B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4423/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Armenien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2010 nicht ein,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 21. September 2011 ab.
B.
Am 26. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als Wie-
dererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Da in der Eingabe auch
Revisionsgründe geltend gemacht wurden, überwies die Vorinstanz die
Akten am 9. Mai 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht. Mit Urteil vom 1. Juni 2012 wies das Gericht das Revisionsge-
such ab und überwies die Akten zur weiteren Behandlung als Wiederer-
wägungsgesuch an das BFM.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 stellte das BFM fest, das Wie-
dererwägungsgesuch sei aussichtslos und forderte den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur
Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. – auf. In-
nert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den Vorschuss
nicht.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 – eröffnet am 27. Juli 2012 – trat das
BFM infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht ein. Sodann stellte es fest, die Verfügung vom
31. August 2011 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der
Nichteintretensentscheid über das Asylgesuch vom 31. August 2011 teil-
weise aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Vorliegend stellt der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2012 eine Verfügung im Bereich
des Asyls dar, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den kann. Demgegenüber ist die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012,
mit welcher das BFM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsverfah-
rens festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur
Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbststän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4
S. 215 ff.). Die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 wirkt sich indes auf
den Inhalt der Endverfügung vom 25. Juli 2012 aus, weshalb diese mit
der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG) und insoweit Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das
BFM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt
(Art. 17b Abs. 1 AsylG).
4.2 Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebühren-
vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen.
Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss wird un-
ter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art.
17b Abs. 2 und 3 AsylG).
5.
Nachdem das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2012 auf das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt
sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
6.
In der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 führt die Vorinstanz aus, die
eingereichten Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts entstanden seien, seien im Revisionsgesuch geprüft wor-
den. Mit den Schreiben der Psychiatrischen Kliniken vom 7. März 2012
und 14. April 2012 würden nachträglich veränderte Tatsachen geltend
gemacht. Der Cousin, welcher die Mutter des Beschwerdeführers getötet
habe, sei zwischenzeitlich in Freiheit, mithin der Beschwerdeführer ge-
fährdet. Weder den Ausführungen im Gesuch noch den Beweismitteln
seien indes Hinweise auf eine tatsächlich drohende Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch den Cousin, noch eine fehlende Schutzfähigkeit
oder Schutzwilligkeit des Heimatstaates zu entnehmen. Auch seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die angebliche Freilassung dem Voll-
zug entgegenstehen würde. Das Bestehen der in der Eingabe bloss sinn-
gemäss angedeuteten Gefahr für den Beschwerdeführer sei nicht nach-
vollziehbar.
7.
7.1 Vorliegend steht ausser Streit, dass im Zeitpunkt der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und
Wegweisungsverfahren vorlag. Die Voraussetzung für die Erhebung eines
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Gebührenvorschusses durch das BFM waren insoweit grundsätzlich ge-
geben.
7.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet diese in ei-
nem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit sich der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe auf die vor dem Ergehen des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2011 datierenden
Beweismittel bezieht, bildeten diese Gegenstand des abgeschlossenen
Revisionsverfahrens und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Weiter
legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen der Asylbegrün-
dung nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe,
sein Begehren sei aussichtslos. Auch vermag er diesbezüglich nichts aus
den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismitteln (Zeugenaus-
sage von B._______ vom 19. Januar 2012, Bericht von Professor
C._______ vom 15. Juni 2012) abzuleiten. Zum einen bringt er bezüglich
dieser Dokumente in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes vor.
Zum andern liegen beide Dokumente lediglich in Kopien vor, weshalb ihr
Beweiswert generell als sehr gering einzustufen ist. Schliesslich gehen
auch die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung ins
Leere. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, es würden keine Hin-
weise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers vorliegen. Das Wiedererwägungsgesuch erweist sich somit als von
vornherein aussichtslos, mithin durfte die Vorinstanz dessen Behandlung
von der Leistung eines Gebührenvorschusses abhängig machen.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Erhebung ei-
nes Gebührenvorschuss berechtigt war und der Beschwerdeführer die
ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist unbenutzt verstrei-
chen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
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Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: