Abtei lung V
E-44/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-44/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober
2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 23. Oktober 2008 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 28. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 25. November 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Ethnie der (...) und
habe zusammen mit seinen Eltern in (...) gelebt,
dass sein Vater ein reicher und mächtiger Mann gewesen sei und in
der (...) eine wichtige Funktion ausgeübt habe,
dass sich sein Vater seit Jahren zusammen mit (...)-Mitgliedern in ei-
nem seiner drei Häuser regelmässig getroffen habe und dabei Ritual-
morde an politischen Gegnern verübt habe,
dass der Beschwerdeführer und seine Mutter keinen Zugang zum be-
treffenden Gebäude, das sich neben ihrem Wohnhaus befunden habe,
gehabt hätten und nichts von diesen Ritualen gewusst hätten,
dass am 29. September 2008 bewaffnete Personen, bei denen es sich
vorwiegend um Angehörige der Opfer seines Vaters und weiterer Par-
teimitglieder sowie um Polizisten gehandelt habe, auf dem Familien-
grundstück erschienen seien und seinen Vater und seine Mutter getö-
tet hätten,
dass sie auch beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer zu töten, um
so zu verhindern, dass dieser die Nachfolge seines Vaters antrete und
dessen Tätigkeiten fortführe,
dass der Beschwerdeführer jedoch rechtzeitig habe fliehen können
und zum katholischen Priester (...), der seine Mutter als Mitglied der
Gruppe (...) gekannt habe, geeilt sei,
dass der Priester ihn über die Mordrituale des Vaters des Beschwerde-
führers unterrichtet habe, worüber es schon lange Gerüchte gegeben
habe,
Seite 2
E-44/2009
dass der Priester den Beschwerdeführer vor den Verfolgern versteckt
habe, als diese ihn bei ihm gesucht hätten, und seine Flucht organi-
siert habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung
vom 23. Oktober 2008, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist,
dass diese Aufforderung anlässlich der direkten Bundesbefragung wie-
derholt worden war,
dass der Beschwerdeführer die fehlenden Papiere damit erklärte, er
habe keine Möglichkeit, seinen Geburtsschein oder andere Papiere zu
beschaffen, da seine Eltern gestorben seien, und er zum Priester kei-
nen Kontakt habe aufnehmen können,
dass er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 - eröffnet am
27. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass der Beschwerdeführer zwar erwähnt habe, die einzige Person,
die ihm bei der Beschaffung von Papieren behilflich sein könnte, sei
der Priester, anlässlich der Bundesanhörung jedoch ausgesagt habe,
er habe diesbezüglich nichts unternommen,
dass ferner nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei
ohne jegliche Reisepapiere und nur in Begleitung einer Person nach
Europa gelangt, wobei seine diesbezüglichen Antworten stereotyp
ausgefallen seien,
Seite 3
E-44/2009
dass der Beschwerdeführer zudem aufgrund höchst unwahrscheinli-
cher, realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal weder die in Nigeria vorherrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 23. Dezember 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling beantragte,
eventualiter sei zwecks Beschaffung von rechtsgenüglichen Identitäts-
papieren die vorläufige Aufnahme zu gewähren, zudem sei auf die
Wegweisung zu verzichten,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei im Falle
einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der Vorkommnisse im Zu-
sammenhang mit der Ermordung seines Vaters einer Verfolgung aus-
gesetzt,
dass sich allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten in seinen Aus-
sagen unter dem Aspekt seines Alters und des Umstandes, wonach er
sich noch nie in einer vergleichbaren Situation befunden habe, zu er-
klären seien,
dass entgegen der Ansicht des BFM beinahe täglich Afrikaner ohne
rechtsgenügliche Papiere nach Europa gelangen würden,
dass die politische, wirtschaftliche, ethnische und religiöse Situation in
seinem Heimatstaat eine Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin
nicht erlauben würde,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
Seite 4
E-44/2009
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Tage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 5
E-44/2009
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
Seite 6
E-44/2009
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer hätte
aufgrund der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten
längst die Möglichkeit gehabt, die Telefonnummer von (...) zu erfahren
oder ihn anders zu erreichen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, ohne jegliche
Reisepapiere nach Europa gereist zu sein, nicht zu überzeugen ver-
mögen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2008 so-
wie der Direktanhörung vom 25. November 2008 darstellt, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts der insgesamt unrealistischen
und widersprüchlichen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
Seite 7
E-44/2009
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, nicht geglaubt wer-
den kann, der Beschwerdeführer sei über die von seinem Vater, auf
dem Familiengrundstück und damit in unmittelbarer Nähe, während
Jahren verübten Ritualmorde im Unwissen gewesen, obwohl es bereits
seit längerer Zeit Gerüchte gegeben habe,
dass als höchst unwahrscheinlich gilt, auch der Priester (...) habe
bereits seit längerer Zeit von den Ritualmorden gewusst, ohne dass
dieser diesbezüglich etwas unternommen hätte, handelt es sich doch
bei diesem wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, um eine in
Nigeria bekannte Persönlichkeit der katholischen Kirche, der solche
jahrelangen Tötungen auf keinen Fall toleriert hätte,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer darauf
beschränkt, auf die Richtigkeit des anlässlich der Anhörungen geltend
gemachten Sachverhalts zu verweisen, ohne auf die in der angefoch-
tenen Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeiten näher einzugehen,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanzi-
ierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- bezie-
hungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
Seite 8
E-44/2009
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 9
E-44/2009
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-44/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 11