Abtei lung V
E-4423/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 17. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4423/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und hanefitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Ankara,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Februar
2004 und gelangte über Jugoslawien und Italien am 13. Februar 2004
illegal in die Schweiz, wo er am 16. Februar 2004 um Asyl nach-
suchte. Die summarische Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuz-
lingen fand am 17. Februar 2004 und die kantonale Anhörung (LU) am
10. März 2004 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe die Türkei aus politischen Gründen verlassen. Zuerst
sei er Mitglied der Demokrasi Degisim Partisi (DDP) und deren
Nachfolgepartei Democrasi ve Baris Partisi (DBP) gewesen; im Jahr
(...) habe er sich dann der neu gegründeten Hakbar ve Özgürlükler
Partisi angeschlossen. Seine primäre Aufgabe sei es gewesen,
Zeitschriften und Zeitungen zu verteilen; ausserdem habe er an Kund-
gebungen, Märschen und an Sitzungen teilgenommen. Am (...) und am
(...) sei er jeweils von der Polizei festgenommen worden. Grund hierfür
seien einerseits die politisch aktiven Brüder des Beschwerdeführers
gewesen, welche selber oft verhaftet worden seien, andererseits weil
er Zeitungen verteilt und sich bei den Wahlen für seine Partei
propagandistisch betätigt habe. Bei der Festnahme im Jahre (...) seien
ihm zuerst die Augen verbunden worden und er sei in ein Zimmer
gebracht worden, wo er geschlagen und beschimpft worden sei. Die
Polizisten hätten wissen wollen, weshalb er Zeitungen verteilen würde;
ausserdem sei er aufgefordert worden, für die Polizei als Spitzel zu
arbeiten. Nach drei Tagen sei er wieder freigelassen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel ein, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 - eröffnet am 21. Juni 2005 - stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
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C.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2005 (Poststempel) an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-
führer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter bean-
tragte er, es seien die Akten seines in der Schweiz lebenden Bruders
(B._______ / N [...]) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
edieren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 teilte die damalige Instruk-
tionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch
um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts wurde abgewiesen; auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Asylver-
fahrensakten seines Bruders wurden antragsgemäss beigezogen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. November
2005 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Dezember 2005 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
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verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
letztmals im (...) Zeitungen verteilt habe; andere politischen Aktivitäten
würden sogar noch weiter zurückliegen. Ferner hätten seine Brüder
die Türkei vor Jahren – zwischen 1991 und 2001 – verlassen. Vor
diesem Hintergrund sei es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres (...) festgenommen
worden sein soll. Das Vorbringen müsse als realitätsfremd und
offensichtlich konstruiert eingestuft werden. Diese Einschätzung werde
durch weitere Ungereimtheiten bestätigt: Es sei realitätsfremd, dass er
gegen Ende des Jahres (...) von der Polizei in Ankara festgenommen
worden sein soll und nicht einmal in der Lage sei anzugeben, wo man
ihn festgehalten habe. Ein derartiges Verfolgungsmuster sei mit
seinem Profil sowie dem Zeitpunkt und Ort der angeblichen
Festnahme unvereinbar. So sei insbesondere darauf hinzuweisen,
dass gemäss den Erkenntnissen des BFM Polizeibehörden in Städten
wie Ankara seit geraumer Zeit in aller Regel Vorschriften einhalten
würden, welche im Bereich der Strafverfolgung Gültigkeit hätten.
Zudem würden sich Personen, welche sich in der Türkei unrecht-
mässig behandelt fühlten, insbesondere in den westlichen Städten
verschiedene Möglichkeiten bieten – so beispielsweise mit Hilfe eines
Anwaltes – , sich dagegen zur Wehr zu setzen. Weiter sei darauf hin-
zuweisen, dass es in der Türkei zahlreiche Organisationen und kri-
tische Presseerzeugnisse gebe, welche Festnahmen von politisch tä-
tigen Personen registrieren und darüber öffentlich zugängliche Kurz-
berichte erstellen würden. Vor diesem Hintergrund wäre demnach zu
erwarten gewesen, dass auch eine Festnahme des Beschwerde-
führers zum fraglichen Zeitpunkt registriert worden wäre. Dem BFM
würden jedoch keinerlei derartige Hinweise auf eine Festnahme vor-
liegen; der Beschwerdeführer habe auch kein Beweismittel einge-
reicht, welches eine solche behördliche Massnahme bestätigen würde.
Zwar habe er vier Bestätigungen von Personen eingereicht, aus
welchen hervorgehe, dass er behördlich verfolgt worden sei. Diesbe-
züglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Schreiben wenig sub-
stanziiert abgefasst seien und keine Rückschlüsse auf allfällige
konkrete Festnahmen des Beschwerdeführers erlauben würden. Die
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Bestätigungen seien somit als Gefälligkeitsschreiben ohne genügen-
den Beweiswert einzustufen.
Eine von ihm geltend gemachte Festnahme von ein paar Stunden im
Jahre (...) oder allfällige Polizeikontrollen am Arbeitsplatz würden
hingegen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen, welche einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglich-
ten oder in unzumutbarer Weise erschweren würden.
Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer, der gemäss seinen Aussagen nie gerichtlich belangt worden
sei, wegen seiner ehemaligen politischen Tätigkeiten respektive wegen
seiner vor Jahren aus der Türkei ausgereisten Brüder in absehbarer
Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen werden könnte. Auch der
Umstand, dass ein Haus eines heute in Deutschland lebenden Bru-
ders mehrmals gebrannt haben soll, vermöge nichts an dieser Ein-
schätzung zu ändern, zumal das fragliche Haus zu jenem Zeitpunkt
nicht einmal mehr in dessen Besitz gewesen sei und die Brandursache
ohnehin ungeklärt sei.
Aus den Akten, so das Bundesamt weiter, würden sich keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation des BFM Folgendes
entgegengehalten: Die Vorinstanz unterliege einem Irrtum, wenn sie
annehme, der Beschwerdeführer sei nur bis (...) respektive (...)
politisch aktiv gewesen Der Irrtum sei nach seiner Meinung auf einen
Übersetzungsfehler bei der kantonalen Befragung sowie auf fehlendes
Nachfragen zurückzuführen. Entsprechend habe er auch ausgesagt,
dass er sich gegen Schluss aktiver für die Partei engagiert habe.
Bezüglich dem Hausbrand gelte es festzuhalten, dass es sich um zwei
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Häuser der Familie des Bruders C._______ handelte, die angezündet
worden seien. Dieser sei nicht Eigentümer, sondern Mieter gewesen
und habe sich zu dem Zeitpunkt bereits in Deutschland befunden;
lediglich seine Familie habe dort gewohnt. Zuerst habe das erste Haus
gebrannt, nach dem Auszug in ein anderes Heim habe auch das
zweite Haus der Familie gebrannt, so dass diese zum Grossvater
gezogen sei; beide Male sei Anzeige erstattet worden. Danach habe
das Haus noch mehrere Male gebrannt. Dieser Sachverhalt stimme mit
den Aussagen des Beschwerdeführers an der Empfangsstelle überein.
Die Glaubwürdigkeitsargumentation der Vorinstanz halte einer nähe-
ren Prüfung keineswegs stand: Weder habe der Beschwerdeführer
vage und unverbindliche oder tatsachenwidrige Behauptungen ge-
macht, noch habe er sich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
gestützt. Er habe sich auch nicht in Widersprüche verstrickt; seine Vor-
bringen sollen nach der Ansicht der Vorinstanz lediglich deshalb un-
glaubhaft sein, weil sie angeblich der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns widersprechen würden. Im Lichte der erwiesenen
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erscheine die geltend
gemachte Verhaftung keineswegs als realitätsfremd und offensichtlich
konstruiert. Inwiefern der Ort der Verhaftung eine Rolle spiele, sei
nicht einzusehen. Der Glaube der Vorinstanz an die Rechtmässigkeit
des Vorgehens der türkischen Behörden möge für gemeinrechtliche
Delikte zutreffend sein, sei indessen für politische Delikte bar jeder
Grundlage, wie sich aus zahlreichen Urteilen des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und zahllosen Berichten in
den Medien sowie von anerkannten Flüchtlingen in notorischer Weise
ergebe. Die Vorinstanz unterstelle dem Beschwerdeführer zudem die
Möglichkeit, sich gegen das ihm Widerfahrene mit Hilfe eines Anwalts
zur Wehr zu setzen. Diese Auffassung sei realitätsfremd, weil ein
entsprechender Prozess am Beweis scheitern würde, zumal die
Sicherheitsbehörden niemals zugeben würden, dass sie eine Person
aus politischen Gründen während dreier Tage mit zugebundenen
Augen festgehalten hätten.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen von diversen
Personen würden entgegen der Ansicht des BFM Rückschlüsse auf
seine politischen Aktivitäten erlauben und kolportierten das von diesen
Personen über ihn Gehörte (sie seien ja alle bei der Verhaftung nicht
dabei gewesen, was sie jedoch auch nicht behaupten würden).
Natürlich ergebe sich daraus kein stringenter Beweis für die
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Behauptung, was aber die Bestätigungen noch nicht zu reinen Ge-
fälligkeitsschreiben machen würde.
Die Vorinstanz unterlasse es weiter, die Verfolgung der Familie im
Lichte der Akten von anderen Familienangehörigen genauer zu
überprüfen, was durch die Beschwerdeinstanz nachzuholen sei. Es
handle sich vorliegend um einen geradezu klassischen Fall von
Sippenverfolgung.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2005 äusserte sich die
Vorinstanz dahingehend, dass auch das BFM davon ausgehe, dass
die türkischen Behörden exilpolitische Aktivitäten ihrer Bürger
beobachten würden. Ihr Interesse beschränke sich jedoch – auch
wegen der grossen Anzahl türkischer Staatsangehöriger im Ausland –
auf hochkarätige Aktivitäten, welche von den Behörden als für das
Mutterland gefährlich eingestuft würden. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Tätigkeiten würden jedoch kein solches Ausmass
erreichen, welches das Interesse türkischer Behörden auf sich ziehen
könnte. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden daher keine Furcht vor
behördlicher Verfolgung zu begründen vermögen.
3.4 In der Replik wird entgegnet, dass es vorliegend gute Gründe
gebe anzunehmen, dass den türkischen Behörden die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen Aktivitäten be-
kannt seien. Da sei zum einen die vom BFM negierte Familienbande
zu anerkannten Flüchtlingen, mithin die Sippenverfolgung, die in der
Türkei notorisch sei und sich auch in der schweizerischen Asylpraxis
niederschlage. Im Weiteren sei dies der dokumentierte Umstand, dass
der Beschwerdeführer mit zahlreichen, vom türkischen Geheimdienst
als gefährlich eingestuften Persönlichkeiten aus der türkischen
Diaspora bekannt und auch mit ihnen zusammen gesehen worden sei.
4.
4.1.1 Von zentraler Bedeutung ist vorliegend der familiäre Hintergrund
des Beschwerdeführers; drei seiner Brüder leben als anerkannte
Flüchtlinge in Deutschland, während sein Bruder B._______
(N [...] ) mit Entscheid vom 26. Februar 2002 in der Schweiz Asyl
erhalten hat. Wie aus dessen Akten hervorgeht, habe er sich nach
seiner Rückkehr aus der Schweiz seit dem Jahre (...) in der Türkei für
kurdische Parteien betätigt. Er habe innerhalb der Parteien höhere
Ämter bekleidet, sei insbesondere Mitglied des Disziplinarausschusses
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der Demokrasi Partisi (DEP) sowie Mitglied des Provinzvorstandes der
Nachfolgepartei DDP gewesen. Nach dem Verbot der DDP habe er bei
der Gründung der DBP mitgewirkt. Zudem habe er politische Anlässe
organisiert und habe an von seiner Partei organisierten Demon-
strationen teilgenommen. Im Jahre 1999 sei er in den Zentralvorstand
der Partei gewählt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der staatliche
Druck auf ihn gewachsen; die Behörden hätten der DBP vorgeworfen,
im Namen einer illegalen Organisation tätig zu sein; B._______ habe
Todesdrohungen erhalten und sei, wie viele Parteigenossen auch,
festgenommen worden. Wiederholte Verhaftungen und Drohungen
hätten im Jahre 2001 schliesslich zur Flucht aus der Türkei geführt.
Von etlichen seiner politischen Freunde wisse man, dass sie
umgebracht worden seien.
4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in Fortführung der
Praxis der ARK, dass auch eine sogenannte Reflexverfolgung, also
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten,
asylrelevant sein kann. Um eine begründete Furcht vor einer
entsprechenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen,
muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur An-
nahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen
konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden,
die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist
mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten
Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten kann, dass
ihm mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein
weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei
können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen,
die für sich alleine mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als
Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und be-
gründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Die Wahrschein-
lichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinn zu werden,
ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je-
mand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrschein-
lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Orga-
nisationen hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).
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Zwar lässt sich zum heutigen Zeitpunkt feststellen, dass sich die
Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reform-
prozesses zur Annäherung an die EU (Europäische Union) insofern
geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer
Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen
haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch
mit Hausdurchsuchungen und Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
Intensität in der Türkei stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass besonders die-
jenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich
offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied
einer Gefangenenhilfsorganisation oder auch im Rahmen einer Be-
schwerde an den EGMR. Dies wiederum heisst jedoch nicht, dass eine
Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement
für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer
Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für
Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen
politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen
geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass
sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten
(vgl. EMARK 2005 Nr. 11).
4.1.3 Wie aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln sowie den
eigenen Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, war er Mitglied
bei der DDP und deren Nachfolgepartei DBP; im Jahr (...) hat er sich
dann der neu gegründeten Hakbar ve Özgürlükler Partisi ange-
schlossen. Dabei habe er für die Partei hauptsächlich Zeitungen und
Zeitschriften verteilt; ausserdem habe er an Kundgebungen, an
Märschen und an Sitzungen teilgenommen. Dabei ist der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht insofern zuzustimmen, als der Be-
schwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung aussagte, er habe
sich politisch bis vor seiner Ausreise aktiv betätigt. Letztlich kann
jedoch sein politisches Profil vorliegend offen bleiben. Gleiches gilt, ob
es sich bei den von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben um reine
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt, wie es die Vorinstanz
annimmt. Vor dem Hintergrund der politischen Vergangenheit seiner
Familie erscheint es nämlich nicht realitätsfremd, dass er im Jahre (...)
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von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen und ge-
schlagen worden ist. So wurden – neben dem bereits aufgeführten
Bruder B._______, der in der Schweiz Asyl erhalten hat – drei seiner
Brüder in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt. In Anbetracht der
notorischen Willkür der türkischen Sicherheitsbehörden ist somit auch
nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland
ernsthaft schikaniert und misshandelt würde (vgl. nicht publiziertes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2009 /
E-4529/2006). Von der Existenz einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative – an deren Nachweis hohe Anforderungen zu stellen
wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c) – ist vorliegend nicht auszu-
gehen.
4.2 Den Akten ist nichts zu entnehmen, das die Gewährung von Asyl
ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2005 aufzuheben. Das Bundesamt
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-
wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom
1. Dezember 2005 einen Betrag von Fr. 3295.90.- aus, welcher sich
aus einem Aufwand von insgesamt 15 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 63.10.- zusammensetzt.
Dieser Betrag erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14
VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 3295.90 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2005 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3295.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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