B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4413/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichtanhand-
nahme Wiedererwägungsgesuch); Schreiben des BFM vom
8. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er sich vom 18. bis 23. Januar 2013 in der UPD (…) befand,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2013 sein Asylgesuch ab-
wies, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass eine Ausreisefrist auf den 14. Mai 2013 angesetzt wurde,
dass das Bundesamt aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten, die für das
Umfeld des Beschwerdeführers eine Gefahr darstellen könnten, einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass diese Verfügung am 19. April 2013 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2013 erneut in die UPD (…)
eingewiesen wurde,
dass er am 4. Juni 2013 auf der Bewachungsstation des (…)spitals
B._______ in Ausschaffungshaft genommen und die Haft am 6. Juni 2013
vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht bis am 3. September 2013
bestätigt wurde,
dass auf die Erwägungen des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts zu
verweisen ist (vgl. A39/6),
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 durch seinen Rechtsvertreter
ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess und um Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen
ersuchte,
dass er sein Gesuch mit seinem verschlechterten Gesundheitszustand
begründete und einen Austrittsbericht des (…)spitals B._______ vom
26. Juni 2013 beilegte,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. Juli 2013 der Eingabe vom 3. Juli
2013 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
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schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 mangels genügender
Wiedererwägungsgründe keine weitere Beachtung schenkte,
dass die Vorinstanz feststellte, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
in der Schweiz sei rechtskräftig abgeschlossen und die angeordnete
Wegweisung vollziehbar,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Schreibens anführte, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem BFM während des
Asylverfahrens bekannt gewesen sei und man ihn im Rahmen der Weg-
weisungsprüfung gewürdigt habe,
dass der eingereichte Arztbericht vom 26. Juni 2013 die gesundheitlichen
Probleme präzisiere und so lediglich ein zusätzliches Dokument zu einem
bekannten und vom BFM behandelten Sachverhalt darstelle,
dass ausser (...) die verabreichten Medikamente dieselben bleiben wür-
den,
dass zudem ein Wiedererwägungsgesuch nicht als Ersatz für eine ver-
passte Beschwerdemöglichkeit dienen dürfe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweige-
rungsbeschwerde eventuell Verwaltungsbeschwerde und ein Gesuch um
vorsorgliche Massnahme erhob, und dabei beantragte, das BFM sei an-
zuweisen das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2013 in einer formel-
lern Verfügung zu behandeln, eventuell sei das Schreiben des BFM vom
8. Juli 2013 als Verfügung zu qualifizieren und aufzuheben sowie die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das Schreiben des
BFM vom 8. Juli 2013 als Verfügung zu qualifizieren, die Verfügung im
Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen sei, dass der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,
der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei, und der Migrationsdienst
des Kantons B._______ unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2013 gestützt auf
Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
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tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung aus-
setzte,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass gemäss Lehre und Praxis das Nichteintreten auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch oder dessen formlose Nichtanhandnahme mit der alleinigen
Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen wer-
den kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines verfassungsmäs-
sigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a.aa
S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 1834; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmit-
tel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175),
dass nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs verneinte und mit Schreiben
vom 8. Juli 2013, lediglich in Briefform und weder Dispositiv noch
Rechtsmittelbelehrung enthaltend, ausführte, der Beschwerdeführer hätte
keine qualifizierten Gründe vorgebracht, die zu einer wiedererwägungs-
weisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. März 2013
Anlass geben würden, sie damit implizit einen verfassungsmässigen An-
spruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwä-
gungsgesuchs verneinte, worin bereits eine mit Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu erblicken ist,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hin-
weisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
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dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist,
dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisi-
onsverfahrens zu behandeln ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b),
dass Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem BFM vorlie-
gend einzig die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch zu Recht nicht anhand genommen hat, nicht jedoch die
Aufhebung oder Änderung ihrer ursprünglicher Verfügung,
dass die Behörde bei der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs
zunächst zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum
Eintreten verpflichtet wäre, erfüllt sind,
dass, wenn dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwä-
gungsgründe zu entnehmen sind, die Verwaltungsbehörde nicht gehalten
ist, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu neh-
men (vgl. zum Ganzen EMARK 2003 Nr. 7 E. 4.a),
dass die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Juli 2013
den soeben umschriebenen Anforderungen in keiner Weise zu genügen
vermochte,
dass darin zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf-
grund der BFM-Verfügung vom 19. März 2013 geltend gemacht und ein
Austrittsbericht des (…)spitals eingereicht wurde, in welchem eine (…)
umschrieben wurde,
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dass aber diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im ordentli-
chen Verfahren bekannt und in der angefochtenen Verfügung vom
19. März 2013 beim Wegweisungsvollzug behandelt wurden,
dass somit diese Vorbringen, mit welchen sich der Beschwerdeführer auf
eine angeblich veränderte Sachlage und damit auf einen Anspruch auf
eine Wiedererwägung berief, unsubstanziiert blieben und somit den er-
höhten Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbringen nicht ge-
nügen,
dass zudem das Wiedererwägungsgesuch nur kurze Zeit nach der BFM-
Verfügung eingereicht wurde, womit sich der Eindruck aufdrängt, das
Wiedererwägungsgesuch stelle bloss den Versuch dar, eine neue Würdi-
gung von im bisherigen Asylverfahren bereits bekannten Tatsachen her-
beizuführen,
dass es sich somit um Gründe handelt, welche bereits im Zeitpunkt der
verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren bestanden haben,
dass sich unter diesen Umständen zusammenfassend das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 3. Juli 2013 als unzureichend begründet erweist,
dass somit nicht zu beanstanden ist, wenn das BFM unter Beachtung der
nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV geltenden Grundsätze das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 3. Juli 2013 als formloses Schreiben ohne Behand-
lungsanspruch beantwortete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
dass die prozessualen Anträge (Gesuch um Feststellung respektive Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung, Gesuch um Fristansetzung zwecks
Beschwerdeergänzung) mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos
werden,
dass mit vorliegendem Urteil die Zusammensetzung des Spruchkörpers
(inklusive Gerichtsschreiberin) bekannt gemacht ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 6. August 2013 (Vollzugsstopp) wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: