Abtei lung V
E-4419/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4419/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsbürger aus
B._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007
verlassen habe, zu Fuss sowie mit einem PW nach C._______ gelangt
und von dort per Schiff illegal nach D._______ gereist sei, wo er sich
ein Jahr niedergelassen habe,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2009 von D._______ via
E._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Februar 2009 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 11. Februar
2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. Juni 2009 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend macht, sein Vater sei
Politiker gewesen und habe im Dienst für den damaligen
Staatspräsidenten Lansana Conté gearbeitet, indem er bei den jeweili-
gen Wahlkampagnen Leute für die Partei mobilisiert habe,
dass es im Mai 2006 zu Protesten in Conakry gekommen sei, worauf
alle Familien im Dorf, welche in Verbindung mit Lansane Conté hätten
gebracht werden können, bedroht worden seien,
dass er sich zusammen mit seinem Vater auf ihrem Feld aufgehalten
habe, als sie viele Leute gesehen hätten, welche den Namen seines
Vaters geschrien hätten,
dass sein Vater aus Angst um seine Familie die (...) und ihn selbst am
folgenden Tag nach G._______ gebracht habe, worauf sie einen Tag
später per Auto nach H._______ weitergereist seien,
dass (...) mangels finanzieller Mittel zuerst nach I._______, wo er die
Schule besucht habe und sich seine Eltern verheiratet hätten,
geflüchtet seien, um zwei Monate später ihm und (...) nach H._______
nachzureisen,
dass er sich weniger als zwei Monate in H._______ aufgehalten habe,
bevor er auf dem Seeweg nach D._______ geflüchtet sei, wo er sich
während eines Jahres illegal aufgehalten habe,
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dass ihn die Behörden von K._______ lediglich daktyloskopisch
erfasst, 'irgend etwas' aufgeschrieben und ihn ohne zu vernehmen
wieder freigelassen hätten,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung
seines Asylgesuchs am 2. Februar 2009 und im Rahmen der Kurzbe-
fragung vom 11. Februar 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätspapiere einzureichen, und der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 1. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 – Datum Poststempel –
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzu-
mutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziff. 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Gewährung von Asyl somit nicht
einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
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eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen am
11. Februar 2009 im F._______ protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 23. Juni 2009 zu
verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung zu-
sammenfassend festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung rechtsgenügliche Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen, weshalb er in klarer Weise gegen die Mitwir-
kungspflicht verstossen habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von echten Reise- oder Identitätspa-
pieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese
verwiesen werden kann,
dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefra-
gung vom 11. Februar 2009, wonach er seine Eltern habe anrufen
wollen, diese jedoch in einem 'Funkloch' leben würden, weshalb er sie
nicht habe erreichen können (vgl. A1 S. 4 f.), im Vergleich zu seinen
protokollierten Aussagen der direkten Anhörung widersprüchlich ist,
zumal er anlässlich dieser aussagte, dass er im Mai 2009 mit seinen
Eltern telefoniert und sie darum gebeten habe, ihm seine Papiere
zukommen zu lassen (vgl. A16 S. 3, S. 11),
dass in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend
ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts strenger
Grenzkontrollen in den Schengen-Vertragsstaaten und der für seine
Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne
authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne
in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 9 f.; A16 S.
8) – von Guinea (beziehungsweise C._______) in die Schweiz zu
gelangen,
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dass schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
Einreise und seinen Lebensumständen in D._______ (vgl. A1 S. 7 ff.),
äusserst realitätsfremd anmuten, zumal die diesbezüglichen Angaben
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über die
Migrationspolitik in K._______ nicht vereinbar erscheinen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte,
dass daran seine Erklärungsversuche in seiner Beschwerdeschrift,
wonach er seine Eltern darum gebeten habe, ihm seine Identitätskarte
zukommen zu lassen nichts an der Sache ändern würde, zumal es
sich bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im F._______ vom 11. Februar 2009 und der
direkten Anhörung vom 23. Juni 2009 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung nämlich zu Recht
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentli-
chen Aspekten widersprüchlich respektive unsubstanziiert, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass die Darstellung der verfolgungsbegründenden Kernvorbringen
vage und substanzarm ausgefallen ist, im Verlaufe der Befragungen
die Umstände und Gegebenheiten der angeblichen Behelligungen
unterschiedlich ausfielen und der Beschwerdeführer zu keinen
nachvollziehbaren Detailschilderungen betreffend die langjährigen
politischen Tätigkeiten seines Vaters für den Präsidenten Lansana
Conté in der Lage war,
dass vom Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht ausführte –
zumindest hätte erwartet werden dürfen, dass er, obwohl er eigenen
Angaben zufolge bloss die Primarschule besucht habe, die Parteizuge-
hörigkeit von Lansana Conté bzw. seines Vaters (Parti de l'Unité et du
Progrès: UPR) sowie die wichtigsten Oppositionsparteien (bspw. Ras-
semblement du Peuple de Guinée: RPG; Union des Forces Républi-
cains: UFR) kennt,
dass er zudem hätte wissen müssen, dass "Selou Dalein" (recte:
Cellou Dalein) nicht die Partei der Rivalen (vgl. A1 S. 5) ist, sondern
eine Person, welche in den Jahren 2004 bis 2006 Premierminister von
Guinea war,
dass damit das BFM zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass auch in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde
offensichtlich nichts geltend gemacht wird, das zu einer anderen
Beurteilung führten könnte, zumal eine konkrete Auseinandersetzung
mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitsele-
menten grundsätzlich unterbleibt,
dass sich mithin die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11
August 1999 über Verfahrensfragen AsylV 1, SR 142.311; vgl EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers vollumfänglich auf die eingehenden Ausführungen der Vor-
instanz verwiesen werden kann, zumal in Guinea weder Krieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirt-
schaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht
verbessert hat, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar
erscheint,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Reise in die Schweiz seine
Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen hat und eigenen Angaben
zufolge in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (...),
weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner
Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, zumal er jung und
offenbar gesund ist sowie über berufliche Erfahrungen als (...) verfügt,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an das
(...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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