Abtei lung V
E-4415/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______, Pakistan,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19.
September 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4415/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 14. Dezember 1998
zusammen mit ihrer Mutter und ihren [...] Geschwistern auf der
schweizerischen Botschaft in Pakistan um Asyl. Die
Beschwerdeführerin gab damals in Islamabad zu Protokoll, die Familie
habe Schwierigkeiten wegen ihres Vaters [...]. Dieser sei in die
Schweiz geflohen und habe dort um Asyl ersucht. (Anmerkung des
Bundesverwaltungsgerichts: das Asylgesuch des Vaters datiert vom
22. Mai 1996). Ihr Vater habe als [..] gearbeitet. [Asylvorbringen des
Vaters]. Nach dem eigenen Ausreisegrund gefragt, gab die
Beschwerdeführerin an, sie sei seit etwa drei Monaten in
zunehmendem Masse wegen ihres Vaters bedroht worden. Sie nehme
an, es handle sich um Leute aus derselben „gang“ [...]. Ihr sei am
Telefon gesagt worden, der Vater könne sich ja möglicherweise
verstecken, sie werde man jedoch nicht in Ruhe lassen. Sie erhalte
fast täglich solche Anrufe. Auch werde immer wieder an der Türe
geläutet.
B.
Mit zwei getrennten Fax-Schreiben des Vaters und der Mutter der
Beschwerdeführerin vom 23. bzw. 27. Januar 1999 teilten diese der
Schweizerischen Botschaft bzw. dem BFF mit, die Beschwerdeführerin
sei von einem gewissen D._______ zu Hause beinahe vergewaltigt
worden. Die Tochter habe gemäss der Mutter den Angreifer, welcher in
Aussicht gestellt habe, er werde den Vater bis ans Lebensende ins
Gefängnis bringen, mit einem Messer in die Flucht schlagen können.
Gemäss den Schilderungen des Vaters habe die Tochter
zurückgeschlagen und Nachbarn hätten verhindert, dass er sie
entführt habe. D._______ habe gedroht, die Tochter umzubringen,
wenn sie ihren Vater über den Vorfall informiere. Der Vater der
Beschwerdeführerin ersuchte darum, der Familie Schutz zu gewähren.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 1999 wies das BFF das Asylgesuch der in
Pakistan zurückgebliebenen Familienangehörigen ab und verweigerte
ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte die
Vorinstanz an, die Vorbringen seien teils nicht glaubhaft und teils nicht
asylrelevant. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft.
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D.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Islamabad
zusammen mit ihrem damals bald [...]jährigen Sohn am 31. Januar
2004 auf dem Luftweg in Richtung Italien, von wo aus sie am 1.
Februar 2004 in die Schweiz gelangten. Am 2. Februar 2004 ersuchte
sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl. Im Rahmen der
Empfangsstellenbefragung gab sie an, dass sie seit dem 4. Juli 1999
mit E._______ religiös verheiratet sei. Durch ihren Vater [...
Asylvorbringen des Vaters ...] sei die Schwiegerfamilie nun in
schlechten Ruf gekommen. Sie habe sehr strenge Schwiegereltern,
welche vor Ehrenmord nicht zurückschrecken würden. Sie hätten ihr
gesagt, sie sei eine Gefahr für die Familie. Sie seien nun ebenfalls
hinter ihr her. Auch ihr Ehemann habe sie nun “wie weggeworfen“. Ihr
Mann habe sie in die Schweiz geschickt, um sie loszuwerden.
Wegen ihres Vaters habe sie immer wieder Probleme gehabt. Die
Familie sei, möglicherweise von Agenturen ("agencies") oder von
Polizisten in zivil, belästigt worden. Leute seien gekommen und hätten
an die Türe geklopft. Sie hätten auch Probleme gehabt, weil sie seit
letztem Jahr aus dem Haus [...] hätten ausziehen müssen. Auch ihr
Ehemann sei immer wieder belästigt und nach dem Schwiegervater
gefragt worden. Er habe genug gehabt von dieser Situation.
Schliesslich sei sie noch von einer weiteren Seite her bedroht worden:
Ein früherer Freund ihres Vaters namens D._______ lasse sie nicht in
Ruhe. Dieser habe sie im Jahr 1999 geschlagen beziehungsweise
vergewaltigt. Sie sei deshalb schnell verheiratet worden. D._______
habe sich wegen ihrer Heirat durch den Schmutz gezogen gefühlt und
habe daraufhin mit der Entführung der Schwester gedroht. Er habe
zudem seine Männer geschickt, um sie zu belästigen.
E.
Am 13. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin vom BFF direkt
angehört. Dabei gab sie an, die ganze Familie habe Probleme wegen
ihres Vaters [...]. Ihre Geschwister und die Mutter müssten sich
verstecken. Ihre Schwiegereltern und der Schwager wollten sie nun
umbringen, weil sie Schande über die Familie gebracht habe. Der
Schwiegervater und der Schwager hätten ihr mehrmals mit dem Tode
gedroht, dies letztmals Mitte Januar 2004. Sie hätten auch ihren Mann
im Büro angerufen und diesem gesagt, dass sie die
Beschwerdeführerin umzubringen beabsichtigten. Ihr Mann habe
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versucht, sie zu verteidigen. Er habe seiner Familie/Verwandschaft
erklärt, dass sie unschuldig sei. Weil er befürchtet habe, dass sie
tatsächlich umgebracht werde, habe er sie schliesslich in die Schweiz
geschickt. Als weiteren Ausreisegrund nannte die Beschwerdeführerin
die Probleme, die sie mit D._______ gehabt habe. Dieser habe im
Jahre 1999 versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe deswegen viermal
die Schweizer Botschaft aufgesucht; man habe sie aber nicht ernst
genommen. Vor einem Jahr, Anfang Mai 2003, hätten dieser Mann und
seine Leute versucht, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zu
entführen. Dabei sei sie zusammengeschlagen worden. Nachbarn
seien ihr jedoch zu Hilfe gekommen. Zwischen dem 10. und dem 15.
Januar 2004 habe man erneut versucht, sie und ihr Kind zu entführen.
Als ihre Schwiegereltern davon erfahren hätten, hätten sie sie auch
umbringen wollen. Ihr Mann habe dann entschieden, dass sie in die
Schweiz kommen solle und sie habe dies akzeptiert. [...].
Im Verlaufe der weiteren Anhörung, welche wegen eines
Computerproblems am 17. Februar 2004 fortgesetzt wurde, gab die
Beschwerdeführerin an, sie sei auch durch ihren Mann in Gefahr.
Dieser wolle sie und ihr Kind ebenfalls umbringen. Sie habe ihn um ihr
Leben angefleht. Er habe ihr dann gesagt, dass er des Kindes wegen
auf eine Tötung verzichte. Er wolle sie aber nicht mehr sehen. Auch ihr
Schwiegervater habe im Übrigen versucht, sie zu erschiessen.
Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin am 4. Mai
2004 eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie
zwei Familienscheine (einen eigenen sowie denjenigen ihres Vaters)
zu den Akten.
F.
Mit schriftlicher Erklärung vom 2. November 2004 zog die
Beschwerdeführerin das Asylgesuch mit der Begründung zurück, dass
sie so schnell wie möglich nach Pakistan zurückkehren wolle. Am 14.
November 2004 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
kontrolliert via Doha nach Islamabad zurück.
G.
Am 4. November 2004 schrieb das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als gegenstandslos geworden
ab.
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H.
Am 8. August 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin in Begleitung
ihres Sohnes in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein weiteres Mal um
Asyl. Am 12. August 2005 wurde sie dazu vor Ort summarisch befragt.
Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei nach der Rückkehr nach Islamabad
im November 2005 zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Sie mache heute die
selben Asylgründe wie bisher sowie neue, nämlich zwei
Vergewaltigungen, geltend. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn vom
Markt weg entführt und vom 17. März 2005 bis zum 5. April 2005
festgehalten worden. Die Leute hätten sie zehn bis fünfzehn Tage
später vor der Adresse ihrer Mutter abgesetzt. Die Mutter habe sie
dann ins Spital gebracht. Während der Entführung sei sie mit Alkohol
gefügig gemacht worden. Zuvor sei sie mittels Briefen, die von
verschiedenen Leuten an der Türe abgegeben worden seien, bedroht
worden. Die Polizei sei ins Spital gekommen und habe einen Rapport
erstellt. Danach sei sie wegen der Sache viermal auf dem Posten
gewesen. Sie werde dazu innert Monatsfrist sowohl den Arzt- als auch
den Polizeibericht einreichen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sofort
all diese Dokumente mitzunehmen. Dass sie nach dem letzten Vorfall
nicht umgehend ausgereist sei, sei damit zu erklären, dass noch eine
Anzeige hängig gewesen sei.
I.
Am 25. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM
einlässlich angehört. Als Grund für ihre Rückreise gab sie an, sie habe
sich in der Schweiz unglücklich gefühlt; sie habe nicht wie gewünscht
mit ihrem Vater im Kanton [...] zusammenleben können, habe nicht
genügend Sozialhilfe erhalten und es sei ihr gesundheitlich schlecht
gegangen; als hauptsächlichen Rückreisegrund gab sie im Verlaufe
des Gespräches an, sie sei im Kanton [...] von zwei "Chefs" sexuell
belästigt worden. Nach dem Verhältnis zu ihrem Ehemann gefragt,
führte sie aus, dieses sei kein gutes. Sie habe letztmals in der letzten
Juniwoche 2005 mit ihm auf dem Polizeiposten gesprochen. Er habe
ihr gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen, er wolle nichts mehr von ihr
wissen. Gegenüber der Polizei habe er gesagt, dass sie geschieden
seien beziehungsweise, dass er sie nicht kennen würde. Viermal habe
die Polizei ihn auf den Posten bestellt und jedes Mal habe er
bestritten, sie zu kennen. Es sei ihr nicht gelungen, eine Anzeige
gegen die Vergewaltiger zu erstatten, denn der eine Polizeiposten
habe sich als unzuständig erklärt und auf dem anderen Posten habe
man ihr gesagt, die Anzeige werde nur angenommen, wenn sie von
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ihrem Mann darin unterstützt werde. Sie habe in der Folge weiterhin
vergebens versucht, Anzeige zu erstatten, so letztmals in der letzten
Juniwoche 2005. Bei der zweiten Vergewaltigung habe man ihr
gedroht, sie mit Säure zu übergiessen, sollte sie nochmals zur Polizei
gehen. Weiter erwähnte sie, sie habe an der Empfangsstelle wegen
der Anwesenheit eines Mannes zu ihren Vergewaltigungen nicht alles
sagen können. Sie sei am 17. März 2005 und am 1. Juli 2005 jeweils
von fünf Männern vergewaltigt worden. Von der zweiten
Vergewaltigung sei sie schwanger geworden. Sie vermute, dass der
Geheimdienst hinter diesen Machenschaften stecke. Dieser habe die
Familie schon vorher fertig gemacht - wegen ihres Vaters. Es könne
aber auch sein, dass die Nachbarn oder die Schwiegereltern dahinter
stecken würden.
J.
Mit Verfügung vom 19. September 2005 (Eröffnung gleichentags) wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
vom 8. August 2005 ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug
an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Bereits die Ursache der
geltend gemachten Nachteile, mithin der Verfolgung des Vaters seitens
der pakistanischen Behörden, könne nicht geglaubt werden, habe das
BFM doch bereits in verschiedenen Verfügungen (zu finden im Dossier
N._______) festgehalten, dass dieser keiner asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt sei. Die Vorbringen hinsichtlich Verfolgung durch den
Geheimdienst ihres Vaters wegen seien daher nicht glaubhaft. Weiter
erwog die Vorinstanz, die gesamten Schilderungen der
Beschwerdeführerin wirkten vage und konstruiert und entsprächen
nicht denjenigen einer Frau, welche jahrelang unter schweren
Repressalien zu leiden gehabt habe. Weder die Angaben zu den
Drohbriefen noch diejenigen zur stetig wechselnden Urheberschaft der
geltend gemachten Übergriffe vermöchten zu überzeugen. Als weitere
Unglaubhaftigkeitselemente erwähnte die Vorinstanz sodann diverse
widersprüchliche Protokollstellen.
K.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob die
Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter
Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 19. September 2005.
Dieser beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
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es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Das Asylgesuch sei gutzuheissen.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei vollständige Akteneinsicht sowie Gelegenheit
zur Stellungnahme zu gewähren. Die Sache sei zur Ergänzung des
Sachverhalts und der Beweisabnahme sowie zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Jedenfalls sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung der
Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag das Urteil der ARK vom 18. Mai 2001 den Vater
betreffend (Gutheissung eines Revisionsgesuches gegen ein
negatives Urteil der ARK vom 8. November 1999 und Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens) sowie ein Internetauszug vom 19. Oktober
2005 über ein Erdbeben im Raume Islamabad bei.
L.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Oktober 2005 wurde der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn mitgeteilt, dass sie den Entscheid
in der Schweiz abwarten könnten. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde für das
Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss erhoben. Die weiteren
Anträge wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
M.
Am 4. November 2005 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.-- einbezahlt.
N.
Mit schriftlicher Erklärung vom 28. März 2006 legte der damalige
Rechtsvertreter sein Mandat nieder.
O.
Einer Notiz des Amtes für soziale Sicherheit vom 26. Januar 2007 ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zum
Wechsel in eine andere Unterkunft nicht nachgekommen sei. Die
Wohnung habe folglich durch einen Gemeindearbeiter geräumt werden
müssen. Dabei sei etliches pornografisches Material zum Vorschein
gekommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sich in der Folge
telefonisch bis nach Mitternacht bei der Betreuerin über die
Wohnungsräumung beschwert. Er habe in Aussicht gestellt, eine
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Schadenersatzforderung von 1 Million Franken zu erheben. Die
Beschwerdeführerin selbst habe sich auch bei der Opferhilfe in [...]
beschwert und angegeben, die neue Wohnung sei unbewohnbar. Den
Wohnungsschlüssel habe sie zurückgegeben. Aufgrund der
zweimaligen polizeilichen Anzeigen gegen die Betreuerin durch die
Beschwerdeführerin habe erstere die weitere Betreuung der
Beschwerdeführerin verweigert.
P.
Am 6. Februar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie
einer von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige wegen
Drohung, ausgehend von der Asylbetreuerin der Beschwerdeführerin,
ein. Aus der Anzeige geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits
diverse Anzeigen gegenüber verschiedenen Personen erstattet habe,
so wegen einfacher Körperverletzung, Vergewaltigung, Drohung und
Hausfriedensbruch.
Q.
Mit undatiertem Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters
(Eingang am 13. Februar 2007), informierten diese darüber, dass die
Beschwerdeführerin durch einen Landsmann namens D_______
verschiedentlich bedroht und vergewaltigt worden sei. Sie hätten
bereits mehrere Anzeigen erstattet. Am 22. November 2006 sei die
Beschwerdeführerin von besagter Person mit einem Messer verletzt
worden. Weder habe die Polizei davon Fotos gemacht, noch habe das
Spital ein Arztzeugnis ausgestellt. Die Spuren seien zudem durch die
Wohnungsräumung der Asylbetreuerin beseitigt worden. Weiter
informierten die beiden darüber, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin am 19. Januar 2007 entführt worden sei. Laut
Beschwerdeführerin seien D._______ und die Asylbetreuerin für die
Entführung verantwortlich. Die Entführung hätten sie zur Anzeige
gebracht. Bislang sei jedoch unzureichend ermittelt worden.
Abschliessend wurde darum ersucht, dass der Beschwerdeführerin
der Wohnsitzwechsel nach [...] aufgrund dieser Vorfälle gestattet
werde. Am 22. Februar 2007 wies das BFF das Gesuch um
Kantonswechsel ab.
R.
Am 1. März 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht diverse
Akten der [...]polizei [...] vom 24. Januar 2007 ein, welche im
Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Nicht-
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Zurückbringens des gemeinsamen Kindes am 19. Januar 2007 erstellt
worden waren.
S.
Mit Eingabe vom 5. April 2007 ans BFM ersuchte ein neuer
Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmachterklärung um
Einsichtnahme in die Akten der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen
gab das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 statt. Das
Bundesverwaltungsgericht gewährte mit Instruktionsverfügung vom 1.
Mai 2007 Einsicht in die Beschwerdeakten. Mit Schreiben vom 3. Mai
2007 teilte der neue Rechtsvertreter mit, es sei davon Kenntnis zu
nehmen, dass er die Beschwerdeführerin vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht zu vertreten beabsichtige und die
eingereichte Vollmacht vom 5. April 2007 somit erloschen sei.
Gleichzeitig beantragte er aber, der Beschwerdeführerin sei für das
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft [...] ein amtlicher Vertreter
beizuordnen. Auf dieses Begehren trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 mangels Zuständigkeit nicht
ein.
T.
Mit an verschiedene Behörden gerichtetem Schreiben vom 4. Juni
2007 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2007)
nahm D._______ unaufgefordert unter anderem zu den gegen ihn
seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen Stellung.
U.
Am 18. September 2007 wandte sich der Vater der
Beschwerdeführerin telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht und
beklagte sich darüber, dass den 22 Anzeigen, die seine Tochter bei
der Polizei deponiert habe, nur unzureichend nachgegangen werde.
Gleichzeitig informierte er darüber, dass die Beschwerdeführerin
gegenwärtig bei ihm in [...] wohnhaft sei. Zudem ersuchte er um
Auskunft, wie er seine Tochter im Kanton [...], wo sie eigentlich
zugeteilt sei, wieder anmelden könne.
V.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. März 2008 hiess
dieses die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin [...] gut.
Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, eine Gefährdung seiner
Person sei [...] nicht auszuschliessen, weshalb objektive
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Nachfluchtgründe zu bejahen seien, die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei (vgl. E_______).
W.
Am 31. März und 1. April 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin
ebenfalls telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht. Sie teilte mit,
sie habe derzeit weder eine Wohnung noch erhalte sie medizinische
Hilfe. Sie lebe gegenwärtig bei einer pakistanischen Familie. Die
Beschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass sie sich
diesbezüglich an den Zuweisungskanton wenden müsse, sei dieser
doch zuständig für ihre finanzielle Unterstützung. Die
Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, allfällige, für das
Asylverfahren relevante Vorfälle dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitzuteilen.
X.
Mit Telefon vom 16. Juni 2008 teilte C._______ mit, dass sich die
Beschwerderführerin in der Obhut [...] befinde. C._______ ersuchte
um Auskunft, wann mit welchen Schritten seitens des
Bundesverwaltungsgerichtes zu rechnen sei. Ihm wurde mitgeteilt,
dass für Auskünfte vorab eine Vollmacht einzureichen sei. Ungeachtet
dessen könne aber über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses
nichts Verbindliches gesagt werden. C._______ stellte in Aussicht, er
werde Unterlagen über die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
mit der zuständigen Sozialarbeiterin des Kantons [...] einreichen. Am
16. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht ein, in
welcher sie C._______ ermächtigt, mit dem Bundesverwaltungsgericht
zu verhandeln und ihre Akten einzusehen.
Y.
Mit Fax-Eingabe vom 28. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter ein
undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______, FMH
allgemeine Medizin, zu den Akten. Diesem ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren
depressiven Verstimmung infolge ausserordentlicher
Belastungssituation und Eisenmangel leide. Seit der Entführung des
Sohnes, welcher gegenwärtig beim Vater in Pakistan lebe, leide die
Beschwerdeführerin unter schweren Angstzuständen, Schlaflosigkeit,
Schreckhaftigkeit und Unruhe. Seit dieser Zeit sei auch die
Menstruation ausgeblieben, was als Reaktion auf die
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Belastungssituation anzusehen sei. Narben am Hals rechts und an der
Brust links zeugten von Gewalteinwirkungen.
Z.
Am 18. August 2008 erschien die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrem Vater unangemeldet beim Bundesverwaltungsgericht. Die
Beschwerdeführerin beklagte sich darüber, dass ein erneutes
Kantonswechselgesuch vom BFM abgewiesen worden sei, und reichte
folgende Unterlagen nach: neun Dokumente der Staatsanwaltschaft
[...] ihre Anzeigen beinhaltend, ein auf Holländisch übersetztes
Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin an ein Polizeibüro in
Islamabad (betreffend Schwierigkeiten mit D._______ anlässlich eines
Besuches in Pakistan), ein Kantonswechselgesuch vom 16. Juli 2008,
die Abweisung dieses Gesuches durchs BFM vom 22. Juli 2008 sowie
das unter Bst. Y erwähnte Arztzeugnis.
AA.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2008, dem Rechtsvertreter
zugestellt am 26. August 2008, schloss das BFM auf Abweisung der
Beschwerde. Unter Verweis auf die Akten führte es aus, die
Beschwerdeführerin lege nicht ein Verhalten an den Tag, das von einer
tatsächlich an Leib und Leben bedrohten Person, welche auf den
Schutz des Aufnahmestaates angewiesen sei, erwartet werden könne.
AB. Am 26. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht die
Kopie eines Schreibens des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21.
August 2008 an [...] ein; es wird darin namentlich angesichts des
schlechten Gesundheitszustandes des Vaters der Beschwerdeführerin
und seiner heutigen Ehefrau erneut um einen Wechsel der
Beschwerdeführerin in den Kanton [...] ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat (unter anderem) in sämtlichen
bisherigen Verfahren geltend gemacht, wegen ihres Vaters seit dessen
Flucht in die Schweiz im Jahre 1996 Nachteilen unterschiedlichster Art
ausgesetzt gewesen zu sein. Die Vorinstanz hat im vorliegend
interessierenden Entscheid vom 19. September 2005 die Nachteile,
welche zur letzten Asylgesuchstellung im August 2005 geführt haben,
als nicht glaubhaft bezeichnet. Einleitend führte sie in der
angefochtenen Verfügung aus, der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin trotz schwerer Repressalien ihr Asylgesuch im
November 2004 zurückgezogen habe und freiwillig in ihre Heimat
zurückgekehrt sei, führe zu erheblichen Zweifeln an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter erwog die Vorinstanz,
die Verfolgungsvorbringen des Vaters seien vom BFF als unglaubhaft
qualifiziert worden, weshalb logischerweise auch an der
Reflexverfolgung der Tochter Zweifel anzubringen seien. Hinzu komme,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin allgemein vage und
konstruiert wirkten. Weder die Schilderungen bezüglich der erhaltenen
Drohbriefe noch die Aussagen bezüglich der angeblichen Urheber der
geltend gemachten Übergriffe vermöchten zu überzeugen. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin enthielten überdies zahlreiche,
teilweise stossende Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüche.
Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht gelungen, die
Vorbringen glaubhaft zu machen. Die Schilderung, von stadtbekannten
Kriminellen behelligt worden zu sein, bezeichnete die Vorinstanz
überdies als nicht asylrelevant. Straftaten der geschilderten Art
würden in Pakistan strafrechtlich verfolgt. Bei etwaiger Untätigkeit
einzelner Beamter stehe der gesamte Rechtsweg offen. Eine gezielt
gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schutzverweigerung seitens
des pakistanischen Staates sei auszuschliessen.
4.2 Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene Folgendes
entgegengehalten: Die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung
der Glaubwürdigkeit sei weder stichhaltig noch schlüssig. Die
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan spreche eher für als
gegen deren Glaubwürdigkeit. Den Gründen für die Rückkehr sei nicht
genügend Rechnung getragen worden. Materielle Gründe für die
Asylgesuchstellung seien angesichts der Rückkehr von Vornherein
Seite 13
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auszuschliessen, ansonsten die Beschwerdeführerin hier einen
Entscheid abgewartet hätte. Die Akten der früheren Verfahren dürften
ohne vorgängige Gewährung der Akteneinsicht zudem nicht verwendet
werden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die ARK das
Revisionsgesuch des Vaters gutgeheissen habe.
Sodann wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Vorinstanz habe keinen
einzigen Hinweis angeführt, weshalb die Schilderungen angeblich
vage und konstruiert wirkten. Die Argumentation des BFM sei
ihrerseits vage und diffus, so dass eine konkrete Stellungnahme nicht
möglich sei. Eine nähere Betrachtung der Sachdarstellung zeige
überdies ein in wesentlichen Punkten einheitliches Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin. Die vom BFM angeführten Widersprüche
seien nicht gravierend. Zudem sei bekannt, dass Vergewaltigungsopfer
dazu neigten, ihre Erlebnisse zu verdrängen, womit Divergenzen
erklärt werden könnten. Jedenfalls reichten die im Entscheid
angeführten Abweichungen nicht aus, um die Sachdarstellung als
unglaubwürdig zu werten. Massgebend sei, dass die Angaben in den
wesentlichen Punkten (Verfolgung der Beschwerdeführerin,
Beschreibung des ihr zugestossenen Leides) übereinstimmten. Die
Angaben der Beschwerdeführerin zeigten, dass das Vorgehen gegen
sie einen politischen Hintergrund habe. Offensichtlich sei sie als
Zielscheibe benutzt worden, um ihren Vater unter Druck zu setzen. Die
Beschwerdeführerin habe überdies dargetan, dass ihr die staatlichen
Behörden keinen Schutz gewährten und die Täter nicht verfolgt
würden. Als von ihrem Ehemann verstossene, vergewaltigte Frau sei
sie ohnehin praktisch rechtlos.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Gegenüberstellung
und Auswertung der beiden Protokolle vom 12. August 2005
(Empfangsstellenprotokoll; B1/10) und 25. August 2005 (BFM-
Protokoll; B10/16) zum Ergebnis, dass die Darstellung der Vorfälle des
Jahres 2005, welche die Beschwerdeführerin zur erneuten Ausreise
veranlasst haben sollen, als unglaubhaft zu werten sind. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bereits einige
Unzulänglichkeiten angeführt, welche den Sachverhalt als zweifelhaft
erscheinen lassen. Sie hat die Aussagen zur Urheberschaft der
Drohbriefe und Vergewaltigungen als vage und konstruiert bezeichnet,
weil die Beschwerdeführerin ausweichend geantwortet und immer
neue potentielle Verfolger ins Feld geführt habe.
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In der Tat lässt sich den Protokollen keine kohärente und schlüssige
Darstellung der Vorfälle entnehmen. Gemäss BFM-Protokoll gab die
Beschwerdeführerin erst an, hinter der Vergewaltigung stünden teils
stadtbekannte Kriminelle, die durch die Agentur angeheuert worden
seien. Auf Nachfrage hin konkretisierte sie, mit Agentur meine sie den
Geheimdienst (B10/16, S. 7). Auf weitere Nachfrage hin gab sie an, die
Kriminellen hätten eventuell im Auftrag der Schwiegereltern gehandelt,
welche schon drei Mädchen hätten töten lassen. Schliesslich nahm sie
diese Version wieder zurück und führte die Nachbarn als mögliche
Auftraggeber ins Feld (B10/16, S. 8 u. 9).
Nicht nachvollziehbar bleiben die Aussagen der Beschwerdeführerin
sodann auch bei der Frage, wieso sie beim Übergriff seitens der fünf
Kriminellen auf einen Auftraggeber schliesse. Die Antwort, sie habe
zuvor Drohbriefe erhalten und man habe ihr eine Verätzung mit Säure
angedroht, vermag den Verdacht betreffend allfällige Auftraggeber
nicht zu erklären (B10/16, S. 10).
Sodann vermochte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger
Nachfrage die Absicht hinter diesen angeblichen Drohbriefen nicht zu
erklären (B10/16, S. 10) und den Erhalt der Briefe nicht
übereinstimmend zu schildern. So gab sie an der Empfangsstelle
nämlich an, zirka einen Monat nach ihrer Rückkehr hätten
verschiedene Leute Umschläge mit Drohungen abgegeben (B1/10, S.
5), während sie bei der BFM-Anhörung angab, sie hätten die
Drohbriefe an der Türe hängend vorgefunden (B10/16, S. 7).
Zu bestätigen sind weiter die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich
die Beschwerdeführerin hinsichtlich des letzten Postenaufenthaltes bei
der Polizei innerhalb der selben Anhörung in zeitlicher Hinsicht
widersprochen habe (B10/16, S. 6 u. 10; angefochtene Verfügung Seite
4).
Weitere Zweifel erweckt auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin an der Empfangsstelle zwar einleitend angab, es
habe zwei Vergewaltigungen gegeben, in der Folge jedoch nur die eine
schilderte und danach angab, keine weiteren Gründe zu haben (B1/10,
S. 6). Bezeichnenderweise reichte sie keines der angekündigten
Beweismittel (Spital- und Polizeibericht) nach und lieferte auch keinen
Grund für diese Säumnis. Während aus ihren Aussagen an der
Empfangsstelle hervorgeht, dass (mindestens) ein Arzt- als auch ein
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Polizeibericht im Heimatland zurückgelassen wurden (die
Beschwerdeführerin offerierte nämlich diese beiden Beweise und bat
um einen Monat Frist zum Einreichen [B1/10, S. 5], zudem erwähnte
sie das Bestehen einer Anzeige), führte sie bei der BFM-Anhörung an,
es sei ihr nicht möglich, einen Polizeibericht einzureichen, da man ihr
damals auf dem Posten gesagt hätte, der betreffende Zettel sei
zerrissen worden (B10/16, S. 9). An anderer Stelle gab sie erneut
abweichend an, der Polizeiposten habe die Herausgabe einer Kopie
verweigert (B10/16, S. 5).
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Asylgesuchstellung weder Identitätsdokumente noch Beweismittel mit
sich führte, ist weiter auch ihre Aussage, sie habe damals nicht sofort
alle Dokumente mitbringen können, als unbehelflicher Einwand zu
qualifizieren (B1/10, S. 5).
Zu bestätigen gilt es sodann auch die vorinstanzlichen Erwägungen
die früheren Ausreisegründe betreffend. Die Beschwerdeführerin hat
bereits anlässlich ihrer ersten beiden Asylgesuche geltend gemacht,
von verschiedener, unter anderem staatlicher Seite an Leib und Leben
bedroht gewesen zu sein. Trotz dieser angeblichen Bedrohung ist sie
noch im gleichen Jahr ihrer Ankunft in der Schweiz (2004) nach
Pakistan in die mütterliche Wohnung zurückgekehrt. Zuvor ist sie
zwecks Ausstellung von Reisepapieren mit den heimatlichen Behörden
in Verbindung getreten (B10/16, S. 8). Aus diesem Verhalten darf
geschlossen werden, dass die früher geltend gemachte
Bedrohungslage, auf welche sie sich - nebst neuen Ausreisegründen -
auch nach der Rückkehr in die Schweiz wieder bezog, nicht den
Tatsachen entspricht. Der Vorinstanz ist somit auch darin
zuzustimmen, dass diese Umstände geeignet sind, die persönliche
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Zu
erwähnen ist weiter, dass auch die Beweggründe für die Rückkehr
nach Pakistan undurchsichtig geblieben sind. Gemäss BFM-Protokoll
hat sie die Schweiz insbesondere wegen sexueller Belästigung durch
Angestellte („Chefs“) der ihr zugewiesenen Unterkunft verlassen. Sie
vermochte aber weder die Namen dieser Leute noch die Stelle, bei
welcher sie sich dagegen beschwert habe, anzugeben (B10/16, S. 11
u. 13). Auch blieb sie den seitens des BFM einverlangten
Beschwerdebrief in dieser Sache schuldig.
An oben stehenden Erwägungen vermag auch nicht zu ändern, dass
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das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Vaters der
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. März 2008 das Bestehen von
objektiven Nachfluchtgründen anerkannt und diesem die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Das Bundesverwaltungsgericht
vermochte in diesem Verfahren nicht mit der nötigen Sicherheit
auszuschliessen, dass [...] den Vater [...] in Gefahr gebracht haben.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Vater
entbindet die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon, ihre
Anschlussverfolgung glaubhaft zu machen. Dies ist ihr mit ihrer
Rückkehr während hängigem Verfahren und den Schilderungen
anlässlich der beiden letzten Anhörungen nicht gelungen. Auch ihre
Erklärung, dass nur sie von der Familie von Reflexverfolgung bedroht
war, weil sie die älteste und schönste Tochter sei (B10/16, S. 8),
vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen.
Den Einwänden auf Beschwerdeebene, wonach die Schilderungen in
wesentlichen Belangen übereinstimmend ausgefallen seien und der
Vorhalt der vagen Sachverhaltsdarstellung ungerechtfertigt sei, kann
nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
4.4 Eine andere Betrachtungsweise vermochte die
Beschwerdeführerin auch mit ihrer spontanen persönlichen Vorsprache
vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2008 nicht
herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin hat dabei mehrheitlich
aktenkundige Dokumente zu den Akten gereicht und nochmals auf die
erlittenen Gewalteinwirkungen hingewiesen. Das
Bundeverwaltungsgericht konnte sich dabei zwar vom Vorhandensein
einer Narbe am Hals überzeugen. Selbst wenn diese Verletzung wie
behauptet (vgl. oben, Bst. Q) von [...] D._______ herrühren sollte, kann
daraus keine akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatland abgeleitet werden.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Die Beschwerde ist folglich im
Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr sich angeblich gegenwärtig beim
Vater in Pakistan aufhaltender Sohn verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte
dafür, dass sie und ihr Sohn im Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine derartige konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin ist
den Akten nicht entnehmbar. Die Beschwerdeführerin ist im Jahre
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2004 trotz hängigem Asylverfahren nach Islamabad in die mütterliche
Wohnung zurückgekehrt und hat sich eigenen Angaben zufolge dort
während zirka acht Monaten aufgehalten. Es darf davon ausgegangen
werden, dass sie bei der erneuten Rückkehr und Integration ein
weiteres Mal auf die Hilfe ihrer Familie zählen darf. Auch aus dem am
28. Juli 2008 eingereichten, undatierten Bericht eines
Allgemeinmediziners ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand
betreffend (vgl. oben, Bst. Y) vermag die Beschwerdeführerin keine
Notwendigkeit eines weiteren Verbleibes in der Schweiz abzuleiten.
Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der
Trennung von ihrem Sohn an einer schweren reaktiven depressiven
Verstimmung sowie Eisenmangel leidet. Diese Erkrankungen sind in
Islamabad behandelbar und stellen keine medizinische Notlage im
oben erwähnten Sinne dar. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug
der Wegweisung somit auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem
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am 4. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem am 4. November 2005 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- [Kanton]
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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