B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4423/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
E-4423/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn ersuchten am 17. Juli
2017 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl. Gleichentags
suchte auch der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin C._______ im
Transitbereich des Flughafens um Asyl nach (N […]).
B.
Die Vorinstanz verweigerte ihnen mit Verfügung vom 17. Juli 2017 vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60
Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2017 und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2017 machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, sie sei iranische Staatsangehörige aus
D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______. Sie sei verheiratet und
habe drei Söhne: F._______, dessen Asylverfahren in der Schweiz hängig
sei (N […]), C._______, der mit ihr in die Schweiz eingereist sei sowie der
minderjährige, ebenfalls mit ihr in die Schweiz gereiste Sohn B._______.
Sie führte weiter aus, ihr Sohn F._______ habe vor zweieinhalb Jahren von
einem Freund namens H._______ ein Stellenangebot bei der Stiftung
„(…)“, welche Grundstücke und Immobilien verwalte, erhalten und ange-
nommen. Besagter Freund des Sohnes sei Geschäftsführer dieser Stif-
tung. Der Arbeitsplatz des Sohnes habe sich auf der Insel I._______ be-
funden. Die Stiftung unterstehe einem gewissen J._______, welcher sei-
nerseits der Revolutionsgarde angehöre und direkt dem Revolutionsführer
Khamenei unterstehe. Zudem habe auch der Bruder von H._______ eine
Rolle in der Stiftung. Er sei Mitarbeiter des Geheimdienstes respektive der
Chef des Geheimdienstes in der Ortschaft K._______. Im Juli / August
2016 sei ihr Sohn F._______ zur Familie gekommen und habe berichtet,
dass es in den Geschäften der Stiftung zu illegalen Machenschaften ge-
kommen sei. Ihr Sohn F._______ habe mit diesen Unregelmässigkeiten je-
doch nichts zu tun. Die Geschäftsleitung habe dem Sohn F._______ aber
anlässlich einer Sitzung vorgeschlagen, dass er die Schuld für diese Ma-
chenschaften auf sich nehmen und ein Jahr in Haft verbringen solle. Als
Gegenleistung habe man der Familie eine finanzielle Unterstützung zuge-
sagt. Der von der Familie kontaktierte heimatliche Anwalt habe dem Sohn
zur unverzüglichen Ausreise geraten; dieser habe daraufhin den Iran auf
dem Landweg in Richtung Schweiz mit Zwischenaufenthalt in der Türkei
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verlassen. Nach der Ausreise des Sohnes habe sich besagter Geschäfts-
führer der Stiftung, H._______, regelmässig nach dessen Verbleib erkun-
digt. Die Familie sei mehrfach aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass
F._______ wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehre. Eines Tages seien
Mitarbeiter des Geheimdienstes zur Familienwohnung gekommen und hät-
ten diese durchsucht. Der andere Sohn C._______ sei während dieser
Durchsuchung festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht
worden, wo man ihn mehrere Tage festgehalten und zum Verbleib seines
Bruders F._______ befragt habe. Dabei sei er körperlich misshandelt wor-
den. Nach der Freilassung des Sohnes aus dem Gefängnis sei die Familie
im Oktober / November 2016 umgezogen. Während des Umzugs seien
Mitglieder des Geheimdienstes zum neuen Wohnort gekommen und hätten
ihren Sohn C._______ erneut festgenommen. Dieser sei in der Folge wäh-
rend zweier Wochen inhaftiert und erneut zum Verbleib seines Bruders so-
wie zu entwendeten Dokumenten, die dessen Unschuld beweisen sollten,
befragt worden. Während der Haft habe man ihn gefoltert und zudem mit
Repressionen gegen die Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen
Sohn gedroht. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin einen Anruf aus
einem Spital erhalten, wohin ihr Sohn C._______ zur Behandlung seiner
ihm in der Haft zugefügten Verletzungen verbracht worden sei. Nach dem
Spitalaufenthalt hätten sie ihn nach Hause mitgenommen und gepflegt. Da-
nach habe sich ihr Sohn C._______ aus Angst vor weiteren Behelligungen
bei einem Freund aufgehalten.
Zu den ihr selbst widerfahrenen Behelligungen führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, sie habe ein eigenes Schneidergeschäft in E._______ geführt
und seit der Flucht ihres Sohnes F._______ immer weniger Aufträge erhal-
ten, da H._______ und dessen Leute potentielle Auftraggeber einge-
schüchtert hätten. Als sie die Miete nicht mehr habe bezahlen können,
habe sie das Inventar im November 2016 an einen Bekannten verkauft und
das Atelier vermietet.
Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, dass ihr jüngster Sohn
B._______ in der Schule einem Vergewaltigungsversuch durch einen Mul-
lah nur knapp entgangen sei. Sie habe nach diesem Vorfall bei einem ent-
sprechenden Gericht eine Anzeige einreichen wollen. Man habe ihr versi-
chert, sich der Sache anzunehmen, sie aber um Stillschweigen gebeten.
Ob in der Sache schliesslich etwas unternommen wurde, habe sie nicht in
Erfahrung bringen können.
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Aus Angst vor weiteren Behelligungen seien sie und ihre beiden Söhne
C._______ und B._______ aus dem Iran ausgereist.
Zum Nachweis ihrer Identität und der ihres Sohnes B._______ reichte die
Beschwerdeführerin die Geburtsscheine und ihren Personalausweis zu
den Akten. Eingereicht wurde sodann die Kopie eines Gerichtsurteils, wel-
ches am 1.5.1396 (23. Juli 2017) vom Revolutionsgericht E._______ ge-
gen sie ausgesprochen worden sein soll. Zudem verwies sie auf die Be-
weismittel im Dossier ihres Sohnes F._______, welche seine Tätigkeit und
seine Unschuld beweisen würden.
D.
Mit Entscheid vom 4. August 2017 – eröffnet am 5. August 2017 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete
die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug der Wegweisung an und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Eine gleichlautende abwei-
sende Verfügung erging ebenfalls am 4. August 2017 in Bezug auf den
Sohn C._______.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 8. August 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter bean-
tragte sie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der
Verfahrenskosten ersucht. Eine Beschwerde wurde auch in Bezug auf den
Sohn C._______ eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte die zuständige Instruktionsrich-
terin fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn den
Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwar-
ten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die dem Rechtsvertreter
zugestellte Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Au-
gust 2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihr minderjähriger Sohn haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem ebenfalls hängi-
gen Beschwerdeverfahren des Sohnes C._______ (Geschäftsnummer
E-4423/2017) koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Soweit in der Beschwerde vom Rechtsvertreter geltend gemacht wird, es
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sei ihm nicht möglich gewesen, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzu-
reichen, da er weder im Besitz der Akten sei, noch innerhalb der Frist von
fünf Tagen eine vernünftige Arbeit habe liefern können, kann hieraus nicht
auf Verfahrensfehler geschlossen werden, welche allenfalls geeignet wä-
ren, zu einer Aufhebung des Entscheids zu führen. Insbesondere liegt
keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, da die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten zusammen mit der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung übergeben hat (vgl. act. A25/1). Dass der
Rechtsvertreter keine Einsicht in die Akten nehmen konnte, weil es ihm –
wie er in der Beschwerde vorbringt – aus „technischen Gründen“ (offene
Honorarrechnungen) – nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin
und ihre Söhne im Transitzentrum des Flughafens zu besuchen, fällt in den
Organisationsbereich des Rechtsvertreters und kann keine Berücksichti-
gung finden. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine
direkte Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin tatsächlich jederzeit
möglich gewesen wäre, hätte der Rechtsvertreter eine solche verlangt. Die
Flughafenpolizei ermöglicht im Falle von Flughafenverfahren regelmässig
den Kontakt zwischen Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen mit ihren
Mandanten und Mandantinnen. In dieser Hinsicht bedarf es lediglich einer
Terminvereinbarung mit der Flughafenpolizei, damit diese die beschwerde-
führende Person aus dem Transitbereich abholen und zu einem Bespre-
chungszimmer ausserhalb des Transits führen kann, wo ein ungestörter
persönlicher Kontakt mit der Rechtsvertretung möglich ist. Nicht wesentlich
ist sodann auch das Vorbringen, dass es dem Rechtsvertreter innerhalb
der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sein soll, „eine vernünftige Ar-
beit“ zu liefern. Im Flughafenverfahren beträgt die Beschwerdefrist fünf Ar-
beitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerde ist vorliegend formge-
reicht eingereicht und ausreichend begründet. Dem Rechtsvertreter hätte
es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jederzeit freigestanden, seit der
Beschwerdeerhebung am 8. August 2017 allfällige Ergänzungen anzubrin-
gen, wovon er bis zum Urteilszeitpunkt abgesehen hat. Die Beschwerde-
führung liegt in seinem Organisationsbereich.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ins-
besondere seien die Ausführungen, welche die Probleme in Bezug auf den
Sohn F._______ betreffen würden, unsubstanziiert und unplausibel. Die
Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, Details rund um die
Anstellung ihres Sohnes und dessen Aktivitäten sowie die Verantwortlichen
hinter der Stiftung zu nennen. Sie habe sodann nicht ausführen können,
wer konkret sich an den Machenschaften der Stiftung gestört habe und
warum ihr Sohn die Verantwortung dafür hätte übernehmen sollen. Es er-
scheine deshalb bereits fraglich, ob ihr Sohn bei der erwähnten Stiftung
überhaupt gearbeitet habe und von H._______ unter Druck gesetzt worden
sei. Auch die Ausführungen zur angeblichen Durchsuchung der Familien-
wohnung, bei welcher ihr anderer Sohn C._______ inhaftiert worden sein
soll, seien nicht erlebnisbasiert und stereotyp ausgefallen. Zu den verschie-
denen Auswirkungen der angeblichen Verfolgung der Familie, beispiels-
weise dass ihre Telefone abgehört würden, habe die Beschwerdeführerin
lediglich unsubstanziierte Mutmassungen vorbringen können. Ferner seien
keine nachvollziehbaren Hinweise ersichtlich, warum die Stiftung potenti-
elle Kunden ihres Schneiderateliers beeinflusst haben solle. Was die vor-
gebrachte versuchte Vergewaltigung ihres jüngsten Sohnes B._______
durch einen Mullah anbelange, würden keine Hinweise dafür vorliegen,
dass diese im Zusammenhang mit der geltend gemachten staatlichen Ver-
folgung stehe. Nicht überzeugend dargelegt habe die Beschwerdeführerin
sodann, warum ihr Ehemann, der im Heimatstaat lebe, von der angebli-
chen Verfolgung des iranischen Geheimdienstes verschont worden sein
soll. Als Vater und Familienoberhaupt wäre ein Vorgehen gegen ihn wohl
naheliegend gewesen. Auch zur langen Zeitdauer, in welcher die Familie
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nicht mehr vom iranischen Geheimdienst behelligt worden sein soll oder
zum Verhalten des Sohnes F._______ rund um die ihn belastenden Be-
weisstücke, die sich nun beim heimatlichen Familienanwalt befinden wür-
den, habe die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren und logischen
Erklärungen liefern können. Der Beschwerdeführerin sei es trotz ihrer teils
langen Ausführungen nicht gelungen, eigene Verfolgungsgründe glaubhaft
zu machen. Festzuhalten sei zudem, dass die Beschwerdeführerin mit ih-
ren beiden Söhnen C._______ und B._______ die iranische Grenze im
Jahr 2017 drei Mal legal passiert habe. Sofern die iranischen Behörden
tatsächlich ein Interesse an der Familie gehabt hätten, wäre ihnen das le-
gale Passieren der Grenze nicht problemlos möglich gewesen. Aufgrund
der als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen, könne auf eine einge-
hende Würdigung des eingereichten iranischen Urteils verzichtet werden,
zumal es sich lediglich um eine Kopie handle und mithin eine Überprüfung
der Authentizität nicht möglich sei. Festzustellen sei aber, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss Übersetzung des Urteils wegen Tätigkeit gegen
die nationale Sicherheit und Werbung gegen die Islamische Republik zu
einer dreijährigen Haftstrafe und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sei.
Ein direkter Zusammenhang zwischen den Vorbringen der Beschwerde-
führerin und dem eingereichten Urteil habe nicht hergestellt werden kön-
nen.
Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit der Aussagen eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens unter-
bleiben könne. In Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich anzuordnen. Deren
Vollzug sei überdies als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die
Beschwerdeführerin habe langjährige Berufserfahrung als Schneiderin und
verfüge im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. Es seien keine
Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges sprechen würden.
6.2 In der Beschwerde wurde dem entgegen gehalten, der Sohn
F._______ der Beschwerdeführerin halte sich seit (…) 2016 als Asylge-
suchsteller in der Schweiz auf. Gerade wegen dessen Verfolgung seien
auch die Beschwerdeführerin und ihre beiden anderen Söhne im Heimat-
staat verfolgt worden. Der Sohn F._______ halte unzählige Dokumente in
seinem Besitz, welche gegen mächtige Personen im Iran verwendet wer-
den könnten. Die Vorinstanz hätte zuerst die ursprüngliche Verfolgung des
Sohnes F._______ auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen müssen. Die
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Aussagen der Beschwerdeführerin seien – entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz – durchaus nachvollziehbar und würden auch diverse Wahrheits-
merkmale enthalten. Die aktuelle Praxis der iranischen Regierung, Wider-
sacher zum Verlassen des Landes zu bewegen, spreche dafür, dass die
Familie die Grenze dreimal legal habe passieren können. In einem derarti-
gen Fall sollte ohnehin die Überprüfung des eingereichten iranischen Ge-
richtsurteils auf seine Echtheit hin abgewartet werden.
7.
7.1 Nach der Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes zu Recht verneint und
ihr Asylgesuch abgewiesen hat. Diesbezüglich kann zunächst auf die zu-
treffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden,
denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst und denen die Be-
schwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren keine substanziierten
Einwendungen entgegenhält.
7.2 In Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist insbesondere Fol-
gendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin stellt die sie direkt betreffenden Behelligungen in
einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Fluchtumständen ihres Soh-
nes F._______, welcher sich aktuell in einem Asylverfahren in der Schweiz
aufhält. Hierzu führt sie aus, nachdem ihr Sohn F._______ im (…) 2016
aus dem Heimatstaat geflüchtet sei, würden sie und ihre beiden anderen
Söhne im Sinne einer Reflexverfolgung behelligt. Sehr einflussreiche Per-
sonen würden versuchen, des Sohnes F._______ und verschiedener Do-
kumente, welche dieser als Beweis seiner Unschuld in seinem Besitz halte,
habhaft zu werden.
Voranzustellen ist zunächst, dass im vorliegenden Verfahren offen bleiben
kann, wie die geltend gemachten Umstände in Bezug auf den Sohn
F._______ unter asylrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt einzuordnen
sind. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist nämlich,
ob die Beschwerdeführerin eigene relevante Fluchtgründe geltend machen
kann. Diese können durchaus auch in einer Reflexverfolgung bestehen.
Eine Reflexverfolgung ist dann zu bejahen, wenn Angehörige von verfolg-
ten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über
die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitä-
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ten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufge-
ben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Vorliegend
ist eine solche Reflexverfolgung aber nicht glaubhaft gemacht.
7.3 Die Beschwerdeführerin konnte bereits nicht plausibel darlegen, wa-
rum die besagten Personen der Geschäftsführung überhaupt ein Interesse
daran gehabt haben sollen, sie und ihre beiden anderen Söhne anstelle
von F._______ in dem von ihr beschriebenen Ausmass in eine Art „Sippen-
haft“ zu nehmen. Ziel der Geschäftsleitung gegenüber dem Sohn
F._______ soll gerade die Vertuschung von Machenschaften der Stiftung
gewesen sein. Die geschilderten Handlungen, namentlich, dass ihr Sohn
C._______ inhaftiert und potentielle Auftraggeber für ihr Schneidergeschäft
öffentlich unter Druck gesetzt worden sein sollen, scheinen daher nicht
plausibel.
7.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, man habe die Familie
behelligt, um des Sohnes F._______ habhaft zu werden oder seinen Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, scheint dieses Vorbringen für sich ge-
sehen zwar plausibel. Die gesamten geschilderten Übergriffe, namentlich
die lange Inhaftierung des Sohnes C._______ und dessen Inhaftierung von
15 Tagen sowie die gezielte Zerstörung ihrer geschäftlicher Beziehungen
zu Auftragskunden lassen sich aber nicht mehr logisch mit der Suche nach
dem Sohn F._______ in Verbindung bringen. Sie wirken vielmehr stark
überzogen. Auch wenn die freien Schilderungen der Beschwerdeführerin
lang ausgefallen sind, ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Vorbrin-
gen unplausibel sind, sie sind aber auch in wesentlichen Aspekten wider-
sprüchlich. So äusserte sich die Beschwerdeführerin bereits nicht kongru-
ent zur Dauer der ersten Inhaftierung des Sohnes C._______, trug sie doch
in der BzP einerseits vor, diese sei eine Woche lang erfolgt (act. A11/31
F7.01 S. 15). Demgegenüber brachte sie in der einlässlichen Anhörung
aber vor, C._______ sei während dreier Tage inhaftiert gewesen
(act. A22/28 F57 S.12). Auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der In-
haftierungen ihres Sohnes, insbesondere auch in Bezug auf den zwischen
den beiden Inhaftierungen vergangenen Zeitraum, ergeben sich wesentli-
che Diskrepanzen im Vorbringen der Beschwerdeführerin. So machte sie
einerseits geltend, zwischen beiden Inhaftierungen hätten 15 bis 20 Tage
gelegen (act. A22/28 F80 S. 14). Demgegenüber berichtete sie später, die
erste Inhaftierung des Sohnes C._______ sei Anfang August 2016 erfolgt,
die Zweite im Oktober / November 2016 (A22/28 F104 ff. S. 17). Anlässlich
der BzP führte die Beschwerdeführerin sodann aus, ihr Haus sei von den
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Sicherheitsbehörden zwei Mal durchsucht worden, wobei man beim zwei-
ten Mal den Sohn C._______ „mitgenommen“ habe. (act. A11/31 F7.02
S. 14), was ebenfalls im Widerspruch zu ihrem übrigen Vorbringen steht,
wonach der Sohn anlässlich beider Hausdurchsuchungen inhaftiert worden
sei. Die genannten Widersprüche betreffen wesentliche Aspekte der
Fluchtgründe, weshalb sie als erheblich zu erachten sind.
7.5 In Bezug auf das Vorbingen, ihr jüngster Sohn sei in der Schule Opfer
eines Vergewaltigungsversuches geworden, ist der Vortrag der Beschwer-
deführerin ebenfalls widersprüchlich. So steht ihre Äusserung, wonach ihr
Sohn zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels im Oktober / November 2016
bereits aufgrund der versuchten Vergewaltigung während eines Jahres die
Schule nicht mehr besucht habe (act. A11/31 F7.04 S. 17), in einem klarem
Widerspruch zu ihrer späteren Erklärung, der Vorfall habe sich erst nach
dem erfolgten Umzug in der Schule ereignet (act. A22/28 F11 S. 6). Unge-
achtet dessen ist das Vorbringen aber nach Einschätzung des Gerichts
auch nicht asylrelevant. Es kann kein plausibler Zusammenhang zu den
geschilderten Umständen in Bezug auf den Sohn F._______ hergestellt
werden. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist nicht
davon auszugehen, dass entsprechende Handlungen durch den Mullah
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt sind. Zudem ist die
Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, entsprechende staatliche Stellen
zur Durchsetzung einer Strafanzeige anzugehen. Sie blieb denn auch vage
in ihren Ausführungen, was sie und ihre Familie in diesem Fall bisher un-
ternommen haben (act. A22/28 F11 S. 6).
7.6 Schliesslich ist dem in Kopie eingereichten Gerichtsurteil vom 27. Juli
2017, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Tätigkeit gegen die na-
tionale Sicherheit und Werbung gegen die Islamische Republik zu einer
dreijährigen Haftstrafe und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sein soll,
jeglicher Beweiswert abzusprechen. Zutreffend hat die Vorinstanz hierzu
festgestellt, dass sich das Urteil mit dem Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Fluchtgründen nicht in Zusammenhang bringen lässt. Auch
die Beschwerdeführerin selbst konnte nicht erklären, wie es zu diesem Ur-
teil gekommen sein soll. Ergänzend ist sodann Folgendes festzustellen:
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhnen haben entsprechend der
Abklärungen der Kantonspolizei Zürich den Heimatstaat im Mai 2017 über
den Flughafen Isfahan Richtung Türkei verlassen und sind über den Flug-
hafen Teheran im Juni 2017 wieder in den Heimatstaat eingereist. Mitte Juli
2017 haben sie ebenfalls über den Flughafen Teheran ihren Heimatstaat
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Seite 12
legal verlassen. Die Ein- und Ausreisen erfolgten jeweils mit eigenen hei-
matlichen Dokumenten. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der BzP zu-
nächst sehr detailliert ihren Fluchtweg aus dem Heimatsaat geschildert und
erst auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse eingestanden, dass sie mit ei-
genen Dokumenten problemlos den Heimatstaat verlassen konnte
(act. A11/31 S. 12 ff.). Ein laufendes Verfahren zu diesem Zeitpunkt scheint
bereits aufgrund dieser Tatsache der legalen Ausreise unwahrscheinlich.
Es kann daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auch davon
abgesehen werden, das „Original“ des Urteils abzuwarten oder eine ent-
sprechende Frist zur Nachreichung anzusetzen, zumal es dem Gericht be-
kannt ist, dass entsprechende Dokumente käuflich erworben werden kön-
nen.
7.7 Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Ehemann der Be-
schwerdeführerin nach wie vor im Heimatstaat aufhält und sowohl nach
den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift keine Behelligungen erfahren hat beziehungsweise er-
fährt. Auch wenn das familiäre Verhältnis des Ehemannes zum übrigen
Rest der Familie von der Beschwerdeführerin als schlecht beschrieben
wird, so wurde die familiäre Beziehung offensichtlich gelebt. Der Ehemann
soll auch an den Fluchtvorbereitungen für den Sohn F._______ beteiligt
gewesen sein. Nach aussen hin manifestierten sich die Beschwerdeführe-
rin und ihr Ehemann mithin als Familie. Es ist vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar, warum der Familienvater als Oberhaupt der Familie keine
Behelligungen erfahren haben soll.
7.8 Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu ei-
ner anderen Einschätzung zu führen. Soweit vorgebracht wird, dass es für
die Beurteilung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wesentlich sei,
wie das Verfahren ihres in der Schweiz lebenden Sohnes F._______ unter
dem Aspekt der Asylrelevanz beurteilt werde, kann dem nicht gefolgt wer-
den. Die Beschwerdeführerin versuchte zwar, mit ihrem Vorbringen, ihre
Asylgründe in einen Zusammenhang mit denen des Sohnes im Sinne einer
Reflexverfolgung zu setzen. Der Beschwerdeführerin ist es aus den vorge-
nannten Gründen, nämlich aufgrund ihres unglaubhaften Vorbringens,
aber gerade nicht gelungen, eine entsprechende Reflexverfolgung in Be-
zug auf ihren Sohn geltend zu machen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Werden Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
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Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
und ihres minderjährigen Sohnes in den Iran ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr minder-
jähriger Sohn für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder dem
minderjährigen Sohn im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin
und ihres minderjährigen Sohnes in ihren Heimatstaat sprechen. Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich um eine erfahrene und angesehene
Schneiderin, welche ihr eigenes Schneideratelier führte und die eigenen
Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ver-
fügt. Mithin bestehen keine Gründe für die Annahme, dass sie bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwi-
schenverfügung vom 11. August 2017 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili