Abtei lung V
E-4414/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Pakistan,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4414/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger der Eth-
nie der Kashmiri und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
22. Januar 2004 und gelangte über Dubai und Italien am 6. Februar
2004 illegal in die Schweiz, wo er am 7. Februar 2004 um Asyl nach-
suchte. Die summarische Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuz-
lingen fand am 9. Februar 2004 und die direkte Bundesanhörung am
16. Februar 2004 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, nach Verlassen der Schule im (...) habe er damit begonnen,
Geld für den Kashmir zu sammeln. Das gesammelte Geld sei jeweils
von zwei Personen abgeholt worden. Im (...) hätten diese ihm und
seinem Bruder, der auch Geld gesammelt habe, gesagt, dass sie den
Chef der Organisation (Jammu Kashmir Liberation Front [JKLF])
kennenlernen sollten. Deshalb hätten die beiden sie nach C._______
zum Hauptsitz der Organisation mitgenommen. Nach zwei Tagen im
Lager hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder gemerkt, dass der
Chef der JKLF bereits abgereist sei. Am dritten Tag seien sie
aufgefordert worden, an die Front zu gehen und zu kämpfen, wogegen
sie sich gewehrt hätten. Darauf habe man ihnen gesagt, dass sie das
Lager nicht mehr verlassen könnten, da sie zu viel wüssten. In der
zehnten Nacht seien sie geflohen, wobei sie beschossen worden seien
und der Bruder am Bein getroffen worden sei. Sie seien mittels
Autostopp in das Spital von D._______ gelangt. Da sie in den fol-
genden Wochen und Monaten zu Hause immer wieder von Mitglie-
dern der JKLF gesucht worden seien, seien sie nach B._______
gegangen und hätten dort am Bahnhof Bananen verkauft. Im (...) seien
sie jedoch während der Arbeit erkannt worden, so dass sie auf
Anraten ihres Vaters aus Pakistan geflohen seien.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 - eröffnet am 8. Februar 2005 -
stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
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C.
Mit Beschwerde vom 10. März 2005 (Poststempel) an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-
führer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren, andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2005 teilte der Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgelehnt und der Beschwerde-
führer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf-
gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer in-
nert der angesetzten Frist geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Januar 2006
zu den Akten, wonach der Vater des Beschwerdeführers wegen Prob-
lemen mit Dorfbewohnern habe flüchten müssen und niemand Aus-
kunft über seinen Verbleib geben könne.
G.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht ersetzt worden sei, welches die bei der Kommission
hängigen Rechtsmittel übernommen habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So kön-
ne kaum nachvollzogen werden, dass die beiden Brüder während
ihres achtmonatigen Aufenthaltes in E._______ und D._______ von
den Kashmiris nicht hätten aufgespürt werden können, obschon sie
angeblich intensiv gesucht worden seien. Ebenso verwunderlich sei
der Umstand, dass sie im riesigen B._______ mit seinen fast (...)
Einwohnern gefunden worden seien. Hinsichtlich des Aufspürens am
Bahnhof habe sich der Beschwerdeführer auch widersprochen. In
weitere Widersprüche habe er sich bezüglich des Grundes, weshalb
sie von den Kashmiris gesucht worden seien, verwickelt. So habe er
anlässlich der summarischen Erstbefragung ausgesagt, dass die
Kashmiris sie in den Kampf hätten schicken wollen, wogegen er in der
direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie wohl
zu viel über das Lager gewusst hätten. Unstimmig seien weiter seine
Angaben bezüglich des Zeitpunktes, wann der Präsident der
Organisation das Lager verlassen habe, sowie hinsichtlich der
Kontaktaufnahme mit den Eltern. Die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers werde letztlich auch durch den Umstand
beeinträchtigt, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er
nichts zur Offenlegung seiner Identität unternommen habe.
Aus den Akten, so das Bundesamt weiter, würden sich keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
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Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Das BFM zeige sich verwundert, dass der Be-
schwerdeführer und sein Bruder, während sie sich im Spital und in
E._______ aufgehalten hätten, von den Kashmiri nicht gefunden
worden seien, wogegen man sie in der (...-)stadt B._______ entdeckt
haben will. Dieser Vergleich sei nicht nachvollziehbar. In der Zeit, als
der Bruder im Spital gelegen habe, seien sie nicht landesweit, sondern
nur zu Hause gesucht worden; das Zusammentreffen in B._______
dürfte zufällig erfolgt sein. Diesbezüglich halte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer vor, sich widersprochen zu haben; dem könne nicht
zugestimmt werden. Sodann habe er zwei Gründe angegeben,
weshalb er von der Organisation gesucht werde, nämlich dass er vom
Lager gewusst habe und als Kämpfer gesucht werde. Hierbei sei
festzuhalten, dass nur die Geschehnisse widerspruchsfrei erzählt
werden müssten und nicht die Mutmassungen des Beschwer-
deführers. Die Aussagen seien aber auch nicht wirklich wider-
sprüchlich. Hinsichtlich des Abreisezeitpunktes des JKLF-Präsidenten
sei zwischen dem eigentlichen Abreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt,
als der Beschwerdeführer und dessen Bruder davon Kenntnis erhalten
haben sollen, zu unterscheiden; demzufolge sei auch kein Wider-
spruch festzustellen. Die Schilderungen, wie der Beschwerdeführer die
Eltern über das Vorgefallene informiert habe, seien zwar tatsächlich
nicht eindeutig, für den Sachverhalt aber unwesentlich. Das Fehlen
von Identitätspapieren wäre wesentlich gewesen für die Eintretens-
frage; im vorliegenden Verfahren sei jedoch auf das Asylgesuch
eingetreten worden. Mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit bestehe
kein Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe somit die Ver-
folgung glaubhaft gemacht.
3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwer-
deführer in der Eingabe vom 20. Februar 2006 aus: Gemäss dem
Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Januar 2006
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habe der Vater des Beschwerdeführers wegen Problemen mit den
Dorfbewohnern aus der Gegend flüchten müssen; über seinen weite-
ren Verbleib würden keine Informationen vorliegen. Der Beschwerde-
führer habe lange nichts von seinen Eltern gehört; er könne mit ihnen
keinen Kontakt aufnehmen. Sein Bruder sei kurz nach der Einreise in
die Schweiz abgetaucht. Dies stelle in Bezug auf die Wegweisungsfra-
ge eine neue Situation dar: Er habe in Pakistan keine Angehörigen
mehr. In seinem Alter und ohne Berufsbildung habe er im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland keine Möglichkeit, sich eine Existenz auf-
zubauen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung
gemäss der Praxis der ARK nicht zumutbar.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft zumin-
dest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).
Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich
hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung ei-
ner tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurtei-
lung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen.
4.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der
Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund
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des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen
Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und
unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine ent-
scheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegan-
gen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung
grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche
Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält
es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesent-
lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise er-
wähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit
dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher
nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
zu berücksichtigen sein sollten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vor-
instanz an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft erscheinen. Zwar handelt es sich nicht bei allen von der Vor-
instanz aufgeführten Unstimmigkeiten um eigentliche Widersprüche.
So sind beispielsweise seine Aussagen hinsichtlich seines Auffindens
am Bahnhof von B._______ stimmig. Jedoch erscheinen ver-
schiedene, wesentliche seiner Angaben realitätsfremd oder un-
substanziiert. So ist nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer und
sein Bruder seien während rund acht Monaten weder zu Hause noch
im Spital von den Kashmiris aufgespürt worden, hingegen rund zwei
Jahre später in der über (...) Kilometer von E._______ entfernten
(...-)stadt B._______ am Bahnhof zufällig von Mitgliedern der JKLF
entdeckt worden. Auch erscheint es unrealistisch, dass ein sechzehn-
und ein dreizehnjähriger Knabe – ohne die Eltern informiert zu haben
– an einen Ort fahren, der vier Stunden vom Heimatdorf enfernt ist.
Weiter ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht wissen
will, was seine Eltern in der Zeit, während der er mit seinem Bruder im
Lager gewesen sein will, unternommen haben. Sodann weiss er nicht
mehr, wie er die Eltern vom Spital aus benachrichtigt haben will. Doch
gerade dies müsste ihm angesichts seiner Angaben – der Bruder soll
nach einem zehntägigen und nicht angekündigten Fernbleiben von zu
Hause mit einer Schussverletzung im Spital liegen – in Erinnerung
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geblieben sein. Festzustellen und von Bedeutung ist schliesslich, dass
es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung
um eine private Verfolgung handelt. Diese kann jedoch nur dann
asylrelevant sein, wenn der Staat entweder nicht schutzfähig oder
nicht schutzwillig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer allerdings nicht einmal versucht, bei der Polizei um
Schutz zu ersuchen und Anzeige gegen die angeblichen Verfolger zu
erstatten. Aus seinen Aussagen geht überdies hervor, dass er in
seinem Heimatland weder politisch aktiv, noch je Angeklagter in einem
Strafverfahren oder in Haft gewesen ist. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat demzufolge das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Angesichts der heutigen Lage in Pakistan kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs-
ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde. Zwar ist dem vorgenannten Schreiben des Schweizerischen
Roten Kreuzes zu entnehmen, dass sein Vater in Pakistan nicht hat
aufgefunden werden können, und aus den Akten ist nicht ersichtlich,
ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat noch über Verwandte oder
Bekannte verfügt, welche ihm bei der Reintegration behilflich sein
könnten. Trotzdem erscheint der Wegweisungsvollzug aufgrund des
Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden
Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, nicht als
unzumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Verfügung des BFM vom 3.2.2005 [Original] zurück)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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