B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4414/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (…),.
E-4414/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat im Februar 2015. Sie reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen
und Italien am 29. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 31. August 2015
um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2015 wurde sie summarisch zu ih-
ren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab sie an,
sie sei ausgereist, damit sie arbeiten und ihre Familie unterstützen könne.
A.b Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. Juni 2017 statt. Die Be-
schwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer
Familie (…) gewohnt. Der Staat habe sie eines Tages aufgefordert, ihr
Haus aufzugeben und (…) zu wohnen. Als sie sich geweigert hätten, das
Haus zu verlassen, seien sie verjagt und das Haus zerstört worden. Sie
selbst sei noch in der Schule und kurz davor gewesen, nach Sawa ge-
schickt zu werden. Ihr sei bewusst geworden, dass sie in ihrer Heimat keine
Rechte habe. Ihr Vater habe nicht gewollt, dass sie nach Sawa gehe und
sie daher mit einem Mann verheiraten wollen, wozu er bereits die Vorbe-
reitungen getroffen habe. Sie habe indes weder diesen Mann heiraten noch
nach Sawa gehen wollen. Ihre einzige Möglichkeit sei daher die Ausreise
gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbar-
keit/Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihr als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
E-4414/2018
Seite 3
Zum Beweis reicht die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung über wirt-
schaftliche Sozialhilfe vom 5. Juli 2018, zwei Arztberichte des B._______
Kantonsspitals vom 8. September 2017 und 14. September 2017 sowie
einen Auszug aus ihrer Krankenakte ein.
D.
Am 3. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgehalten, sie dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4414/2018
Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
E-4414/2018
Seite 5
Zur Begründung hielt sie fest, am Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
habe Eritrea wegen der drohenden Zwangsheirat verlassen, seien erhebli-
che Zweifel anzubringen, da sie dieses anlässlich der Anhörung nachge-
schoben und an der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe. Ihr sei bei der
BzP Gelegenheit gegeben worden, sämtliche Ausreisegründe darzulegen,
wobei sie jedoch lediglich wirtschaftliche Gründe angeführt habe. Ihre Er-
klärung, sie habe dies aufgrund der strapaziösen Reise bei der BzP nicht
erwähnt, vermöge nicht zu überzeugen.
Was ihre Ausreise betreffe, habe die Beschwerdeführerin an der BzP an-
gegeben, sie sei ab C._______ losgelaufen, an der Anhörung indes aus-
gesagt, sie sei in D._______ gestartet. Auf den Widerspruch hingewiesen,
habe sie diesen nicht auflösen können. Den Schilderungen zur Ausreise
mangle es ferner an Substanz und Subjektivität. Obwohl sie aufgefordert
worden sei, persönliche Erlebnisse wiederzugeben, seien die Aussagen al-
lesamt vage, substanzlos, detailarm und oberflächlich ausgefallen und
seien stereotyp und nicht erlebnisgeprägt gewesen.
Das Vorbringen, Eritrea aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben,
betreffe die allgemeine Situation in ihrer Wohnregion und sei nicht auf die
in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, sie habe sich an der BzP unwohl gefühlt, geschämt und nicht offen
über die Zwangsheirat sprechen können, da der Dolmetscher ein Mann
gewesen sei.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre bevorste-
hende Heirat anlässlich der BzP nicht zumindest kurz erwähnte. Auch
wenn sie anlässlich dieser Befragung möglicherweise keine Details aus-
führen wollte, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine
entsprechende Bemerkung gemacht und zu erkennen gegeben hätte, dass
es ihr unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, darüber zu spre-
chen. Indes erklärte sie auf entsprechende Nachfrage, andere Gründe als
dass sie ihre Familie unterstützen möchte, habe sie für ihre Ausreise nicht
(Akten SEM A6/11 Ziff. 7.01 f.). Ferner wäre es ihr auch zu Beginn der An-
hörung möglich und zumutbar gewesen, zu erwähnen, dass sie in der nun-
mehr weiblichen Zusammensetzung des Anhörungsteams ihre bislang ver-
schwiegenen Asylgründe vollständig nennen könne. Demnach hat sich die
E-4414/2018
Seite 6
Beschwerdeführerin sowohl ihre unterschriftliche Anerkennung der Aussa-
gen in der BzP als auch ihr Schweigen anlässlich der Anhörung anrechnen
zu lassen.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die BzP habe nur gerade eine
Stunde gedauert. In Anbetracht dessen, dass sie ihre Asylvorbringen ledig-
lich mit einem Satz begründete, weitere Asylgründe verneinte und darüber
hinaus nur kurz antwortete, erscheint die Dauer dieser Erstbefragung als
angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin denselben Einwand betref-
fend die vierstündige Anhörung erhebt, entspricht diese Anhörungsdauer
durchaus einem Durchschnittswert. Dies umso mehr, als die Beschwerde-
führerin in der Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, was sie noch zusätzlich
hätte ausführen wollen. Aus dem erhobenen Einwand vermag sie somit
nichts für sich abzuleiten. Schliesslich ist im Zusammenhang mit der BzP
unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, sie habe ihrer Fa-
milie „helfen“ oder „arbeiten“ wollen.
Die Protokolle der Befragungen können somit dem vorliegenden Entscheid
zu Grunde gelegt werden.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen, mithin Bundesrecht
verletzt.
Zunächst trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
über knapp eine Seite hinweg in freier Erzählung und detailliert ausgesagt
hat. Ihre diesbezüglichen Schilderungen betreffen die Lage des Hauses
der Familie (…). Auch nannte die Beschwerdeführerin den Namen des
Dorfvorstehers. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der eritreische
Staat das Haus der Familie aufgrund dessen (…) beschlagnahmte und die
Familie zur Umsiedlung in ein neues Haus zwang. Indes sind den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen, dass dies
aus einem Grund nach Artikel 3 AsylG erfolgte.
Weiter hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie habe die Zwangsheirat
nicht nachgeschoben und diesbezüglich detailliert ausgesagt. Wie bereits
vorstehend dargelegt, vermochte sie keine Gründe für das Verschweigen
dieses Vorbringens anlässlich der BzP zu nennen. Allerdings ist der Be-
schwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sie einige Angaben zur Hoch-
zeitsvorbereitung machen konnte. Die Aussagen im Zusammenhang mit
E-4414/2018
Seite 7
dem Getreide beziehen sich indes auf Vorbereitungshandlungen, wie sie
bei jeder Hochzeit getroffen werden. Daraus ergeben sich deshalb noch
keine Hinweise dafür, dass es sich tatsächlich um die Vorbereitung der ei-
genen Hochzeit der Beschwerdeführerin handelte. Namentlich aber unter-
scheidet sich die diesbezügliche Erzähldichte erheblich von derjenigen im
Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hauses. Entsprechend
konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aus-
sagen hätten von der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich ihrer Zwangs-
heirat erwartet werden dürfen. Die entsprechenden Ausführungen sind in-
des, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, allgemein sowie oberfläch-
lich und ohne persönliche Betroffenheit. Allein der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin einen männlichen Namen und ein Alter ihres zukünftigen
Ehemannes nannte, stellt kein überzeugendes Argument für die Zwangs-
vermählung dar. Schliesslich erstaunt, dass die Eltern der Beschwerdefüh-
rerin offensichtlich trotz ihrer Weigerung zu heiraten, bereit waren, ihr bei
der Flucht aus Eritrea zu helfen beziehungsweise sie finanziell zu unter-
stützen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin die Zwangsheirat nicht glaubhaft machen konnte. An die-
sem Schluss vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Eingabe,
welche in der Wiederholung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie
allgemeinen Ausführungen zur Zwangsheirat bestehen, nichts zu ändern,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
E-4414/2018
Seite 8
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illega-
len Ausreise vorliegend offen bleiben. Bei der Beschwerdeführerin ergeben
sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die sie in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insofern
die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Familie habe sich einer Umsiede-
lung widersetzt, ist dies allein nicht als Akt politischer Opposition zu werten.
Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr
Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4414/2018
Seite 9
8.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe befürchtet nach der Schule
für das zwölfte Schuljahr nach Sawa gehen zu müssen. Der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nati-
onaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sie macht insbeson-
dere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3
und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorge-
sehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert
werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
E-4414/2018
Seite 10
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-4414/2018
Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
10.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
10.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
10.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
10.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
E-4414/2018
Seite 12
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
11.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gesundheitlich beein-
trächtigt. Die Ursache für ihre (…) habe nicht abschliessend geklärt werden
können. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes könne nicht
ausgeschlossen werden. Die eingereichten Arztberichte datieren vom 8.
und 14. September 2017, mithin vor rund einem Jahr. Weitere, aktuelle
Arztzeugnisse hat die vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 Asyl) nicht eingereicht. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdefüh-
rerin weiter verschlechtert hat. Vielmehr ist davon anzunehmen, dass sie
nicht mehr auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist, ergeben sich
doch aus dem Bericht des Kantonsspitals B._______ keine Hinweise auf
eine weitere ärztliche beziehungsweise medikamentöse Behandlung.
Sonstige individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach
E-4414/2018
Seite 13
Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
sind den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aus einer Familie stammt,
der es wirtschaftlich gut geht und sie selbst über eine solide Schulbildung
verfügt.
11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
12.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen
Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit
abzuweisen sind.
E-4414/2018
Seite 14
15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4414/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: