B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4415/2011
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
E-4415/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte – vertreten durch seine Schwester – mit
Eingabe vom 15. September 2009 ein Asylgesuch bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo ein. Er ergänzte sein Gesuch mit Eingaben
vom 6. Oktober 2009, 24. Dezember 2009 und 24. Februar 2010. Als Be-
weismittel reichte er Kopien seiner Identitätsdokumente (Reisepass, Iden-
titätskarte, Geburtsregisterauszug) sowie Zeitungsartikel in Kopie und
Dokumente der Korrespondenz seiner Familie mit mehreren Amtsstellen
(Polizeibehörde Colombo, Committee to Monitor Investigations into Ab-
ductions and Disappearances, Civil Monitoring Commission, Human
Rights Commission of Sri Lanka) betreffend das Verschwinden seines
Bruders B._______ zu den Akten
B.
Der Beschwerdeführer reiste am 24. September 2010 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel ein Asylgesuch. Im EVZ wurde er am 30. September 2010 summa-
risch befragt und am 14. Oktober 2010 fand eine direkte Anhörung durch
das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) statt.
C.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei tamilischer Volkszugehörigkeit und stamme aus
C._______. Sein älterer Bruder B._______, welcher in Colombo gearbei-
tet habe, sei am 21. November 2007 verschwunden, und seine Familie
habe trotz vieler Bemühungen nichts über dessen Schicksal in Erfahrung
bringen können. In der Folge sei er (der Beschwerdeführer) von unbe-
kannten bewaffneten Männern, welche mit der Regierung zusammenar-
beiten würden, gesucht worden und habe sich daher ab Anfang 2008 bei
seiner Grossmutter in D._______ versteckt. Er vermute, das Verschwin-
den seines Bruders und die Suche nach ihm würden damit zusammen-
hängen, dass er und sein Bruder sich im Jahre 2006 während zweier Mo-
nate im Vanni-Gebiet aufgehalten hätten und sie daher verdächtigt wür-
den, in dieser Zeit bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ein
Waffentraining absolviert zu haben. Sie hätten aber mit den LTTE nichts
zu tun gehabt. Die Personen, welche ihn gesucht hätten, hätten sich nach
seinem Untertauchen immer wieder bei seinen Eltern und anderen Ver-
wandten nach seinem Verbleib erkundigt und gedroht, ihn umzubringen.
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Seite 3
Er sei von einem Verwandten (Ehemann der Cousine) jeweils vor am
Wohnort seiner Grossmutter geplanten Razzien gewarnt und bei ihm ver-
steckt worden. Eines Nachts im Mai 2010 sei bei seiner Grossmutter eine
Hausdurchsuchung vorgenommen worden; er habe jedoch rechtzeitig
fliehen und sich in einem benachbarten Tempel verstecken können. Dar-
aufhin habe er seine Ausreise in die Wege geleitet. Er sei von Colombo
aus am 22. September 2010 mit seinem Reisepass auf dem Luftweg
nach Italien gereist, von wo er von einem Schlepper in die Schweiz ge-
bracht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer eine nationale Identitätskarte, eine Identitätskarte des Militärs
und einen Studentenausweis, jeweils im Original, sowie einen Geburts-
schein im Original und in beglaubigter Kopie zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 22. Juli 2011 − stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung stellte sich das Bun-
desamt zunächst auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb er die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Übrigen würden sich den Akten
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm im Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich ent-
spannt und die Lebensbedingungen hätten sich kontinuierlich verbessert,
so dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätz-
lich zumutbar sei. Weder die im Herkunftsort des Beschwerdeführers auf
der Jaffna-Halbinsel herrschende Sicherheitslage noch individuelle Grün-
de würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Er habe eine gute Schulbildung genossen und verfüge in seinem Heimat-
staat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2011 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositiv-
Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die
Sache sei diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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Seite 4
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtli-
che Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich für seinen Ent-
scheid gestützt habe, offenzulegen, und ersuchte um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einschätzung der Si-
cherheitslage in Sri Lanka des BFM weiche klar von derjenigen des Bun-
desverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 ab, auf
welche dieses sich auch nach Beendigung des Bürgerkrieges noch stüt-
ze. Das Bundesamt habe es aber unterlassen, sich eingehend mit der
Praxis des Gerichts auseinanderzusetzten und habe damit die im Urteil
E-5929/2009 festgelegten Voraussetzungen für ein bewusstes Abweichen
von der publizierten Praxis des Gerichts nicht erfüllt. Das BFM habe sich
auf Erkenntnisse gestützt, welche durch eine Dienstreise gewonnen wor-
den seien, ohne aber zu dieser spezifische Angaben zu machen. Ebenso
seien die relevanten Passagen des zitierten UNHCR-Berichts nicht be-
zeichnet worden. Es bleibe damit unklar, wie das Bundesamt zu seiner
Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka gekommen sei.
Würden die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt, könne die
gesuchstellende Person diese nicht überprüfen und nachvollziehen, und
der Entscheid könne demnach nicht angemessen angefochten werden,
weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtli-
chen Gehörs gegeben sei. Der Bericht des UNHCR spreche zwar von ei-
ner Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage, es könne
diesem aber nicht entnommen werden, dass Tamilen aus dem Norden
wieder dorthin zurückkehren könnten. Die gemäss dem UNHCR zu be-
rücksichtigenden Faktoren würden eher dagegen sprechen. Zudem gehe
auch die Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer äusserst bedenkli-
chen Menschenrechtssituation und prekären Verhältnissen für Rückkeh-
rer in Sri Lanka aus und erachte eine Praxisanpassung daher als übereilt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterstüt-
zungsschreiben des Justice of Peace des Distrikts C._______ vom
5. August 2011 und der "Claretian Missionaries" vom 6. August 2011 so-
wie eine Fürsorgebestätigung der E._______ vom 29. Juli 2011 zu den
Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
E-4415/2011
Seite 5
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2011 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Verfügung vom 29. August 2011 eingeräumten Recht zur
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch und hielt
an seinen Beschwerdeanträgen fest.
I.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise
nach Sri Lanka vom September 2010 zu den Akten genommen werde,
stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie derselben zu und gab ihm Ge-
legenheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2012 reichte der Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme zum Dienstreisebericht der Vorin-
stanz ein und ersuchte um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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Seite 6
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe vom 10. August 2011 richtet sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit
ist die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen,
soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, und
auch die Frage der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 19. August 2011). Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollzie-
hen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist
Folgendes festzustellen:
4.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen
sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfin-
dung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Ent-
sprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine
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Seite 7
sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt
gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet
den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Ein-
sicht in die Verfahrensakten, wobei gemäss Bst. b darunter alle als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke fallen. Darunter sind sämtliche Akten-
stücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant
sind oder aber sein könnten.
4.2 Mit Ausnahme der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internati-
onalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 fin-
den sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vor-
instanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informatio-
nen, welche als Grundlage des angefochtenen Entscheids des BFM zu
bezeichnen wären. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen
Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Be-
standteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. In
Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist festzustellen, dass
diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weswegen dies-
bezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise
der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich
dieses Dokuments die relevanten Passagen anzugeben. Aus den Akten
geht namentlich nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen
Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im
Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewe-
sen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen be-
ziehungsweise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht zu gewähren.
An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. März 2012 den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die
Dienstreise nach Sri Lanka zur Stellungnahme zustellte.
4.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
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Seite 8
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten:
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss
gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende
des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbe-
dingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, wäh-
rend im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebens-
bedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM
muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewie-
sener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hal-
ten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer
bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürf-
tig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den
Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund
der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung darge-
legten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM
im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.4 nachstehend). Inwie-
fern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben
soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011
sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung
der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E-4415/2011
Seite 9
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, SR 0.101 darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-4415/2011
Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde-
führer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rah-
men der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich
eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage
in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte
von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio-
nen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannte "Vanni-Gebiets" –
grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elementes. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück
E-4415/2011
Seite 11
in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklä-
ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 E. 13.2). Die
aktuelle Situation in Sri Lanka rechtfertigt, auch unter Berücksichtigung
der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Stellungnahmen ver-
schiedener Organisation, ein Abweichen von dieser Praxis nicht.
5.4.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer ver-
fügt über eine rund 12-jährige Schulausbildung, allerdings über keine Be-
rufserfahrung. Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren
stammt er aus der Nordprovinz und hat seit 1990 − mit Ausnahme eines
kurzzeitigen Aufenthalts in Mullaitivu − mit seiner Familie in C._______
gelebt, wo seine Eltern und zwei Schwestern nach wie vor wohnhaft sind.
In den letzten zwei Jahren vor der im September 2010 erfolgten Ausreise
versteckte er sich angeblich bei Verwandten in D._______ beziehungs-
weise F._______ (Distrikt C._______). Der Beschwerdeschrift sind keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich an der soeben skizzierten Sach-
lage etwas geändert hätte. Es kann demnach davon ausgegangen wer-
den, dass er in seiner Herkunftsregion in der Nordprovinz ausserhalb des
Vanni-Gebiets über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, auf
dessen Unterstützung er bei der Wiedereingliederung zählen kann.
Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinrei-
chend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor und
es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
5.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 19. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert
hätte, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4415/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: