Abtei lung V
E-4414/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer,
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Juni 2009 / E-3805/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4414/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller mit Revisionseingabe vom 9. Juli 2009 (vorab
per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materi-
eller Hinsicht beantragt, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2009 sei aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass die Rückweisung des Gesuchstel-
lers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
Griechenland gemäss Dublin-Verordnung unzulässig sei und in der
Folge das Bundesamt für Migration anzuweisen sei, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien die Vollzugsbe-
hörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von einer
Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über das vorliegende Revisionsgesuch entschieden habe,
dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin ersucht,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Juli 2009 der Vollzug der Wegweisung provisorisch bis auf weiteres
ausgesetzt wurde,
dass in der Revisionseingabe in Verbindung mit Art. 6 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) der Revi-
sionsgrund von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen wird, wonach das Bun-
desverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile in Revision zieht,
wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat,
dass hiezu im Wesentlichen vorgebracht wird, im Rahmen des ordent-
lichen Beschwerdeverfahrens seien zahlreiche Berichte internationaler
Institutionen und Nichtregierungsorganisationen (UNHCR, EU-Men-
schenrechtskommission, PRO ASYL, Greek Council for Refugees)
zitiert, die europäische Rechtsprechungsentwicklung in Bezug auf
Rückschaffungen nach Griechenland aufgeführt und auf das Urteil des
Seite 2
E-4414/2009
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), S.D vs. Grie-
chenland vom 11. Juni 2009, Nr. 53541/07, mit den darin zitierten ent-
scheidrelevanten Berichten hingewiesen worden, in welchem Grie-
chenland wegen Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) und Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK verurteilt worden sei,
dass diese aktenkundigen Tatsachen im fraglichen Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben seien und eine Be-
rücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weshalb
sie erheblich seien,
dass nicht davon auszugehen sei, das Bundesverwaltungsgericht habe
diese zahlreichen aktenkundigen Tatsachen nach der bewussten
Wahrnehmung als unerheblich und mithin - im Rahmen einer summari-
schen Urteilsbegründung - als nicht erwähnenswert erachtet, sondern
von einem versehentlichen Ausserachtlassen auszugehen sei und bei
Würdigung der versehentlich unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen
die Entscheidung anders ausgefallen wäre,
dass der Gesuchsteller zusätzlich die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) als Revisionsgrund an-
ruft und vorab geltend macht, es gründe auf einem Versehen, dass
dieser Revisionsgrund in den Art. 121 bis 128 BGG nicht mehr er-
wähnt sei,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch auf
rechtliches Gehör in dem Sinne verletze, als ein ernsthaftes Auseinan-
dersetzen und sorgfältiges Abwägen mit den Vorbringen nicht stattfin-
de, die Problematik damit abgetan werde, dass Griechenland als "Sor-
genkind" bezeichnet werde und die komplexen Fragen, die sich bei
Rücküberstellungen von Asylsuchenden unter dem Dublin-System
stellen würden, im Rahmen einer summarischen Urteilsbegründung
abgefertigt würden,
dass sich jedoch - wie in der Beschwerdeeingabe aufgeführt - seit
Jahren namhafte Institutionen und Nichtregierungsorganisationen mit
den Verhältnissen in Griechenland beschäftigen würden, zur Zeit viele
europäische Länder keine Asylsuchende nach Griechenland zurück-
führen würden und der EGMR in zahlreichen Fällen den Vollzug von
Rücküberstellungen nach Griechenland vorsorglich ausgesetzt sowie
Seite 3
E-4414/2009
im zitierten Urteil S.D erniedrigende Zustände in Ausschaffungshaft
und unrechtmässige Inhaftierungen von Asylsuchenden festgestellt
habe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung
lediglich auf eine Passage aus dem UNHCR-Positionspapier vom
15. April 2009 (Ziffer 9), welches den Abbruch von Asylverfahren und
damit nicht die Situation des Gesuchstellers direkt betreffe, und auf die
Zusicherung Griechenlands zur Rückübernahme stütze,
dass, falls die im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten ak-
tenkundigen Tatsachen vom Bundesverwaltungsgericht bewusst wahr-
genommen, jedoch als unerheblich und daher im Rahmen der summa-
rischen Urteilsbegründung als nicht erwähnenswert erachtet worden
wären, der grundrechtlich garantierte Gehörsanspruch verletzt worden
sei,
dass mit Eingabe vom 13. Juli 2009 die schriftliche Vollmachterteilung
im Original zu den Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte An-
forderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG),
Seite 4
E-4414/2009
dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstat-
bestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht
genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen
sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass vorliegend die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberück-
sichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121
Bst. d BGG) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden,
dass auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (vgl. Art. 124 BGG;
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal
der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog
Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein unbegründetes
Revisionsgesuch vorliegt, weshalb von einem Schriftenwechsel abzu-
sehen ist (Art. 127 BGG),
dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Entscheides ver-
langt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat und erheblich im Sin-
ne von Art. 121 Bst. d BGG Tatsachen dann sind, wenn sie geeignet
sind, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Er-
gebnis zu führen,
Seite 5
E-4414/2009
dass entgegen den Vorbringen in der Revisionseingabe aus dem Um-
stand, dass im Urteil nicht sämtliche im ordentlichen Beschwerdever-
fahren angerufenen Berichte explizit erwähnt werden und sich das Ur-
teil nicht ausführlicher mit der Rechtsprechung des EGMR auseinan-
dersetzt, nicht bereits gefolgert werden kann, das Bundesverwaltungs-
gericht habe aktenkundige Tatsachen versehentlich nicht berücksich-
tigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen seines ange-
fochtenen Urteils die in den Berichten und der Rechtsprechung des
EGMR erkannten Problemfelder, denen sich Griechenland im vorlie-
gend interessierenden Zusammenhang ausgesetzt sieht, in zusam-
mengefasster Form deutlich und hinreichend zum Ausdruck brachte,
wenn im Entscheid ausgeführt wird, im Rahmen der Harmonisierung
des europäischen Asylrechts (Schaffung von Mindeststandards) seien
Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EU festgestellt worden,
wobei insbesondere Griechenland als "Sorgenkind" erachtet werde,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter ausgeführt wird,
einige EU-Mitgliedstaaten würden daher Asylsuchende nicht mehr
nach Griechenland zurückweisen, sondern von der Möglichkeit des
Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen, wonach Staaten ein Asylge-
such prüfen könnten, auch wenn nach der Dublin II Verordnung (Art. 3
Abs. 2) ein anderer Staat zu dessen Behandlung zuständig wäre,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zudem ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, die EU-Kommission habe gegen Griechen-
land ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof eingeleitet und dies-
bezüglich auf das UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asyl-
suchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom
15. April 2008 verwiesen wird,
dass im Weiteren die Rüge in der Revisionseingabe (s. vorstehend S. 4
oben und Revisionsgesuch S. 13), wonach sich das Bundesverwal-
tungsgericht in seiner Urteilsbegründung lediglich auf eine Passage
aus dem UNHCR-Positionspapier stütze, welches den "Abbruch von
Asylverfahren" und somit eine Problematik betreffe, welche nicht direkt
auf den Gesuchsteller zutreffe, da er in Griechenland kein Asylgesuch
gestellt habe, in dieser Form nicht greift,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl erkannt und
ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller in Griechen-
Seite 6
E-4414/2009
land bislang nicht um Asyl nachgesucht hat und die richtige Leseart
der Bezugnahme auf die Passage des UNHCR-Positionspapiers e
contrario sehr wohl auf den Gesuchsteller zutrifft, wenn ausgeführt
wird, gemäss UNHCR sei eine Rücküberstellung nach Griechenland
insbesondere dann an Bedingungen zu knüpfen, wenn die asylsuchen-
de Person dort bereits ein Asylgesuch gestellt und seinen Aufenthalts-
ort während des hängigen Verfahrens verlassen hat, ohne die zustän-
digen griechischen Behörden darüber zu informieren, da diesfalls pra-
xisgemäss eine Rücknahme des Gesuchs fingiert und das Asylver-
fahren abgebrochen werden könne,
dass in Berücksichtigung dieser Aspekte der Revisionsgrund im Sinne
von Art. 121 Bst. d BGG nicht dargetan ist,
dass der Gesuchsteller zusätzlich die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG im Sinne der Verletzung der Be-
gründungspflicht als Revisionsgrund anruft,
dass die Frage, ob - wie in der Revisionseingabe vorgebracht - dieser
Revisionsgrund in den Art. 121 bis 128 BGG versehentlich nicht mehr
erwähnt und demnach weiterhin als Revisionsgrund zu prüfen sei, of-
fengelassen werden kann, da vorliegend offenkundig keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs im gerügten Sinne festzustellen ist,
dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung grund-
sätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (Entscheidungen des Schweizerischen
Bundesgerichts [BGE] 122 II 363) und sowohl die Betroffenen als auch
die Rechtsmittelinstanz sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können müssen,
dass deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden
müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.)
dass dies jedoch nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tat-
beständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Be-
weismittel auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff; BGE 117 Ib 492) und soweit
Seite 7
E-4414/2009
weitergehend, sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Inter-
essen der Betroffenen richten und bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen die bundesge-
richtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung verlangt
(BGE 112 Ia 110),
dass bezüglich der Begründungsdichte und des Begründungsumfang-
es der Entscheidfindung insbesondere auch der konkret geltend
gemachte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist,
dass der Gesuchsteller im vorliegend massgeblichen, in der Schweiz
gestellten Asylgesuch vorbrachte, er habe den Irak wegen der
schlechten allgemeinen Lage verlassen und dort persönlich keine Pro-
bleme gehabt,
dass er zudem einräumte und anlässlich des vom BFM gewährten
rechtlichen Gehörs vom 26. Februar 2009 bestätigte, aus seiner Sicht
würde nichts gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen,
dass vor diesem Hintergrund von einem verfassungs- und völkerrecht-
lich verbotenen und mithin unzulässigen Refoulement praxisgemäss
gar bezüglich des Iraks nicht gesprochen werden könnte,
dass dies umso mehr bezüglich einer Rückführung nach Griechenland
gelten kann,
dass demnach vorliegend in letztlich entscheidender Hinsicht die Rüge
einer Verletzung des Verbotes eines direkten oder indirekten Refoule-
ments nicht greift,
dass bei dieser Sachlage das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in
Berücksichtigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalles den
Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt und offen-
kundig keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu
beklagen ist,
dass in rechtlicher Konsequenz die in der Revisionseingabe erhobe-
nen Rügen letztlich einer Urteilskritik gleichkommen und einer erneu-
ten im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgenommenen rechtlichen
Würdigung der Revision nicht zugänglich ist,
Seite 8
E-4414/2009
dass die Begehren unter dem Aspekt der Revision gestützt auf diese
Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden müssen und das Re-
visionsgesuch abzuweisen ist,
das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bei-
ordnung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf dei Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-4414/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung einer Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 10