B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4415/2013
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnort in
C._______, suchte am 31. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel um Asyl nach. Er wurde am 16. August 2012 zur Person, zu
den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 10. Mai 2013
zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung brachte er vor, ein Freund sei Mitglied der LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) gewesen und eines Tages im (…) zu ihm ge-
kommen. Dieser habe ihm gesagt, niemand solle das Haus verlassen. In
der Nacht sei dann eine Mine explodiert, worauf die Armee eine Suchak-
tion gestartet habe. Verhaftet worden sei damals niemand, aber sein
Freund sei im (…) vom sri-lankischen Nachrichtendienst entführt worden;
man habe ihn am nächsten Tag erschossen aufgefunden. Im Jahr (…)
habe ein anderer enger Freund, der Mitarbeiter des CID (Criminal Inves-
tigation Department) gewesen sei, ihn aufgefordert, LTTE-Mitglieder zu
identifizieren. Er habe dies dem (…), welcher Mitglied der LTTE gewesen
sei, mitgeteilt. Daraufhin sei er mit anderen Mitgliedern der Organisation
zusammengebracht worden, welche ihn ersucht hätten, keine Leute zu
denunzieren. Am (…) sei er dann zusammen mit anderen Leuten festge-
nommen worden. Man habe ihn misshandelt und als LTTE-Mitglied be-
zeichnet; der CID habe ihm vorgeworfen, mit der Explosion vom (…) zu
tun gehabt zu haben. Er müsse die Behörden über die Aktivitäten der
LTTE informieren, andernfalls man seinen (…) Bruder töten würde; auch
er selber müsse mit seiner Tötung rechnen. Deshalb sei er nach
C._______ gegangen. Die Armee habe ihn bei sich zuhause gesucht und
dabei seinen (…) Bruder und Freunde zusammengeschlagen; dieser und
die Freunde seien mitgenommen worden. Einige Tage später sei sein
Bruder vor Gericht gebracht und dann freigelassen worden. Eine Zeit lang
habe es dann keine Probleme mehr gegeben, aber alle paar Wochen sei
der CID nach Hause gekommen und habe Drohungen ausgestossen.
Nach einem weiteren Vorfall habe er sich entschlossen, das Land zu ver-
lassen.
B.
Das BFM stellte mit am 2. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 20. Juni
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 31. Juli 2012 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 2. August 2013 in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und wegen Verletzung der Begründungspflicht
die Rückweisung der Sache an das Bundesamt, eventuell zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes so-
wie zur anschliessenden Neubeurteilung, eventuell unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter Aufhe-
bung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragen. Weiter sei ihm mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruk-
tion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an ei-
nem Entscheid mitwirken würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten. Weiter gab er ihm das Spruchgremium mitsamt
dem beteiligten Gerichtsschreiber bekannt.
E.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 29. August 2013 dar-
um, ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell
sei auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Der Beschwerdeführer liess am 22. November 2013 folgendes ergänzen-
des Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni
2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Abklä-
rung der aktuellen Lage in Sri Lanka, und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine
Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine
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allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft ab-
zuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sach-
verhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im
Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu
den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht
einzugehen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der am 31. Oktober 2013 gutge-
heissene Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten
gegenstandslos wird.
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4.2 Der Rechtsvertreter hat am 22. November 2013 eine Kostennote ein-
gereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 18,39 Stunden (Stundenansatz
Fr. 240.–) wird vom Gericht als nicht in allen Teilen angemessen erachtet.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist
das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan