B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4425/2014
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A.______, geboren am (…),
ohne Nationalität palästinensischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (…).
E-4425/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2007 das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2007 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. Februar 2008
die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober
2007 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2014 in der Schweiz ein zweites
Mal um Asyl nachsuchte,
dass ihm am 15. Juli 2014 im B._______ das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Schweden, Spanien, Frankreich oder Italien
gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass er anführte, er habe weder in Frankreich noch in Italien ein Asylge-
such gestellt, die spanischen Behörden hätten seine Rückübernahme ab-
gelehnt, und die schwedischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht
respektiert, sie hätten ihn in die Schweiz zurückgeschickt, weil die
Schweizer Asylbehörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten, des-
halb habe er in der Schweiz erneut um Asyl nachgesucht,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, er sei im
Sommer 2010 nach (...) zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner am
24. Juni 2014 erfolgten Ausreise aufgehalten habe (Akten BFM B4/16
S. 7),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2014 – eröffnet am 2. August
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
E-4425/2014
Seite 3
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 8. August 2014 (per Telefax und per Post) gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die-
se sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstel-
lung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-4425/2014
Seite 4
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
E-4425/2014
Seite 5
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-
Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergeben hat, dass dieser am 7. Juni 2006 in Spa-
nien, am 3. Februar 2008 in Dänemark und am 5. Februar 2008 sowie am
7. April 2010 in Schweden daktyloskopisch erfasst wurde und in diesen
Ländern um Asyl nachgesucht hatte,
dass die schwedischen Behörden am 25. Juli 2014 dem Gesuch des
BFM vom 18. Juli 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden gewesen zu
sein, aber geltend macht, er sei im Sommer 2010 nach (...) zurückge-
kehrt, wo er sich bis zu seiner am 24. Juni 2014 erfolgten Ausreise auf-
gehalten habe,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht ausgeführt wird, es gebe seitens des Beschwerdeführers
keine Belege dafür, dass er den Schengen-Raum tatsächlich verlassen
habe,
dass er anlässlich der summarischen Befragung weder seine Ausreise
aus noch seine Rückkehr nach Europa glaubhaft habe schildern können,
E-4425/2014
Seite 6
weil seine Aussagen widersprüchlich, vage und ohne Substanz geblieben
seien,
dass Schweden dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt ha-
be, woraus geschlossen werden könne, dass auch den schwedischen
Behörden keine Anhaltspunkte für eine Ausreise aus dem Schengen-
Raum vorliegen würden,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltig-
keit nicht geeignet sind, an den Feststellungen des BFM etwas zu än-
dern,
dass er seinen früheren Angaben sogar weiter widerspricht, wenn er auf
Beschwerdestufe plötzlich geltend macht, er sei im Sommer 2010 illegal
von Schweden nach Frankreich ausgereist und habe von dort aus den
Schengen-Raum verlassen, nachdem er anlässlich der Befragung ausge-
sagt hatte, er sei damals von der Schweiz aus nach Frankreich gelangt
(Akten BFM B4/16 S. 7),
dass es dem Beschwerdeführer in der Tat nicht gelungen ist, seinen an-
geblichen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raumes glaubhaft zu
machen,
dass angesichts dieser Sachlage die grundsätzliche Zuständigkeit
Schwedens somit gegeben ist,
dass die Überstellungsfrist nach Schweden – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spä-
testens am 25. Januar 2015 zu erfolgen hat,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Schweden Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
E-4425/2014
Seite 7
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat,
Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
E-4425/2014
Seite 8
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass angesichts dieser Sachlage die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Schweden sei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4425/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: