B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4415/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2016 und gelangte am 18. Juli 2016 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte. Am 20. Juli 2016 erfolgte die summarische Befragung zur Per-
son (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/12) und am 21. August 2018 die
Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A12/13).
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______
im Distrikt Jaffna, wo er geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei (…)
und habe (…). Er sei von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert worden. (…) sei er nach seiner Entlassung aus einem
Flüchtlingslager nachhause zurückgekehrt. (…) und (…) sei er mehrmals
befragt worden. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Befragungen
versteckt. (…) 2014 respektive (…) 2015 sei er wegen des Untertauchens
seines Vaters festgenommen und zu einem Camp gebracht worden, wo er
befragt, geschlagen und noch am gleichen Tag entlassen worden sei. Eine
Woche respektive über ein Jahr später habe man ihn im Camp erneut be-
fragt, geschlagen und ihm für den Fall, dass sein Vater nicht wiederauftau-
che, mit Konsequenzen gedroht. Nach seiner gleichentags erfolgten Ent-
lassung sei er noch einige Male bei seiner Mutter zuhause gesucht worden.
Sie hätten ihn jedoch nicht finden können, weil er sich nach der Entlassung
bei seinem (…) respektive (…) versteckt habe. Er selber sei im Gegensatz
zu seinem Vater, der sich bis heute versteckt halte, nie bei der LTTE gewe-
sen. Im (…) oder (…) 2016 habe er Sri Lanka von Colombo aus mit einem
Visum auf dem Luftweg verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte eine beglaubigte Kopie seines Geburtsre-
gisterauszugs zu den Akten.
B.
Mit am 3. August 2019 eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Juli 2016 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2019 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellten und seine vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
«Feststellung der aufschiebenden Wirkung» und die Ernennung eines amt-
lichen Rechtsbeistandes. Als Beilage reichte er eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und amtliche Rechtsverbeiständung wies sie nach einer summarischen
Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aussichtslosig-
keit der Beschwerde ab und forderte ihn auf, bis zum 25. September 2019
einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 19. September 2019 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Er habe
überwiegend vage und oberflächliche Angaben zur angeblichen LTTE-Ver-
bindung seines Vaters gemacht. Zwar könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er nur indirekt über seinen Onkel mit ihm in Kontakt stehe.
Nichtsdestotrotz sei nicht nachvollziehbar, dass er in seinem Alter nichts
Genaueres über die angebliche LTTE-Vergangenheit und das Versteck sei-
nes Vaters wisse. Es wäre zu erwarten, dass er in der von ihm geltend
gemachten Bedrohungssituation alles Erdenkliche unternehmen würde,
um möglichst viel über die Ursache seiner eigenen Umstände zu erfahren.
Seine Unwissenheit erstaune umso mehr, als sein Vater 2009 während ei-
nigen Monaten im Dorf gelebt und Kontakt zu seinem Onkel habe. Es sei
überraschend, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinem Vater
habe herstellen können und sein Onkel seither nichts mehr über ihn be-
richtet habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil er zwar nur über spär-
liche Informationen (Mitnahme seines Vaters […] und […] sowie seine Ent-
lassung aus dem Flüchtlingslager […]) verfüge, die aber gerade für sein
Asylgesuch wichtig seien.
Hinzu komme, dass seine Aussagen auf blossen Mutmassungen zum
Grund für die Suche nach seinem Vater beruhten. Besonders erstaunlich
sei seine Darstellung, er glaube, die Behörden würden behaupten, dass er
Kontakt zu seinem Vater habe. Diese Formulierung sei angesichts seines
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Vorbringens, von den Behörden befragt worden zu sein, nicht nachvollzieh-
bar und weise darauf hin, dass er das Vorgebrachte nicht selber erlebt
habe, sondern lediglich nacherzähle.
Des Weiteren habe er sich in diversen Punkten widersprochen. So habe er
bei der Anhörung zuerst ausgesagt, er habe seit 2009 keine Neuigkeiten
mehr von seinem Onkel über seinen Vater erfahren. Auf die Nachfrage hin,
woher er denn von den Festnahmen seines Vaters (…) und (…) wisse,
habe er geantwortet, sein Onkel habe ihm dies berichtet. Bei der BzP habe
er ausgesagt, (…) 2015 im Abstand von einer Woche zweimal für einige
Stunden festgenommen worden zu sein. Im Unterschied dazu habe er bei
der Anhörung geltend gemacht, das erste Mal im (…) 2014 und das zweite
Mal ungefähr im (…) 2015 festgenommen worden zu sein. Dabei habe er
die Festnahmen bei der Anhörung in einen zeitlichen Kontext zu den Prü-
fungen und seinem Alter gestellt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er
diese Gedächtnisstütze nicht schon bei der früher erfolgten BzP angewen-
det habe. Die zeitliche Diskrepanz bei den Festnahmen sei nur schwer da-
mit erklärbar, dass er bei der BzP unter Stress gestanden sei und deshalb
eine falsche Aussage gemacht habe. Unstimmig seien auch seine Anga-
ben zur Dauer seiner Arbeit im (…). Bei der BzP habe er einmal ausgesagt,
bis zur Ausreise im Studio gearbeitet zu haben. Im Widerspruch dazu habe
er ein anderes Mal erklärt, er habe sich bereits einen Monat vor der Aus-
reise versteckt. Des Weiteren seien auch seine Aussagen zur Aufenthalts-
dauer bei (…) unstimmig, zumal er bei der Anhörung im Unterschied zur
BzP ausgesagt habe, er habe sich von (…) 2015 bis (…) 2016 dort aufge-
halten respektive versteckt. Seine auf Vorhalt zum zeitlichen Unterschied
hin gemachte Erklärung, er habe in den Monaten vor der Ausreise seine
Familie noch besucht und sich erst im letzten Monat richtig versteckt, ver-
möge nicht zu überzeugen. Er habe nämlich auch bei der BzP ausgesagt,
sich direkt nach der zweiten Inhaftierung versteckt zu haben, und die Be-
hörden hätten während dieser Zeit wiederholt bei seiner Mutter zuhause
nach ihm gesucht. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die Behelligun-
gen erst (…) oder (…) Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters, kurz
vor seiner Ausreise, erfolgt seien.
6.
6.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die
gesuchsbegründenen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. In der angefochtenen Verfügung
wurde ausführlich und zutreffend begründet, weshalb es ihm nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr darzutun.
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Die Widersprüche in zentralen Punkten der Asylbegründung sind massiv
und werden mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ent-
kräftet. Der Beschwerdeführer widerspricht sich darin vielmehr wiederum
massiv, indem er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnah-
men nun plötzlich ausführt, er habe bei der BzP mit dem Ereignis im Jahr
2014 den Besuch des Militärs zu Hause gemeint, als er nicht anwesend
gewesen sei, und das sei das einzige gewesen, was sich 2014 abgespielt
habe (Beschwerdeschrift Ziff. 12). Diese Aussage ist nicht vereinbar mit
seiner expliziten Angabe in der Anhörung, er sei zweimal von den Behör-
den mitgenommen worden, und die erste Verhaftung sei im (…) 2014 ge-
wesen (vgl. A12/6 F53 f.). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmig-
keiten und Widersprüche sind – entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung – gerade nicht als kleinere Ungenauigkeiten zu qualifizie-
ren, sondern als nicht miteinander zu vereinbarende Elemente, die die gel-
tend gemachten Sachumstände als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erscheinen lassen.
Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka legal im Besitz
eines Visums über den Flughafen Colombo verlassen hat, was gegen eine
Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht. Zudem gab er an, sein Vater
werde nicht mehr gesucht, und auch seine Familie habe keine Probleme,
wobei es auch in Zukunft zu Problemen kommen könne (vgl. A12/9 F77
ff.). Diese Aussagen sprechen auch gegen eine begründete Furcht vor Ver-
folgung im heutigen Zeitpunkt. Weder aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten ergeben sich zudem weitere Faktoren, die
im Sinne der massgeblichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung auf ein erhöhtes Risiko für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka
schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Ins-
besondere gibt es aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer gerade
nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen
bereits in der Vergangenheit in den Fokus der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte gelangt zu sein, keinen Grund davon auszugehen, dies würde bei
seiner Rückreise mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit doch
noch geschehen. Entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde gerei-
chen weder seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas noch der Umstand
eines in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens für die Bejahung einer
flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung. Angesichts dieser Sachlage
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in
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Seite 8
der Beschwerde, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer Be-
urteilung zu gelangen. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges
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beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht als unzulässig erscheinen. Das gilt auch nach den Terroran-
schlägen vom Frühjahr 2019 und den damit zusammenhängenden ver-
stärkten Sicherheitsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden
noch. Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für
Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Gross-
britannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der
Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits genannten Referenzurteil E-
1866/2015 seine frühere Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die
Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinoch-
chi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Be-
schwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna. Es kann davon
ausgegangen werden, dass er in sein Dorf zurückkehren kann, wo er mit
(…) (vgl. A5/4 Ziff. 2.01) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt, das ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Im Übrigen han-
delt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit aktenkun-
dig gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung in (…) (vgl. A5/4 Ziff.
1.17.05). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4415/2019
Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 19. September 2019 einbezahlte Kostenvorschuss
in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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