Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4417/2011
U r t e i l v om 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterinnen Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Contessina Theis, Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs, B._______, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gesuch um Familienzusammenführung; Verfügung des BFM
vom 19. Juli 2011 / N (…).
E4417/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, dem am 11. Juli 2006 in der
Schweiz Asyl gewährt wurde, reichte beim BFM eine mit "Gesuch um
Familiennachzug" betitelte Eingabe vom 9. Mai 2011 ein. Dabei führte er
aus, er sei bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner heutigen
Ehefrau befreundet gewesen, und im November 2010 hätten sie im
Sudan geheiratet. Seine Ehefrau sei aufgrund von politischen Problemen
aus Eritrea geflohen und lebe seither im Sudan. Der Eingabe lagen zur
Unterstützung seiner Vorbringen eine in die deutsche Sprache übersetzte
Heiratsurkunde und ein ihn betreffender schweizerischer
Ausländerausweis (Niederlassungsbewilligung) bei.
B.
Das BFM teilte dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 6. Juni 2011 mit, dass das Gesuch um
Familienasyl voraussichtlich abzulehnen sei, weil er und seine Ehefrau
vor der Ausreise aus Eritrea nicht in einer familienähnlichen
Gemeinschaft gelebt hätten. Hinsichtlich des sinngemässen Asylgesuchs
für seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) hielt das BFM fest, im
Auslandverfahren werde in der Regel eine persönliche Befragung der
asylsuchenden Person vor Ort vorgenommen. Es könne jedoch in einigen
expliziten Fällen davon abgesehen werden (BVGE 2007/30 E. 5.4). Die
Schweizer Botschaft in Khartum habe dem BFM mit Schreiben vom 23.
März 2010 mitgeteilt, dass das Arbeitsvolumen und die
Abklärungsersuchen des BFM stark zugenommen hätten, und sie infolge
des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage
sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien
diese Argumente sachlich begründet und überzeugend, weshalb das
Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Das BFM ersuchte den Ehemann
der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Fragenkatalog um
Vervollständigung des Sachverhalts bis zum 5. Juli 2011. Bei
unbenutztem Ablauf der Frist werde es aufgrund der Aktenlage
entscheiden. Für den Fall, dass den Rechtsbegehren im Endentscheid
nicht stattgegeben werden könnte, erhalte er die Gelegenheit zu
abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden.
C.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 informierte der Ehemann der
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Beschwerdeführerin das BFM, dass seine Ehefrau bis April 2009 in
Eritrea gelebt habe. Im Mai 2007 sei sie von der Militärpolizei
festgenommen und für ein Jahr im Gefängnis C._______ inhaftiert und
auch gefoltert worden. Sodann sei sie ins militärische Trainingszentrum
D._______ gebracht worden. Nach sechs Monaten Training sei sie dem
Wehrdienst zugeteilt worden. Doch dieser sei anders als erwartet
gewesen, denn die Kommandanten hätten von ihr private
Dienstleistungen erwartet. Ab Dezember 2008 sei sie vermehrt zu
solchen Dienstleistungen gezwungen worden auch unter Androhung
des Gefängnisses, falls sie sich widersetzen würde. Daraufhin habe sie
sich an ihren Onkel gewendet, der ebenfalls im Militärdienst gewesen sei.
Er habe ihr angeboten, mit ihm zusammen aus Eritrea zu fliehen. Nach
anfänglichem Zögern (aus Angst), habe sie dann zugesagt, und habe
sich am (…) mit dem Onkel in der Nacht auf die Reise gemacht. Weil sie
krank und müde gewesen sei, habe der Onkel beschlossen, direkt nach
Khartum zu gehen, damit sie sich dort medizinisch behandeln lassen
könne. Noch heute sei sie nicht gesund und der Weg nach Shegerab zum
Büro des UNHCR sei zu weit. Seine Frau habe nur einen
vorübergehenden Aufenthaltstitel im Sudan und befinde sich als
alleinstehende Frau in einer schwierigen Situation. Häufig werde sie von
Soldaten aufgefordert, eine Geldzahlung zu leisten, ansonsten ihr die
Deportation nach Eritrea drohe.
D.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 ersuchte das BFM um Zustellung der
Vollmacht der Beschwerdeführerin, worauf der Ehemann mit Schreiben
vom 12. Juli 2011 die entsprechende Vollmacht zu den Akten reichte.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verweigerte das BFM die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab.
F.
Mit Telefax vom 22. Juli 2011 beantragte der Ehemann im Namen der
Beschwerdeführerin, sämtliche Akten seien der B._______, zur
Akteneinsicht zuzuzstellen, worauf das BFM die zur Edition frei
gegebenen Akten am 27. Juli 2011 an die gewünschte Adresse
verschickte.
G.
Der im Auftrag der Beschwerdeführerin neu mandatierte Rechtsvertreter
E4417/2011
Seite 4
beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom
10. August 2011, die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2011 sei
aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen,
eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung, insbesondere der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren.
H.
Am 18. August 2011 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den
Eingang der Beschwerde vom 10. August 2011.
I.
Mit Verfügung vom 23. August 2011 gingen die gesamten Akten an die
Vorinstanz zur Vernehmlassung. Auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses wurde verzichtet und die Beurteilung über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
J.
Das BFM äusserte sich im Rahmen der Vernehmlassung vom 29. August
2011 nachträglich zu den Asylausschlussgründen gemäss Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) indem es die
diesbezüglich erforderliche Abwägung der Kriterien nachholte. Dabei kam
das Bundesamt im Wesentlichen zum Schluss, dass der
Anknüpfungspunkt zur Schweiz die Kriterien für den Weiterverbleib im
Sudan nicht aufzuwiegen vermöge. Im Übrigen hielt es an seinen
bisherigen Erwägungen fest.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2011 erhielt die
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik.
L.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 16. September 2011 ausführen, es sei ihr weder subjektiv noch
objektiv zumutbar im Sudan zu verbleiben, und eine Abwägung der
Gesamtumstände ergebe vielmehr, dass es gerade die Schweiz sei, die
ihr den erforderlichen Schutz gewähren solle.
E4417/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In casu liegt kein
Auslieferungsverfahren des Heimatstaates vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E4417/2011
Seite 6
3.
Nachdem Art. 18 AsylG definiert, dass jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht, als Asylgesuch zu gelten hat, ist festzustellen, dass das BFM
die Eingabe des Ehemannes mit dem Titel "Gesuch um Familiennachzug"
zu Recht auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
qualifizierte und deshalb vorab die Asylgründe bzw. die
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG der
Beschwerdeführerin überprüfte (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3.).
Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer Schweizer
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht
massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin geltende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellungen in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b,
die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch
nach geltendem Asylgesetz massgeblich bleiben). Dementsprechend
wurde die Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin trotz des
Titels " Gesuch um Familiennachzug" zu Recht als Asylgesuch aus dem
Ausland entgegengenommen.
Die Einreichung des Asylgesuchs erfolgte durch den Ehemann der
Beschwerdeführerin, der anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens die
Vollmacht seiner Ehefrau nachreichte. Mit der nachgereichten
Bevollmächtigung hat er das Vertretungsverhältnis nachgewiesen, womit
das von ihm verfasste Asylgesuch im Namen seiner Ehefrau als
rechtsgültig eingereicht gilt und infolgedessen kein Verfahrensmangel
vorliegt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E3162/2011 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1
ff.).
4.
4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der
Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid
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Seite 7
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E.
3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die
Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110) (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674
f., mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin
gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
und anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsucht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG)
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zwar nicht gerügt, die Vorinstanz habe
das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, bzw. die Gewährung des
rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, aber es gilt ungeachtet dessen
insbesondere im Verwaltungsverfahren von Amtes wegen zu überprüfen,
ob geltendes Recht richtig angewendet wurde. Im Asylverfahren gemäss
Art. 20 AsylG gilt Folgendes:
4.2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 führt die schweizerische Vertretung
im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch. Davon kann abgewichen werden, wenn eine Anhörung faktisch,
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
In diesem Fall muss die asylsuchende Person mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Ist der
Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen. Beim
Abweichen von der Regel, eine Befragung durchzuführen, ist das BFM
gehalten, dies in der Verfügung zu begründen. Zeichnet sich ein
negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.).
E4417/2011
Seite 8
4.2.3. Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend von der Schweizer
Botschaft in Khartum nicht persönlich zu ihren Asylgründen angehört, da
die Botschaft dazu gemäss ihrem Schreiben vom 23. März 2010 an das
Bundesamt aus sicherheitstechnischen, strukturellen (baulichen) und
kapazitätsmässigen Gründen (starke Zunahme des Arbeitsvolumens im
konsularischen Bereich und Ablehnung der Gesuche um Erhöhung des
Personalbestandes) nicht in der Lage war. Das
Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz geäusserte
Einschätzung, wonach damit der Verzicht auf eine persönliche Anhörung
der Beschwerdeführerin sachlich begründet erscheint. Das BFM hat den
Verzicht auf eine Anhörung auch korrekt begründet. Sodann hat es mit
Verfügung vom 6. Juni 2011 der Beschwerdeführerin (durch ihren
bevollmächtigten Vertreter, den Ehemann) einen ausführlichen
individualisierten Fragebogen unterbreitet. Dieser wurde mit Eingabe vom
10. Juni 2011 beantwortet. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die
Beschwerdeführerin zudem unter Ziff. 5 aufgefordert, für den Fall, dass
ihre Begehren abgewiesen würden, endgültig Stellung zu nehmen. Damit
wurde der Sachverhalt gemäss den diesbezüglichen Regeln (vgl. BVGE
2007/30) korrekt ermittelt und es liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor.
4.3. Bei einem Auslandverfahren ist gemäss
bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine – im Hinblick auf
die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG – Abwägung der
massgeblichen Kriterien erforderlich (vgl. BVGE 2011/10 E.5.1, mit
weiteren Hinweisen). So hat das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung richtigerweise ausgeführt, dass die Kriterien, welche eine
Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abgewogen werden
müssten. Doch hat es unterlassen eine solche Abwägung vorzunehmen.
Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt,
welche ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist.
4.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E.
8.2 S. 371; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die
Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine
Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach
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Seite 9
welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist; ebenso ist auf
eine Rückweisung zu verzichten, wenn diese zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre
(vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1) und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme
bleiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/35 E. 4.3.1 mit weiteren
Hinweisen).
4.3.2. Zum Versäumnis der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das
Bundesamt im Rahmen eines Schriftenwechsels die Gelegenheit erhielt,
die erforderliche Abwägung vorzunehmen, was es mit Vernehmlassung
vom 29. August 2011 auch gemacht hat. Der Beschwerdeführerin wurde
daraufhin das Replikrecht gewährt, welches sie am 16. September 2011
wahrnahm. Aufgrund der nachgeholten Handlungen auf
Beschwerdeebene und der umfassenden Kognition der
Beschwerdeinstanz gilt die festgestellte Gehörsverletzung
(Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs) als geheilt,
zumal die Verfahrensverletzung nicht als derartig schwerwiegend
erachtet werden muss, dass eine Heilung schon aus diesem Grund
ausgeschlossen wäre.
5.
Die Beschwerdeführerin ersucht einerseits um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise um
Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG, macht andererseits aber auch
eigene Asylgründe geltend. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und
geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der
Prüfung eines allfällig derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling die Prüfung einer originären Flüchtlingseigenschaft aufgrund
einer persönlichen Gefährdung vor (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). In diesem
Sinne wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt, beziehungsweise ob ihr
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Seite 10
gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist.
6.
6.1. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen
anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person
schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind
Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2. Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.3. Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie sei aus
dem Militärdienst desertiert. Das BFM hält in der angefochtenen
Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die
Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom 10. Juni
2011 würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin in
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer
Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Bei der anschliessenden Prüfung
des Asylausschlussgrundes von Art 52 Abs. 2 AsylG bejaht sie jedoch die
Zumutbarkeit eines Verbleibs im Sudan.
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Seite 11
6.4. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniesst und ihr zuzumuten ist,
dort zu verbleiben.
6.4.1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt
dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den
Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
6.4.2. Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren
in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon
auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb
auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben
beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung
kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet
die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz
ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10
E.5.1, mit weiteren Hinweisen).
6.4.3. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch
verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der
Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht
ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als
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Seite 12
aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen
eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK
2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu
berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu
anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat
(oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende
Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für
die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem
Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen,
wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches
Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht
ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der
asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3
S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen
Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer
Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.4.4. Das BFM führt in seiner Verfügung zur Situation der
Beschwerdeführerin im Sudan aus, das UNHCR bzw. die sudanesischen
Flüchtlingsbehörden würden sämtliche Personen, die sich bei ihnen
melden, registrieren. Deshalb sei auch davon auszugehen, dass
Flüchtlingen der erforderliche Schutz, Aufenthalt sowie eine allfällige
medizinische Behandlung gewährt werde. Laut Bericht des "United States
Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 –
Sudan" vom 17. Juni 2009 befänden sich rund 165'800 eritreische
Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan
(/refworld/docid/4a40d2b285.html). Vor diesem
Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei.
Dennoch würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
dieser ein weiterer Verbleib im Sudan schlechterdings nicht zumutbar
oder nicht möglich sei. Sie könne sich beim UNHCR registrieren lassen
und zwar nicht nur in Shegerab. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge
im Sudan würden zwar nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, aber über
eine Aufenthaltsberechtigung für das ihnen zugeteilte Flüchtlingscamp
verfügen, in welchem sie auch die nötige Versorgung erhielten. Das
Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich festgehalten, dass somalischen
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Seite 13
Flüchtlingen der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern
grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Februar 2010, E145/2010). Diese Schlussfolgerung müsse auch
für eritreische Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch
denselben Aufenthaltspflichten. Das Bundesverwaltungsgericht habe
denn auch in einem jüngsten Urteil den weiteren Verbleib von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan als zumutbar erachtet (vgl. Urteil vom 14. Februar
2011, D7225/2010). Die Beschwerdeführerin benötige deshalb den
zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei ihr
zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. In einem zweiten Schritt
würden die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51
AsylG geprüft. Dabei sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann vor dessen Ausreise aus Eritrea nicht in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, weshalb durch dessen Flucht
keine Trennung entstanden sei (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG). Aus diesem
Grund seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt.
6.4.5. Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber in der
Rechtsmitteleingabe ausführen, die sudanesische Regierung könne
Flüchtlingen keinen Schutz vor Zwangsrückführungen in die
Herkunftsländer bieten. Das werde auch durch einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt. Gemäss Auskunft des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sei die
Anzahl von Deportationen aus dem Sudan nach Eritrea gestiegen; dabei
treffe es sowohl Asylsuchende als auch Flüchtlinge (Press release vom
26. Juli 2011, UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from
Sudan). Das Aufsuchen eines Flüchtlingslagers sei ihr nicht zuzumuten,
denn die Sicherheit von alleinstehenden Frauen sei nicht garantiert. Vor
allem seien sie der Gefahr ausgesetzt, sexuell missbraucht zu werden.
Verschiedenen Quellen zufolge komme es durch organisierte kriminelle
Netzwerke auch immer wieder zu Entführungen aus Flüchtlingslagern,
wobei die Entführten riskierten, bei Nichtbezahlen der Lösungssumme für
immer zu "verschwinden" (vgl. SFH, Eritrea: Entführungen im Sudan,
Auskunft der SFH Länderanalyse, 3. Mai 2011). Auch seien in
Flüchtlingslagern, insbesondere im Flüchtlingscamp Shegerab, die
Ernährungssituation und die Gesundheitsversorgung sehr schlecht.
Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen und aufgrund der konkreten
Androhung einer Deportation durch die sudanesischen
Sicherheitsbehörden habe sie es vermieden, sich in deren Nähe
aufzuhalten oder sich in einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen.
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Überdies habe die Vorinstanz ihrem gesundheitlichen Zustand nicht
Rechnung getragen. Sie leide an (...) und einer nicht identifizierten (…).
Gemäss Weltgesundheitsorganisation sei (...) im Sudan eine
schwerwiegende und schwer kontrollierbare Krankheit, die häufig zum
Tod führe (vgl. World Health Organziation [WHO], Epidemiologische
Situation des Sudans, (ntryProfiles
sud.htm). Die medikamentöse Behandlung bestehe hauptsächlich aus
traditionellen Heilmitteln. Nur durch die finanzielle Unterstützung ihres
Ehemannes habe sie Zugang zu den spärlich vorhandenen "modernen"
Medikamenten. Würde ihr Ehemann sie nicht mehr unterstützen, könnte
sie auf keine Familienangehörigen zurückgreifen, weil ihr Onkel, mit dem
sie aus Eritrea geflüchtet sei, inzwischen nach E._______ weitergezogen
sei; von ihm oder anderen Familienangehörigen gebe es keine Spur. Es
sei ihr entgegen der Auffassung des BFM nicht zuzumuten, weiterhin
im Sudan zu verbleiben. Die mögliche Deportation mit der Gefahr der
Misshandlung im Heimatland, der Mangel an Nahrung und adäquater
medizinischer Versorgung sowie die möglichen Entführungen durch
Menschenhändler würden einen weiteren Verbleib untragbar machen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E4757/2009 vom 8. Juli
2009 festgehalten, dass aufgrund des unzuverlässigen Schutzes vor
Rückschiebung in die Verfolgerstaaten und der in vielfacher Weise
stattfindenden Diskriminierung der Flüchtlinge ein Verbleib im Sudan
unzumutbar sei. Überdies verfüge die Beschwerdeführerin weder über ein
soziales Netz noch eine kulturelle Nähe zum Sudan. Hingegen bestehe
eine enge Beziehung zur Schweiz, wo der Ehemann als anerkannter
Flüchtling lebe.
6.4.6. Im Rahmen der Vernehmlassung führte das BFM hinsichtlich der
abzuwägenden Faktoren im Hinblick auf die Anwendung von Art. 52 Abs.
2 AsylG aus, es könne nicht von einer besonders engen Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gesprochen
werden, weil sie sich erst im November 2010 in Khartum verheiratet
hätten, ohne dass vorher eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Für
den weiteren Verbleib im Sudan spreche zweifelsohne, dass sie sich seit
über zwei Jahren ohne ernsthafte Probleme dort aufgehalten habe.
Zudem sei davon auszugehen, dass sie zur eritreischen Diaspora
Beziehungen unterhalte und über einen gewissen Bekanntenkreis
verfüge. Diese Annahme werde auch dadurch bestätigt, dass sie sich
nicht um die Aufnahme in einem Flüchtlingslager habe bemühen müssen.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
4758/2010 vom 30. August 2010 stellte das BFM weiter fest, dass die
E4417/2011
Seite 15
bisher nicht sehr enge Beziehung als einziger Bezugspunkt zur Schweiz
die Abwägung der Kriterien im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht
aufzuwiegen vermöge.
6.4.7. Demgegenüber wurde seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt,
es könne aus der Tatsache, dass sie und ihr Ehemann vor der Ehe noch
nicht zusammengelebt hätten, nicht hergeleitet werden, es habe
deswegen keine enge voreheliche Beziehung bestanden. Ein
Zusammenleben sei vor der Ausreise des Ehegatten der
Beschwerdeführerin aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen;
der Ehegatte habe Militärdienst geleistet. Es gebe daher keine
Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der engen Beziehung der
Ehegatten. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz sei deshalb zu bejahen.
Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Sudan
sei zu erwähnen, dass die (...) fortschreite und eine effektive und
moderne medizinische Behandlung im Sudan nicht erhältlich sei.
Aufgrund der zunehmenden Flüchtlingsströme infolge der Hungersnot am
Horn von Afrika verschlimmere sich die Situation in den sudanesischen
Flüchtlingscamps und stelle für die Beschwerdeführerin eine akute
Lebensgefahr dar. Ein weiterer Verbleib sei der Beschwerdeführerin
weder objektiv noch subjektiv zumutbar.
6.5.
6.5.1. Vorab ist hinsichtlich des vom BFM zitierten Entscheides des
Bundesverwaltungsgerichts E145/2010 vom 11. Februar 2011
festzustellen, dass das Gericht in diesem Urteil nicht – wie von der
Vorinstanz behauptet – den Aufenthalt von somalischen Flüchtlingen in
äthiopischen Flüchtlingslagern in allgemeiner Weise als generell
zumutbar erachtete. Vielmehr hat es im konkreten Verfahren die gemäss
Rechtsprechung massgeblichen Kriterien gegeneinander abgewogen und
ist dabei zur Auffassung gelangt, dass den somalischen
Beschwerdeführern in diesem Verfahren der Verbleib in Äthiopien
zuzumuten sei. Einer Einzelfallprüfung bedarf es auch bei eritreischen
Asylsuchenden, die sich im Sudan aufhalten (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2018/2011 E. 7.2.2 vom 14. September
2011, in welchem eine Auseinandersetzung mit den vorgenannt zitierten
Urteilen erfolgte). Insoweit hat das BFM gestützt auf die zitierten Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht den Schluss gezogen, der
Aufenthalt von eritreischen Flüchtlingen in sudanesischen
Flüchtlingslagern gelte als generell zumutbar.
E4417/2011
Seite 16
6.5.2. Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen im Sudan
betrifft, lässt sich Folgendes festhalten: Jüngsten Mitteilungen des
UNHCR zufolge ist die Anzahl von Deportationen eritreischer
Staatsangehöriger nach Eritrea in besorgniserregender Weise gestiegen.
Während in der Zeit vom Mai 2011 bis 26. Juli 2011 noch ungefähr 30
Deportationen durchgeführt worden seien, sei es allein am 17. Oktober
2011 zu über 300 Rückführungen von eritreischen Staatsangehörigen in
ihre Heimat gekommen. Die Deportationen hätten stattgefunden, obwohl
es zwischen der sudanesischen Regierung und dem UNHCR eine
Vereinbarung gebe, gemäss welcher vorgesehen sei, dass Eritreer und
Eritreerinnen nach Khartum transferiert würden, wo sie entweder ein
Asylgesuch stellen könnten oder anderweitig versorgt würden. Mit den
vorgenommen Deportationen von eritreischen Flüchtlingen und
Asylsuchenden in ihren Heimatstaat verletzte der Sudan sowohl das von
ihm unterzeichnete Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch den im Jahr 1974 erlassenen
"Sudanese Asylum Act". Trotz der behördlichen Zusicherungen Sudans
würden die Rechte der Flüchtlinge im Sudan nicht respektiert (vgl.
UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan, Press
Releases, 26 July 2011, /print/4e2ec8a36.html, besucht
am 19. August 2011, UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by
Sudan, Briefing Notes, 18 October 2011,
/print/4e9d47269.html, besucht am 28. Oktober 2011).
Bereits ein Jahr zuvor hat das UNHCR in dieser Sache festgehalten, dass
Asylsuchende und Flüchtlinge in Khartum keinen Zugang zum
Asylverfahren oder zu Informationen hätten und riskieren würden,
inhaftiert oder in ihren Heimatstaat deportiert zu werden, wo ihr Leben
gefährdet sei (Verletzung des NonRefoulementPrinzips) (vgl. Bericht
des UNHCR vom Januar 2010 "country operations profile – Sudan 2010",
/pages/49e483b76.html, besucht am 3. November 2011).
Sowohl die Ernährungssituation als auch die Gesundheitsversorgung in
Flüchtlingslagern sei nicht gesichert, und die knappen Ressourcen
müssten mit der lokalen Bevölkerung geteilt werden (vgl. UNHCR 2011
country operations profile – Sudan Working environment,
/cgibin/texis/vtx/page?pabe=49e48b76, besucht am
3. November 2011). Medienberichten zufolge würden sich die eritreische
und sudanesische Regierung weiter annähern. Anlässlich eines
Staatsbesuchs des eritreischen Präsidenten, Isaias Afewerki, beim
sudanesischen Präsidenten, Omar AlBashir, sei die Stärkung ihrer
bilateralen Beziehung Thema gewesen (vgl. Sudanese, Eritrean leaders
review bilateral relations, Sudan Tribune, Saturday, 22 October 2011
E4417/2011
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/spip.php?iframe&page=imprimable&id_article_40
495, besucht am 28. Oktober 2011). Überdies komme es diversen
Berichten zufolge immer wieder zu Entführungen von eritreischen
Flüchtlingen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Eritrea: Entführungen im Sudan,
SFH Hrsg., Bern, Mai 2011, S. 3 mit weiteren Hinweisen; HRW, Sudan:
End Mass Summary Deportations of Eritreans, 25. October 2011).
6.5.3. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Sudan, ist
festzuhalten, dass zwar nicht von einer generellen Gefahr einer
Rückschiebung nach Eritrea auszugehen ist, aber der Sudan trotz
unterzeichneter Flüchtlingskonvention und vertraglicher Zusicherungen in
der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in
Verfolgerstaaten – insbesondere nach Eritrea – gewährt. Es ist dem BFM
grundsätzlich beizupflichten, dass sich in einem Drittstaat aufhaltende
Asylsuchende nach Möglichkeit bei einem lokalen Amt des UNHCR
registrieren lassen sollen, um eine minimale Versorgung zu erhalten.
Doch im Anschluss an die vorgenannten Ausführungen ist – wie seitens
der Rechtsvertretung zutreffend ausgeführt wird – festzustellen, dass in
den Flüchtlingscamps, insbesondere in denjenigen im Osten des Sudans,
angesichts der hohen Anzahl von Flüchtlingen Versorgungsmangel
herrscht. Auch ist zu bemerken, dass Asylsuchende und Flüchtlinge im
Sudan einer gewissen Entführungsgefahr ausgesetzt sind. Aus
ökonomischer Sicht scheinen sie einer grossen Herausforderung
gegenübergestellt zu sein. Angesichts dieser Umstände ist der
spezifischen Situation der Beschwerdeführerin – namentlich im Hinblick
auf ihre ökonomische und persönliche Sicherheit – Rechnung zu tragen.
Aufgrund der Aktenlage befindet sich die Beschwerdeführerin ohne
Familienangehörige im Sudan; der mit ihr in den Sudan gereiste Onkel
sei mittlerweile ohne weitere Angaben über seinen Aufenthalt nach
E._______ gereist. Gesundheitlich scheint die Beschwerdeführerin
angeschlagen zu sein. Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. ihres
Ehemannes zufolge leidet sie an (…) und (...). Hinzu kommt, dass sie
über kein geregeltes Aufenthaltsrecht im Sudan verfügt. Hingegen
besteht zweifelsohne aufgrund des in der Schweiz lebenden Ehemannes,
welcher über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
(Niederlassungsbewilligung) verfügt, eine Beziehungsnähe zur Schweiz.
Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann erst im November 2010 geheiratet haben, nichts. Übrigens hat
sich die Vorinstanz bei der Abwägung der verschiedenen Faktoren, die
gemäss Art. 52 AsylG zum Asylausschluss führen könnten, in ihrer
Vernehmlassung zu Unrecht auf das Familienverhältnis der
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Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor deren Ausreise aus Eritrea
bezogen; dieses ist im Rahmen des allenfalls subsidiären Anspruchs auf
Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 i.V.m Art. 51 Abs. 4 AsylG
entscheidrelevant, spielt indessen bei der vorliegenden Prüfung keine
Rolle. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im vorliegenden
Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin der weitere Verbleib im Sudan – fernab von nahen
Bezugspersonen – nicht zuzumuten ist, und zu keinem Staat stärkere
Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz.
6.6. Angesichts der Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur
Schweiz ist es demnach angezeigt, ihr die Einreise zu ihrem in der
Schweiz lebenden Ehemann mit gefestigtem Aufenthaltstatus zu
bewilligen. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Verfügung vom 19. Juli 2011 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist die
Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens und zu
allfälligen damit einhergehenden Sachverhaltsabklärungen zu bewilligen;
das BFM stellt dabei die erforderlichen Einreisepapiere aus.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
7.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens gegenstandslos
geworden.
7.3. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren
durchgedrungen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) wird die Parteientschädigung
aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen) festgesetzt.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
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Entschädigung in der Höhe von Fr. 800. für die ihr erwachsenen Kosten
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Reisepapiere auszustellen
und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 800. (inkl. Auslagen) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige Schweizerische Vertretung im Sudan.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki