Abtei lung V
E-4420/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______ Türkei
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Y._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. Februar 2005 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4420/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Türke, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2004 und gelangte von
A._______ in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 23. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszen-
trum (vormals Empfangsstelle) B._______ erstmals befragt. Für die
Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen.
Am 24. März 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen befragt und das
Bundesamt führte am 24. Januar 2005 eine ergänzende Anhörung
durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit der
Gymnasialzeit politisch aktiv gewesen. Anfänglich sei er der CHP na-
hegestanden, später der "Devrimci Yol" (Dev-Yol). Nach dem Militär-
putsch sei er im Jahr _______ festgenommen, in einem
Massenprozess gegen die Dev-Yol angeklagt und vom D._______ zum
Tode verurteilt worden (Urteil _______). Die Todesstrafe sei gestützt
auf E._______ in eine lebenslängliche Haft umgewandelt worden. Im
Jahr _______ sei der Beschwerdeführer aufgrund eines
Amnestiegesetzes bedingt freigelassen worden. Er habe danach sein
Engagement für die Menschenrechte und die Demokratie wieder
aufgenommen und sei für F._______ aktiv gewesen. Er habe an
verschiedenen Kundgebungen teilgenommen und G._______ verteilt
sowie selber Bücher und Essays kritischen Inhaltes verfasst und
Lesungen abgehalten. Nach der bedingten Freilassung sei er unter
ständiger polizeilicher Beobachtung gestanden und auch wiederholt
kurzzeitig festgenommen und überprüft worden. Die Polizei habe ihn
unter Druck gesetzt, H._______ immer wieder durchsucht und ihm mit
der Aufhebung der Bewährungsstrafe gedroht, wenn er sich weiterhin
politisch betätige. In den letzten zwei Jahren hätten die Drohungen
durch die Polizei zugenommen. Im August 2003 sei der
Beschwerdeführer erneut illegal festgenommen worden: Während
einer I._______, einer friedlichen Protestaktion verschiedener
Organisationen gegen die F-Typ-Gefängnisse sei er auf dem Weg zur
Arbeit von drei Polizeibeamten in Zivil angehalten und in einen Wagen
gezerrt worden. Sie hätten ihn auf eine Müllhalde ausserhalb der Stadt
gebracht. Dort hätten sie eine Pistole an seinen Kopf gehalten und ihm
mit der Erschiessung gedroht, falls er mit seinen Tätigkeiten nicht
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aufhöre. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer danach auf dem
Müllplatz zurückgelassen. Er habe diesen Vorfall F._______ gemeldet,
wobei ihm keine Hilfe habe angeboten werden können. Der
Beschwerdeführer sei daher nach J._______ zu Freunden gegangen
und habe Ausreisevorbereitungen getroffen, zumal er die Schikanen
der Polizei nicht mehr ausgehalten und befürchtet habe, die Polizei
könnte ihre Todesdrohung jederzeit wahr machen und ihn eliminieren
oder aber seine Bewährungsstrafe aufheben. Später sei er an seinen
Wohnort zurückgekehrt und habe etwa im September 2003
G._______ verteilt. Bei der darauf folgenden Hausdurchsuchung habe
die Polizei die restlichen Exemplare beschlagnahmt und ihm erneut
gedroht. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer den
Heimatstaat Ende Januar 2004 verlassen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen
Nüfus, den Führerschein, das Urteil D._______, je ein Exemplar seiner
drei veröffentlichten Bücher sowie ein Flugblatt zu den Akten.
B.
Am 9. Februar 2005 sprach sich die zuständige Dienststelle des Bun-
desamtes für Polizei auf Anfrage des BFM nicht gegen eine allfällige
Gutheissung des Asylantrags aus.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte das Bundesamt fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland qualifi-
zierte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2005 an die vormals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des
Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer
Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
bevollmächtigten Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
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den Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer eine Kopie des
Urteils K._______ und ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts
L._______ vom 10. März 2005 (je mit Übersetzung), eine
Fürsorgebestätigung, die angefochtene Verfügung in Kopie sowie die
Anwaltsvollmacht zu den Akten reichen.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 1. April
2005 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich ab
und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Einreichen des Originals
des Urteils vom K._______ an.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge innert Frist das verlangte
Originaldokument einschliesslich Briefumschlägen ein.
F.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005
die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2005
unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kennt-
nis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess sich am 15. Juni 2005 zu den Ausführun-
gen in der vorinstanzlichen Stellungnahme vernehmen.
G.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer als weite-
res Beweismittel ein Anwaltsschreiben aus der Türkei (im Original und
mit Übersetzung) vom 29. Juni 2005 ins Recht.
H.
Am 28. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Be-
weismittel in türkischer Sprache zu den Akten. Die Übersetzung des-
selben wurde am 11. Januar 2006 auf entsprechende Aufforderung
des Instruktionsrichters hin (Zwischenverfügung vom 30. Dezember
2005) nachgereicht.
I.
Mit Schreiben vom 2. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
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teilt dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungs-
gericht, Abteilung V, übernommen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2005 fest,
was die Furcht des Beschwerdeführers vor Aufhebung der Bewäh-
rungsstrafe betreffe, sei festzuhalten, dass eine solche auch in der
Türkei nicht willkürlich erfolgen könne, sondern Sache des zuständi-
gen Richters sei und von der Art des begangenen Deliktes abhänge.
Im vorliegenden Fall stelle sich diese Frage deshalb nicht, weil der Be-
schwerdeführer sich nach der Freilassung im _______ zu keinem
Zeitpunkt eine Straftat habe zuschulden kommen lassen und auch sei-
ne verschiedenen politischen Aktivitäten seither zu keinem Verfahren
geführt hätten. Sodann sei namentlich nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer sich weiterhin im gewohnten politischen Rahmen
betätigt habe, obwohl ihm angeblich seit Jahren mit der Aufhebung der
Bewährungsstrafe gedroht worden sein soll. Aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers sei vielmehr zu schliessen, dass er sich offensicht-
lich bewusst gewesen sei, dass sein Engagement nicht zur Aufhebung
der Bewährungsstrafe führen würde und er diesbezüglich keine Furcht
hegen musste. Es sei weiter unerklärlich, aus welchem Grund die Poli-
zei zu einem Zeitpunkt, in welchem in der Türkei auch auf gesetzlicher
Ebene eine Trendwende eingesetzt habe, Anklage gegen den Be-
schwerdeführer erheben und ein Verfahren hätte einleiten sollen; wäre
er für die Behörden wirklich von so hohem Interesse gewesen, hätten
diese damit nicht über Jahre hinweg zugewartet. Die Furcht des Be-
schwerdeführers vor der Aufhebung seiner Bewährungsstrafe wirke vor
diesem Hintergrund massiv übersteigert und sei nicht nachvollziehbar.
Ferner könne das fluchtauslösende Ereignis - die Todesdrohung im
August 2003 - nicht geglaubt werden. In diesem Zusammenhang habe
der Beschwerdeführer einerseits widersprüchliche Angaben gemacht;
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andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass er nach diesem Vorfall,
der ihn in Todesangst versetzt habe, seine politischen Tätigkeiten
weiterhin ausgeübt und noch gut fünf Monate vor seiner Ausreise
zugewartet habe. Sodann sei nicht glaubhaft, dass F._______auf die
Vorsprache des Beschwerdeführers hin nicht aktiv geworden sei und
den Vorfall weder registriert noch publik gemacht, sondern den
Beschwerdeführer sogar entmutigt haben soll. Vielmehr sei notorisch,
dass F._______solche Meldungen mittels entsprechender Formulare
aufnehme. Da der Beschwerdeführer im Menschenrechtsbereich aktiv
gewesen und Freunde F._______gehabt habe, sei zudem davon
auszugehen, dass F._______an diesem Fall ein besonderes Interesse
gehabt und diesen publik gemacht hätte. Nach dem Gesagten seien
diese für die Ausreise zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft.
4.2
In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, es sei grundsätzlich von
der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und von der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen:
4.2.1 Soweit die Vorinstanz die Befürchtung des Beschwerdeführers
vor Aufhebung der Bewährungsstrafe als unbegründet beurteile, sei
Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sei im Jahr _______
zum Tode verurteilt, die Strafe aber in eine lebenslange Freiheitsstrafe
umgewandelt worden. Nach etwa M._______ Strafverbüssung sei er
aufgrund eines Amnestiegesetzes im Jahr _______ vorzeitig auf
Bewährung freigelassen worden. Es sei keine Probezeit angesetzt
worden und daher müsse er jederzeit mit dem Widerruf der Bewährung
rechnen; in einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer noch
mindestens weitere M._______ Jahre im Gefängnis verbringen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sich die türkischen
Richter nicht durch Unabhängigkeit vom Staat auszeichnen. Dies
werde durch zahlreiche Urteile der Strassburger Organe belegt.
Zudem kenne die Türkei bis heute Gesinnungsdelikte und verfolge die
politische Opposition entsprechend. Dass der Beschwerdeführer trotz
der jahrelangen Drohungen weiterhin politisch aktiv geblieben sei,
entspreche seiner tiefen Überzeugung. Er habe nie sicher sein
können, dass die Bewährungsstrafe nicht wegen einer Kleinigkeit
widerrufen werde. In jüngster Zeit seien diese Drohungen durch die
Sicherheitskräfte häufiger und in ihrer Gewalt intensiver geworden,
weshalb der Beschwerdeführer letztlich ausgereist sei. Dass im
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aktuellen Zeitpunkt ein Widerrufsverfahren habe eingeleitet werden
können, hänge auch damit zusammen, dass die Sicherheitskräfte in
der Türkei weitgehend von ultranationalistischen rechtsextremen
Parteigängern der MHP unterwandert seien und mit den von der AKP-
Regierung vorgenommenen Gesetzesänderungen nicht einverstanden
seien. Vor diesem Hintergrund sei die Befürchtung eines Widerrufs der
Bewährungsstrafe nachvollziehbar und nicht übersteigert.
4.2.2 Sodann habe der Beschwerdeführer den Vorfall vom August
2003 widerspruchsfrei geschildert. In der Empfangsstelle habe er kei-
ne ausführlichen Angaben zum Ablauf des Ereignisses gemacht. Die
beim Kanton und bei der Direktanhörung gemachten Ausführungen
könnten widerspruchsfrei miteinander in Einklang gebracht werden.
Aufgrund dieser Schilderungen müsse mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an
jenem Freitag im August 2003 tatsächlich entführt und bedroht worden
sei.
4.2.3 Soweit die Vorinstanz als unglaubhaft beurteile, dass der Be-
schwerdeführer trotz der Intensität der geltend gemachten polizeili-
chen Drohungen auch nach August 2003 seine politischen Aktivitäten
fortgeführt und dabei auch keine besonderen Sicherheitsmassnahmen
getroffen habe, könne auch diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.
So habe der Beschwerdeführer sich in der Türkei nie in illegaler Weise
betätigt und auf die formelle Legalität seines Handelns genau geach-
tet, indem er nur an bewilligten Kundgebungen und Demonstrationen
teilgenommen habe. Auch die von ihm oft verteilte G._______sei ein
legales Blatt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall
im August 2003 nie länger als zwei bis drei Tage am selben Ort
aufgehalten. Weiter hätten auch die Ausreisevorbereitungen Zeit in
Anspruch genommen, zumal er seit der bedingten Entlassung aus
dem Gefängnis im Jahr _______ einem unbefristeten Ausreiseverbot
unterstellt gewesen sei.
Die Feststellung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sich
auch bei der Schilderung der polizeilichen Todesdrohungen in Wider-
sprüche verwickelt, treffe nach Durchsicht der entsprechenden Proto-
kollstellen ebenfalls nicht zu.
Dass F._______nach der Entführung des Beschwerdeführers nicht
aktiv geworden sei, sei aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben
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ebenfalls nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer wegen
seiner Verurteilung nicht Mitglied F._______werden können.
Andererseits sei F._______von Sympathisanten der N._______
Parteien O._______ dominiert, mit denen es immer wieder zu
(ideologischen) Auseinandersetzungen gekommen sei. Zudem sei
F._______ zu jenem Zeitpunkt unter verschärften polizeilichen Druck
geraten, nachdem er die Kampagne gegen die Gefängnisse des F-
Typs unterstützt und so vermehrt ins Blickfeld der Öffentlichkeit ge-
raten sei.
4.2.4 Die Festnahme von _______, die mit schweren Folterungen
verbunden gewesen sei, die Verurteilung sowie die bedingte
Freilassung nach elf Jahren müssten als erlittene Vorverfolgung
gewertet werden, welche die Schwelle bei der Beurteilung des
zukünftigen Verfolgungsrisikos deutlich herabsetzen würden. Dies
gelte namentlich auch bezüglich der Bewährung über den Strafrest
von 25 Jahren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit Beginn
seines politischen Engagements und besonders seit der
Haftentlassung der Polizei als Aktivist bekannt gewesen und daher
höchstwahrscheinlich dessen Fichierung als "unbequeme Person"
vorgenommen worden sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz keine
Abklärungen vor Ort eingeleitet.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes sei, namentlich aufgrund
der bis _______ laufenden Bewährungsfrist, kaum wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Datenblatt mit
anwaltschaftlicher Hilfe löschen lassen könnte.
Schliesslich könne auch dem Einwand des BFM nicht gefolgt werden,
wonach die publizistische Tätigkeit des Beschwerdeführers asylrecht-
lich nicht (mehr) relevant sei.
4.2.5 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen müsse der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort wegen sei-
nes politischen und menschenrechtlichen Engagements auch in Zu-
kunft mit asylrelevanten behördlichen Behelligungen rechnen. Es sei
von einem stark erhöhten Risiko künftiger asylrelevanter Verfolgung
auszugehen.
4.2.6 Der Beschwerdeführer habe auf Anraten eines Kollegen hin
nicht offen gelegt, dass in der Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei, welches mit einer Verurteilung zu einem Jahr
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Gefängnis und einer Busse geendet habe. Als der Beschwerdeführer
den Heimatstaat verlassen habe, habe er nur von einer eingeleiteten
Strafuntersuchung gegen ihn Kenntnis gehabt. Dass er zwischenzeit-
lich verurteilt worden sei, habe ihm der Bruder verheimlicht. Es sei an-
zunehmen, dass der dieser Verurteilung zugrunde liegende Vorfall ge-
zielt provoziert worden sei, um so den Widerruf der teils zur Bewäh-
rung ausgesetzten Vorstrafe zu erreichen. Das Schreiben des Anwalts
bestätige denn auch das türkische Urteil und den mutmasslichen Wi-
derruf der offenen Bewährungsstrafe.
4.2.7 Insgesamt sei von einer überzeugenden, glaubhaft gemachten
Verfolgungskonstellation auszugehen, das Bestehen einer begründe-
ten Furcht vor künftiger Verfolgung sei zu bejahen, der Beschwerde-
führer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren.
4.3
4.3.1 Vorweg ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers einzugehen. Die Vorinstanz zweifelte nicht daran, dass der
Beschwerdeführer _______in einem Prozess zum Tode verurteilt,
diese Strafe jedoch in lebenslange Haft umgewandelt worden war.
Dem Urteil des Militärgerichts ist unter anderem zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer damals die ihm zur Last gelegten strafrechtli-
chen Tatbestandselemente bestritten und dazu ausgeführt hatte, er sei
unter Folter zu falschen Geständnissen gezwungen worden. Der Be-
schwerdeführer wurde in der Folge zwar vom Vorwurf der strafrechtli-
chen Delikte freigesprochen. Demgegenüber wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer sei Funktionär der illegalen Organisation Dev-Yol
und habe für diese Propagandatätigkeiten ausgeführt sowie an Be-
schriftungsaktionen teilgenommen. Zusätzlich gehöre er der
P._______ an. Der Beschwerdeführer wurde daher wegen illegaler
politischer Tätigkeit und anderen Taten gemäss Art. 146 Abs. 1 TStGB
zum Tode, umgewandelt in lebenslange Haft, verurteilt. Nach Erlass
eines Amnestiegesetzes im Jahr _______ ist der Beschwerdeführer
vorzeitig bedingt freigekommen.
4.3.2 Weiter zweifelt die Vorinstanz offenbar auch nicht grundsätzlich
an den geltend gemachten Aktivitäten, die der Beschwerdeführer nach
seiner Freilassung entfaltet hat. Sie führt diesbezüglich vor dem Hin-
tergrund der Frage eines möglichen Widerrufs des gewährten beding-
ten Strafvollzugs für die Reststrafe nur aus, diese Aktivitäten hätten ja
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zu keinem weiteren Verfahren geführt; zudem sei sich der Beschwer-
deführer offensichtlich bewusst gewesen, dass diese nicht zur Aufhe-
bung der Bewährungsstrafe führen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Würdigung aller diesbezüglich
aktenkundigen Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer sich
nach seiner bedingten Freilassung weiterhin politisch exponiert hat. Da
er dabei – wie auch auf Beschwerdeebene ausgeführt – zum eigenen
Schutz offenbar darauf bedacht war, den Sicherheitskräften keine
Handhabe für eine rechtsgenüglich begründbare Anklageerhebung zu
geben, wurde er von ihnen stattdessen unter Druck gesetzt, indem un-
ter anderem wiederholt seine Cafeteria durchsucht und ihm mit der
Aufhebung der Bewährungsstrafe gedroht wurde. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer dabei nachvollziehbar
geschildert, dass diese Druckversuche mit der Zeit an Intensität zuge-
nommen haben. Hingegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass na-
mentlich mit Bezug auf den diesbezüglich geschilderten letzten Vorfall
im _______ gewisse Zweifel anzubringen sind. So hat der Be-
schwerdeführer in der Empfangsstelle hierzu ausgesagt, er sei anläss-
lich dieser Protestaktion vor dem Postgebäude von der Polizei erkannt
und sogleich festgenommen worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum
S. 5). Bei der kantonalen und bei der ergänzenden Befragung hielt er
hingegen fest, er sei nicht anlässlich der Protestaktion selber, sondern
später am selben Tag auf dem Weg zur Arbeit mitgenommen worden
(vgl. Protokoll C._______ S. 9; Protokoll Bundesamt S. 9). Die der
Festnahme nachfolgenden Ereignisse, namentlich die Todesdrohung
auf dem Müllabladeplatz, hat der Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen übereinstimmend dargelegt. Allein aus dem aufgezeig-
ten zeitlichen Widerspruch kann vorliegend nicht bereits auf die Un-
glaubhaftigkeit des gesamten Vorfalls geschlossen werden. Dies um so
weniger im Kontext der persönlichen Situation des Beschwerdeführers,
der sich seit der Freilassung _______ immer wieder politisch betätigt
hat und dabei wiederholt Repressalien und Druckversuchen seitens
der Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Nicht unberücksichtigt bleiben
darf in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwer-
deführer sich in verschiedenen Büchern und Publikationen kritisch
zum türkischen Staat geäussert hat – was von der Vorinstanz ebenfalls
nicht in Frage gestellt worden ist –, womit er ebenfalls die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich gezogen haben dürfte.
Seite 11
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4.3.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer neu gel-
tend, er sei in der Türkei K._______ wegen unerlaubten Waffenbesit-
zes zu einem Jahr Gefängnis sowie zu einer Geldbusse verurteilt wor-
den; das entsprechende Urteil des K._______ hat er zu den Akten
gereicht. Die Echtheit dieses Urteils ist von der Vorinstanz in der
Vernehmlassung mit keinem Wort in Zweifel gezogen worden.
Hingegen hielt das BFM dafür, der Beschwerdeführer hätte dieses
Sachverhaltselement bereits während laufendem erstinstanzlichen
Verfahren nennen können und müssen. Zudem sei nicht anzunehmen,
dass allein aus dieser Verurteilung der bedingte Strafvollzug nunmehr
widerrufen werde, der Beschwerdeführer folglich auch die Reststrafe
im Gefängnis verbüssen müsse.
In der Tat muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er
die erneut gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung im erstinstanzli-
chen Verfahren nicht zumindest erwähnt hat. Andererseits ist aber fest-
zustellen, dass das eingereichte Urteil offenbar echt ist (vgl. Absatz
hiervor) und daher die diesbezüglichen neuen Vorbringen auf Be-
schwerdeebene als glaubhaft gelten müssen. Dabei ist entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass
diese erneute Verurteilung zu einem Widerruf des bedingten Strafvoll-
zugs führen könnte, zumal gemäss den Angaben auf Beschwerdeebe-
ne die ganze Angelegenheit beim Kassationshof hängig ist und damit
eine endgültige Entscheidung noch aussteht, womit auch das Bundes-
verwaltungsgericht sich aktuell nicht über die allfälligen Folgen im Zu-
sammenhang mit dem bedingten Strafvollzug äussern kann. Aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich jedoch letztlich diesbe-
züglich weitere Abklärungen sowie eine abschliessende Beurteilung
der möglichen weitergehenden Konsequenzen des Urteils K._______.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung unberücksichtigt gelassen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung _______ so-
wie der Tatsache, dass die vorzeitige Haftentlassung lediglich im
Rahmen eines nachträglich gewährten Strafaufschubs erfolgte, nach
dem üblichen Lauf der Dinge landesweit als "unbequeme Person" re-
gistriert worden sein könnte. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts werden in der Türkei bei solchen Konstellationen regelmässig
entsprechende politische Datenblätter angelegt (vgl. ausführlich UK
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, März 2007,
Ziff. 30.05 ff., sowie – zum entsprechenden Vermerk auf politischen
Seite 12
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Datenblättern und dessen Bedeutung – EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1 und
5.2 S. 94 f., welcher Rechtsprechung sich das Bundesverwaltungsge-
richt anschliesst). Gemäss konstanter Praxis der ARK und des Bun-
desverwaltungsgerichts ist bei Asylsuchenden aus der Türkei, über die
im Zusammenhang mit vermuteter oder (wie vorliegend) rechtskräftig
festgestellter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Ak-
tivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, regelmässig
bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor
künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen.
4.4.2 Demzufolge hat der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer
Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen,
dass das über ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellte politische Da-
tenblatt entdeckt wird. Allein dieser Umstand birgt ein hohes Risiko
von staatlichen und in ihrer Intensität asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsmassnahmen in sich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be-
schwerdeführer den türkischen Polizeibehörden auch nach der Haft-
entlassung als politisch aktiv aufgefallen ist und er sich in Publikatio-
nen regimekritisch geäussert hat sowie im K._______ erneut zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Zudem unterlag der Beschwerde-
führer gemäss seinen Angaben einem Passverbot (vgl. Protokoll Mi-
grationsdienst S. 20); diese Aussage entspricht den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Entlassener in der Zeit zwi-
schen bedingter Entlassung und dem aufgrund des Strafurteils errech-
neten Ende der Strafdauer die Türkei nicht verlassen darf. Schliesslich
dürfte den Behörden kaum entgangen sein, dass der Beschwerdefüh-
rer in Kontakt mit F._______gestanden ist.
Die eben erwähnten Faktoren würden – zusätzlich zu dem bereits mit
der Wiedereinreise in die Türkei verbundenen Behelligungsrisiko – üb-
licherweise dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei politischen
Zwischenfällen in der Region, wo er seinen registrierten Wohnsitz hat,
automatisch als Tatverdächtiger in Betracht gezogen würde.
4.4.3 Der Vollständigkeit halber ist nach Beizug der entsprechenden
Asylakten auch darauf hinzuweisen, dass mehrere Mithäftlinge bezie-
hungsweise Mitangeklagte des Beschwerdeführers in dem D._______
in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind (vgl. auch
Aktenstück A 19/3).
4.4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat, wobei ihm auf-
Seite 13
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grund des nationalen politischen Datenblatts keine sichere landesin-
terne Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Er erfüllt somit die
Flüchtlingseigenschaft.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen von
Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine
konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen er-
geben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege hinfällig, und es ist darüber nicht zu befin-
den.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die am 11. Dezember 2007 eingereichte
Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters von
14¼ Stunden aus, was den Umständen des konkreten Verfahrens nicht
vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Annahme eines notwen-
digen zeitlichen Vertretungsaufwands von 12 Stunden und (in Erman-
gelung einer diesbezüglichen Angabe des Rechtsvertreters) eines Ho-
norarstundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 2'825.-- (inkl. ausgewiesene Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festzusetzen.
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E-4420/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'825.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- C._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: >
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