B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4424/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juli 2017 im Transitbereich des
Flughafens Zürich um Asyl nach. Gleichentags suchten auch die Mutter
und der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers im Transitbereich
des Flughafens um Asyl nach (N […]).
B.
Die Vorinstanz verweigerte ihm mit Verfügung vom 17. Juli 2017 vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2017 und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 2. August 2017 machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______. Er habe dort mit seinen Eltern und dem
jüngeren Bruder zusammengelebt. Sein anderer Bruder C._______ habe
vor zweieinhalb Jahren von einem Freund namens D._______ ein Stellen-
angebot in der Stiftung „(...)“, welche Grundstücke und Immobilien ver-
walte, erhalten und angenommen. Besagter Freund des Bruders sei Ge-
schäftsführer dieser Stiftung. Der Arbeitsplatz des Bruders habe sich auf
der Insel E._______ befunden. Die Stiftung unterstehe einem gewissen
F._______, welcher der Revolutionsgarde angehöre und direkt dem Revo-
lutionsführer Khamenei unterstehe. Zudem habe auch der Bruder von
D._______ eine Rolle in der Stiftung. Er sei Mitarbeiter des Geheimdiens-
tes respektive der Chef des Geheimdienstes in der Ortschaft G._______.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, vor etwa drei Jahren
mit seinem Freund H._______ nach Afghanistan gereist zu sein, wo sie
zwei Wochen verbracht hätten. Sein Freund habe einen Dokumentarfilm
gedreht. Für ihn selbst sei es eine gute Erfahrung und eine Möglichkeit
gewesen, Land und Leute kennen zu lernen. Auf dieser Reise seien sie in
der Ortschaft I._______ Angehörigen der Taliban begegnet, hätten sich mit
ihnen ausgetauscht und auch Fotos gemacht. D._______ habe sich nach
der Reise sehr für dieselbe interessiert und ihn ein Jahr später während
eines Festes zu Afghanistan befragt. Im Sinne eines Geschäfts habe er
dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit vorgeschlagen, nach Af-
ghanistan zurückzukehren, um amerikanische Militärgeräte, welche aus
abgeschossenen amerikanischen Maschinen stammen würden, und Droh-
nen in den Iran zu überführen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, da
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ihm dieses Geschäft zu risikobehaftet erschienen sei. Es sei vor der Aus-
reise aber Druck diesbezüglich auf ihn ausgeübt worden.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Juli / August 2016
sei sein Bruder C._______ zur Familie gekommen und habe berichtet,
dass es in den Geschäften der Stiftung zu illegalen Machenschaften ge-
kommen sei. Sein Bruder C._______ habe mit diesen Unregelmässigkei-
ten jedoch nichts zu tun. Die Geschäftsleitung habe dem Bruder
C._______ anlässlich einer Sitzung vorgeschlagen, dass er die Schuld für
diese Machenschaften auf sich nehmen und ein Jahr in Haft verbringen
solle. Als Gegenleistung habe man der Familie eine finanzielle Unterstüt-
zung zugesagt. Der von der Familie kontaktierte heimatliche Anwalt habe
dem Bruder zur unverzüglichen Ausreise geraten; dieser habe daraufhin
den Iran auf dem Landweg verlassen und halte sich nach einem Zwischen-
aufenthalt in der Türkei aktuell in der Schweiz als Asylgesuchsteller auf.
Nach der Ausreise des Bruders habe sich D._______ regelmässig nach
dem Verbleib des Bruders erkundigt. Die Familie sei mehrfach aufgefordert
worden, dafür zu sorgen, dass der Bruder C._______ wieder an seinen
Arbeitsplatz zurückkehre. Eines Tages seien Mitarbeiter des Geheimdiens-
tes zur elterlichen Wohnung gekommen und hätten diese durchsucht. Der
Beschwerdeführer sei während dieser Durchsuchung festgenommen und
an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo man ihn drei Tage lang
festgehalten und zum Verbleib des Bruders C._______ befragt habe; dabei
sei er körperlich misshandelt worden. Die Entlassung sei erfolgt, nachdem
er beteuert habe, den Aufenthaltsort des Bruders nicht zu kennen. Die Mut-
ter, welche ein eigenes Schneidergeschäft in B._______ geführt habe, in
dem der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren ebenfalls tätig ge-
wesen sei, habe seit der Flucht des Bruders immer weniger Aufträge erhal-
ten, da D._______ und dessen Leute potentielle Auftraggeber einge-
schüchtert hätten. Aufgrund dieser Situation habe die Familie beschlossen
umzuziehen. Der Umzug sei im Oktober / November 2016 erfolgt. Am Tag
des Umzugs seien Mitglieder des Geheimdienstes zum neuen Wohnort ge-
kommen und hätten ihn festgenommen. Er sei in der Folge während 15
Tagen inhaftiert und zum Verbleib seines Bruders, zu politischen Zusam-
menhängen, zu seiner möglichen Homosexualität und seinen Verbindun-
gen nach Afghanistan befragt worden. Während der Haft habe man ihn
schwer misshandelt. Schliesslich sei er in ein Spital verbracht worden, wo
man ihn behandelt habe. Nach einem dreitägigen Spitalaufenthalt sei er
nach Hause entlassen worden. Er habe seither aus Angst vor weiteren Be-
helligungen bei einem Freund gelebt.
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Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass sein jüngerer Bruder
K._______ in der Schule einem Vergewaltigungsversuch durch einen Mul-
lah lediglich durch Zufall entkommen sei. Seine Mutter habe nach diesem
Vorfall bei einem entsprechenden Gericht eine Anzeige einreichen wollen
beziehungsweise eingereicht. Es sei nichts unternommen worden; besag-
ter Mullah arbeite weiterhin an der Schule. Aus Angst vor weiteren Behelli-
gungen seien er, die Mutter und der jüngere Bruder aus dem Iran ausge-
reist. Die Ausreise sei vom Grossvater finanziert worden.
Zum Beweis seiner Identität und der Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer die Identitätskarte „Shenasnahme“, den Führerschein, den Armee-
ausweis sowie die Kopie eines Gerichtsurteils ein, welches am 1.5.1396
(23. Juli 2017) vom Revolutionsgericht B._______ gegen den Beschwer-
deführer ausgefällt worden sein soll. Sodann wurden Fotos eingereicht,
welche den Bruder C._______, D._______ und den Freund H._______
zeigen sollen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer verschiedene den
Bruder C._______ betreffende Beweismittel ein, unter anderem auch des-
sen Identitätskarte „Shenasnahme“.
D.
Mit Entscheid vom 4. August 2017 – eröffnet am 5. August 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an
und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis. Eine gleichlautende abweisende Verfügung erging eben-
falls am 4. August 2017 in Bezug auf die Mutter und den minderjährigen
Bruder.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 8. August 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter bean-
tragte er die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der
Verfahrenskosten ersucht. Eine Beschwerde wurde auch in Bezug auf die
Mutter und den minderjährigen Bruder eingereicht.
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte die zuständige Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im
Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Die dem Rechtsvertreter zugestellte Verfügung
wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2017 mit dem Ver-
merk „nicht abgeholt“ retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem ebenfalls hängi-
gen Beschwerdeverfahren der Mutter und des minderjährigen Bruders des
Beschwerdeführers (Geschäftsnummer E-4423/2017) koordiniert ent-
schieden.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dies
gelte in Bezug auf seine Ausführungen zur angeblichen Reise nach Afgha-
nistan, welche nicht substanziiert ausgefallen seien. So habe der Be-
schwerdeführer beispielsweise nicht angeben können, zu welchem Thema
sein Freund H._______ einen Dokumentarfilm gedreht habe und er wisse
auch nicht, ob der Film schliesslich fertig gestellt worden sei. Sofern der
Beschwerdeführer vorbringe, D._______ habe sich sehr für diese Reise
interessiert und ihm seinerseits vorgeschlagen, von Afghanistan amerika-
nische Militärgeräte in den Iran zubringen, sei dieses Vorbingen ebenfalls
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unglaubhaft, da es nicht realistisch erscheine, dass der iranische Sicher-
heitsapparat in Afghanistan amerikanische Waffen und andere militärische
Geräte sammelt, um diese zu reproduzieren. Im Weiteren sei nicht plausi-
bel, dass die iranischen Behörden eine ihnen nicht näher bekannte zivile
Person, welche als Blumenverkäufer und Schneider gearbeitet habe, nach
Afghanistan entsende, um von dort aus militärische Ausrüstung in den Iran
zu bringen. Der Beschwerdeführer habe – auf diese Unplausibilität ange-
sprochen – keine logischen Erklärungen liefern können.
Die Vorbringen, soweit sie die Probleme in Bezug auf den Bruder
C._______ betreffen würden, seien ebenfalls unglaubhaft. Der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage gewesen, Details rund um die Anstellung des
Bruders und die Aktivitäten der Stiftung zu nennen. Dies betreffe auch die
Gegebenheiten des angeblich beruflichen Aufstiegs seines Bruders vom
Glacé-Verkäufer zum Mitarbeiter dieser Stiftung und die Beziehung des
Bruders zum Geschäftsführer D._______. Der Beschwerdeführer habe so-
dann nicht ausführen können, wer konkret sich an den Machenschaften
der Stiftung gestört habe und warum der Bruder die Verantwortung dafür
hätte übernehmen sollen. Es erscheine deshalb bereits fraglich, ob der
Bruder bei der erwähnten Stiftung überhaupt gearbeitet habe und von
D._______ unter Druck gesetzt worden sei.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen seien
letztlich nicht glaubhaft. Der freie Bericht des Beschwerdeführers zu seiner
ersten Inhaftierung sei zwar lang ausgefallen. Jedoch sei die Beantwortung
der anschliessenden Fragen zur Haftanstalt und dem Gefängnisalltag ste-
reotyp und substanzlos erfolgt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur
zweiten Inhaftierung seien ebenfalls als unglaubhaft zu beurteilen. Gemäss
eigenem Vorbringen sei der Beschwerdeführer nach seiner ersten Inhaftie-
rung freigelassen worden, weil er den Behörden gegenüber habe glaubhaft
machen können, dass er zum Verbleib des Bruders nichts wisse. Aus wel-
chem Grund er ein zweites Mal festgenommen worden sein soll, habe er
hingegen nicht genau schildern können und die Vermutung geäussert,
dass dies mit dem Umzug der Familie im Zusammenhang stehen könne.
Der Grund der Festnahme sei aber weitgehend ungeklärt geblieben. Die
Angaben zur zweiten Haft seien sodann stereotyp und unspezifisch aus-
gefallen. Die Beschreibung der Polizisten habe sich beispielsweise auf
„Gute“ und „Schlechte“ beschränkt. Die gestellten Fragen hätten sich um
fremde Regierungen und Homosexualität gedreht, ohne dass es dem Be-
schwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu erklären, in welchem Zusam-
menhang diese Fragen gestellt worden seien. Auch der Alltagsablauf und
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die Beschreibung der Täter, welche ihn während der Haft misshandelt ha-
ben sollen, seien standardisiert und nicht überzeugend. Schliesslich er-
staune es, dass die Behörden – nachdem der Beschwerdeführer wegen
Herzbeschwerden aus der Haft entlassen worden sei – nichts mehr von
sich hätten hören lassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer auch weiterhin verfolgt worden wäre, wenn die Behör-
den tatsächlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen seien. Was die
geltend gemachte versuchte Vergewaltigung seines jüngeren Bruders
K._______ durch einen Mullah anbelange, würden keine Hinweise dafür
vorliegen, dass diese im Zusammenhang mit der geltend gemachten staat-
lichen Verfolgung stehe. Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerde-
führer die iranische Grenze im Jahr 2017 drei Mal legal passiert habe, was
nicht möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im
Fokus gestanden hätte.
Aufgrund der als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen, könne auf eine
eingehende Würdigung des eingereichten iranischen Urteils verzichtet
werden, zumal es sich lediglich um eine Kopie handle und mithin eine
Überprüfung der Authentizität nicht möglich sei. Festzustellen sei aber,
dass der Beschwerdeführer gemäss Übersetzung des Urteils wegen Tätig-
keit gegen die nationale Sicherheit und Werbung gegen die Islamische Re-
publik zu einer dreijährigen Haftstrafe und 70 Peitschenhieben verurteilt
worden sei. Jedoch habe er auch auf Nachfrage hin keinen direkten Zu-
sammenhang zwischen seinem Vorbringen und dem eingereichten Urteil
herstellen können. Insbesondere habe er nicht erklären können, wieso die
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche ohne offizielles
Strafverfahren durchgeführt worden seien, schliesslich trotzdem zu einer
Gerichtsverhandlung geführt hätten.
Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit der Aussagen eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens unter-
bleiben könne. In Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich anzuordnen. Deren
Vollzug sei überdies als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Zwar
habe der Beschwerdeführer vorgebracht, an Herzbeschwerden zu leiden.
Jedoch habe er dies nicht näher konkretisieren können, auch nicht in Be-
zug auf allenfalls benötigte Medikamente. Der Beschwerdeführer habe so-
dann langjährige Berufserfahrung als Blumenverkäufer und Schneider und
verfüge im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. Es seien keine
Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges sprechen würden.
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5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegen gehalten, der Bruder
C._______ des Beschwerdeführers halte sich seit (…) 2017 (recte: 2016)
als Asylgesuchsteller in der Schweiz auf. Gerade wegen dessen „Verfol-
gung“ sei auch der Beschwerdeführer verfolgt und verurteilt worden. Das
im Iran gegen den Beschwerdeführer ergangene Gerichtsurteil sei unter-
wegs und werde in sieben bis acht Tagen beim Bundesverwaltungsgericht
eintreffen. Der im schweizerischen Asylverfahren befindliche Bruder
C._______ halte unzählige Dokumente in seinem Besitz, welche gegen
mächtige Personen im Iran verwendet werden könnten. Bei der Organisa-
tion, für welche der Bruder gearbeitet habe, handle es sich um eine Unter-
organisation von „Beyte Rahbari“ (Büro des Revolutionsführers Kha-
menei). Die Verfolgung von Familienmitgliedern sei im Iran aktuelle Praxis.
Die Vorinstanz hätte zuerst die ursprüngliche Verfolgung des Bruders
C._______ auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfen müssen. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers seien – entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz – durchaus nachvollziehbar. Dass die iranische Waffenindustrie
russische und amerikanische Waffen kopiere, sei eine Realität. Vorliegend
sei es der islamischen Republik offensichtlich um Schikane von Familien-
angehörigen gegangen, um den Bruder C._______ „zur Aufgabe zu zwin-
gen“. Eine Logik oder gar ein System sei im Iran nicht auszumachen. Es
sei in diesem Zusammenhang auf die Inhaftierung eines Bruders des Prä-
sidenten zu verweisen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den
Massnahmen im Heimatstaat nicht tangiert, was gerade auf eine Präzisie-
rung der geheimdienstlichen Arbeit hindeute und nicht auf deren Abwesen-
heit. In einem derartigen Fall sollte die Überprüfung des eingereichten ira-
nischen Gerichtsurteils abgewartet und dieses auf seine Echtheit hin über-
prüft werden.
6.
6.1 Nach der Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht vollum-
fänglich anschliesst und denen der Beschwerdeführer auch im Beschwer-
deverfahren keine substanziierten Einwendungen entgegenhält.
6.2 In Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist insbesondere Fol-
gendes festzuhalten:
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Der Beschwerdeführer stellt die ihn direkt betreffenden Behelligungen zu
einem Grossteil in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Fluchtum-
ständen seines Bruders C._______. Hierzu führt er aus, nachdem der Bru-
der im (…) 2016 aus dem Heimatstaat geflüchtet sei, würden er und seine
Mutter sowie der jüngere Bruder bedroht, mit dem Ziel, des Bruders
C._______ und verschiedener Dokumente, welche der Bruder als Beweis
seiner Unschuld in seinem Besitz halte, habhaft zu werden.
Voranzustellen ist zunächst, dass im vorliegenden Verfahren offen bleiben
kann, wie die geltend gemachten Umstände in Bezug auf den Bruder
C._______ unter asylrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt einzuordnen
sind. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist nämlich,
ob der Beschwerdeführer eigene relevante Fluchtgründe geltend machen
kann. Diese können durchaus auch in einer Reflexverfolgung bestehen.
Eine Reflexverfolgung ist dann zu bejahen, wenn Angehörige von verfolg-
ten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über
die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitä-
ten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufge-
ben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3).Vorliegend
ist eine solche aber nicht glaubhaft gemacht.
6.3 Der Beschwerdeführer konnte bereits nicht plausibel darlegen, warum
die besagten Personen der Geschäftsführung überhaupt ein Interesse da-
ran gehabt haben sollen, ihn und seine Mutter anstelle des Bruders
C._______ in dem von ihm beschriebenen Ausmass in eine Art „Sippen-
haft“ zu nehmen. Ziel der Geschäftsleitung gegenüber dem Bruder
C._______ soll gerade die Vertuschung von Machenschaften der Stiftung
gewesen sein. Die geschilderten Handlungen, namentlich, dass der Be-
schwerdeführer inhaftiert und potentielle Auftraggeber für das Schneider-
geschäft der Mutter öffentlich unter Druck gesetzt worden sein sollen,
scheinen daher nicht plausibel. Der Beschwerdeführer schildert sodann ei-
nerseits ein eher illegales, kriminelles Vorgehen des Geschäftsführers
D._______ und dessen Bruder. Andererseits schildert er Massnahmen,
welche den Eindruck staatlicher Repressionsmassnahmen wecken sollen,
so beispielsweise die Inhaftierung in einem offensichtlich staatlichen Ge-
fängnis und das gegen ihn ergangene Urteil.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, man habe die Familie be-
helligt, um des Bruders habhaft zu werden oder seinen Aufenthaltsort in
Erfahrung zu bringen, scheint dieses Vorbringen für sich gesehen noch
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Seite 11
plausibel. Die gesamten geschilderten Übergriffe, namentlich die lange In-
haftierung von 15 Tagen und die gezielte Zerstörung geschäftlicher Bezie-
hungen der Mutter zu Auftragskunden lassen sich aber nicht mehr logisch
mit der Suche nach dem Bruder C._______ in Verbindung bringen. Sie wir-
ken vielmehr stark überzogen. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten beiden Inhaftierungen während dreier und 15 Tage wurden so-
dann zutreffend von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet. In der Tat fie-
len die Schilderungen dieser Inhaftierungen im freien Vortrag des Be-
schwerdeführers sehr lang aus. Jedoch hat die Vorinstanz zu Recht fest-
gehalten, dass die Beantwortung der anschliessend konkretisierten Fragen
zur eigentlichen Haft, der Haftanstalt und zum Gefängnisalltag lediglich ste-
reotyp erfolgte. Der Beschwerdeführer verstrickte sich sodann in Bezug auf
die zweite Inhaftierung, welche während 15 Tagen erfolgt sein soll, hinsicht-
lich der Gründe für diese in Widersprüche. Einerseits führte er aus, auch
diese Inhaftierung habe im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______
gestanden und dazu gedient, dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen (act. A13/25 F02 S. 12). Demgegenüber erklärte er später, man habe
ihm Homosexualität unterstellt und die Inhaftierung habe dazu gedient, auf
ihn Druck auszuüben, damit er die ihm von D._______ angetragenen Ge-
schäfte in Afghanistan abwickle (act. 23/32 F10 S. 7 f., F104 S. 32, F150 f.
S. 23 f.). In einem späteren Zeitpunkt der Befragung äusserte der Be-
schwerdeführer sodann die Vermutung, dass die Inhaftierung im Zusam-
menhang mit dem Umzug der Familie gestanden haben könnte (act.
A23/32 F140 S. 22). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, wäh-
rend der Haft sehr starken körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewe-
sen zu sein, welche schliesslich auch zu einem Herzstillstand geführt hät-
ten. Er sei deshalb von den Behörden in ein auf Herzkrankheiten speziali-
siertes Spital gebracht worden. Zum Krankenhaus, in welchem er sich zwei
Wochen aufgehalten haben will, konnte er hingegen keine konkreten An-
gaben machen. Ebenso war er nicht in der Lage, im Zusammenhang mit
diesem Aufenthalt Beweismittel einreichen.
6.5 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, D._______
habe ihm im Sinne eines Geschäfts vorgeschlagen, nach Afghanistan zu
reisen, um von dort amerikanische Militärgeräte in den Iran zu bringen, hat
die Vorinstanz diese Aussagen ebenfalls zutreffend als unplausibel einge-
schätzt. Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwie-
sen. Ergänzend ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer vage
in der zeitlichen Einordnung blieb. Nach seinen Aussagen sollen erste An-
werbeversuche bereits vor mehr als zwei Jahren erfolgt sein. Der Be-
schwerdeführer will D._______ seither immer wieder mit einem Entscheid
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vertröstet haben. Letztlich habe er aber das Angebot erst nach den Vor-
kommnissen mit seinem Bruder C._______ definitiv ausgeschlagen (act.
A13/11 S. 11). In der einlässlichen Anhörung erklärte er demgegenüber,
dass er bereits vorher telefonisch D._______ mitgeteilt habe, er wolle bei
dem Geschäft nicht mitwirken (act. A23/32 F7 S. 23). Es scheint unplausi-
bel, dass D._______ einerseits versucht, des Bruders C._______ habhaft
zu werden, andererseits aber zugleich mit dem Beschwerdeführer ein Ge-
schäft dieser Grössenordnung abwickeln möchte. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers, wie D._______ versucht habe, ihn für den Einsatz in
Afghanistan zu gewinnen, stehen sodann in einem Widerspruch zu den
Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierung, während welcher er von eben
diesen Personen des Geheimdienstes der Spionage für Afghanistan be-
schuldigt worden sein soll (act. A23/32 F8 S. 7). Insgesamt sind die Erklä-
rungen des Beschwerdeführers seinen eigenen Kontakt mit D._______ be-
treffend widersprüchlich und unglaubhaft.
6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein jüngerer Bruder
K._______ durch einen in der Schule tätigen Mullah Opfer eines Vergewal-
tigungsversuches geworden sein soll (act. A23/32 F10 S. 8), ist sodann
nach Einschätzung des Gerichts auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht
asylrelevant. Es kann kein plausibler Zusammenhang zu den geschilderten
Umständen rund um den Bruder C._______ hergestellt werden. Es ist zu-
dem nicht davon auszugehen, dass entsprechende Handlungen durch den
Mullah aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt sind. Der Be-
schwerdeführer und seine Familie sind darauf zu verweisen, entspre-
chende staatliche Stellen zur Durchsetzung einer Strafanzeige anzugehen.
Der Beschwerdeführer blieb denn auch vage in seinen Ausführungen, was
er und seine Familie in diesem Fall bisher unternommen haben
(act. A23/32 F10 S. 8 f.).
6.7 Schliesslich ist dem in Kopie eingereichten Gerichtsurteil vom 27. Juli
2017, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Tätigkeit gegen die nati-
onale Sicherheit und Werbung gegen die Islamische Republik zu einer drei-
jährigen Haftstrafe und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sei soll, jegli-
cher Beweiswert abzusprechen. Zutreffend hat die Vorinstanz hierzu fest-
gestellt, dass sich das Urteil mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinen Fluchtgründen nicht in Zusammenhang bringen lässt. Auch der
Beschwerdeführer selbst konnte nicht erklären, aus welchen Gründen er in
Abwesenheit verurteilt worden sein soll. Zudem schilderte der Beschwer-
deführer im Verfahren ein in jeder Hinsicht unkonventionelles Vorgehen
mächtiger Personen mit Verbindungen zum Sicherheitsapparat, welches
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zu keinem Zeitpunkt öffentlich gemacht worden sein soll (act. A23/32
F188 f. S. 28). Vor diesem Hintergrund scheint es überhaupt nicht plausi-
bel, dass der Beschwerdeführer nunmehr in ein offiziell von einem ordentli-
chen Gericht gegen ihn eingeleitetes Verfahren involviert worden sein soll.
6.8 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass der
Beschwerdeführer, seine Mutter und der jüngere Bruder entsprechend der
Abklärungen der Kantonspolizei Zürich, den Heimatstaat Mitte Juli 2017
über den Flughafen Teheran legal und mit ihren eigenen authentischen Do-
kumenten verlassen haben. Ein laufendes Verfahren zu diesem Zeitpunkt
scheint bereits aufgrund dieser Tatsache der legalen Ausreise, welche der
Beschwerdeführer und seine Mutter vor den Schweizer Behörden anfäng-
lich zu verheimlichen versuchten (act. A13/25 S. 7 ff.), sehr unwahrschein-
lich. Es kann daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auch da-
von abgesehen werden, das „Original“ des Urteils abzuwarten oder eine
entsprechende Frist zur Nachreichung anzusetzen, zumal es dem Gericht
bekannt ist, dass entsprechende Dokumente käuflich erworben werden
können.
6.9 Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Familienvater sich nach
wie vor im Heimatstaat aufhält und sowohl nach den Aussagen des Be-
schwerdeführers als auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
keine Behelligungen erfahren hat beziehungsweise erfährt. Auch wenn das
familiäre Verhältnis des Vaters zum übrigen Rest der Familie als schlecht
beschrieben wird, so wurde die familiäre Beziehung offensichtlich gelebt
und war der Vater auch an den Fluchtvorbereitungen für den Sohn
C._______ beteiligt. Es ist daher vor dem Hintergrund der Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, warum der Vater, als Ober-
haupt der Familie, keine Behelligungen erfahren haben soll.
6.10 Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu ei-
ner anderen Einschätzung zu führen. Soweit vorgebracht wird, dass es für
die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wesentlich sei,
wie das Verfahren seines in der Schweiz lebenden Bruders unter dem As-
pekt der Asylrelevanz beurteilt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer versuchte zwar, mit seinem Vorbringen seine Asyl-
gründe in einen Zusammenhang mit denen des Bruders im Sinne einer
Reflexverfolgung zu setzen. Dem Beschwerdeführer ist es aus den vorge-
nannten Gründen, nämlich aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen,
aber gerade nicht gelungen, eine entsprechende Reflexverfolgung in Be-
zug auf den Bruder geltend zu machen.
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7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Werden Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen gut ausgebildeten und jungen Mann, der eigenen Angaben ge-
mäss über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt. Zwar
machte im Rahmen der Anhörung geltend, er sei im Zusammenhang mit
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Misshandlungen wegen Herzbeschwerden in einem Spital behandelt wor-
den. Die Vorbringen wurden jedoch als unglaubhaft erachtet und der Be-
schwerdeführer machte auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch
auf Beschwerdeebene gesundheitliche Gründe geltend, welche gegen
eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten. Mithin sind keine
Gründe ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischen-
verfügung vom 11. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili