finden sich auch spezialisierte Einrichtungen wie
etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke. Kriegsbedingt herrscht zwar
noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was
man jedoch durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch das An-
werben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem
Ausland zu verbessern versucht.
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung können russische Staatsbür-
ger grundsätzlich eine kostenlose medizinische Grundversorgung in An-
spruch nehmen, wobei die unzureichende staatliche Finanzierung und
Korruption diesen Grundsatz immer wieder aushebeln. Nach der Regist-
rierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende
Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur me-
dizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation ga-
rantiert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. Für etwaige Medikamen-
tenkosten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich
selbst aufkommen, ausgenommen sind Personen, die einer der Katego-
rien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
sowie Patienten in Tageskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der
Liste betreffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung ste-
hen auch psychische Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patien-
ten berechtigt, Behandlungen – explizit auch in Sanatorien – sowie Medi-
kamente kostenlos zu erhalten. Normative Grundlage für die medizini-
sche Betreuung von Menschen mit psychischen Problemen ist das Ge-
setz der Russischen Föderation „über psychiatrische Hilfe und Bürger-
rechte“. Dort sind die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen
Prinzipien der psychiatrischen Behandlung festgelegt. Demnach können
Patienten insbesondere die folgenden, vorliegend möglicherweise inte-
ressierenden Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Not-
fallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilita-
tion in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen der psychiatrischen
E-4413/2011
Seite 23
Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale
Unterstützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Stö-
rungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken
oder psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Darüber hinaus
besteht in Privatkliniken die Möglichkeit, sich entgeltlich psychotherapeu-
tisch behandeln zu lassen.
Grundsätzlich kostenfrei ist weiter auch die Behandlung in einem "Psy-
choneurologischen Dispanser", einer speziellen Gesundheitseinrichtung,
welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychi-
atrischen Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet dar-
stellt. Zur Einrichtung gehört eine poliklinische Abteilung mit ambulanter
und stationärer Behandlung. Angeboten werden psychiatrische, psycho-
logische, psychotherapeutische, neurologische und soziale Behandlun-
gen beziehungsweise Hilfeleistungen. Auch in Grosny gibt es gemäss öf-
fentlich zugänglichen Quellen einen solchen Dispanser, wobei dieser teil-
weise von Medikamenten- und Personalmangel betroffen sei. Daneben
stehen in Tschetschenien gemäss dem tschetschenischen Gesundheits-
ministerium weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von
psychischen Krankheiten zu Verfügung, darunter ein psychiatrisches Spi-
tal in Grosny mit 80 Betten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch die
Organisation International Medical Corps (IMC) gemäss ihrer Website in
Tschetschenien im Bereich psychische Erkrankungen aktiv ist: IMC un-
terhält 70 stationäre und mobile Krankenstationen und Teams, welche vor
allem in ländlichen Gebieten eine medizinische Grundversorgung samt
psychosozialer Betreuung anbieten (International Medical Corps, Russian
Federation: Psychosocial Support & Mental Health Care, ohne Datums-
angabe, ,
abgerufen am 21.06.2013).
Für eine Gesundheitsversorgung, die in Grosny nicht verfügbar ist, be-
stünde sodann die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische
Stadt zu reisen. Seit im Januar 2011 nämlich ein neues Gesetz über die
obligatorische Krankenversicherung in Kraft getreten ist, können Versi-
cherte bei Vorweisen der jeweiligen Versicherungspolice in jeder Stadt
des Landes – und nicht nur wie früher am ständigen Wohnsitz – medizini-
sche Dienstleistungen erhalten, und zwar nicht nur in staatlichen und
städtischen Gesundheitseinrichtungen, sondern auch in privaten, welche
am Versicherungsprogramm beteiligt sind.
E-4413/2011
Seite 24
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
land sowohl hinsichtlich ihrer somatischen Beschwerden als auch ihrer
psychischen Erkrankung ausreichend medizinisch versorgt werden kann,
sie auch tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behand-
lungsmöglichkeiten hat und sie diese weitestgehend unentgeltlich wird
erhalten können. Da die geltend gemachten Ausreisegründe und damit
eine Fortsetzung der Bedrohung durch die Sicherheitskräfte nicht glaub-
haft gemacht wurden, muss im Übrigen nicht mit einer damit zusammen-
hängenden Verschlimmerung der Gesundheitssituation, wie sie in der
Beschwerde geltend gemacht wurde (vgl. E. 4.5), gerechnet werden.
Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführenden
eine Rückkehr nach D._______ in Erwägung ziehen werden, wo sie vor
ihrer Ausreise gewohnt und vom Handel gelebt haben. Auch wenn die El-
tern verstorben sind, darf aufgrund des jahrelangen Aufenthalts vor der
Ausreise auf ein Fortbestehen eines gewissen Beziehungsnetzes ge-
schlossen werden. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin noch über eine in D._______ wohnhafte Schwester verfügt, mit wel-
cher sie auch während ihrer vorübergehenden Rückkehr engen Kontakt
gehabt und sogar teilweise zusammengewohnt hat. Laut Akten ist auch
der Sohn der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nach Russland zu-
rückgekehrt, und darf weiter auch auf eine mittelfristige Unterstützung der
Eltern durch die volljährige Tochter abgestellt werden. Insgesamt ist daher
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden – selbst ohne Ein-
binden der erkrankten Beschwerdeführerin in den Erwerbsalltag – in
D._______ wieder Fuss zu fassen vermögen, zumal vom Verkauf der
Familienwohnung vor der Ausreise noch finanzielle Mittel vorhanden sein
dürften.
6.1.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) kein Aufenthaltsrecht für die Familie abzuleiten. Die Tochter
der Beschwerdeführenden hat zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht.
Auch hält sie sich – wie bereits seitens des BFM eingewendet wurde –
nicht genügend lange in der Schweiz auf (die Beschwerdeführenden sind
erst vor drei Jahren eingereist), als dass von einer Entwurzelungssituati-
on wegen des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könnte. Dem
vorliegend geltend gemachten Ausmass an Integration der Beschwerde-
führenden kann das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen kei-
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ne Rechnung tragen (vgl. Art. 14 AsylG). Daher vermag auch der einge-
reichte Praktikumsvertrag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
als zumutbar. Da aufgrund der bisherigen Entwicklungen nicht auszu-
schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin durch die anstehende Rück-
kehr einen erneuten Suizidversuch unternehmen könnte, werden die Voll-
zugsbehörden aufgefordert, dieser Situation besondere Beachtung zu
schenken und die Beschwerdeführerin bereits vorgängig psychologisch
und medikamentös auf die Rückkehr vorzubereiten sowie die Familie nö-
tigenfalls in Form einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch zu
begleiten. Auch diesbezüglich kann auch auf die ausführlichen Erwägun-
gen des BFM in den Vernehmlassungen verwiesen werden.
7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das noch
hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
aufgrund der Aktenlage jedoch gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwer-
deführenden mittels flankierender medizinischer Massnahmen im Sinne
der Erwägungen zu begleiten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler