Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4419/2011
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Sri Lanka,
p.A Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. August 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus
B._______ (Jaffna). Am 2. Juni 2001 sei er von den srilankischen
Sicherheitskräften verhaftet worden. Er sei terroristischer Aktivitäten
verdächtigt worden. Nach seiner Freilassung im Oktober 2002 habe er
sich regelmässig im Armeecamp zur Unterschrift melden müssen. Am 2.
März 2008 sei er um Mitternacht von den Sicherheitskräften zuhause
festgenommen worden. Mit verbundenen Augen und an den Händen
sowie den Füssen gefesselt sei er in deren Camp gebracht worden, wo er
befragt und misshandelt worden sei. Seine Familie und seine Nachbarn
hätten sich umgehend bei der Armee beschwert, worauf er bereits am
folgenden Tag wieder freigelassen worden sei. Am 10. September 2008
sei er erneut zuhause von der Armee verhaftet worden. Dieses Mal
hätten seine Verwandten und die Nachbarn sofort zu schreien begonnen,
worauf die Soldaten von ihrem Vorhaben abgesehen hätten. Aus Angst
vor einer weiteren Mitnahme durch die Sicherheitskräfte, habe er in der
Folge nicht mehr zuhause übernachtet. Er vermute, dass die Festnahmen
mit seinen Schwestern in Zusammenhang stehen würden. Diese seien
seinerzeit in C._______ (Vanni Gebiet) verhaftet worden. Eine Schwester
werde im D._______ als politische Gefangene festgehalten, von der
anderen wisse die Familie nicht, ob sie noch am Leben sei.
B.
Mit Schreiben vom 10. September 2009 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen
beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 25.
September 2009 seine Antwort ein. Dabei wiederholte er seine bisherigen
Ausführungen.
D.
Am 8. Oktober 2010 überwies die Botschaft das Dossier des
Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Schweizer Vertretung aus,
infolge knapper Personalressourcen sei es ihr nicht möglich, jeden
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Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
werde auf eine Anhörung verzichtet, da der Beschwerdeführer keine
ernsthaften Bedrohungen während des vergangenen letzten Jahres
geltend mache. Zudem habe er keine Dokumente eingereicht, welche
seine Aussagen belegen würden.
E.
Mit Schreiben vom 10. März 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als erstellt,
mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann setzte es dem
Beschwerdeführer Frist zu Einreichung einer Stellungnahme bezüglich
seiner aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen
Entscheid.
F.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer am 5. April
2011 und führte aus, er müsse sich nach wie vor wöchentlich beim Civil
Affairs Office in E._______ zur Unterschrift melden. Eine seiner
Schwestern sei immer noch im F._______ inhaftiert, von der anderen
Schwester habe die Familie weiterhin keine Nachricht. Sodann hätten in
der Nacht vom 9. März 2011 drei unbekannte Personen zuhause nach
ihm gesucht.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
H.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang:
3. August 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 14. August 2011 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, er sei zu Unrecht nicht
persönlich angehört worden, mithin habe das BFM ihm das rechtliche
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Gehör nicht hinreichend gewährt und insoweit den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
5.2. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen im Urteil BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 f.). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient
(vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; wobei ein standardisiertes
Schreiben diesen Anforderungen in der Regel nicht zu genügen vermag
(vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in
der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE, a.a.O., E.
5.6 sowie 5.7).
5.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft in
Colombo den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen befragt hat.
Sie hat ihn – nach Eingang seines Asylgesuchs – mittels eines
standardisierten Schreibens vom 10. September 2009 aufgefordert,
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detaillierte Angaben zu seinem Asylgesuch zu machen und
entsprechende Beweismittel zu bezeichnen beziehungsweise
einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit der
Eingabe vom 25. September 2009 nachgekommen. In seinem Schreiben
nahm der Beschwerdeführer indes nicht Stellung zu den ihm
unterbreiteten Fragen, sondern wiederholte seine Ausführungen in der
Eingabe vom 24. August 2009 wörtlich. Bei dieser Sachlage durfte das
BFM ohne weiteres davon ausgehen, dass die für die Beurteilung des
Gesuchs notwendigen Angaben vorliegen, namentlich die Personalien
des Beschwerdeführers sowie die Gründe für die Einreichung des
Asylgesuchs. Sodann hat das BFM dem Beschwerdeführer vor Erlass
seines Entscheides, entsprechend der im BVGE 2007/30 festgelegten
Vorgehensweise, mit Zwischenverfügung vom 10. März 2011 die
Möglichkeit gewährt, sich zu seiner aktuellen Situation sowie dem sich
abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Ferner hat es in der
angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Gründen es auf eine
Anhörung verzichtet habe. Das BFM hat somit mit seiner
Vorgehensweise den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
7.
7.1. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus,
angesichts der beiden Festnahmen und den damit in der Folge
verbundenen Schwierigkeiten habe es Verständnis dafür, dass der
Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte. Gemäss ständiger Praxis
der Schweizer Asylbehörden könne eine Einreisebewilligung aber nur
erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung der asylsuchenden Person bei einem weiteren
Verbleib im Heimatland ausgegangen werden könne. Der
Beschwerdeführer verfüge nicht über ein ausreichendes politisches Profil,
welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Beide Inhaftierungen
würden mehrere Jahre zurückliegen und seien mit der jeweiligen
Freilassung beendet worden. Die Schikanen, denen der
Beschwerdeführer ausgesetzt sei, namentlich das regelmässige Leisten
der Unterschrift, seien bedauerlich. Derartige Massnahmen, welche im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden hätten, komme
jedoch bereits aufgrund fehlender Intensität kein Verfolgungscharakter
zu. Hinzu komme, dass die Inhaftierungen vor dem Hintergrund der
damaligen Bürgerkriegssituation zu beurteilen seien. Heute stelle sich die
Situation mit der Beendigung des Bürgerkrieges anders dar. Ferner führe
allein die Tatsache, dass zwei Schwestern verhaftet worden seien, nicht
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dazu, dass der Beschwerdeführer selbst eine Gefahr für den
srilankischen Staat darstelle und deshalb mit Verfolgung zur rechnen
habe. Würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, wäre er seit März 2008
erneut verhaftet worden. Was schliesslich das Vorsprechen von drei
Unbekannten anbelange, so habe seit Kriegsende der Einfluss
bewaffneter Gruppierungen abgenommen. Solche
Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter würden vom srilankischen Staat
geahndet, mithin habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die
lokal zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen.
7.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das
BFM schätze die Lage in Sri Lanka unzutreffend ein. Es komme nach wie
vor zu Entführungen und Tötungen. Er lebe in grosser Angst.
7.3. Das BFM hat betreffend der geltend gemachten Inhaftierung im
Jahre 2001 sowie der Kurzfestnahme im Jahre 2008 zu Recht
festgestellt, dass diesbezüglich der Kausalzusammenhang im Zeitpunkt
der Ausreise nicht mehr gegeben war. Sodann ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Behelligungen seit 2008 einerseits im
Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation gestanden
haben, ihnen andererseits die erforderliche Verfolgungsintensität fehlt,
um asylrechtlich beachtlich zu sein.
Weiter ist festzustellen, dass sich entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Ansicht die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte
2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier
bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr
übergeben und das restriktive Passsystem für Aus und Einreisen nach
Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere
aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit seiner
Entlassung im März 2008, mithin seit über drei Jahren nichts Nachteiliges
im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er
in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig
möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen
Bekräftigen seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe,
er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Um
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Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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