B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4419/2017
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer flog eigenen Angaben zufolge am 8. März 2017 mit
einem gefälschten Reisepass von Griechenland in die Schweiz und stellte
am 9. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März
2017 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Über-
stellung nach Griechenland, wo er gemäss einem Eintrag in der EURO-
DAC-Datenbank am 3. November 2016 ebenfalls um Asyl nachgesucht
hatte. Er trug im Wesentlichen vor, Griechenland sei kein Rechtsstaat und
er gehe davon aus, dass die griechischen Behörden ihn nach Syrien zu-
rückschicken würden. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die in
Griechenland abgegebenen Fingerabdrücke im Zusammenhang mit einem
Asylgesuch gestanden hätten. Er sei dann auch nicht befragt oder ange-
hört worden. Im Übrigen habe er viele griechische Obdachlose gesehen.
Seine Personalien belegte er mit seinem inzwischen abgelaufen Reise-
pass und seiner Identitätskarte.
B.
Nachdem Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in
Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, beendete die Vorinstanz am
23. Mai 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte ihm das rechtliche Gehör
zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst.
a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland.
C.
Am 25. Mai 2017 sicherten die griechischen Behörden dem SEM die Rück-
übernahme des Beschwerdeführers aufgrund des bilateralen Rücküber-
nahmeabkommens zu.
D.
Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2017 legte der Beschwerdeführer dar, er
habe in Griechenland kein Asylgesuch stellen wollen und die Fingerabdrü-
cke seien ihm unter Anwendung von Gewalt sowie Androhung der Rück-
schaffung in die Türkei zwangsweise abgenommen worden. Er sei weder
über den Zeitpunkt noch die Umstände seiner Anerkennung als Flüchtling
informiert worden. Die Behörden hätten ihm keinerlei Unterstützung ge-
währt, was belege, dass er dort über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfüge.
Des Weiteren würden sowohl Flüchtlings- als auch Menschenrechte ver-
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letzt. Die Lebensbedingungen für Flüchtlinge seien prekär, die medizini-
sche Versorgung unzureichend und die Sicherheitslage kritisch. Ausser-
dem gebe es keine Integrationsprogramme und es sei unmöglich eine Exis-
tenz aufzubauen. Er habe ein menschenunwürdiges Leben geführt. Ferner
habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE
2011/35 bereits bestätigt, dass das griechische Asylsystem erhebliche
Mängel aufweise und im Falle eines illegalen Aufenthalts eine Abschiebung
in die Türkei oder in den Heimatstaat drohe; eine Rückführung von asylsu-
chenden Personen sei im Wesentlichen nur bei Vorliegen eines dauerhaf-
ten Aufenthaltsrechts zulässig. Somit würden ihm in Griechenland eine völ-
kerrechtswidrige Behandlung sowie die Ausschaffung drohen. Aufgrund
dessen müsse der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar
qualifiziert werden.
Zum Beweis legte er ein von ihm ausgefülltes griechisches Identitätsformu-
lar vom 7. Oktober 2016 ins Recht, in welchem er die Frage nach einem
Schutzersuchen verneinte.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017, eröffnet am 2. August 2017, trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den
Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein.
Darin beantragt er deren Aufhebung, das Eintreten auf sein Asylgesuch so-
wie sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht er-
sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung umgehend auszusetzen.
Als Beweismittel reichte er mehrere Internetberichte sowie ein Foto von
verschneiten Flüchtlingszelten in Griechenland ein.
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G.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2017 bestätigte die Instruktions-
richterin den Eingang der Beschwerde und stellte den einstweilen legalen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist,
mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den prozessualen Antrag betreffend sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs ist somit nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
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ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Be-
schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
3.2 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das SEM fest,
Griechenland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden.
Das Land habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der
Wiederaufnahme zugestimmt. Zwar bestünden aufgrund der Flüchtlingsa-
nerkennung in Griechenland Anzeichen für die Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG. Jedoch läge das für ein Begehren um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft geforderte schutzwürdige Interesse
nach Art. 25 Abs. 2 VwVG vorliegend nicht vor, da ihm bereits Griechenland
die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und Schutz vor Verfolgung ge-
währt habe. Damit sei das Non-Refoulement-Prinzip bei einer Rückkehr
nach Griechenland gewahrt.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer erneut auf
die Mängel hinsichtlich seines Asylverfahrens in Griechenland (unbewuss-
tes und ungewolltes Asylgesuch, ausgebliebene Information über seine
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Flüchtlingsanerkennung) und die nichtgewährte Aufenthaltsbewilligung.
Vor diesem Hintergrund könne er die Wegweisung nach Griechenland nicht
nachvollziehen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten.
3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren
Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung
oben E. 3.2) ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen für ei-
nen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt
sind. Unerheblich sind die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in
Griechenland nicht um Asyl ersuchen wollen, weder vom erfassten Asylge-
such noch von der Anerkennung als Flüchtling Kenntnis gehabt und er ver-
füge über keine griechische Aufenthaltsbewilligung. Zwar ergibt sich aus
den Akten, dass ihm die griechischen Behörden tatsächlich noch keinen
Aufenthaltstitel ausgestellt haben (vgl. Akten der Vorinstanz A23). Seine
Flüchtlingsanerkennung ist hingegen aktenkundig und belegt (vgl. A14,
A20, A23). Gemäss Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die
Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen
mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337/9 vom
20.12.2011; Qualifikationsrichtlinie) hat der Beschwerdeführer daher An-
spruch auf die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden ihm eine solche
ausstellen werden.
3.5 Aufgrund des Gesagten ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs.
1 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
4.
Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Die Vorinstanz legte betreffend den Wegweisungsvollzug dar, der Be-
schwerdeführer könne in einen sicheren Drittstaat reisen, weshalb bezüg-
lich seines Heimatstaates das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei.
Zudem sei er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und gelte
daher nicht als Dublin-Rückkehrer. Somit lägen keine Hinweise vor, er
würde dort inhaftiert oder ausgeschafft werden. Ferner handle es sich bei
Griechenland um einen Rechtsstaat, womit er sich im Falle einer rechts-
widrigen Behandlung an die dafür zuständigen staatlichen Instanzen zu
wenden habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Art. 3 EMRK
widrige Behandlung in Griechenland. Ferner sprächen weder die in Grie-
chenland herrschende Situation noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Das Land habe die Qualifi-
kationsrichtlinie mit den dort geregelten Ansprüchen anerkannter Flücht-
linge betreffend Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohnraum und Be-
schäftigung umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich an
die zuständigen griechischen Behörden zu wenden und eine allfällige Vor-
enthaltung der ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufor-
dern. Im Übrigen könnten zusätzlich private und internationale Hilfsorgani-
sationen zur Unterstützung angerufen werden. Auch in Anbetracht seiner
persönlichen Situation und seiner allgemein gebliebenen Verweise auf den
Zustand im griechischen Flüchtlingswesen sei nicht anzunehmen, das
Land würde ihm die ihm zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten.
Allfällige soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die die griechische
Bevölkerung generell betreffen würden, stünden ebenfalls nicht gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung. Auf seine Vorbringen in Bezug auf die Si-
tuation von asylsuchenden Personen in Griechenland müsse nicht einge-
gangen werden, da er in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt wor-
den sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar; es läge eine Rückübernahmezustimmung Grie-
chenlands vor.
5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer, dass
die allgemeine Lage bezüglich Sicherheit und Gesundheitsversorgung in
Griechenland problematisch sei und dort keine Integrationsmassnahmen
bestehen würden. Zudem stünde ihm gerade als junger und alleinstehen-
der Mann keine Unterstützung zu; es sei ihm auch keine Unterkunft zuge-
teilt worden. Freie Arbeitsstellen oder Ausbildungsmöglichkeiten seien
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nicht vorhanden. In der Schweiz lebten zudem mehrere Verwandte (Cous-
ins und Cousine), die ihn unterstützen könnten, während er in Griechen-
land auf sich alleine gestellt wäre. Überdies sei er dort von Schleppern be-
droht, da er mit diesen bei der Bootsüberfahrt von der Türkei nach Grie-
chenland in einen Konflikt geraten sei. Ferner habe er Kenntnis davon,
dass in Athen Kurden wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer kurdischen Par-
tei in die Türkei ausgeschafft worden seien. Aufgrund seiner Verbindungen
zu einer Kurdenpartei befürchte er, bei einer Rückkehr dasselbe Schicksal
zu erleiden.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Griechenland ist Signatarstaat der oben erwähnten Konventionen und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund-
sätzlich nach. Es liegen keine erhärteten Anhaltspunkte dafür vor, dass
dies vorliegend nicht der Fall wäre. Nachdem dem Beschwerdeführer in
Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, besteht vor
allem kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in
Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Be-
züglich seiner unbelegt gebliebenen Befürchtung der Ausschaffung ist auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, wonach Griechenland ein
Rechtsstaat sei und er sich im Falle einer (drohenden) rechtswidrigen Be-
handlung an die dafür zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden habe,
hinzuweisen (vgl. angefochtene Verfügung E. III und obige Zusammenfas-
sung in E. 5.2). Dasselbe hat für die ebenfalls unbelegt gebliebene Bedro-
hungssituation durch Schlepper zu gelten. Der Vollzug der Wegweisung ist
zulässig.
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5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Ver-
mutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel
zumutbar ist.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort
E. III) und obiger Zusammenfassung in E. 5.2 verwiesen werden. Der Inhalt
der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch aus den einge-
reichten Internetberichten oder dem Foto ergeben sich keine konkreten
Hinweise, die eine Rückführung als unzumutbar erscheinen lassen. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, gemäss Akten
gesunden Mann, dem die in der Qualifikationsrichtlinie geregelten Ansprü-
che betreffend Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohnraum, Beschäfti-
gung und Bildung zustehen (vgl. Art. 26, 27, 29, 32). Er ist hinsichtlich all-
fälliger Anliegen betreffend finanzieller oder anderweitiger Unterstützung
anzuweisen, sich an die in Griechenland zuständigen staatlichen Instanzen
zu wenden. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle
einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage gera-
ten. Die Tatsache, dass er dort – anders als in der Schweiz – über keine
Verwandten verfügt, vermag keine andere Sichtweise zu begründen. Auch
aus dem Umstand, dass andere Personengruppen (vulnerable Personen,
Familien) womöglich eine weitergehende Unterstützung erhalten, kann er
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als möglich nach Art. 83 Abs. 2 AuG zu erachten; die grie-
chischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich zugestimmt.
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevor-
bringen oder Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss obigen Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist. Damit sind die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Mit dem vorliegenden Direktentscheid
wird der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: