Abtei lung V
E-4423/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, unbekanntes Geburtsdatum,
angeblich geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4423/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge – nachdem er
als etwa 2-Jähriger mit seinen Eltern nach Libyen gezogen sei – Li-
byen im Frühling 2008 per Schiff verliess und am 25. Mai 2008 illegal
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM aufgrund der Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerde-
führer angegebenen Minderjährigkeit eine ärztliche Knochenaltersbe-
stimmung des Beschwerdeführers durchführen liess, und im entspre-
chenden Bericht vom 27. Mai 2008 aufgrund der radiologischen Unter-
suchung ein Skelettalter von 18 Jahren und mehr vermerkt wurde,
dass die Befragung zur Person am 20. Juni 2008 im EVZ in B._______
und die einlässliche Anhörung zu den Fluchtgründen am 10. Juni 2009
in C._______ stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er sei am (...) in
D._______ (Delta State) in Nigeria geboren und mit seinen Eltern im
Alter von zwei Jahren nach Libyen umgezogen, wo er während über 10
Jahren in Tripolis gelebt habe,
dass seine Mutter in Libyen lebendig begraben beziehungsweise er-
hängt worden sei, weil sie mit einem anderen Ehemann aussereheli-
chen sexuellen Kontakt gehabt habe,
dass sein Vater ihn und seine beiden Schwestern aufs Boot gebracht
habe, und sie in diesem mit Menschen überfüllten „Zodiac“ nach Italien
gefahren seien, wobei seine Schwestern ins Wasser gefallen und da-
bei gestorben seien,
dass er gehört habe, sein Vater sei am 17. August 2007 in der Wüste
verstorben,
dass zuerst sein Vater, dann seine Mutter gestorben sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2009 zum erken-
nungsdienstlichen Ergebnis der Knochenaltersanalyse vom 27. Mai
2008 das rechtliche Gehör gewährte (vgl. Art. 28 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist ungenutzt ablau-
fen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 7. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abwei-
chung vom angegeben Alter des Beschwerdeführers betrage gemäss
der veranlassten Knochenaltersuntersuchung mehr als drei Jahre,
weshalb die radiologische Untersuchung des Handknochens vorlie-
gend zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG genüge,
dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb auf
sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutre-
ten sei,
dass der Vollzug zulässig sei, weil der Beschwerdeführer erwiesener-
massen über seine Identität getäuscht habe, weshalb das Nichtrück-
schiebungsgebot (vgl. Art. 5 AsylG) nicht zur Anwendung gelangen
würde und ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat auch keine verbotene Strafe oder Behandlung
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohen dürf-
te,
dass sich der Beschwerdeführer zudem auch nicht auf das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes berufen
könne, zumal er die Behörden über sein Alter getäuscht habe und er
auch keine Ausweispapiere abgegeben habe, weshalb ihm die Minder-
jährigkeit nicht geglaubt werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob, und sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf
sein Asylgesuch beantragte,
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dass er in prozessrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen an seiner Minderjährigkeit
festhielt und vorbrachte, bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria be-
ziehungsweise Niger würde niemand für ihn sorgen, er bedürfe bis zu
seiner Volljährigkeit des Schutzes der Schweiz,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend
die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise
Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung noch nicht 16-jährig und damit minderjährig war,
dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten
belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse ge-
gen die angebliche Minderjährigkeit spricht,
dass sich aus den Akten im Übrigen – unabhängig von der geltend ge-
machten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen
Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Ur-
teils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch
bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte,
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dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraus-
setzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerde-
führers zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjäh-
rigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewie-
sen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernen-
nung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochen-
altersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrau-
ensperson zu bestimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäu-
schung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht
genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten
Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu
qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identi-
tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhande-
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nen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung vom 27. Mai 2008 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter er-
geben hat, welches einem chronologischen Alter von 18 Jahren oder
mehr entspricht,
dass radiographische Untersuchungen des Handknochens einer Per-
son zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis
(vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter
bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenal-
ter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewer-
tes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutach-
ten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die durchgeführte Analyse den von der Asylrekurskommission
(ARK) stipulierten inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanaly-
sen insgesamt weitgehend zu genügen vermag und sich insbesondere
auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers bezieht,
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 27. Mai
2008) 14 Jahren und 9 Monaten und dem festgestellten Knochenalter
von 18 Jahren oder mehr sei grösser als drei Jahre,
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dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers
unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden
über sein Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb vorliegend aus der
Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keinerlei stich-
haltige Gegenargumente vorbringt,
dass er lediglich behauptet, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, er sei im
Jahr (...) geboren,
dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung
feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27),
dass das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aufgrund der
Resultate der Knochenaltersuntersuchung vom 27. Mai 2008 zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über
sein Alter getäuscht,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
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(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtli-
chen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S.
4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen
seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung
jeglicher Grundlage entbehren und somit keine „stichhaltigen Gründe“
für die Annahme von Vollzugshindernissen bestehen,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der jun-
ge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumut-
bar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
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herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige Behörde des Kantons.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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