B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4422/2017
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).
E-4422/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) mit
letztem Aufenthalt in D._______, Distrikt Jaffna – gelangte eigenen Anga-
ben zufolge am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 fand die summarische Befra-
gung zur Person (BzP) statt. Am 15. Juni 2017 folgte eine erste Anhörung
zu seinen Asylgründen. Am 28. Juni 2015 wurde er ergänzend angehört.
A.b Gemäss einer Mitteilung der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom
5. November 2015 hatte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines gülti-
gen Reisepasses bei der italienischen Vertretung in Colombo ein Visums-
gesuch beantragt, welches am 14. Mai 2015 abgelehnt worden war.
A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe nach seinen O-Level-Prüfungen während vier bis fünf Mo-
naten (…) bei der Arbeit geholfen. Dabei habe er E._______, der bei der
LTTE aktiv gewesen sei, kennengelernt. Im Mai 2012 habe er diesen an
eine Versammlung in Kilinochchi begleitet, an der er selber jedoch nicht
teilgenommen habe. Am 2. Juni 2012 sei er auf dem Arbeitsweg von Agen-
ten des Criminal Investigation Departments (CID) angehalten worden.
E._______, der kurze Zeit später auch dazu gekommen sei, sei wegge-
rannt. Die Agenten hätten den Beschwerdeführer zur Veranstaltung sowie
zu E._______ befragt und auf eine Militärbasis in F._______ mitgenommen
und inhaftiert. Dort sei er während 18 Tagen gefoltert und befragt worden.
Man habe ihm Verbindungen zur „Bewegung“ vorgeworfen. Er habe von
den Schlägen Narben an den Füssen. Bei seiner Entlassung am
19./20. Juni 2012 sei ihm ein Handy mitgegeben worden, das er stets auf
sich habe tragen müssen. Zudem habe man ihn angewiesen, niemandem
von der Festnahme zu erzählen. Er habe überall Schmerzen gehabt und
sei zu Fuss und mit dem Bus nach Haus gelangt, wo ihn seine Mutter mit
Medikamenten eines Haus- bzw. Naturmediziners gepflegt habe. Die Hei-
lung habe einen oder zwei Monate gedauert. Er sei nicht mehr zur Arbeit
gegangen. Im Jahre 2013 habe er an drei Demonstrationen teilgenommen,
wobei er auch seine Mutter begleitet habe. Diese habe ihm nicht erlaubt,
wieder arbeiten zu gehen, da sie geglaubt habe, dass er deswegen Prob-
leme gehabt habe. Später habe ihm sein Vater dies wieder erlaubt. Unge-
fähr im Januar 2014 habe er einen Auftrag in F._______ erhalten. Nach der
Arbeit sei er zum Camp in F._______ gegangen und habe dort das ihm bei
der seinerzeitigen Festnahme überlassene Handy abgegeben. Später
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habe er einen Freund – G._______ – getroffen, der ihm einen Arbeitsauf-
trag in einem Tempel in H._______ vorgeschlagen habe. Er sei am
27. Februar 2014 dorthin gelangt und habe in H._______ bei einer Bushal-
testelle auf seine Grosstante gewartet, bei der er während dieser Tätigkeit
hätten wohnen wollen. Dort sei er von einer Person angehalten und zu ei-
nem grossen Camp mitgenommen worden. Er sei unter anderem zu
I._______, E._______ und seinem Vater, der vor vielen Jahren – bis 1988
– bei der LTTE gewesen sei, befragt und misshandelt worden. Am 19. März
2014 sei er wieder freigelassen worden, wobei sein Vater 10 Lakhs habe
bezahlen müssen. Nach seiner Entlassung sei er bei einem Onkel in
J._______ geblieben und am 31. Mai 2014 nach Hause zurückgekehrt. Er
habe am 1. Juni 2014 G._______ gesehen und von ihm erfahren, dass
Leute des CID bei ihm nach ihm gefragt hätten. Deshalb sei er aus Angst
erneut zu seinem Onkel gegangen. Am 1. Juli 2014 sei er nach Hause zu-
rückgekehrt und habe weiter gearbeitet. Wenig später, als er nach der Ar-
beit nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass Leute des CID das
Haus durchsucht und seinen Vater geschlagen sowie seine Mutter und
Schwester befragt hätten. Daraufhin habe seine Mutter mit einem Pastor
Kontakt aufgenommen, der ihn am 8. Juli 2014 abgeholt habe. Seither
habe der Beschwerdeführer bei diesem Pastor und dessen Familie in
D._______ gewohnt, wo er in der Kirche einfache Arbeiten verrichtet habe.
Sein Vater habe ihn dort öfters besucht und ihm dabei am 14. August 2015
mitgeteilt, dass G._______ festgenommen worden sei. Aus diesen Grün-
den sei er am
1. Oktober 2015 nach Colombo gereist, wo er sich bei einer Verwandten in
K._______ aufgehalten habe. Am 9. Oktober 2015 sei er illegal ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant.
C.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
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fügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht und die Rückweisung an die . Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig
ausgewählt worden sei. Weiter sei ihm vollständige Einsicht in die gesam-
ten Akten, insbesondere in das Aktenstück A18 zu gewähren und eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entschei-
den sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung und einer
ein anderes Verfahren betreffenden Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. September 2016 eine CD mit verschiedenen Be-
weismitteln (zahlreiche Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten
Bericht zu Sri Lanka, Version vom 11. Juli 2017, und weitere Dokumente,
zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum
Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, Rechtsgutach-
ten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des
SEM vom 26. Mai 2014, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinfor-
mationen, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Ge-
neralkonsulat, Auszug eines Berichts „Wie können aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen“ von
LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, November 2011) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer das Spruchgremium mitgeteilt. Die übrigen Anträge wurden auf später
verschoben. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 750.– aufgefordert.
E.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere
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Seite 5
Beweismittel sowie Ergänzungen (drei Fotos sowie ein Bericht der Tamil
Guardian vom 26. Juli 2017) ein.
F.
Am 28. August 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vor-
behalt der Erwägung 3 – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
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Seite 6
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
4.
Der Beschwerdeführer ersuchte nebst den bereits mit Zwischenverfügung
vom 11. August 2017 behandelten formellen Anträgen um Einsicht in die
Akte A18 „Interne Emails“ und die Möglichkeit zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung. Dazu ist festzuhalten, dass die Akte A18 ausschliess-
lich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung be-
stimmt gewesen ist, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu
Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verwei-
gert hat. Der Antrag ist somit abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Will-
kürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; Urteil des
BGer 6B_56/2018 [zur Publikation vorgesehen] vom 2. August 2018 E. 3.1
m.w.H.).
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
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Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots gemäss
Art. 9 BV, da das SEM seine überdurchschnittlich substanziierten Vorbrin-
gen und widerspruchsfreien Aussagen in den beiden Anhörungen zu Las-
ten seiner Glaubwürdigkeit ausgelegt habe. Zudem missachte es, dass die
BzP extrem kurz ausgefallen sei und er nicht in der Lage gewesen sei,
seine Vorbringen in korrekter Weise darzulegen. Die BzP und die Anhörun-
gen würden zudem eineinhalb Jahre auseinanderliegen. Ferner sei es un-
wahrscheinlich, dass es ihm möglich gewesen wäre, erfundene Asylgründe
derart ausführlich und detailliert darzulegen. Dazu ist festzuhalten, dass
dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenstän-
dige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbin-
dung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklä-
rung; korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem
Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden ei-
ner eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
6.3
6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs
damit begründet, er sei anlässlich der BzP zur Kürze angehalten worden,
ist festzustellen, dass er die zentralen Gründe für sein Asylgesuch anläss-
lich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen konnte. Diese wurden
anschliessend durch einige Nachfragen vertieft. Zudem wurde ihm anläss-
lich der eineinhalb Stunden dauernden Befragung wiederholt Gelegenheit
gegeben, diese zu ergänzen respektive weitere Gründe darzutun. Dabei
hat er bestätigt, alle Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates ge-
nannt zu haben (vgl. A4 E.7.0 und 7.03). Zwar kommt den Aussagen der
BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen im EVZ
in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung dia-
metral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Vorliegend
kann weder aus der Dauer der BzP noch aus der in E. 7.01 verwendeten
Abkürzung „u.a.“ oder dem Befragungsstil auf eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs geschlossen werden.
E-4422/2017
Seite 8
6.3.2 Ferner stellt auch der Zeitraum zwischen der BzP und den Anhörun-
gen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der
vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst
zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht han-
delt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
6.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu vernei-
nen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die
Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die
entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik
in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Da es dem Beschwerdeführer
offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung
sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung
der Begründungspflicht unberechtigt.
6.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
6.5.1 Zur Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung führt der Be-
schwerdeführer an, er habe aufgrund seiner kulturbedingten Schamge-
fühle erst bei der ergänzenden Anhörung angegeben, homosexuell zu sein
E-4422/2017
Seite 9
und seit Oktober 2015 mit L._______ in einer Partnerschaft zu sein. Die
Vorinstanz hätte anstatt die Homosexualität in Frage zu stellen, die Asylak-
ten seines Partners beiziehen können. Im Weiteren hätte der Pastor über
eine Botschaftsabklärung als Zeuge für die Verfolgung des Beschwerde-
führers kontaktiert werden müssen. Zudem habe das SEM zwar das Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnt, je-
doch keine Risikoprüfung vorgenommen und sich auf eine veraltete Recht-
sprechung und sein fehlerhaftes Lagebild vom 16. August 2016 gestützt.
Dieses Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länder-
informationen nicht; es werde deshalb eine ausführliche, vom Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka
eingereicht. Überdies habe die Vorinstanz es unterlassen, die zu erwar-
tende Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Pa-
pierbeschaffung und den standardmässigen behördlichen „Background-
check“ korrekt und vollständig abzuklären. Aus dem politischen Profil, der
bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behör-
den verbundene Gruppe, seinen exilpolitischen Aktivitäten und der Verbin-
dung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-Vergangenheit werde klar, dass
der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Überprüfung (seiner Per-
son) auf die „Watch-List“ oder die „Stop-List“ aufgenommen würde.
6.5.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist un-
begründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwer-
deführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt auch
für die bei der Rückübersetzung der ergänzenden Anhörung erstmals er-
wähnte Homosexualität des Beschwerdeführers. Abgesehen von den dies-
bezüglich geäusserten Zweifeln kam die Vorinstanz nämlich zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie Probleme deswegen gehabt
habe und deshalb auch nicht auf eine begründete Furcht im Sinne von Art.
3 Abs. 2 AsylG geschlossen werden könne. Daher sah sie sich zu Recht
nicht dazu veranlasst, die Asylverfahrensakten des vermeintlichen Part-
ners des Beschwerdeführers beizuziehen. Ferner bezeichnete sie die gel-
tend gemachten behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer im
Juli/August 2014 angesichts widersprüchlicher, der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik widersprechender Angaben sowie gestützt auf sein Aussa-
geverhalten als unglaubhaft, weshalb sie keinen Grund dazu hatte, eine
Botschaftsabklärung zwecks Befragung des Pastors als Zeuge, bei dem
sich der Beschwerdeführer aufgehalten haben soll, in Auftrag zu geben.
Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 26) erwähnte
der Beschwerdeführer zudem nie, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Auch
machte er zu keinem Zeitpunkt seiner Anhörungen geltend, dass er zwei
E-4422/2017
Seite 10
Brüder mit LTTE-Vergangenheit habe. Das SEM hat ferner sehr wohl eine
Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine
der Umstand, dass es zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum an-
deren aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vor-
bringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung.
6.5.3 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz
richtig und vollständig festgestellt worden. Die formellen Rügen erweisen
sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlas-
sung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind so-
mit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei durch einen psycholo-
gisch entsprechend geschulten Experten zu beurteilen. Dazu sei er allen-
falls erneut anzuhören (1). Es sei das Asyldossier seines Partners für die
Beurteilung der vorliegenden Sache beizuziehen (2). Es sei im Rahmen
einer Botschaftsabklärung Pastor M._______ als Zeuge auf der Schweizer
Botschaft in Colombo zu befragen (3).
7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut an-
zuhören, das Asyldossier seines Partners beizuziehen oder eine Bot-
schaftsabklärung vorzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer überdies
freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen,
nähere Angaben bezüglich einer „allenfalls drohenden Reflexverfolgung“
wegen seines Partners vorzutragen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 11
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch das CID und
die zweimalige Haft seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. So
habe er bei der BzP von einer Haft und Misshandlung im Juni 2012 gespro-
chen. Eine erneute Festnahme und Misshandlung im Februar und März
2014 habe er nachgeschoben. Weiter habe er zu zentralen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er erwähnt, er habe aus
den Medien erfahren, dass E._______ 2013 von der SLA ermordet worden
sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, nach sei-
ner Flucht vom Tea Shop nichts mehr von E._______ gehört zu haben.
Seine diesbezügliche Erklärung, er habe von I._______ gesprochen, sei
nicht nachvollziehbar, da er in der BzP I._______ gar nicht erwähnt habe.
Ferner habe er unterschiedliche Angaben zur behördlichen Suche (Zeit-
punkt, Häufigkeit, Ort) nach ihm gemacht, weshalb diese zu bezweifeln
seien. Zudem sei es gegen die Logik und erfahrungswidrig, seine Mutter
habe ihm nach der Entlassung aus der ersten Haft die Arbeit verboten, in-
dessen die Teilnahme an Kundgebungen erlaubt beziehungsweise diese
als Pflicht dargestellt. Zusätzlich lasse das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers seine Angaben als unglaubhaft erscheinen. Zwar habe er
bei der Anhörung vom 15. Juni 2017 sehr ausführlich über die geltend ge-
machte Verfolgung berichtet. Dabei handle es sich indessen um eine rein
lineare Aneinanderreihung von angeblich Erlebtem. Trotz mehrfacher Auf-
forderung, sich kürzer zu fassen und auf Einzelheiten zu verzichten, habe
er unbeirrt mit seinem detaillierten Bericht fortgefahren. Aufgrund seiner
E-4422/2017
Seite 12
guten Schulbildung hätte davon ausgegangen werden können, dass er die
wesentlichen Fluchtgründe in Kürze nennen könne und Einzelheiten wie
die Ausstattung oder das Essen in der Haft weglasse. Seine lineare Erzähl-
weise und das Festhalten an Einzelheiten liessen daran zweifeln, dass er
von tatsächlich Erlebtem berichte. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass er
Memoriertes wiedergegeben habe. Dieser Eindruck werde weiter bestärkt,
wenn man den Bericht zu seiner Entlassung in der ergänzenden Anhörung
mit dem entsprechenden Bericht in der Anhörung vergleiche. Die beinahe
identischen Darstellungen mit der gleichen Reihenfolge der einzelnen Ele-
mente würden zeigen, dass es sich nicht um eine Schilderung von Erleb-
tem, sondern um die blosse Wiedergabe von auswendig Gelerntem
handle.
Ferner hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in
Sri Lanka eine Verfolgung drohen könnte, zumal er wegen seiner Homose-
xualität nie Probleme gehabt habe und auch niemand Bescheid wisse.
Auch sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Fa-
milie dies nicht akzeptieren würde, nicht von einer begründeten Furcht vor
Verfolgung auszugehen. Abgesehen davon bestünden erhebliche Zweifel
an der erst im Laufe der ergänzenden Anhörung vorgebrachten Homose-
xualität. Er habe dazu inkonsistente und auf die Frage nach möglichen
Problemen in Sri Lanka widersprüchliche Angaben gemacht.
Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil
E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaub-
haft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 9. Oktober
2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch
rund sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es seien keine Risikofak-
toren zu erkennen, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lanki-
schen Behörden auszulösen vermocht hätten. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb er nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Be-
hörden geraten sollte. Es sei auch nicht glaubhaft, er habe Sri Lanka illegal
mit gefälschten Reisepapieren verlassen, zumal er gemäss Auskunft der
italienischen Vertretung am 14. Mai 2015 ein Visumsgesuch mit einem Rei-
sepass beantragt habe. Weiter habe er bezüglich seines Vaters, der fünf
E-4422/2017
Seite 13
bis sechs Jahre lang LTTE-Mitglied gewesen sei und 1990 ausgetreten be-
ziehungsweise zwischen 1988 und 1990 im Gefängnis gewesen sei, von
keinen Massnahmen gegen diesen berichtet. Dieser lebe nach wie vor an
seinem Wohnort. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die sri-lankischen
Behörden wegen der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters in
den achtziger Jahren ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer ha-
ben sollten. Schliesslich könnten die Narben an seinen Füssen viele Ursa-
chen haben. Im Gegensatz zu Verletzungen, die auf Kampfhandlungen zu-
rückzuführen seien (z.B. im Körper zurückgebliebene Kugeln, etc.), würden
Narben an den Füssen kein Indiz für eine Beteiligung im Bürgerkrieg als
Kämpfer bilden.
9.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber
geltend, die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen zwischen der
BzP und den Anhörungen seien auf die mangelhafte Erstbefragung zurück-
zuführen. Zudem habe die Vorinstanz nur die erste Seite seiner freien
Schilderung analysiert, wobei diese insgesamt neun Seiten umfasse.
Seine Vorbringen seien aufgrund zahlreicher Realkennzeichen glaubhaft.
Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung auf-
grund seiner Homosexualität geltend gemacht. Diese sei indes bei der Prü-
fung von Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen.
Mit Hinweis auf die in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren erfülle der
Beschwerdeführer zudem mehrere Risikofaktoren. Sein Vater sei LTTE-
Kämpfer gewesen. Zudem habe er sich durch seine freundschaftliche Be-
ziehung zu einem LTTE-Aktivisten – E._______ – in den Augen der sri-
lankischen Behörden verdächtig gemacht, am Wiederaufbau der LTTE be-
teiligt zu sein. Er sei in diesem Zusammenhang zweimal inhaftiert und ge-
foltert worden. Es sei sicher, dass er sich deswegen in Sri Lanka auf einer
Stop- oder Watch-List befinde. Zudem könnte er mit temporären Reisedo-
kumenten bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in
Colombo nicht unbemerkt verlassen und würde näher überprüft. Seine Fol-
ternarben würden auch entdeckt. Weiter wird in der Beschwerdeschrift er-
wähnt, der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaf-
fungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend
in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu
geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaf-
fung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar.
In einer weiteren Eingabe weist der Beschwerdeführer zudem auf ein Urteil
des High Court Vavuniya vom Juli 2017 hin. Dieses Verfahren zeige, dass
E-4422/2017
Seite 14
die Einschätzung des SEM in seinen Lagebildern von Juli und August 2016
unrichtig sei.
Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C und E erwähnten
Beweismittel eingereicht.
10.
10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung
unter E. 9.1 hievor verwiesen werden. Sie sind nicht zu beanstanden. Der
Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
10.2 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers,
wonach die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen zwischen der
BzP und den Anhörungen auf eine mangelhafte Erstbefragung und die Zeit-
spanne zwischen der BzP und den Anhörungen zurückzuführen seien,
nicht gefolgt werden. Dabei kann im Wesentlichen auf die hievor in E. 6.3.1
und 6.3.2 gemachten Feststellungen hingewiesen werden. Der Beschwer-
deführer wurde zwar zu Beginn der Befragung in der BzP zur Kürze ange-
halten (Akte A4 S. 1). Jedoch erhielt er Gelegenheit, seine Asylgründe frei
vorzutragen und diese zu ergänzen (A4 E. 7.01 – 7.03). Es konnte von ihm
erwartet werden, dass er anlässlich der immerhin eineinhalbstündigen Be-
fragung die zentralen Gründe seines Asylgesuchs – zumindest ansatz-
weise – erwähnt und in den wesentlichen Punkten gleich wie in den an-
schliessenden Anhörungen darstellt. Daher muss die erstmals anlässlich
der ersten Anhörung geltend gemachte zweite Festnahme im Februar
2014, welche nahezu drei Wochen gedauert habe und während der er wie-
derholt befragt und geschlagen worden sei, als nachgeschoben und damit
als unglaubhaft qualifiziert werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend aus-
geführt, sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Schicksal von
E._______, zu I._______ sowie zur geltend gemachten behördlichen Su-
che während seines Aufenthalts bei einem Priester unterschiedlich ausge-
fallen.
Wie die Vorinstanz zudem ausführlich dargelegt hat, lässt das Aussagever-
halten des Beschwerdeführers anlässlich seinen Anhörungen den Schluss
zu, dass es sich bei seinen Vorbringen nicht um tatsächlich von ihm Erleb-
tes handelt. Der Beschwerdeführer war trotz mehrfacher Aufforderung
nicht in der Lage, seine Verfolgungsvorbringen in kurzer Form vorzutragen.
E-4422/2017
Seite 15
Dabei hätte von ihm aufgrund seiner guten Schulbildung (Matura) erwartet
werden können, dass er seinen Erzählstil an neue Anforderungen (Knapp-
heit) anpassen kann. Daher überzeugt auch seine Erklärung, wonach er
„nur ein einfacher Mensch“ sei und es schwierig sei, kurz zu berichten
(A14 F101), nicht. Zwar scheint sein Erklärungsversuch mit dem Hinweis
auf psychologische Erkenntnisse in der Literatur, wonach er seine Vorbrin-
gen in Bezug auf die Inhaftierung von Juni 2012 und die zweite Haft be-
sonders ausführlich, detailreich und gesäumt von zahlreichen sogenannten
Realkennzeichen dargelegt habe, auf den ersten Blick einleuchtend. Indes-
sen entsteht bei einer näheren Betrachtung/Überprüfung der entsprechen-
den Protokollstellen der ersten Anhörung der Eindruck, er habe sich be-
müht, möglichst viele detaillierte, wichtige und weniger wichtige Angaben
aufzulisten, um seine Glaubwürdigkeit zu unterstreichen. Auffallend ist,
dass er dabei zahlreiche Details aneinanderreihte, deren Wiedergabe er
trotz mehrfacher Aufforderung nicht wegzulassen imstande war. Es macht
den Anschein, er habe die gesamten Einzelheiten auswendig gelernt und
darauf geachtet, dass er nichts weglässt (vgl. A14 S. 12 ff.). Überdies fällt
auf, dass zwischen diesen angeblichen Ereignissen (Juni 2012 und Feb-
ruar/März 2014) und den Anhörungen (Juni 2017) mehrere Jahre vergan-
gen sind, weshalb es sehr erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer an
derart viele Details erinnern kann. Auch fällt bei einem Vergleich der beiden
Anhörungen auf, dass er zahlreiche Sätze fast identisch wiedergegeben
hat (Akten A14 S. 11 f. und A17 S. 6), was den Eindruck von auswendig
Gelerntem zusätzlich bestärkt. Abgesehen davon erweist sich die geltend
gemachte zweite Festnahme, wie hievor erwähnt, wegen Nachschiebens
ohnehin unglaubhaft. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer den von
der Vorinstanz diesbezüglich festgestellten Ungereimtheiten keine stich-
haltigen Gründe entgegenzuhalten.
Im Übrigen sieht es auch das Bundesverwaltungsgericht als erfahrungs-
widrig und unlogisch an, die Mutter des Beschwerdeführers hätte ihm,
nachdem er am 19./20. Juni 2012 aus der Haft entlassen worden sei, bis
anfangs 2014 verboten, weiterhin seiner Arbeit nachzugehen, ihn indessen
dazu ermutigt, im Jahre 2013 dreimal an Kundgebungen – die sich unter
anderem gegen die Festnahme von Studenten und damit gegen die sri-
lankischen Behörden gerichtet haben sollen (vgl. Akte A14 S. 12 f.) – teil-
zunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht weiter geäussert.
E-4422/2017
Seite 16
Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Flucht-
gründe als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu
lassen.
10.3 Was die vom Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung der zweiten
Anhörung erstmals geltend gemachte Homosexualität betrifft, ist unabhän-
gig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, deswegen asyl-
rechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, wes-
halb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. Indessen wird die-
ser Umstand bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen zu berück-
sichtigen sein.
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (Referenzurteil) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die
Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als
stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dar-
gelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer
begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die
IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobe-
gründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für
sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen
zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren
seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Die angebliche LTTE-Vergangenheit seines Vaters wurde vom SEM zu
Recht als nicht relevant erachtet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
sri-lankischen Behörden wegen diesem ein Interesse am Beschwerdefüh-
rer haben sollten, wenn sie den Vater, der weiterhin in B._______ leben
soll, direkt behelligen könnten. Solches wurde übrigens auch nicht vorge-
bracht.
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist und
keine Reflexverfolgung vorliegt (sein Hinweis auf zwei Brüder mit LTTE-
E-4422/2017
Seite 17
Vergangenheit auf S. 26 seiner Beschwerdeschrift finden in den Akten
keine Stütze), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründen-
den Faktoren. Schliesslich lassen auch die Narben an den Füssen des Be-
schwerdeführers, die offenbar eine andere als die von ihm angeführte Ur-
sache haben, nicht auf ein solches Risiko schliessen. Weiter wurde er kei-
ner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über ei-
nen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der nahezu
dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ablei-
ten.
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzu-
nehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt
sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten,
Berichten und Länderinformationen.
Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel, welche sich grossmehrheitlich auf die allgemeine Si-
tuation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhal-
tigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten
Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Verfahren vor dem High Court Va-
vuniya beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation
des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm auf-
weisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind
aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt
auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageein-
schätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
10.5 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetz-
lich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der
E-4422/2017
Seite 18
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nen-
nung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
10.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20].
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4422/2017
Seite 19
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer
Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in an-
derweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksich-
tigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der fehlen-
den Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 10) be-
steht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht kei-
nerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in
E-4422/2017
Seite 20
entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal
der im Oktober 2018 abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe
das Amt wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Ana-
lyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
12.3.3 Der Beschwerdeführer vermag weder mit dem Hinweis auf die ihm
drohenden Konsequenzen wegen seiner politischen Vergangenheit, seiner
exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (eine solche hat er gar nie vorge-
bracht) und seinem Bestreben beim Wiederaufbau der LTTE – die diesbe-
züglichen Vorbringen haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 10) –
noch auf die möglichen Benachteiligungen wegen seiner Homosexualität
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Jedenfalls ver-
mag er aus dem eingereichten Bericht von „Equal ground“ – einer in Sri
Lanka tätigen Organisation, welche sich für politische und soziale Rechte
für lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere
Menschen einsetzt (, abgerufen am 7. Februar
2019) – nicht auf eine solche zu schliessen.
12.3.4 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer
stammt aus aus B._______, C._______, Nordprovinz. Er verfügt über eine
gute Schulbildung mit Matura-Abschluss sowie Berufserfahrungen als (…).
E-4422/2017
Seite 21
Mit seinen Eltern und seiner Schwester sowie weiteren Verwandten, wel-
che grösstenteils weiterhin in der Umgebung von C._______ leben (vgl.
Akten A4 S. 4 f., A14 S. 2 ff., A17 S. 2), kann er zudem auf ein Beziehungs-
netz zurückgreifen. Es ist auch unter Berücksichtigung seiner nahezu drei-
einhalbjährigen Landesabwesenheit davon auszugehen, dass seine Fami-
lie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz
wird aufbauen können.
12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Einga-
ben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne
konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrens-
kosten praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– festzusetzen. Der am 28. August 2017
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird diesem Betrag
angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert dreissig Tagen zu be-
zahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4422/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Der am 28. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– wird diesem Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: