B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4419/2019
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober
2015 und der vertieften Anhörung vom 15. Juni 2017 führte er zu seinem
persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei tamilischer Ethnie und
stamme aus dem Bezirk Mulativu, Nordprovinz, wo er mit einer Schwester
und zwei Brüdern aufgewachsen sei. Seine Brüder A. und S. seien von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, wobei
sie als Chauffeure von Warentransporten, jedoch nicht als aktive Kämpfer
für die LTTE tätig gewesen seien. Nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Jahre 2009 sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester für zirka drei
Jahre im Kathirkamam-Camp interniert worden, wo er auch zur Schule ge-
gangen sei, die er jedoch im Jahre 2011 abgebrochen habe, nachdem er
die O-Level-Abschlussprüfungen nicht bestanden habe. Schon während
der Schule und insbesondere danach habe er für die Familie in der Land-
wirtschaft gearbeitet. In den Jahren 2012 bis Mai 2013 habe er mit seinen
Eltern und seiner Schwester bei Verwandten in Vavuniya gelebt, wo er als
(…) tätig gewesen sei, bevor sie an ihren Heimatort zurückgekehrt seien.
Seine Mutter und seine Schwester lebten noch heute dort, während sich
sein Vater versteckt halte und die Familie nur ab und zu besuche. Sein
älterer Bruder A. lebe in der Schweiz als Asylbewerber. Der mittlere Bruder
S. habe sich nach Kriegsende der Armee gestellt und sei bis ins Jahre 2012
interniert worden, bevor er sich nach England abgesetzt habe.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er als zentrale Aspekte gel-
tend, wohl aufgrund von Denunziationen durch Nachbarn und der früheren
Tätigkeit seiner beiden zwangsweise rekrutierten Brüder für die LTTE seien
er und seine Familie von Organen des CID (Criminal Investigation Depart-
ment) vermehrt durch Befragungen behelligt worden. Im Juli 2013 sei erst-
mals nach seinem Bruder S. gefragt worden. Im Dezember 2013 hätten
sich zwei Personen nach der Anzahl und dem Verbleib der Familienange-
hörigen erkundigt und seinem Vater mit seiner Entführung (des Beschwer-
deführers) und seiner Schwester gedroht. In der Folge seien er (der Be-
schwerdeführer) und sein Vater ins Joseph-Camp gebracht und dort für ei-
nen Monat in getrennten, dunkeln Räumen festgehalten worden. Während
dieser einmonatigen Haft habe er seinen Vater nur einmal gesehen. In
dieser Zeit sei er einige Male über seinen Bruder befragt worden. Durch
einen Onkel und mit Hilfe eines Schwagers des Onkels, der beim CID ge-
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arbeitet habe, habe ihre Freilassung erreicht werden können. Er (der Be-
schwerdeführer) habe die Auflage erhalten, sich monatlich bei einem CID-
Camp zur Unterschrift zu melden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt
sei, habe er sich während zwei bis drei Monaten bei einer ihnen bekannten
Familie in der Nähe des seiner Familie eigenen Landwirtschaftsbetriebes
versteckt, von wo aus er sich jeweils einzig zur Unterschriftsleistung bege-
ben habe. In dieser Zeit seien Leute nach Hause gekommen, hätten sich
nach ihm erkundigt und seinen Eltern erklärt, sie würden ihn festnehmen,
wenn sie ihn wiedersehen würden. Eines nachts seien erneut zwei Perso-
nen zu Hause erschienen und hätten ihn sowie seinen Vater zu einer ein-
tägigen Befragung mitgenommen. Bei der Entlassung, die wiederum von
seinem Onkel mit Kontakt zum CID veranlasst worden sei, habe man ihm
eine nunmehr wöchentliche Unterschriftspflicht auferlegt, der er ab April
2015 zwei Monate gefolgt sei. Danach habe ihm sein Onkel erklärt, er (der
Beschwerdeführer) bekomme noch mehr Probleme, wenn er weiterhin am
Wohnort bleibe und habe ihn nach Colombo mitgenommen beziehungs-
weise einem Singhalesen übergeben, der ihn nach Colombo gebracht
habe, bei dem er sich noch zirka einen Monat beziehungsweise zwei Mo-
nate aufgehalten habe. Sein Onkel habe ihm einen echten Reisepass und
ein Flugticket beschafft und mit dessen Bestechungsgeld am Flughafen
habe er am 18. September 2015 Sri Lanka problemlos auf dem Luftweg
Richtung Iran verlassen können. Auf dem Landweg sei er weiter in die Tür-
kei gereist und über ihm unbekannte Länder am 28. September 2015 in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer zur Feststellung zeitlicher Unstimmigkeiten in seinen Angaben zum Ab-
lauf der geltend gemachten Geschehnisse ab April 2015 bis zur Ausreise
vom 18. September 2015 sowie zu abweichenden Schilderungen zu Um-
ständen auf dem Reiseweg von der Türkei in die Schweiz das rechtliche
Gehör. Das SEM informierte ihn auch, dass sein heimatlicher Führerschein
Eingang in die Akten gefunden habe, von dem er zuhanden der Protokolle
nie gesprochen habe, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu
lassen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer
vom rechtlichen Gehör Gebrauch.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
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verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ein
und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. August 2019 sei vollum-
fänglich aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 5 AsylG (SR 142.31) die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu erteilen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig als Ausländer auf-
zunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zu bewilligen und daher die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde legte er unter anderem je in Kopie einen Asylentscheid
des United Kingdom (UK) betreffend seinen Bruder S. und dessen Ausweis
der Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling im UK bei.
E.
Mit Schreiben vom 3. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ab. Den erhobenen Kostenvorschuss leis-
tete der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die
neue Gesetzesbezeichnung.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Als Eventualbegehren wird mit der Beschwerde anbegehrt, die Sache
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zur Begrün-
dung vorgebracht, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den Einfluss der
Zugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers zu den LTTE auf sein
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Risikoprofil nicht geprüft und zudem habe sie die Bedeutung der Schilde-
rungen der Zeit im Kathirkamam-Camp verkannt. Diese Rügen und das
entsprechende Begehren sind vorab zu prüfen, da sie bejahendenfalls aus
formell-rechtlichen Gründen zu einer Kassation der Verfügung führen
könnten.
3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den Einfluss der Zu-
gehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers zu den LTTE auf sein Risi-
koprofil nicht geprüft, beschlägt die Frage der Begründungspflicht. Das
SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der
Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Ent-
scheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der
wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvoll-
ziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat
sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Da-
bei hat das SEM auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Brüder im Sachverhalt explizit aufgeführt und die geltend gemach-
ten mehrmaligen Nachfragen der sri-lankischen Behörden nach dem Auf-
enthaltsort der Brüder und somit die Wirkung der Stellung der Brüder auf
das mögliche Gefährdungsbild des Beschwerdeführers in die Begründung
einfliessen lassen. Wie zudem aus den unten folgenden Erwägungen er-
sichtlich wird, hat das SEM durch die nicht explizite Nennung der beiden
Brüder unter dem Aspekt der Risikoprüfung im Zusammenhang mit einer
allfällig begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Voraussetzungen an die
Begründungspflicht nicht verletzt. Den Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, wel-
che eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Ge-
suchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Frage, ob die Begründung
rechtlich korrekt ist, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter
verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen.
3.3 Das Vorbringen, das SEM habe die Bedeutung der Schilderungen der
Zeit im Kathirkamam-Camp verkannt, betrifft die Frage der materiellen
Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. In
Berücksichtigung und Einschätzung der gesamten Umstände ist nicht zu
beanstanden, wenn das SEM in der Begründung seines Entscheides nicht
explizit auf den Zeitabschnitt des Aufenthaltes im Kathirkaman-Camp ein-
gegangen ist, sondern sich mit Schwergewicht auf die geltend gemachten
Kernvorbringen konzentrierte, die sich in den beiden letzten Jahren vor der
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Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland ereignet haben und
somit für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen.
3.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache
zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingsei-
genschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1).
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kommt das Ge-
richt zum Schluss, dass den Akten keine hinreichend glaubhaften Anhalts-
punkte darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei aus Gründen,
die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht hätten, im
Sinne des Gesetzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden oder
müsste bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten, solchen in sei-
nem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
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kunft ausgesetzt zu werden. Die Argumentationslinie in der vorinstanzli-
chen Verfügung und deren Folgerungen bieten in entscheidwesentlicher
Hinsicht nicht Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und es kann auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
5.2 Namentlich ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde die Ein-
schätzung des SEM zu schützen, wonach die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur Festnahme vom April 2014 und der anschliessenden
einmonatigen Gefangenschaft in ihrer einfach gehaltenen Sachverhalts-
darstellung mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren
Wirklichkeit nicht zu vereinbaren sind und auf einen konstruierten Sachver-
halt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Insbesondere auch in Be-
rücksichtigung der Dauer der geltend gemachten Haft von einem Monat ist
mit dem SEM einig zu gehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
typische Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emo-
tionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der
erzählten Ereignisse sowie Schilderungen von nebensächlichen und aus-
gefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsäch-
lich erlebten Begebenheiten prägen, vermissen lassen. Die Schilderungen
des Beschwerdeführers zeugen in diesem zentralen Punkt seines Asylbe-
gehrens nicht von Selbsterlebtem.
Das SEM hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers unplausible Aspekte enthalten, so etwa wenn er sich aufgrund
angeblich angedrohter Verhaftung zwei bis drei Monate versteckt haben
soll, ihm anlässlich der Wahrnehmung der Unterschriftspflicht aber keine
konkreten Probleme entgegengesetzt wurden, sondern ihm stattdessen
bei dieser Gelegenheit nur angedroht worden ist, er werde hart bestraft,
falls der Aufenthalt seiner Brüder in Erfahrung gebracht werde. Die ent-
sprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen nicht
tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden
Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen.
In einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Begründung des Asyl-
gesuches des Beschwerdeführers ist auch der Einschätzung des SEM zu
folgen, dass selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der Vorbringen
diese keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem
Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Lei-
bes, seines Lebens oder seiner Freiheit ausgesetzt war und auch in der
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Form von Massnahmen, die einen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigen-
den unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Sichtweise keine ernsthaften Nachteile ge-
genüber dem Beschwerdeführer vorlagen. Mit dem Begriff des unerträgli-
chen psychischen Drucks wird im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand ge-
schaffen, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit
asylrechtlich anzuerkennen. Diese Formulierung soll vielmehr erlauben,
auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die
Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise
ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen und die entsprechenden
Voraussetzungen praxisgemäss hoch anzusetzen sind. Dies ist vorliegend
offensichtlich nicht erfüllt. In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch fehlt es offen-
kundig an der Intensität und Zielgerichtetheit sowie letztlich an der mass-
geblichen Absicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, ihn vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3
AsylG genannten Gründen zu überziehen. Dass die sri-lankischen Behör-
den kein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse am Beschwerdeführer
bekundeten wird auch darin bestätigt, dass er offenbar ohne Schwierigkei-
ten unter der eigenen Identität über den streng kontrollierten Flughafen von
Colombo legal hat ausreisen können (Akten SEM A4/10 Pt. 5.01). Folglich
kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Be-
hörden am Flughafen Colombo aufgeführt war, deren Einträge Hinweise
auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
enthalten.
5.3 Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, der Be-
schwerdeführer wäre aktuell auf dieser Liste aktiv vermerkt. Entgegen der
in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise erscheint aufgrund der
Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Hei-
matland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht be-
gründet. Gemäss geltender Rechtsprechung werden eine tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein
Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekriti-
schen Handlungen als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie
unter den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 dargelegten Umständen bereits für sich alleine genom-
men zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Von den
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Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat je-
doch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach An-
sicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatis-
mus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat ge-
fährdet. Demnach führen gemäss der geltenden Rechtsprechung das zwar
grundsätzliche Vorliegen eines Risikofaktors wie die Verwandtschaft zu
früheren oder aktuellen LTTE-Mitgliedern oder –Sympathisanten nicht per
se zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Be-
schwerdeführer erfülle alleine durch die "Affiliation" seiner Brüder zu den
LTTE das (für die Flüchtlingseigenschaft massgebliche) Risikoprofil, ent-
spricht nicht der geltenden Rechtsprechung. Wie bereits erwogen, verletzt
das SEM entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge durch die
nicht explizite Nennung der beiden Brüder im Zusammenhang der Risi-
koprüfung die Voraussetzungen an die Begründungspflicht nicht. Das SEM
hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung des Risi-
koprofils des Beschwerdeführers die massgeblichen Kriterien hinreichend
dargelegt und abgewogen. Der Beschwerdeführer besitzt kein politisches
Profil, das ernsthaft das Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte we-
cken könnte, und aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden
geraten und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werden sollte. Er war
nie aktives Mitglied der LTTE und weist auch persönlich keine massgebli-
che direkte Verbindung zu diesen auf, womit in seiner Person keine tat-
sächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE ersichtlich ist. Es ist, wie bereits festgestellt, nicht davon auszuge-
hen, dass er in einer "Stop-List" vermerkt wäre und es sind keine exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig, die darauf schlies-
sen lassen könnten, die sri-lankischen Behörden hätten ein massgebliches
Augenmerk auf ihn geworfen. In Berücksichtigung aller Aspekte trifft es auf
den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, dass er in den Augen und
nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt gewesen wäre oder be-
strebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet.
5.4 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor sei-
ner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen. Es bestehen auch
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
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Seite 11
drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde. Es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dem
auf Beschwerdeebene eingereichten Asylentscheid der englischen Behör-
den betreffend den Bruder S. des Beschwerdeführers kann für den vorlie-
genden Entscheid kein massgebliches Gewicht beigemessen werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Ge-
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richtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend er-
wähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürch-
ten, die über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder
dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung
ist zulässig.
Bezüglich des Rechtsbegehrens, eventualiter sei dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 5 AsylG die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu erteilen, scheint verkannt zu werden, dass eine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling dann in Betracht fiele, wenn der Beschwerdefüh-
rer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, indessen aufgrund von
Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen wäre (vgl.
Art. 53 AsylG), was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Wie bereits fest-
gestellt, hat der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Sri Lanka o-
der sein Verhalten nach derselben auch keine Gründe geschaffen, die im
Falle seiner Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
führten, so dass keine subjektiven Nachfluchtgründe auszumachen sind,
aufgrund derer er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre (vgl. Art. 54
AsylG).
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation.
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Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und
Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Urteil
erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz in seiner Herkunftsregion. Zudem hat er mehrjährige Berufserfahrung
in der Landwirtschaft und hat auch im (…) gearbeitet. Seine Familie besitzt
in der Gegend ihres Wohnortes Land, verpachtet Landwirtschaftsgrundstü-
cke und Reisfelder und ist im Verkauf von (…) tätig. Bei einer Rückkehr in
sein Heimatland kann der Beschwerdeführer demnach von einer gesicher-
ten Einkommens- und Wohnsituation ausgehen. Von einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann offenkun-
dig nicht gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Even-
tualbegehren ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zur Begleichung der Verfah-
renskosten ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger