B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4413/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
Bundeshaus West, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ausstandsverfahren;
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ments (EJPD) vom 8. Juli 2014 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. Septem-
ber 2013 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um
Asyl nachsuchte,
dass am 2. Oktober 2013 im EVZ Altstätten eine Befragung zur Person
durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen wurde,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. Oktober
2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Deutschland anordnete
und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen (Hauptverfahren),
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung im
Hauptverfahren erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Dezember 2013
guthiess, die BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2013 aufhob und das BFM
anwies, das Hauptverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz
durchzuführen (vgl. Verfahren E-6354/2013 und E-6355/2013),
dass das BFM das Hauptverfahren in der Folge wieder aufnahm (A24/4)
und am 2. Mai 2014 mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung durchführ-
te, welche im EVZ Kreuzlingen stattfand (A26/6),
dass der Beschwerdeführer hiernach – parallel zu diesem Hauptverfahren
– beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Ein-
gabe vom 2. Juni 2014 (beziehungsweise 9. Mai 2014) ein Ausstandsbe-
gehren gegen den mit seinem Hauptverfahren im EVZ Kreuzlingen
betrauten Mitarbeiter des BFM sowie gegen den Sektionschef des EVZ
Kreuzlingen stellte (Ausstandsverfahren),
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die beiden mit
seinem Hauptverfahren betrauten BFM-Mitarbeiter die von ihm beantrag-
te Akteneinsicht stillschweigend und ohne Begründung abgelehnt hätten
und ihm gegenüber voreingenommen aufgetreten seien, was sich darin
geäussert habe, dass der mit der Anhörung betraute BFM-Mitarbeiter sei-
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nen Namen nicht habe nennen wollen, Suggestivfragen beziehungsweise
bereits beantwortete Fragen gestellt habe, dem Beschwerdeführer unge-
rechtfertigterweise einen Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt ha-
be, kein Wortprotokoll geführt habe und die Mutter des Beschwerdefüh-
rers im Sinne einer Zermürbungstaktik vor deren Anhörung mehrere
Stunden habe warten lassen,
dass er überdies vortrug, dass der mit der Anhörung betraute BFM-
Mitarbeiter vom Chef des EVZ Kreuzlingen abhängig sei und letzterer ihn
mit Aussagen wie er und seine Mutter hätten als Asylbewerber keine
Rechte in der Schweiz und seien dem BFM gegenüber zu Gehorsam
verpflichtet, ansonsten ein Nichteintretensentscheid in ihrem Fall gefällt
würde, bedroht habe,
dass das BFM, vertreten durch die Chefin des Fachbereichs Asylverfah-
ren 2 des EVZ Kreuzlingen, gegenüber dem EJPD mit Schreiben vom
5. Juni 2014 zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nahm
und im Wesentlichen ausführte, dass die Ablehnung der Akteneinsicht
nicht geeignet sei, den Anschein einer persönlichen Befangenheit darzu-
legen, da die Akteneinsicht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
während laufender Untersuchungen zu den Asylvorbringen praxisgemäss
nicht gewährt werde,
dass sie weiter vortrug, dass das BFM berechtigt sei, in der Befragung
zur Person gestellte Fragen im Rahmen der Anhörung zu wiederholen,
zumal das "doppelte Nachfragen" auch eine erprobte und anerkannte An-
hörungstechnik darstelle, und dass die gleichzeitige Vorladung von Per-
sonen, deren Asylvorbringen einen Zusammenhang haben, zweckmässig
sei und keine Zermürbungstaktik darstelle, wobei das BFM von solchen
Methoden ohnehin Abstand nehme,
dass sie überdies anführte, dass die Mitarbeiter des EVZ ihre Namen aus
Gründen der persönlichen Sicherheit nicht nennen würden, aufgrund ih-
res auf den Befragungsprotokollen vermerkten Kürzels aber identifizierbar
seien, und sie die behaupteten Drohungen sowohl seitens des mit der
Anhörung betrauten Mitarbeiters als auch seitens des Chefs des EVZ
Kreuzlingen schliesslich entschieden zurückwies, wobei sie den Einbezug
des letzteren mit der Entspannung der Situation rechtfertigte,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Juni 2014 gegen-
über dem EJPD ausführte, dass es ihm mangels Akteneinsicht nicht mög-
lich sei, sich zur Stellungnahme des BFM vom 5. Juni 2014 zu äussern,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Zwi-
schenverfügung des BFM vom 4. Juni 2014 bezüglich des parallel zum
vorliegenden Ausstandsverfahren und dem Hauptverfahren vom Be-
schwerdeführer eingereichten Akteneinsichtsgesuchs mit Urteil vom
1. Juli 2014 nicht eintrat und zur Begründung ausführte, die Verweigerung
der Akteneinsicht durch das BFM könne erst zusammen mit einer allfälli-
gen Beschwerde in der Hauptsache gerügt werden (vgl. Verfahren
E-3190/2014 und E-3195/2014),
dass das EJPD in seinem Entscheid vom 8. Juli 2014 – eröffnet am
10. Juli 2014 – bezüglich des Ausstandsbegehrens des Beschwerdefüh-
rers zum Schluss kam, dass die Begründung des BFM in seiner Stellung-
nahme vom 5. Juni 2014 überzeuge und es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, den Anschein einer Befangenheit der beiden BFM-
Mitarbeiter glaubhaft zu machen,
dass es das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom
2. Juni 2014 (beziehungsweise 9. Mai 2014) folglich abwies, auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten verzichtete und in der Rechtsmittelbeleh-
rung auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
hinwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2014 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und beantragte, der EJPD-Entscheid sei aufzuheben, das Aus-
standsbegehren gegen die Mitarbeiter des BFM gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer kostenfreie Akteneinsicht in sämtliche Akten seines
Asylverfahrens und jenes seiner Mutter zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht den Beizug der ihn und seine Mutter
betreffenden Beschwerdeakten E-3190/2014, E-3195/2014, E-6354/2013
und E-6355/2013 beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten, hilfs-
weise um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchte,
dass er zur Begründung neben den bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorgetragenen Argumenten im Wesentlichen ausführte, die vom Aus-
standsbegehren betroffenen BFM-Mitarbeiter hätten ihn bewusst unrichtig
über seine Verfahrensrechte belehrt, indem sie ihm gegenüber behauptet
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hätten, nach dem schweizerischen Asyl- und Verwaltungsrecht bestehe
keine Möglichkeit auf Ablehnung beziehungsweise Ausstand einer Fach-
person,
dass er weiter vortrug, das BFM habe die Datenschutzbestimmungen ver-
letzt, indem es der vermeintlichen Vertreterin [des Hilfswerks] von
B._______ – bei der es sich in Wahrheit um eine Zeugin des BFM handle,
die sich nach der Anhörung in für den Beschwerdeführer belastender
Weise hätte äussern sollen – Einsicht ins Dossier des Beschwerdeführers
gewährt habe,
dass er überdies geltend machte, dass das EJPD nicht auf die Ausfüh-
rungen der Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlin-
gen vom 5. Juni 2014 hätte abstellen dürfen, da erstere weder der Anhö-
rung vom 2. Mai 2014 noch dem anschliessenden Gespräch mit dem
Chef des EVZ Kreuzlingen beigewohnt habe,
dass das BFM ohnehin seine Aktenführungspflicht verletzt habe, da das
Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef des EVZ
Kreuzlingen nicht protokolliert worden sei, obwohl es sich dabei um einen
entscheiderheblichen Austausch gehandelt haben müsse, sei ihm ge-
mäss Hinweis des BFM im Rahmen dieses Gesprächs doch das rechtli-
che Gehör gewährt worden,
dass die Beweisnot, in der sich der Beschwerdeführer mangels Protokoll
nun befinde, vom BFM zu verantworten sei, weshalb bezüglich der Aus-
sagen und des Verhaltens des Chefs des EVZ Kreuzlingen das BFM und
nicht der Beschwerdeführer die beweisbelastete Partei sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Au-
gust 2014 feststellte, dass die aufschiebende Wirkung des vorliegenden
Ausstandsverfahrens auch das Hauptverfahren beschlägt,
und erwägt
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das EJPD eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 VGG ist (Art. 33 Bst.
d VGG),
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dass die Beschwerde auch gegen selbständig eröffnete Zwischenverfü-
gungen über Ausstandsbegehren zulässig ist (Art. 45 Abs. 1 VwVG),
dass das Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten
haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches In-
teresse haben, mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partner-
schaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft
führen, mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, Vertreter einer Partei sind
oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig sind oder aus anderen
Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a-d
VwVG),
dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM – wie von der
Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlingen in ihrer
Stellungnahme gegenüber dem EJPD vom 5. Juni 2014 angeführt – wäh-
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rend laufender Untersuchungen sich auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG stütz-
te,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Rüge des
Beschwerdeführers im parallel geführten Verfahren betreffen Aktenein-
sicht in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 nicht eintrat und darauf hinwies,
die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht sei nicht selbstän-
dig, sondern erst mit dem Entscheid in der Hauptsache anfechtbar,
dass auf den Antrag auf kostenfreie Akteneinsicht mithin auch in diesem
Verfahren nicht einzutreten ist und das BFM – und mit ihm das EJPD – zu
Recht davon ausgegangen sind, dass die Ablehnung der Akteneinsicht
nicht geeignet ist, den Anschein einer persönlichen Befangenheit der be-
troffenen BFM-Mitarbeiter zu erwecken,
dass die Führung des vorinstanzlichen Verfahrens einschliesslich der An-
hörung der gesuchstellenden Person von Gesetzes wegen dem BFM ob-
liegt, wobei die gesuchstellende Person bei der Ermittlung des Sachver-
haltes eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG sowie ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 463 ff.),
dass sich weder aus dem Protokoll der Anhörung vom 2. Mai 2014 noch
anderweitig aus den Akten Hinweise für das Vorliegen eines Ausstands-
grundes ergeben und dem Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ihm
die Befragung unliebsam ist und er mit der Verfahrensführung nicht ein-
verstanden ist, noch kein Recht auf Ausstand erwächst,
dass die Erwartung des Beschwerdeführers, der BFM-Mitarbeiter hätte
gestützt auf die unsubstantiierte Behauptung der Befangenheit anlässlich
der Anhörung (vgl. A26/6 F25 ff.: […] "Ich lehne Sie ab, Sie sind befan-
gen.") in den Ausstand treten müssen, somit unbegründet ist,
dass mithin nicht zu beanstanden ist, dass der BFM-Mitarbeiter die Be-
fragung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht fortgeführt und den Be-
schwerdeführer nicht über seine vermeintlichen Verfahrensrechte belehrt
hat, wobei zu erwähnen ist, dass dem Protokoll zur Anhörung nicht zu
entnehmen ist, dass der BFM-Mitarbeiter zu irgend einem Zeitpunkt be-
hauptet hätte, nach dem schweizerischen Asyl- und Verwaltungsrecht be-
stehe keine Möglichkeit auf Ablehnung beziehungsweise Ausstand einer
Fachperson,
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dass neben dem BFM auch die mit Aufgaben nach dem Asylgesetz be-
auftragten privaten Organisationen Personendaten, insbesondere auch
besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Art. 3
Bst. c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-
schutz (DSG, SR 235.1) einer asylsuchenden Person und ihren Angehö-
rigen bearbeiten können, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben benötigen (Art. 96 Abs. 1 AsylG),
dass zugelassene Hilfswerke, zu denen die B._______ gehört, gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 AsylG eine Vertretung zur Anhörung der asylsuchenden
Person durch das BFM entsenden, die zur Erfüllung dieser gesetzlich
vorgesehenen Aufgabe Einsicht in bestimmte Akten des Asylverfahrens
nehmen können (Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM somit berechtigt war, der Vertreterin der B._______ Ein-
sicht ins Dossier des Beschwerdeführers zu gewähren, was vor dem Hin-
tergrund der Tatsache, dass die Hilfswerkvertreterin ihrerseits einer
Schweigepflicht gegenüber Dritten untersteht, auch unproblematisch ist
(vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG und Art. 35 DSG),
dass das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef des
EVZ Kreuzlingen – das in jedem Fall nicht der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs gedient hat, ansonsten es protokolliert worden wäre – an-
hand der Akten nicht rekonstruierbar ist, weshalb sich das Bundesverwal-
tungsgericht zu dessen Inhalt nicht äussern kann,
dass dieses Gespräch aber für die vorliegend relevante Frage des Aus-
standes insofern unerheblich ist, als aus den Akten keinerlei Hinweise da-
für hervorgehen, dass der Chef des EVZ Kreuzlingen gegenüber dem mit
dem vorliegenden Fall betrauten BFM-Mitarbeiter direkt weisungsbefugt
für die Durchführung konkreter Asylverfahren wäre, zumal er in fachlicher
Hinsicht auch nicht sein Vorgesetzter ist und der mit dem Fall betraute
BFM-Mitarbeiter bei der Verfahrensführung ans Gesetz gebunden ist so-
wie einen anhand der Akten nachvollziehbaren, begründeten Entscheid
fällen muss,
dass die Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlingen
die Rügen des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 5. Ju-
ni 2014 im Einzelnen aufgegriffen hat und sich ihre Ausführungen dazu –
mit Ausnahme des für die vorliegende Frage unerheblichen Gesprächs
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zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef des EVZ Kreuzlingen –
aus den Akten beziehungsweise aus dem Gesetz ergeben, weshalb das
EJPD in seinem Entscheid vom 8. Juli 2014, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, ohne weiteres darauf abstellen durfte,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht
gelungen ist, plausibel aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Chefin
des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlingen in ihrer Stellung-
nahme vom 5. Juni 2014 inhaltlich nicht überzeugt und der Entscheid des
EJPD mithin unrichtig ist,
dass dem EJPD nach dem Gesagten zuzustimmen ist, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, den Anschein der Befangenheit der
beiden BFM-Mitarbeiter glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde
vom 7. August 2014 abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen,
weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (vgl. Art. 2 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang sodann auch keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das EJPD und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: