B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-442/2020, E-445/2020
Ur t e i l vom 2 5 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty,
BBFM Beratung und Betreuung für Migranten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 5. April 2018 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragungen zur Person vom 20. April 2018 respektive
23. April 2018 und der Anhörungen vom 17. Juni 2019 respektive 18. Juni
2019 führten sie aus, sie stammten ursprünglich aus der Stadt E._______.
Die letzten zwei Jahre hätten sie in F._______ gelebt. A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) sei Imker und Landwirt, B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) sei Hausfrau. In E._______ habe es Demonst-
rationen wegen Wassermangels gegeben. Der Bruder der Beschwerdefüh-
rerin sei aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme zwei Monate respektive
ein Jahr inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach F._______
gezogen und habe angefangen, sich politisch zu engagieren. Er habe eine
schwarze Tasche mit einem Laptop und Dokumenten bei ihnen zu Hause
aufbewahrt. Der Beschwerdeführerin habe er die Anweisung gegeben, die
Mappe seinem Freund, welcher zugleich der Nachbar der Beschwerdefüh-
rer gewesen sei, zu übergeben, falls er nicht mehr auftauche. Eines Tages,
als der Beschwerdeführer bei der Arbeit und die Beschwerdeführerin beim
Einkaufen gewesen sei, hätten Polizisten die Wohnung gestürmt und
durchsucht. Sie hätten die Mappe und einen weiteren Computer mitgenom-
men. Den anwesenden Söhnen hätten sie mitgeteilt, ihre Eltern müssten
sich auf dem Polizeiposten melden. Der ältere Sohn habe die Beschwer-
deführerin telefonisch darüber informiert. Auf dem Heimweg habe die Be-
schwerdeführerin den Freund ihres Bruders getroffen. Er habe gesagt, ihr
Bruder sei verhaftet worden und habe unter Folter ihren Namen verraten.
Er habe ihr geraten, nicht nach Hause zurückzukehren. Daraufhin sei sie
zu einer Bekannten gefahren. Diese respektive ihr Ehemann habe die
Söhne und den Beschwerdeführer abgeholt. Nach einer Nacht bei den Be-
kannten hätten sie zwei Monate im Gartenhaus der Bekannten gewohnt.
Danach seien sie legal mit einem Visum für Griechenland und ihren irani-
schen Pässen mit dem Flugzeug von Teheran nach Athen geflogen. Nach
ihrer Ausreise habe die Mutter der Beschwerdeführerin einen Herzinfarkt
erlitten. Der Bruder habe deswegen Hafturlaub erhalten, den er zur Flucht
und Ausreise aus dem Iran genutzt habe.
Die Beschwerdeführer reichten die iranischen Identitätskarten des Be-
schwerdeführers und der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde von
D._______, die Heiratsurkunde, das Familienbüchlein, eine Gerichtsvorla-
dung, eine Bestätigung zum Abschluss der Strafe (alles im Original), einen
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iranischen Führerausweis und die iranischen Identitätskarten der Kinder
(beides in Kopie) ein.
B.
Mit zwei Verfügungen vom 20. Dezember 2019 (eröffnet am 24. Dezember
2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführer, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es seien die an-
gefochtenen Verfügungen aufzuheben und unter Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren, das heisst, die originäre Flüchtlingsei-
genschaft für die Beschwerdeführerin B._______ sowie die abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl für die anderen Beschwerdefüh-
rer. Eventualiter sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhalts
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Unzulässigkeit, zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, unter Anordnung der einschlägigen gesetzlichen Folgen
(vorläufige Aufnahme). Subeventualiter sei die Streitsache zwecks Ergän-
zung des Sachverhalts, hinsichtlich von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen, und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auch von der
Kostenvorschusspflicht abzusehen.
Die Beschwerdeführer reichten eine ärztliche Bestätigung der Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin, einen Quartalsbericht über die Schulleis-
tungen des älteren Sohnes und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges
Anfechtungsobjekt. Die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerde-
schrift und ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Ur-
teil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen
inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).
3.2 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerin, des
Beschwerdeführers und des minderjährigen Sohnes einerseits sowie jenes
des volljährigen Sohnes andererseits in zwei separaten Verfügungen ab.
Da es sich um den gleichen Sachverhalt handelt und sich die gleichen
Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und es ist in einem
einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden.
4.
4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Die Beschwerdeführer erheben formelle Rügen, welche vorab zu beur-
teilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Nichtbeachtung der UNO-Kinder-
rechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da die Vor-
instanz den urteilsfähigen, minderjährigen Sohn, geboren am (…), nicht
angehört habe. Die Vorinstanz habe die Kindesinteressen des jüngeren
Sohns am Verbleib in der Schweiz respektive an der Rückkehr in den Iran
nicht ermittelt.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung
zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck
ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berüh-
renden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder
durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den inner-
staatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK).
Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwal-
tungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht
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Seite 6
hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren
unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persön-
lich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen
seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne per-
sönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine
gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet wer-
den (Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des
BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1).
Vorliegend gelangte der Standpunkt des mittlerweile knapp (…) Sohnes im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens durch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des volljährigen Sohnes so-
wie durch die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift
genügend zum Ausdruck. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge
verfolgen die Beschwerdeführer alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls
der vorläufigen Aufnahme. Es ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen
auch den Standpunkt ihres jüngeren Sohnes vertraten, zumal eine Verfol-
gung ausschliesslich aufgrund der Erlebnisse der Beschwerdeführerin gel-
tend gemacht wird. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Anhörung
des minderjährigen Sohnes verzichtet. Es liegt keine Verletzung von
Art. 12 KRK vor. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigen sich auch wei-
tere Sachverhaltsabklärungen.
5.4 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, entgegen der völker-
rechtlich begründeten Regel, Asylgesuche von Kindern prioritär zu behan-
deln, habe die Vorinstanz die Asylgesuche erst nach Erreichen der Volljäh-
rigkeit des älteren Sohnes behandelt. Aus diesem Umstand dürfe dem äl-
teren Sohn kein Nachteil entstehen, weshalb die Sache zwecks Abklärung
des Kindeswohls an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Es ist zwar durchaus wünschenswert, dass zwischen der Einreichung des
Asylgesuchs und der Anhörung zu den Asylgründen ein relativ kurzer Zeit-
raum liegt, es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene ge-
setzliche Verpflichtung der Vorinstanz, die Anhörung innerhalb eines ge-
wissen Zeitraums nach der Asylgesuchseinreichung durchzuführen. Zu-
dem schliesst die Volljährigkeit des älteren Sohnes eine Prüfung des Kin-
deswohls nach KRK aus.
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5.5 Zusammengefasst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formel-
len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies-
bezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zum Inhalt des Telefonanrufs ihres Sohnes, zur Abholung
der Söhne zu Hause und zur Dauer des ersten Gefängnisaufenthalts ihres
Bruders seien widersprüchlich. Anlässlich der Befragung habe sie die
zweite Verhaftung ihres Bruders nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer
habe betont, kaum etwas über die Asylmotive seiner Ehefrau zu wissen.
Angesichts seiner Aussage, die Geschichte habe die Existenz seiner Fa-
milie erschüttert, sei es unerklärlich, dass er nicht versucht habe, mehr
über die Ausreisegründe zu erfahren. Die Aussagen des Sohnes würden
von jenen der Beschwerdeführerin abweichen. So habe er an der Befra-
gung gesagt, er habe mehrmals erfolglos versucht, seine Mutter telefonisch
zu erreichen, während die Beschwerdeführerin angab, der Sohn habe sie
per Telefon gewarnt. Er habe erklärt, die Bekannte seiner Mutter habe ihn
und seinen Bruder zu Hause abgeholt. Nach Angaben der Mutter seien sie
vom Ehemann der Bekannten abgeholt worden. Zudem seien die Vorbrin-
gen unsubstantiiert und würden mehrere Ungereimtheiten aufweisen. Es
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sei unklar, weshalb der Freund des Bruders so gut über dessen Inhaftie-
rung informiert gewesen sei, wenn er selbst nicht verhaftet worden sei. Zu-
dem sei es unlogisch, dass der Freund die Beschwerdeführer nicht vor der
Polizeirazzia gewarnt habe, wenn er bereits von der Verhaftung des Bru-
ders und seiner Denunziation gewusst habe. Ebenso unlogisch sei es,
dass der Bruder die Beschwerdeführerin, aber nicht den in die Sache ver-
wickelten Freund, verraten habe. Gemäss Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin habe die Polizei ihre Wohnadresse gekannt und von der schwarzen
Mappe in ihrem Haus gewusst. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass
die Polizisten in ihrer Abwesenheit das Haus durchsucht hätten. Wären die
Beschwerdeführer tatsächlich von den iranischen Behörden gesucht wor-
den, hätten sie kaum unbehelligt über den Flughafen in Teheran legal mit
den eigenen Ausweisen ausreisen können. Wäre der Bruder der Be-
schwerdeführerin tatsächlich ein hochrangiger Oppositioneller gewesen,
wäre ihre ganze Familie Ziel staatlicher Verfolgung gewesen. Gemäss den
Angaben über die Telefongespräche mit ihrer Familie sei dies indes nicht
der Fall. Zudem hätte der Bruder als Oppositioneller nach einem Jahr Ge-
fängnis kaum unbegleiteten Hafturlaub wegen gesundheitlicher Probleme
seiner Mutter bekommen; das Risiko einer Flucht wäre zu gross gewesen.
7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Erzählungen würden meh-
rere Realkennzeichen und Detailangaben enthalten. Sie hätten oftmals
mittels direkter Rede geantwortet und ihre Emotionen geschildert.
7.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Be-
schwerdeführer Widersprüche aufweisen. So gab die Beschwerdeführerin
an der Befragung an, ihr Bruder sei anlässlich einer Demonstrationsteil-
nahme ein Jahr im Gefängnis gewesen, während sie an der Anhörung
sagte, er sei zwei Monate inhaftiert gewesen. Anlässlich der Befragung
führte sie aus, der ältere Sohn habe ihr telefonisch mitgeteilt, die Polizei
habe das Haus durchsucht, die schwarze Mappe ihres Bruders mitgenom-
men und verlangt, dass sich die Eltern auf dem Polizeiposten meldeten.
Anlässlich der Anhörung meinte sie hingegen, der Sohn habe ihr lediglich
per Telefon gesagt, sie solle schnell nach Hause kommen. Daraufhin habe
sie Panik bekommen, weil sie gedacht habe, es sei irgendetwas mit dem
jüngeren Sohn passiert. Im Widerspruch zu diesen beiden Aussagen er-
zählte der ältere Sohn an der Befragung, er habe die Beschwerdeführerin
telefonisch nicht erreicht. An der Befragung gab die Beschwerdeführerin
an, die Bekannte habe ihre Söhne zu Hause abgeholt. An der Anhörung
sagte sie hingegen, es sei der Ehemann der Bekannten gewesen. Viel ge-
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wichtiger als diese Widersprüche sind indes die zahlreichen Ungereimthei-
ten in den Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin
sagte, der Freund des Bruders habe erzählt, der Bruder sei verhaftet und
befragt worden. Nach zweitägiger Folter habe er verraten, dass belastende
Dokumente bei seiner Schwester zu Hause versteckt seien. Es ist nicht
erklärbar, wie der Freund diese Einzelheiten aus der Haft des Bruders er-
fahren haben soll, da er selbst bei dessen Verhaftung nicht anwesend war
oder inhaftiert worden ist. Zudem wäre davon auszugehen, dass der
Freund die Beschwerdeführerin umgehend über die Verhaftung des Bru-
ders informiert und gewarnt hätte, anstatt zuzuwarten, bis die Polizei eine
Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin machen und Dokumente
finden würde, die auch ihn belasten könnten. Des Weiteren ist nicht nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführer vom iranischen Staat gesucht wor-
den sein sollen, gleichzeitig aber problemlos legal mit ihren eigenen Aus-
weispapieren aus dem Iran ausreisen konnten. Hätten die iranischen Be-
hörden tatsächlich ein Interesse an ihnen gehabt, wären sie am Flughafen
zurückgehalten worden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Bru-
der als Oppositioneller einen unbegleiteten Hafturlaub wegen gesundheit-
licher Probleme seiner Mutter bekommen haben soll. Hinsichtlich weiterer
Ungereimtheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Verfügun-
gen verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht,
das die Widersprüche und Ungereimtheiten erklären könnte. Die einge-
reichte Vorladung für den Bruder weist keine fälschungssicheren Merkmale
auf, weshalb ihr nur ein geringer Beweiswert zukommt. Insgesamt sind die
Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft einzustufen. Die Vor-
instanz hat die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Seite 10
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
9.3
9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (Urteile des BVGer E-3169/2019 vom 23. August 2019 E. 8.3;
E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1).
9.3.3 Der Beschwerdeführer arbeitete in F._______ als Imker und Land-
wirt. Mit seinem Einkommen konnte er für den Lebensunterhalt seiner Fa-
milie aufkommen. Die Ehefrau verfügt über Berufserfahrung als Näherin
und war Hausfrau. Mit ihren Geschwistern, den Eltern der Beschwerdefüh-
rerin und ihren Freunden verfügen sie über ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz im Iran. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr seine frühere Tätigkeit wieder aufnehmen und für
die Familie sorgen kann. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
steht einer Rückkehr ebenfalls nicht im Weg, da eine entsprechende me-
dizinische Versorgung im Iran gewährleistet ist.
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Seite 11
9.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine ge-
wichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein:
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei ei-
nem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749).
Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer ist knapp (…) Jahre alt. Bis
zu seinem (…) Lebensjahr ist er im Iran aufgewachsen. Seit April 2018 hal-
ten sich die Beschwerdeführer in der Schweiz auf. Aufgrund seines Alters
und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von
einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden,
zumal seine Eltern und der ältere Bruder (noch) die wichtigsten Bezugs-
personen bilden. Es ist davon auszugehen, dass er im Iran wieder die
Schule besuchen und sich nach einer kurzen Angewöhnungszeit integrie-
ren kann. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach mit dem Kindeswohl ver-
einbar.
9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
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Seite 12
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-442/2020 und E-445/2020 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner