B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4422/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger mit letztem Woh-
nort in Manbij – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende
2014 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Von dort reiste er
auf dem Flugweg nach einem Zwischenhalt in Rom am 10. Februar 2015
in die Schweiz ein, wo er am 11. Februar 2015 um Asyl nachsuchte. Am
19. Februar 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zu seinen Asyl-
gründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. März 2015 erfolgte eine
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung), an welcher
er aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit durch eine Vertrauensper-
son begleitet wurde. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, er befürchte die Einziehung in den syri-
schen Militärdienst beziehungsweise eine Rekrutierung durch den Islami-
schen Staat (IS).
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 19. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde beigelegt wa-
ren Kopien eines angeblichen Mitteilungsprotokolls des syrischen Innen-
geheimdienstes vom 22. Juli 2014 sowie eines angeblichen Vorladungs-
schreibens eines Gerichts des IS vom 1. Juli 2015 (umgerechnet aus isla-
mischer Zeitrechnung), wobei für beide Dokumente eine Übersetzung ins
Deutsche mitgereicht wurde.
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D.
Mit Eingabe vom 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer das angeb-
liche Original des Mitteilungsprotokolls des syrischen Innengeheimdiens-
tes vom 22. Juli 2014 zu den Akten.
E.
Aufgrund des Ausbleibens der in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestell-
ten behördlichen Unterstützungsbestätigung forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 auf,
einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit,
die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
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Asylgründe verletzt. Tatsächlich wird der Vorinstanz damit wohl eine unvoll-
ständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorgeworfen.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich aus den
Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt un-
richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hätte. Sie hat die Vor-
bringen des Beschwerdeführers während der BzP und der Bundesanhö-
rung in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und
den so ermittelten massgeblichen Sachverhalt der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit
der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. In der
Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe sich mit der
geltend gemachten Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung durch das syri-
sche Regime zu Unrecht nicht befasst, und darüber hinaus ausser Acht
gelassen, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit unverhältnismäs-
sigen Sanktionen bestraft werde. Zudem sei der Beschwerdeführer in Sy-
rien zur Haft ausgeschrieben, weil ihm die Teilnahme an Protesten in Al-
eppo und Sabotage vorgeworfen werde. Ausserdem könne nicht ausge-
schlossen werden, dass auch von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD)
eine Verfolgung drohe, weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe,
deren Verteidigungsdienst zu unterstützen. Schliesslich sei auch eine Ge-
fährdung durch den IS dokumentiert.
4.4 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht;
die Flüchtlingseigenschaft ist jedoch dann anzuerkennen, wenn die Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG führt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte
Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur
Annahme, dass er solche zu befürchten hätte, zumal er bei seiner Ausreise
im Jahr 2014 erst 16 Jahre alt war. Es ist mithin nicht davon auszugehen,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber bereits eine
Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte oder eine sol-
che erhalten würde, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-
5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Vorliegend wurde der Beschwer-
deführer noch nicht einmal gemustert.
4.5 Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erst im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, wegen regimekriti-
schen Aktivitäten zur Haft ausgeschrieben worden zu sein. Allein der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der Bundesanhörung
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eine solche Bedrohung nicht einmal ansatzweise angedeutet hat, lässt an
der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zweifeln. Sowohl die BzP als auch die
Bundesanhörung haben nämlich zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der
Beschwerdeführer laut dem auf Beschwerdeebene eingereichten Mittei-
lungsprotokoll des syrischen Innengeheimdienstes bereits von einem
Staatssicherheitsgericht zur Verhaftung ausgeschrieben war. Es wäre des-
halb davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer die dro-
hende Verhaftung im Rahmen der Befragungen erwähnt hätte. Darüber
hinaus stehen die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers
in offensichtlichem Widerspruch zur Aussage in der BzP, er sei politisch nie
aktiv gewesen und habe auch nie vor Gericht erscheinen müssen (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.02). Vor diesem Hintergrund ist dem auf
Beschwerdeebene eingereichten angeblichen Mitteilungsprotokoll des sy-
rischen Innengeheimdienstes vom 22. Juli 2014 jeder Beweiswert abzu-
sprechen. Das Dokument ist darüber hinaus als Fälschung zu qualifizieren
und als solche gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
4.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerde-
ebene keine asylrelevante Verfolgung durch den IS glaubhaft zu machen.
Die in den Anhörungen geschilderten Anwerbungsversuche für den bewaff-
neten Kampf erreichen die Schwelle asylrelevanter Nachteile offensichtlich
nicht, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt hat, der IS habe keinen
Zwang ausgeübt, sondern ihn lediglich mit finanziellen Anreizen zu moti-
vieren versucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 29). Die auf Be-
schwerdeebene eingereichte Vorladung eines Gerichts des IS hat keinen
Beweiswert, zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, gegen
Vorschriften des IS verstossen zu haben. Ausserdem erklärt der Beschwer-
deführer nicht, wie er in den Besitz des Dokuments gekommen sein will.
Angesichts des Umstands, dass sich zum angeblichen Ausstellungszeit-
punkt des Dokuments am 1. Juli 2015 mit einer Ausnahme alle Familien-
mitglieder des Beschwerdeführers im Ausland befunden haben (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A13/10, F 12-18, über den Verbleib der ältesten
Schwester hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis), mithin keine Mög-
lichkeit besteht, dass eine echte Vorladung in den Besitz des Beschwerde-
führers gelangt wäre, drängt sich der Schluss auf, dass es sich auch bei
diesem Dokument um eine Fälschung handelt. Die Vorladung ist deshalb
gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ebenfalls einzuziehen.
4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgewiesen hat.
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Seite 7
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM
mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfäng-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel werden eingezo-
gen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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