Abtei lung V
E-4422/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Sudan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4422/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 24. September 1993 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz stellten, welches sie im Wesentlichen mit
der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als Polizeioffizier bei einer
demokratischen Organisation, seinem in diesem Rahmen getätigten
Menschenrechtsaktivismus und einer darauf basierenden behördlichen
Verfolgungssituation begründeten,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung
vom 16. Oktober 1995 dieses erste Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden unter Feststellung der Nichterfüllung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft ablehnte sowie deren Wegweisung und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt diesen Entscheid im Wesentlichen damit begrün-
dete, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den gesetzlichen
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht genügten und der Vollzug der Wegweisung zuläs-
sig, zumutbar und möglich sei,
dass eine gegen diese Verfügung vom 16. Oktober 1995 gerichtete Be-
schwerde vom 16. November 1995 mit Urteil der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. Februar 2001
insoweit teilweise gutgeheissen wurde, als die Kommission den Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe zuerkannte und entsprechend die vorläufige Aufnah-
me anordnete, wogegen sie die Beschwerde im Asylpunkt – unter Be-
stätigung der vorinstanzlich erkannten Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorfluchtgründe – und betreffend die Wegweisung als sol-
cher abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2001
die ARK um Revision ihres Urteils vom 15. Februar 2001 im Asylpunkt
ersuchten,
dass die ARK auf dieses erste Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. No-
vember 2001 infolge verspäteter Leistung des eingeforderten Kosten-
vorschusses nicht eintrat,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Dezember 2001
die ARK um Revision ihres Nichteintretensurteils vom 27. November
2001 ersuchten,
dass die ARK dieses zweite Revisionsgesuch mit Urteil vom 11. Febru-
ar 2002 abwies, soweit sie überhaupt darauf eintrat,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2009 ein an
das BFM gerichtetes „Gesuch um Wiedererwägung“ seiner Verfügung
vom 16. Oktober 1995 stellten, mit welchem sie die wiedererwägungs-
weise Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten,
dass sie in der Begründung zahlreiche neue Beweismittel - datierend
zwischen 1998 und 2009 - geltend machten, mit welchen die ursprüng-
liche bundesamtliche Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen neu beleuchtet werde und sich als unrichtig herausstelle, weshalb
sie einen verfassungsmässigen Anspruch auf qualifizierte wiedererwä-
gungsweise Gewährung des Asyls hätten,
dass sie für den Fall, dass das Bundesamt das Bundesverwaltungsge-
richt als für die Beurteilung der Vorbringen unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten zuständig erachte, die Überweisung der Eingabe an
das Gericht beantragten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 31. März
2009 die Qualifikation des Wiedererwägungsgesuchs als zweites Asyl-
gesuch und die Anhandnahme als solches mitteilte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit einem weiteren Schrei-
ben vom 31. März 2009 die Qualifikation des Wiedererwägungsge-
suchs als zweites Asylgesuch bestätigte und den Beschwerdeführen-
den seine Absicht eröffnete, auf dasselbe in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht einzutreten, da dem Gesuch keine Hinweise auf seit dem erfolg-
losen Abschluss des ersten Asylverfahrens zwischenzeitlich eingetre-
tene Ereignisse ersichtlich seien, die zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft betreffend die Vorfluchtgründe geeignet wären,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen hierzu gewähr-
ten rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 22. Juni 2009
bekräftigten, sich auf Revisionsgründe zu berufen, welcher Umstand
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eine Qualifikation als zweites Asylgesuch gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 20 (E. 2.1.) ausschliesse,
dass diese in neuen Beweismitteln bestehenden und auf eine ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit der Asylverfügung abzielenden Revisions-
gründe nach EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a in einem qualifizierten Wieder-
erwägungsverfahren durch das BFM und nach den Regeln des Revisi-
onsrechts zu behandeln seien,
dass die Beschwerdeführenden für den Fall, dass das Bundesamt das
Bundesverwaltungsgericht als für die Beurteilung der Revisionsvor-
bringen zuständig erachte, am Antrag betreffend Überweisung der Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht festhielten,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2009 mit
Verfügung vom 1. Juli 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – als zweites
Asylgesuch qualifizierte und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf dieses nicht eintrat, ferner die mit Urteil der ARK vom
15. Januar 2001 festgestellte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden und deren vorläufige Aufnahme bestätigte sowie das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ablehnte und
den Beschwerdeführenden eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegte,
dass das BFM zur Begründung der Qualifikation als zweites Asylge-
such (statt Revision) den Entstehungszeitpunkt der eingereichten Be-
weismittel auf nach Ergehen des Beschwerdeentscheides erkennt und
darauf basierend auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und die diesbezügliche
Rechtsprechung verweist, welche eine Anhandnahme als Revisionsge-
such ausschliesse,
dass die anderslautende Auffassung der Beschwerdeführenden daran
nichts ändere, weil diese die Anwendbarkeit des Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht berücksichtige,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid als solchen ferner da-
mit begründete, dass die Beschwerdeführenden ihr erstes Asylverfah-
ren seit dem Urteil der ARK vom 15. Februar 2001 rechtskräftig erfolg-
los durchlaufen hätten, zumal das BFF und die ARK übereinstimmend
die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe erkannt und das Asyl verwei-
gert hätten,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juli 2009 gegen
diese Verfügung vom 1. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und darin die vollumfängliche Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides, die Anhandnahme als Revisionsgesuch durch
das Bundesverwaltungsgericht, die Gewährung von Asyl und in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst rügen, die vorinstanzliche Quali-
fikation als zweites Asylgesuch sei aus dem blossen Verweis auf
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht ableitbar und das BFM verletze damit
die Begründungspflicht,
dass darüber hinaus besagte Bestimmung im vorliegenden Verfahren,
welches sich einzig nach dem Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – in concre-
to nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG – zu richten habe und somit im Ge-
gensatz zu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auch neu entstandene Beweis-
mittel zum Beweis der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit zulasse, ohne-
hin nicht zur Anwendung gelangen könne,
dass somit ein qualifiziertes und nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu
behandelndes Wiedererwägungsgesuch vorliege, das auch als solches
durch das BFM beziehungsweise allenfalls als Revisionsgesuch durch
das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei, ohne dass dabei je-
denfalls Raum für eine Anhandnahme als zweites Asylgesuch bestün-
de,
dass eine allfällige Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht
von Amtes wegen und ohne Kostenfolge in Anwendung von Art. 8
Abs. 1 VwVG zu erfolgen habe, zumal die Beschwerdeführenden von
Beginn weg die Eventualzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
erkannt und eine diesfällige Überweisung an die zuständige Behörde
beantragt hätten,
dass auch in einem solchen Fall in Berücksichtigung von Art. 37 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
der Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (statt Art. 123 BGG) massgeblich sei,
da sich die Revision gegen eine Vorgängerorganisation des Bundes-
verwaltungsgerichts richte,
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dass zudem der Nichteintretensentscheid schon als solcher rechtswid-
rig ergangen sei, da der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nur auf Fälle eines erfolglosen Durchlaufens eines frühe-
ren Asylverfahrens anwendbar, wozu – wie vorliegend – ein
Verfahrensausgang mit Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht
gehöre,
dass die vorinstanzlichen Akten einenteils am 13. Juli 2009 und an-
dernteils am 14. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass für den detaillierten Inhalt der bisherigen Prozessgeschichte, Vor-
bringen, Beweismittel und Entscheiderwägungen, soweit wesentlich,
auf die nachfolgenden Erwägungen und im Übrigen auf die Akten zu
verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass daher auf den materiellen Antrag betreffend Gewährung des
Asyls nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss konstanter Praxis der ARK im Nachgang zu einem er-
folglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, in
denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind, wobei
das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht
mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten Asylverfah-
ren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden
ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5
und 6 sowie EMARK 2006 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht diese klare und unmissverständli-
che Praxis bislang nie in Frage gestellt und dabei im Übrigen auch nie
zwischen Vor- und Nachfluchtgründen unterschieden hat, weshalb der
vorliegende Nichteintretensentscheid schon deshalb Bundesrecht ver-
letzt und daher zu Unrecht ergangen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit schon aus diesem von den
Beschwerdeführenden zu Recht gerügten Grunde aufzuheben ist,
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dass den Beschwerdeführenden zudem insofern – wenngleich mit
nicht gänzlich identischer Begründung – zuzustimmen ist, als das
„Wiedererwägungsgesuch“ vom 25. März 2009 gar nicht als (zweites)
Asylgesuch hätte qualifiziert werden dürfen,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen) aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mit-
hin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass anderseits auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft
erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblie-
ben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessur-
teil abgeschlosssen worden ist,
dass, wie die Beschwerdeführenden zutreffend bemerken, ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren
Hinweisen),
dass gemäss Grundsatzurteil der ARK vom 4. März 1998 i.S. G.G.,
welches sich mit der Abgrenzung zwischen einem weiteren Asylge-
such und einem ausserordentliches Rechtsmittel (Wiedererwägung,
Revision) befasst, dann die Qualifikation eines ausserordentlichen
Rechtsmittels vorliegt, wenn Revisionsgründe im Sinne von Art. 66
VwVG geltend gemacht werden (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 a),
dass das „Wiedererwägungsgesuch“ vom 25. März 2009 ausdrücklich
mit neuen Beweismitteln begründet wurde, welche die tatbeständliche
Grundlage des ordentlichen ersten Asylverfahrens betreffen und die
dort gewonnenen Erkenntnisse der zuständigen Asylbehörden als ur-
sprünglich fehlerbehaftet umstossen sollen,
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dass die vorliegend geltend gemachten neuen Beweismittel daher of-
fensichtlich und gar ausdrücklich solche im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG sind,
dass das „Wiedererwägungsgesuch“ somit als qualifiziertes ausseror-
dentliches Rechtsmittel zu bezeichnen ist, welches nach Massgabe
des Revisionsrechts gemäss Art. 66 ff. VwVG zu beurteilen ist,
dass – entgegen der fehlerhaften Auffassung der Beschwerdeführen-
den – dieses ausserordentliche Rechtsmittel vorliegend deshalb als
Revisionsgesuch (statt Wiedererwägungsgesuch) zu qualifizieren ist,
weil die ursprüngliche Verfügung des Bundesamtes vom 16. Oktober
1995 mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde (vom 16. No-
vember 1995) bei der ARK angefochten und überprüft wurde (vgl.
EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 a-d [insb. S. 203 f.]),
dass die neuen Beweismittel nicht bereits deshalb von einer Qualifika-
tion als Revision zu einer solchen als (echte) Wiedererwägung oder
gar als neues Asylgesuch umschlagen, weil sie erst nach rechtskräfti-
gem Abschluss des ersten (ordentlichen) Asylverfahrens entstanden
oder bekannt geworden sind,
dass für die Revision von Urteilen, die durch eine Vorgängerorganisati-
on des Bundesverwaltungsgerichts – im vorliegenden Fall die ARK –
gefällt wurden, das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. BVGE
2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3),
dass somit das Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2009 als Revi-
sionsgesuch (statt zweites Asylgesuch oder Wiedererwägungsgesuch)
gegen das Urteil der ARK vom 15. Februar 2001 zu qualifizieren und
das Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgebehörde der ARK für die
Behandlung zuständig ist,
dass – wie die Beschwerdeführenden richtig erkennen - gemäss
Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG für Revisionsverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, weiterhin die
entsprechenden Art. 66 ff. VwVG zur Anwendung gelangen (vgl. BVGE
2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.),
dass daher für eine Anwendbarkeit von Art. 123 BGG kein Raum
bleibt,
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dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 1. Juli 2009 somit auch aus diesen Gründen Bundesrecht
verletzt (Art. 106 AsylG) und daher vollumfänglich und ersatzlos aufzu-
heben ist,
dass das vom BFM unzutreffend als zweites Asylgesuch behandelte
und vom Beschwerdeführer unzutreffend betitelte „Wiedererwägungs-
gesuch“ vom 25. März 2009 unter einer neuen Verfahrensnummer als
Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 15. Februar 2001 im
Asylpunkt zu qualifizieren und vom zuständigen Bundesverwaltungs-
gericht zu behandeln ist,
dass die Beschwerde somit in den Hauptbegehren betreffend Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Anhandnahme der Sache als
Revisionsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht gutzuheissen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den im Wesentlichen obsie-
genden Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass einer obsiegenden Partei grundsätzlich eine Parteientschädigung
für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass – unbesehen einer allfällig bestehenden Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden – vorliegend jedoch kein begründeter Anlass zur
Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht, denn der Parteiauf-
wand für das Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht als notwendig
im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und mithin nicht entschädi-
gungspflichtig, da die Beschwerdeführenden durch Einschlagung des
korrekten Verfahrensweges der Revision und Anrufung der nach Ge-
setz und Praxis zutreffenden Behörde (Bundesverwaltungsgericht) den
Erlass der angefochtenen Verfügung und mithin das vorliegende Re-
kursverfahren hätten vermeiden können,
dass mit diesen (Direkt-)Entscheiden betreffend die Kosten- und die
Entschädigungsfrage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung hinfällig wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das vom BFM als „zweites Asylgesuch“ behandelte „Wiedererwä-
gungsgesuch“ vom 25. März 2009 wird als Gesuch um Revision des
Urteils der ARK vom 15. Februar 2001 im Asylpunkt qualifiziert und zu-
ständigkeitshalber vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfah-
rensnummer E-4544/2009 anhand genommen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM, die kanto-
nale Behörde und das Bundesverwaltungsgericht.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Urs David
Versand:
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