B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4421/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (…), seinen Heimatstaat nach eigenem Bekunden im
Jahre 2010 verliess und über Libyen, wo er sich einige Monate aufhielt,
nach Italien reiste,
dass er am 2. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte, wo er (…) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er daselbst am 17. Oktober 2011 zum Reiseweg, zu seinen Perso-
nalien sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 10. Au-
gust 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs vorbrachte, er sei in (…) auf-
gewachsen, habe dort während acht Jahren die Schule besucht und sei
danach im Nachbardorf (…) zur Schule gegangen, wo er mit einem Jun-
gen aus seinem Dorf zusammengewohnt habe,
dass er mit diesem eine sexuelle Beziehung gehabt habe und ihm des-
wegen Schweigegeld habe bezahlen müssen,
dass es – weil er nicht habe bezahlen können – eines Tages zu einer
Auseinandersetzung gekommen sei, worauf die Bewohner des Ortes
nach dem Grund des Streites gefragt und sie diesen von ihrer Beziehung
und vom Schweigegeld erzählt hätten,
dass sie danach zusammengeschlagen und in der Annahme, sie seien
tot, an einem Fluss liegengelassen worden seien,
dass ihn sein Vater dort abgeholt, in Spitalpflege und dann nach (…) ge-
bracht habe,
dass er dort einige Monate gelebt habe, dann jedoch erkannt worden sei,
worauf sein Vater ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen,
dass Bewohner seines Dorfes das Haus seines Vaters angezündet und
diesen getötet hätten, weil dieser sich geweigert habe, den Aufenthaltsort
preiszugeben, worauf er sich entschlossen habe, ausser Landes zu ge-
hen,
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dass er weder Reise- oder Identitätspapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. August 2012
– eröffnet am 18. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz bis am 15. September 2012 zu ver-
lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2012 (Post-
stempel vom 24. August 2012, irrtümlich an das Bundesamt gerichtet)
beim Bundesverwaltungsgericht in Form von allgemeinen Ausführungen
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erhob, weshalb sie den
Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrengesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht genügte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2012
den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbes-
serung einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzah-
len,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgemäss nachkam
und mit Eingabe vom 5. September 2012 (Poststempel vom 6. Sep-
tember 2012) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vor-
läufige Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass er der Beschwerde einen Auszug aus dem Länderbericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. April 2010 beigelegt hat,
dass der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde und die vorin-
stanzlichen Akten am 8. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. September 2012 festhielt,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in
der Schweiz abwarten,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass in casu die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde
– vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere ab-
geben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht hat
und angab, nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen zu
haben (vgl. Akten BFM 3/9 S. 5), er habe in der Eile der Ausreise nicht
daran gedacht habe, seinen Schülerausweis mitzunehmen und nur sein
zwischenzeitlich verstorbener Vater habe gewusst, wo er zuletzt gelebt
habe, und daher nur dieser den Ausweis hätte beschaffen können (vgl.
A 3/9 S. 5, A10/13 S.3),
dass ihm in der Schweiz niemand erklärt habe, wie er zu Papieren kom-
men könnte (vgl. Beschwerde S. 1),
dass indessen diese Aussagen – wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt – nicht glaubhaft sind, weil sowohl zum Reiseweg als auch zu den
Reiseumständen Angaben weitgehend fehlen (vgl. insbesondere A10/13
S. 3 F19-F29, F38-F44) und daher zu vermuten ist, der Beschwerdefüh-
rer enthalte den schweizerischen Behörden solche Dokumente mit der
Absicht, den Vollzug der Wegweisung zu verunmöglichen,
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dass er bezeichnenderweise seit seiner Einreise in die Schweiz vor bald
einem Jahr keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den Behörden
Dokumente bezüglich seiner Person vorzulegen, und insbesondere auch
nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht zumindest den Versuch unter-
nommen hat, Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester aufzuneh-
men,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für
das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu ma-
chen,
dass zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht
weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärun-
gen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen
der Angst vor Verfolgung aufgrund einer homosexuellen Beziehung ver-
lassen zu haben, mangels zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprü-
che (etwa hinsichtlich der Bekanntmachung dieser Beziehung oder der
Kontaktnahme des Vaters nach der Begegnung mit einem Dorfbewohner
in (…)) und wegen fehlender Substanz und Realkennzeichen (z.B. keine
Namensangabe des Zimmergenossen, mit dem er eine Beziehung ge-
habt haben soll) nicht glaubhaft sind,
dass deshalb auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss
zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der junge und offen-
sichtlich gesunde Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, Tante) verfügt,
dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen und damit gedeckt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter:
Bruno Huber
Versand:
Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger